Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0074-W/02
Verbotswidrige Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0074-W/02vom 25.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Zweifel, die im Berufungssenat nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes entstehen ließen, nämlich bei Zweifel darüber ob der Beschuldigte tatsächlich gewusst hat, gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig zu tanken, ist in dubio pro reo statt der Schuldform des Vorsatzes die der Fahrlässigkeit anzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 6 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag.
Leopold Lenitz, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Georg Zarzi
sowie die Laienbeisitzer KR Otto Trunner und Herbert Frantsits als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch
Dr. Gerald Albrecht, wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in
Verbindung mit § 11 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG)
über die Berufung des Beschuldigten, letzterer vertreten durch seinen
Verteidiger RA Dr. Gerald Albrecht, vom 23. Oktober 2002 gegen das
Erkenntnis des Einzelbeamten des Hauptzollamtes Wien vom 23. September
2002, Zahl 100/90.598/2000-Str.I/Kp, nach der am 25. November 2003 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten
Oberrat Mag. Reinhard Lackner sowie der Schriftführerin Karin Nowotny
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und in der Sache selbst
erkannt:
Der Bw. ist schuldig, er hat am
24. März 2000 im Bereich des Hauptzollamtes Wien fahrlässig
gekennzeichnetes Gasöl, nämlich 45,64 Liter zum Betrieb seines PKW der
Marke Citroen N2-C5, behördliches Kennzeichen W-64348C verbotswidrig
verwendet ( Verkürzungsbetrag an Mineralölsteuer € 9,74
).
Er hat dadurch das Finanzvergehen
der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach
§ 34 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 11 Abs. 1
MinStG begangen.
Gem. § 34 Abs. 4 FinStrG in
Verbindung mit § 11 Abs. 3 MinStG wird über ihn eine Geldstrafe in der
Höhe von € 363,37 verhängt und gem. § 20 FinStrG die
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Tagen festgesetzt.
Gem. § 185 FinStrG werden
die Kosten des Strafverfahrens mit € 36,34 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz erkannte den Bw. am 23. September 2002 zur
Zl. 100/90.598/2000-Str.I/Kp, des Finanzvergehens der vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 4 FinStrG in Verbindung
mit § 11 MinStG für schuldig. Er habe am 24. März 2000
im Bereich des Hauptzollamtes Wien vorsätzlich gekennzeichnetes Gasöl,
nämlich 45,64 Liter zum Betrieb seines Pkw der Marke Citroen N2-C5
verbotswidrig verwendet (Verkürzungsbetrag an Mineralölsteuer €
9,74). Gemäß
§§ 33 Abs. 5 und 4 Abs. 4
FinStrG und § 11 Abs. 3 MinStG verhängte das Zollamt
über ihn eine Geldstrafe von € 1.453,46 und setzte
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Tagen fest.
Gemäß
§ 19
Abs. 1 FinStrG wurde für 45,64 Liter gekennzeichnetes Gasöl statt
auf Verfall auf Wertersatz in der Höhe von € 20,57 erkannt und
die Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag festgesetzt.
Schließlich setzte das
Hauptzollamt Wien gemäß
§ 185 FinStrG die Kosten des
Strafverfahrens mit € 145,35 fest.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 23. Oktober 2002,
worin er vor allem die ihm vorgeworfene Schuldform des Vorsatzes bekämpfte
und fahrlässiges Verhalten zugestand. In dubio pro reo hätte mangels
des zweifelsfreien Nachweises einer vorsätzlichen Begehung nur eine
Verurteilung in Form der Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 2
FinStrG erfolgen dürfen. Er beantrage ein Verfahren vor dem Berufungssenat
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mit seiner ergänzenden
Einvernahme in der mündlichen Verhandlung und eine Verurteilung nach
§ 34 Abs. 2 FinStrG mit einer Mindeststrafe von
€ 363,36.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung ferner schuldig, wer vorsätzlich eine
Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er Sachen, für die eine
Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen als jenem Zweck
verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war,
und es unterlässt, dies der Abgabenbehörde vor der anderweitigen
Verwendung anzuzeigen.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 macht sich der
fahrlässigen Abgabenverkürzung auch schuldig, wer die im
§ 33 Abs. 4 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 MinStG macht
sich einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer
gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6)
und fahrlässig handelt.
Gemäß
§ 9 Abs. 6 MinStG ist die
Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als u.a. zum
Verheizen verboten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. handelt
fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach
den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will.
Zunächst wird festgehalten, dass der Bw. unbestritten
gekennzeichnetes Gasöl bereits mit dem Einfüllen in den Tank seines
Pkw verbotenerweise verwendet hat und sohin die objektiven
Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 MinStG erfüllt
hat.
Bei Beurteilung der subjektiven Tatseite ist zunächst
auf die durchaus nachvollziehbare Begründung des vorsätzlichen
Handelns in der angefochtenen Entscheidung zu verweisen. Diese Begründung
geht allerdings von einer Grundannahme aus, auf der die weitere Kausalkette
aufbaut und dann logisch abläuft: Diese Grundannahme ist, dass sich der Bw.
die Zapfsäule bereits vor dem Eintanken genau angesehen hat, gelesen und
erkannt hat, dass dies eine Heizölzapfsäule war und daher im weiteren
gewusst habe, dass er Heizöl tanke bzw. getankt hatte.
Der Bw. sagte dazu in seiner ersten Einvernahme in der
Tatbeschreibung aus, dass er auf Grund eines Zeitmangels wegen eines
Termindruckes nicht darauf geachtet habe, ob er sich bei einer Diesel- oder
Heizölzapfsäule bedient habe. In seinem Einspruch gegen die
Strafverfügung führte er aus, dass er sein Auto hinter einem tankenden
Pkw angehalten habe und abgelenkt von einem Anruf in der Eile zu der zu diesem
Zeitpunkt nächstliegende Zapfsäule "gegriffen" habe um zu tanken. In
der mündlichen Verhandlung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz
sagte er aus, er sei zu der einzigen freien Zapfsäule gefahren und habe bei
dieser getankt ohne auf die Aufschrift der Zapfsäule zu achten. Es sei ihm
bewusst, dass manchmal die Zapfsäule für Lkw-Diesel abgesondert stehe.
In der Berufungsschrift wird dazu ausgeführt:
"Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat unbeachtet
gelassen, dass ich in meiner Aussage vom 26.06.2002 zwar angeführt habe zu
wissen, dass es Diesel als Treibstoff und auch als Heizöl gibt, nicht
jedoch, dass Heizöl auch an Tankstellen erworben werden kann. Dieser
Umstand wurde von der Finanzstrafbehörde I. Instanz als wesentlicher
Umstand für die Vorwerfbarkeit meines Verhalts als Vorsatzdelikt nicht
ermittelt.
Zur Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde I.
Instanz ist auszuführen, dass ein Unterschied im Rechnungsbetrag von
lediglich ATS 137,- bzw. von knapp ATS 300,- zu ATS 420,-
keineswegs einen auffallend niedrigeren Betrag darstellt.
Meine Beschuldigtenverantwortung, dass ich mangels
Kenntnis, dass Heizöl bei Tankstellen getankt werden kann, und aus
Unaufmerksamkeit nicht wusste, dass ich Heizöl statt Dieseltreibstoff
getankt habe, konnte auch von den einvernommenen Beamten nicht widerlegt werden.
Auch Revierinspektor Thomas Kellner wusste zunächst nicht, dass Heizöl
eingetankt wurde, und musste sich erst davon überzeugen.
Ich selbst habe gar nicht damit gerechnet, an einer
Tankstelle Heizöl einzutanken, sodass es durchaus glaubhaft ist, dass ich
mir gar keine Gedanken darüber machte, dass der von mir eingefüllte
vermeintliche Dieseltreibstoff ein begünstigtes Heizöl darstellt.
Betrachtet man die kurze Dauer zwischen dem Erwerb des
Fahrzeugs am 02.12.1999 und der Betankung am 24.03.2000 von nur knapp
dreieinhalb Monaten, ist es durchaus glaubhaft, dass ich - wenn auch
fahrlässig - gar nicht darauf achtete, dass man bei einer Tankstelle
statt Dieseltreibstoff auch begünstigtes Heizöl tanken könne.
Entgegen der Begründung der Finanzstrafbehörde I.
Instanz ist es auch nicht realitätsfremd, wenn ich in dem Glauben, dass es
nur einen Dieselkraftstoff gibt, bei einer etwas abgelegeneren und der einzigen
freien Zapfsäule mein Auto betanke, ohne darauf zu achten, was ich
eintanke, zumal ich wusste und der Ansicht war, dass Dieselzapfsäulen oft
abseits der anderen Benzinzapfsäulen liegen, damit auch Lkw eintanken
können."
Bei seiner Einvernahme in der mündlichen
Berufungsverhandlung sagte der Bw. aus, dass er damals nicht gewusst habe bzw.
nicht daran gedacht habe, dass das Einfüllen eines falschen Treibstoffes
(gemeint war das Einfüllen von Diesel statt richtigerweise Benzin bzw.
Benzin statt richtigerweise Diesel), zu schweren Motorschäden führe.
Er habe seinen Pkw meistens selbst betankt und da natürlich auf den
eingefüllten Treibstoff geachtet. Damals sei es anders gewesen, weil er
unter Stress gestanden sei.
Zusammenfassend festgestellt, hat der Bw. von Anfang an und
dann auch in der Folge bestritten, sich vor dem Tanken die Zapfsäule
angesehen zu haben und hat sich in keine Widersprüche diesbezüglich
verwickelt. Es mag zwar stimmen, dass - wie der Amtsbeauftragte vorbrachte
- schon in der Fahrschule gelehrt wird, dass das Einfüllen eines
nicht geeigneten Treibstoffes zu Motorschäden führe und daher
natürlich bereits vor dem Einfüllen auf die Art des Treibstoffes zu
achten sei. Es mag weiters stimmen, dass sicherlich nahezu jeder Selbsttanker
beim Tanken aus diesem Grund darauf achtet, welchen Treibstoff er einfüllt.
Das Einfüllen eines für den Motor falschen
Treibstoffes passiert allerdings - erfahrungsgemäß in sicherlich
wenigen Fällen - immer wieder. Auch das außerhalb der Fahrschule
erworbene Allgemeinwissen über diese Folgen muss sicherlich als sehr weit
verbreitet bezeichnet werden, führt aber dennoch immer wieder zu zwar
zahlenmäßig geringen aber dennoch tatsächlichen
Falschbetankungen. Das heißt, dass es immer wieder Einzelfälle gibt,
in denen sich Leute, die Treibstoff tanken, nicht vergewissern, welchen
Treibstoff sie einfüllen. Auf Grund der zwingend folgenden
Motorschäden ist nicht anzunehmen, dass diese Falschbetankungen von den
Betroffenen vorsätzlich erfolgen.
Der vom Bw. behauptete Stress beim Tanken, der nach Ansicht
des Senates auch nach Anhörung und Einvernahme des Zeugen GR, mit dem der
Bw. damals telefoniert hatte und für ihn einen Transport durchführen
wollte, eigentlich nicht sehr hoch gewesen sein konnte, mag ein Rolle gespielt
haben und ihn vom Lesen der Zapfsäulenaufschrift abgehalten
haben.
Auch aus der Zeugenaussage des Beamten der mobilen
Überwachungsgruppe in der mündlichen Verhandlung beim Hauptzollamt
Wien kann nicht abgeleitet werden, dass dieser Beamte den Bw. gesehen
hätte, wie er die Aufschrift auf der Zapfsäule gelesen hatte. Die
Beobachtung des Bw. durch den Zeugen hatte erst begonnen, als die Betankung
schon im Gange war.
Gem. § 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache
nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen
werden.
Der sich aus den § 98 Abs. 3 letzter Satz
FinStrG ableitende Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Regel für jene
Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender
freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit
Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt
werden konnte. Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender
Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten
verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (VwGH
vom 29. März 1989, Zl. 88/03/0116, 0117).
In diesem Sinne bleiben auch nach eingehender
Beweiswürdigung für den Senat letztlich Zweifel an der Grundannahme
der Finanzstrafbehörde erster Instanz bestehen, dass nämlich der Bw.
die Aufschrift "Heizöl" auf der Zapfsäule auch gelesen hat und damit
auch gewusst hat, dass er Heizöl tankt. Dass sich der Vorsatz bzw. sein
Nachweis aus der dem Berufungssenat bekannten und feststellbaren
äußeren Erscheinungsform der Tat, nämlich dem beobachteten
Vorgang des Betankens selbst, ableiten lässt ( dolus ex re ), ist sohin
nicht eindeutig und mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit
festzustellen. In Anwendung des Grundsatzes " in dubio pro reo " wird dem
Bw. sohin vorsätzliches Handeln nicht vorzuwerfen sein.
Dass der Bw. aber durch sein Handeln jedenfalls seine
objektiven Sorgfaltspflichten als rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener
Mensch verletzt hat und er auch subjektiv befähigt war, die
Sorgfaltspflicht des Lesens der Zapfsäulenaufschrift auch einzuhalten, wird
sogar von ihm selbst zugestanden und auch vom Berufungssenat angenommen. Ebenso,
dass es ihm zumutbar war, beim Tanken sorgfältig vorzugehen. Es ist ihm
daher jedenfalls die Schuldform der Fahrlässigkeit
vorzuwerfen.
In diesem Sinne wird zusammenfassend festgestellt, dass der
Bw. durch sein Verhalten fahrlässig gekennzeichnetes Gasöl
verbotswidrig verwendet hat und sich dadurch einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 33 Abs. 4 FinStrG in
Verbindung mit § 11 Abs. 1 MinStG schuldig gemacht hat.
Gemäß
§ 11 Abs. 3 MinStG war
dafür im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens eine Mindestgeldstrafe
von ATS 5.000,-- = € 363,45 zu verhängen.
Die Verfahrenskosten waren demgemäß nach dem
§ 185 FinStrG mit € 36,34 zu bestimmen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Hauptzollamtes Wien zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
25. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0074-W/02
- Stammnummer
- 7155
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF