Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1814-W/04
Zulässigkeit eines Sicherstellungsauftrages auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1814-W/04vom 17.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H-KG, vertreten durch TK, gegen den
Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 7. März 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 7. März 2001
ordnete das Finanzamt die Sicherstellung von Abgabenansprüchen in Höhe
von S 6,181.258,00 in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der
Berufungswerberin (Bw.) an.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass die Tatsache des Vorliegens einer
Abgabenhinterziehung und Mängel in der Buchhaltung alleine ohne
Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Abgabepflichtigen noch nicht ausreichten, daraus eine Gefährdung oder
Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben abzuleiten.
Die von der Abgabenbehörde behaupteten
Aktivitäten des Geschäftsführers betreffend der von ihm im Jahr
2000 getätigten Entnahmen könnten keineswegs den gegenständlichen
Bescheid tragen, weil die den gegenständlichen Abgabennachforderungen
zugrunde liegende Betriebsprüfung erst am 20. November 2000
begonnen habe, während die von der Betriebsprüfung inkriminierten
Entnahmen bzw. Darlehensgewährungen bereits vor Beginn der
Betriebsprüfung stattgefunden hätten. Demzufolge könne keineswegs
unterstellt werden, dass der Geschäftsführer der Bw. eine
Gefährdungshandlung in Kenntnis eines allfälligen Abgabenanspruches
des Finanzamtes gesetzt habe. Im Übrigen seien die Darlehen nicht an die
Brüder des Geschäftsführers direkt gegeben worden, sondern an die
von diesen betriebenen Unternehmen. So betrieben N und CM mit der N-GmbH ein
Schnitzelhaus in M6. Dieser Gesellschaft sei insgesamt ein Betrag von
S 2 Mio. im Jahr 2000 in Form eines partiarischen Darlehens zur
Verfügung gestellt worden. Nebenbei sei der Bw. unerklärlich, wieso
der angefochtene Bescheid behaupten könne, dass sich CM überwiegend im
Ausland aufhalte. Er sei geschäftsführender Gesellschafter der N-GmbH
und halte sich selbstverständlich laufend im Inland auf. Das zweite
partiarische Darlehen sei der K-KEG im Ausmaß von S 1,6 Mio.
gewährt worden. Diese Gesellschaft habe ein japanisches Restaurant am
Standort H7, errichtet und verpachtet. VM sei geschäftsführender
Komplementär dieser Gesellschaft. Die Vergabe dieser partiarischen Darlehen
durch die Bw. stelle eine unternehmerische Entscheidung der
Geschäftsführung dar, die keineswegs mit einer behaupteten
Vermögensverschiebung zu Lasten des Finanzamtes im Zusammenhang stehe. Dies
sei bereits aus der Chronologie der Ereignisse ersichtlich.
Die von der Abgabenbehörde behauptete
Abgabenhinterziehung liege in Wahrheit ebensowenig vor wie die behaupteten
Vermögensverschiebungen. Die Feststellungen der Betriebsprüfung
beschränkten sich laut vorliegender Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 5. März 2001 auf die Qualifizierung von
Fremdleistungen der R-GmbH und der A-GmbH als Scheinleistungen sowie auf die
partiarischen Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttungen. Beide
Feststellungen der Betriebsprüfung entsprächen aber nicht den
Tatsachen. Die strittigen Fremdleistungen seien tatsächlich und in vollem
Umfang von den Subunternehmern erbracht worden, die partiarischen Darlehen seien
tatsächlich gewährt worden und Ausfluss einer unternehmerischen
Entscheidung, deren abweichende Qualifikation der Finanzbehörde nicht
zustehe. Die Bw. werde ihre Argumente gegen die Feststellungen der
Betriebsprüfung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die noch zu
ergehenden Steuerbescheide ausführlich darlegen. Jedenfalls sei zum
derzeitigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass keine Abgabenhinterziehung vorliege
(auch im Finanzstrafverfahren gelte der Grundsatz "in dubio pro
reo").
Da somit sämtliche Begründungselemente des
angefochtenen Bescheides nicht den Tatsachen entsprächen und weitere
Begründungselemente nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes im Sicherstellungsverfahren nicht nachgeschoben werden
könnten (Ritz, BAO-Kommentar², Tz. 11 zu
§ 232 BAO), sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig ergangen,
weshalb er von der Rechtsmittelbehörde ersatzlos aufzuheben sein werde. Der
Oberste Gerichtshof (OGH vom 3.9.1986, 1 Ob 30/86) lege im
Amtshaftungsverfahren besonderen Wert auf eine einwandfreie Begründung
eines Sicherstellungsauftrages, wozu nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes die Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage
der steuerpflichtigen Gesellschaft unerlässlich sei, da die Frage der
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung einer Abgabe
unabhängig vom Verdacht einer Abgabenhinterziehung von den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen der steuerpflichtigen Gesellschaft nicht zu
trennen sei. Diesbezügliche Ermittlungen seien dem angefochtenen Bescheid
allerdings nicht zu entnehmen.
In Entsprechung der über § 78 AbgEO der
Finanzbehörde eingeräumten Befugnisse sei die Pfändung
sämtlicher Kundenforderungen der Bw. verfügt worden. Dass damit die
gesamte wirtschaftliche Tätigkeit der steuerpflichtigen Gesellschaft zum
Erliegen gebracht werde, liege wohl für jedermann auf der Hand. Sollte der
gegenständliche Sichterstellungsauftrag samt den im Gefolge ergangenen
Pfändungsbescheiden nicht unverzüglich aufgehoben werden, müsste
die Gesellschaft infolge der - ausschließlich durch die
finanzbehördlichen (potentiell rechtswidrigen) Maßnahmen -
eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nach § 66 KO ein
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bw. beantragen. In diesem
Insolvenzverfahren würden die gegenständlichen
Sicherungsmaßnahmen ohnehin unwirksam sein (siehe Körner,
ÖStZ 1992, 307), weshalb die Finanzbehörde durch die
Aufrechterhaltung gegenständlicher Sicherungsmaßnahmen
tatsächlich keine Verbesserung ihres Befriedigungsinteresses
herbeiführen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht
ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor
die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
Gemäß
§
232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu
enthalten:
a) die voraussichtliche
Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus
denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe
ergibt;
c) den Vermerk, daß
die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden
kann;
d) die Bestimmung des
Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann,
daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
von Abgaben im Sinne dieser Bestimmung ist im Wesentlichen dann zu sprechen,
wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem
Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung gesichert
erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
7.2.1990, 89/13/0047) sind derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a.
bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von
dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins
Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer
Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den
Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich
der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu
entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung
des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein
Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach
§ 232 BAO.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung laut
Bericht vom 12. März 2001, auf dessen Ausführungen verwiesen
wird, wurden im Rechnungswesen der Bw. im Jahr 1997 Beträge von insgesamt
S 2,856.337,00 zuzüglich S 571.267,00 Vorsteuer und im Jahr 1998
der Betrag von S 493.400,00 zuzüglich S 98.680,00 Vorsteuer als
Betriebsaufwand für Fremdarbeit der R-GmbH und im Jahr 1999 der Betrag von
S 1,956.056,00 zuzüglich S 391.211,00 Vorsteuer als
Betriebsaufwand für Fremdarbeit der A-GmbH gewinnmindernd abgesetzt, obwohl
im angegebenen Leistungszeitraum weder Arbeitnehmer der R-GmbH noch der A-GmbH
bei der WG angemeldet waren. Für die A-GmbH wurden von SM
(Geschäftsführer der Bw. und mit 75% an der Bw. beteiligter
Gesellschafter) dennoch Anmeldungen bei der WG etwa für EH und AC vom
6. September 1999 vorgelegt, obwohl diese laut Niederschrift vom
21. Dezember 2000 bzw. 15. Jänner 2001 im
Leistunszeitraum (Juli 1999 bis November 1999) nicht für die
A-GmbH gearbeitet hatten und ihnen auch die Baustelle in der L2 unbekannt war.
Der Vergleich der von SM mit Eingabe vom 29. November 2000 vorgelegten
Anmeldungen und der von EH und AC vorgelegten Anmeldungen lässt jedoch
leicht erkennen, dass es sich bei den von SM vorgelegten Anmeldungen infolge
Manipulation am Datum um Fälschungen handelt. Die Bezahlung erfolgte nur
bar entweder von SM selbst oder über die Kassa der Bw., welche durch
Privateinlagen des SM im Zeitraum August bis November 1997 aufgefüllt
wurde, wobei die Herkunft der laut SM von einem bosnischen Freund als Darlehen
gewährten Mittel mangels Beweisbarkeit des Zahlungsflusses infolge
angeblicher Durchführung des Umtausches von DM 275.000,00 in
österreichische Schillinge am Schwarzmarkt nicht nachvollziehbar
ist.
Auch wurde nach den Feststellungen der Betriebsprüfung
im Jahr 1997 ein Betrag von S 270.000,00 als Provisionsaufwand
gewinnmindernd abgesetzt, obwohl es sich hiebei um eine aktivierungspflichtige
Mietrechtsablöse handelte, deren Anschaffungskosten gemäß
§ 7 EStG gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind.
Weiters wurde von der Betriebsprüfung festgestellt,
dass der Geschäftsführer und Gesellschafter der Bw. SM im Jahr 1999
insgesamt S 531.112,70 - ohne vorherige schriftliche Abmachungen
über Höhe des Kreditrahmens, Rückzahlungstermine, Verzinsung und
Besicherungen - aus der Gesellschaft entnahm. Im Zeitraum
1. Jänner 2000 bis 2. November 2000 entnahm SM
insgesamt S 3,079.543,53 - ebenfalls ohne vorherige schriftliche
Abmachungen über Höhe des Kreditrahmens, Rückzahlungstermine,
Verzinsung und Besicherungen - aus der Gesellschaft. Diese Entnahmen
wurden am Verrechnungskonto SM gebucht. Nach Beginn der Betriebsprüfung am
20. November 2000 wurde das Verrechnungskonto mit Datum
1. Dezember 2000 durch Umbuchung der Entnahmen des SM auf die Konten
Darlehen VM, Darlehen NM und Darlehen CM bereinigt, ohne dass eine
Rückzahlung erfolgt wäre.
Auf Grund dieser Feststellungen der Betriebsprüfung
lagen gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches
hinsichtlich der Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 1997
- 1999 und der Kapitalertragteuer 2000 in der im Sicherstellungsauftrag
angeführten Höhe vor, zumal die Bw. für die ungewöhnliche
Vorgangsweise der Barzahlung mit dem Vorbringen, dass es ihr unbenommen sei, von
dieser Zahlungsmodalität Gebrauch zu machen, zumal ihre damalige
auftragsspezifische und personelle Situation einer raschen, wirtschaftlichen und
kundenorientierten Lösung habe zugeführt werden müssen, keine
überzeugende Begründung gegeben hat. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat das damit verbundene abgabenrechtliche Risiko
selbst zu tragen, wer dunkle und undurchsichtige Geschäfte macht und das
über diesen lagernde Dunkel auch nachträglich nicht durch eine
lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag (VwGH 17.9.1974,
1613/73) und sind im Abgabenrecht an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen
einem die GmbH beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und der
Gesellschaft ebenso strenge Maßstäbe anzulegen wie an die Anerkennung
von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen (VwGH 15.3.1995,
94/13/0249). Derartige Abmachungen müssen von vornherein ausreichend klar
sein und einem Fremdvergleich standhalten. Ob die Abgabenschuld tatsächlich
entstanden ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 30.10.2001, 96/14/0170) in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu
entscheiden.
Abgesehen davon, dass schon auf Grund des angeführten
Sachverhaltes aus dem Gesamtbild der Verhältnisse in Anbetracht einer
voraussichtlichen Abgabenschuld in Höhe von S 6,181.258,00
(€ 449.209,54), welche mit Bescheiden vom 9. April 2001 auch
in ungefähr dieser Höhe festgesetzt wurde, deren Einbringlichkeit als
gefährdet bzw. wesentlich erschwert anzusehen ist, sind besonderen
Umstände des Einzelfalles, die nach der Lage des Falles eine
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben befürchten
lassen, entsprechend der Begründung des Sicherstellungsauftrages, auf
dessen Ausführungen verwiesen wird, insbesondere in dem vorliegenden
dringenden Verdacht einer Abgabenhinterziehung, den getätigten
Vermögensverschiebungen und dem bisher gezeigten Verhalten des gesetzlichen
Vertreters und Gesellschafters der Bw. (Vorlage gefälschter Anmeldungen bei
der WG) zu erblicken, zumal von der Betriebsprüfung ein negatives
Betriebsvermögen zum 31. Dezember 1999 in Höhe von
S 2,854.049,10 ermittelt wurde.
Dem Einwand, dass die strittigen Fremdleistungen
tatsächlich und in vollem Umfang von den Subunternehmern erbracht worden
seien, ist entgegenzuhalten, dass die Arbeitnehmer EH und AC, welche laut vom
Vertreter der Bw. vorgelegten Anmeldungen bei der WG für den Subunternehmer
A-GmbH Fremdleistungen bei der Bw. erbracht hätten, im Leistungszeitraum
laut Versicherungsdatenauszug gar nicht Arbeitnehmer der A-GmbH waren. Auch der
Behauptung, die partiarischen Darlehen seien tatsächlich gewährt
worden, kann auf Grund der erst nach Beginn der Betriebsprüfung erfolgten
Umbuchung der Entnahmen auf die genannten Darlehenskonten ohne vorherige
Rückzahlung der Entnahmen nicht gefolgt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
gewichtige AnhaltspunkteBarzahlungSubunternehmenPrivatentnahmeFälschungnegatives Betriebsvermögenpartiarisches DarlehenGefährdung oder Erschwerung der Einbringung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1814-W/04
- Stammnummer
- 25045
- Gültig
- 17.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF