…Die Bw. tätigt für die Versicherung keine eigenen Geschäftsabschlüsse. Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Arbeitnehmerakt befindlichen Unterlagen sowie aus der seitens der Versicherung der Behörde übermittelten Tätigkeitsbeschreibung des Aufgabengebietes der Bw.. Die Arbeitsplatzbeschreibung der Versicherung als Arbeitgeber der Bw. hat - auszugsweise wiedergegeben - unter…
…die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit). Weiters sei für die Zuerkennung des Vertreterpauschales Voraussetzung…
…die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit). Weiters sei für die Zuerkennung des Vertreterpauschales Voraussetzung…
…die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit). Weiters sei für die Zuerkennung des Vertreterpauschales Voraussetzung…
…denkbar, mit großem Erfolg für mehr als 1.000 Mitarbeiter Arbeitsstunden zu verkaufen. Unbestritten sei Bestandteil der Tätigkeit des Berufungswerbers neben der Anbahnung und Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen auch ein gewisses Maß an Kundenbetreuung. Er wies im Weiteren darauf hin, dass seine Vertretertätigkeit nach persönlicher Einschätzung…
…dass Vertreter Personen seien, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und den Abschluss von Geschäften sowie zu Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Kunden Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontolltätigkeit oder Inkassotätigkeit). Mit dieser Tätigkeitsbeschreibung…
…wie dies einem "Vertreter" verboten ist, oder es ausschließlich ihm vorbehalten über Auftrag Geschäfte über unbewegliche Sachen und damit Immobilien zu vermitteln und darüber keine Geschäftsabschlüsse zu tätigen, wie dies dem Immobilienmakler vorbehalten ist. Verweis auf andere UFS- Entscheidungen Der Verweis auf eine Berufungsentscheidung des…
… als Anschrift des jeweiligen Provisionsempfängers wurde die Adresse des Unternehmens, für welches angeblich Geschäftsabschlüsse vermittelt wurden, angeführt): | Provisionsempfänger (Funktion) | Unternehmen | Datum der Provisionszahlung | Betrag in Schilling ($) | IB (Angestellter von N) | K Bank | 31.12.1994 | S…
…VO. Der Bw. verbringt die meiste Zeit für Projektdurchführung in den erwähnten Bereichen. Die Akquisition ist bei ihm nur untergeordnet. Daher ist das vorrangige Ziel des Bw. nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen, sondern die Beratungstätigkeit i.Z.m. der Projektdurchführung. Der Bw. ist zwar überwiegend…
…4). Der freie Mitarbeiter kann nur im Namen und für Rechnung der GmbH tätig sein. Es steht ihm keine Befugnis zu eigenständigen Geschäftsabschlüssen im Sinne des WAG zu. Er hat durch seine Tätigkeit das Interesse des Kunden zu wahren und die Tätigkeiten der GmbH zu…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch gesamten Senat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA, vom 17. November 2006 gegen den Bescheid des FA, vertreten durch Vertr.FA, vom 17. Oktober 2006 betreffend Umsatzsteuer 2002 nach der am 30. Juni 2009 in 1030 Wien…
…Tätigkeit: Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit)". Genau diese angeführten…
…zum einen zur Person des J.L. und insbesonders zur P.Ltd, hätte die Bw. schon bei Geschäftsabschluss für Regelungen und Vereinbarungen Sorge tragen müssen, die diese Beziehungen vollständig klarstellen und dokumentieren können. Durch die nicht nachweisbaren, lediglich mündlich getroffenen Vereinbarungen hat die Bw. der…
…Vertreter seien Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zähle nicht als Vertretertätigkeit. Der Bw. bekämpfte den Einkommensteuerbescheid 2005 mit Berufung und…
…Anregungen, Bedürfnisse, Beschwerden der Auftraggeber besprochen und geklärt werden können. Auch das Schalten von Stellenangeboten erfolge auftragsbezogen. Alle Tätigkeiten dienen dem Ziel der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen. Er sei daher der Meinung, dass das Vertreterpauschale laut Erklärung anzuerkennen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 17…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat am 31. März 2004 über die Berufung des Bw., vertreten durch Grazer Treuhand SteuerberatungsgesmbH & Partner KEG gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Michael Ropposch, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1984 bis 1990…
Die Ausführungen des Bw. zum Zustandekommen des Geschäftsabschlusses in der Berufungsverhandlung (Erstkontakt mit der Z.- AG aufgrund eines identen Vertragsabschlusses eines Mitarbeiters rund ein halbes Jahr vorher) bestätigen das Bild eines einheitlichen Kapitalinvestments. Das Interesse des Bw. war demnach von vorne herein auf das Gesamtpaket…
…Reisetage mit dem Abschluss von Geschäften für den Arbeitgeber im Zusammenhang? Die Geschäftsabschlüsse sind anhand von Kopien der entsprechenden Geschäftsunterlagen (Name und Adresse des Kunden und der dazugehörige Geschäftsauftrag) für jeden einzelnen Reisetag zu belegen. Sollte es sich bei den besuchten Kunden um bestehende Kunden…
…in Abzug gebracht, jedoch für seine ab 1.3.2011 ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit die Berücksichtigung des Vertreterpauschales mit der Begründung versagt, die vorrangige Aufgabe eines Energieberaters sei nicht der Geschäftsabschluss sondern eine beratende Tätigkeit vor Ort. Dabei fielen typische Aufwendungen eines Vertreters (Einladungen, Geschenke) nicht…
…anerkannt habe, dass seine Tätigkeit ausschließlich der Geschäftsanbahnung und dem Abschluss von Geschäften diene. Betreffend der Voraussetzung des Geschäftsabschlusses auf eigenen Namen und Rechnung werde auf die Entscheidungen des UFS vom 22.10.2004, GZ RV/0080-F/03 und vom 31.3.2008, GZ…