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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0210-F/08

Ermittlung von Tagesspesen bei Reisetätigkeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0210-F/08vom 15.03.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

• Inwieweit stehen die aufgelisteten Reisetage mit dem Abschluss von Geschäften für den Arbeitgeber im Zusammenhang? Die Geschäftsabschlüsse sind anhand von Kopien der entsprechenden Geschäftsunterlagen (Name und Adresse des Kunden und der dazugehörige Geschäftsauftrag) für jeden einzelnen Reisetag zu belegen. Sollte es sich bei den besuchten Kunden um bestehende Kunden der Firma Schenker handeln, so ist dies ebenfalls anzuführen -und zu belegen (Seit wann ist die Firma Kunde der Firma Schenker). • Für die im Zusammenhang mit Schulungen oder Kadersitzungen stehenden Reisetage ist begründet anzuführen, inwieweit sie mit der Funktion als Filialleiter oder mit der Verkaufstätigkeit im Zusammenhang stehen. Darüber hinaus ist die Teilnahme und der Inhalt, bzw, das Thema der Veranstaltung durch den Dienstgeber zu bestätigen. Speziell für 2-tägige Seminare ist davon auszugehen, dass es diesbezüglich Spesenabrechnungen (Übernachtung) des Arbeitgebers gibt. Alle mit ihrer Reisetätigkeit im Zusammenhang stehenden Unterlagen sind vorzulegen. • Auch die im Innendienst zugebrachten Tage sind auf die Tätigkeit als Vertreter/Außendienst und Leiter der Filiale in Lindau aufzuteilen. • Sofern es bezüglich des Innendienstes Arbeitszeitaufzeichnungen gibt, sind diese vorzulegen. Auf diesen Bedenkenvorhalt hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 27.3.2007 geantwortet. Er führt dazu aus, dass es bei seinen Kundenbesuchen nicht nur um den Abschluss neuer Geschäfte gehe, sondern um Zusatzgeschäfte, Reklamationen usw. Die unter dem ersten Punkt des obigen Vorhaltes angeführten Nachweise sind nicht erbracht worden. Bezüglich des zweiten Punktes wurden ebenfalls nur allgemeine Ausführungen gemacht. Eine Aufteilung der Reisebewegung auf die Verkaufstätigkeit ist nicht erfolgt und solche Veranstaltungen betreffende Spesenabrechnungen wurden nicht vorgelegt. Eine Aufteilung der Tätigkeit nach Tagen auf Innendienst und Außendienst ist ebenfalls nicht erfolgt. Dazu wird in dem Schreiben vom März 2007 ausgeführt, dass er im Innendienst vor allem die Bearbeitung der obig aufgeführten Punkte (Abarbeitung von Reklamationen, Ausbau von Geschäftsbeziehungen...) durchführe. Weiter sei im Innendienst die permanente Kontrolle der Debitoren/Kreditoren erforderlich. Die Aufteilung der Tätigkeiten auf Innen- bzw. Außendienst ist anhand dieser Angaben für die Behörde nicht nachvollziehbar. Zudem ist nach Ansicht der Behörde die Beschreibung der Tätigkeit des Berufungswerbers mangelhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Leiter einer Filiale mit ca. 45 Bediensteten im Innendienst keine Führungsaufgaben erbringt. Der Berufungswerber schreibt dann selbst, dass er nach so vielen Jahren diesbezüglich keine exakte Analyse mehr erbringen kann. An Nachweisen wird gar nichts vorgelegt. Der Hinweis, dass der Sachverhalt im Rechtshilfeweg von der deutschen Steuerbehörde aufgeklärt werden könnte, geht nach ho Ansicht ins Leere. Wenn der Abgabenpflichtige vor Ort anhand der ihm zur Verfügung stehenden Geschäftsunterlagen nicht in der Lage ist, die von der Behörde angeforderten Nachweise bezüglich seiner Werbungskosten zu erbringen, so kann wohl mit Recht davon ausgegangen werden, dass dies der deutschen Steuerbehörde auch nicht gelingen wird. Dem Antwortschreiben des Berufungswerbers vom 27.3.2007 waren 3 Beispiele bezüglich Seminaren/Tagungen beigelegt. Die Beilagen betreffen alle den Zeitraum 2007/08. Aus dem Beispiel 1, einer Einladung zu einer Tagung in Neufahrn, ist zu erkennen, dass der Flug und die Unterkunft vom Arbeitgeber gebucht worden ist. Weiter wurde vom Arbeitgeber im betreffenden Hotel auch ein Tagungsraum gebucht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Arbeitgeber sämtliche Kosten getragen hat und dem Berufungswerber nicht einmal erhöhte bzw. gar keine Verpflegskosten entstanden sind, wie dies in der Privatwirtschaft bei vom Arbeitgeber veranstalteten Seminaren üblich ist. Außerdem ist aus diesem Beispiel auch zu ersehen, dass der Berufungswerber für die Budgetierung verantwortlich ist. Ebenso ist aus den Besprechungspunkten auf Beilage 2 zu ersehen, dass der Berufungswerber auch andere Aufgaben als Filialleiter zu erfüllen hat: "Grobe Urlaubsplanung", "Mitarbeiterschulung zur Schadenminimierung", ,,2007 werden unterjährig keine Überstunden ausgezahlt". Der Berufungswerber ist also weder auf die obigen Fragen dezidiert eingegangen, noch hat er zur Untermauerung seines Vorbringens entsprechende Unterlagen vorgelegt. Auch in der nunmehr vorliegenden Berufung mangelt es an einem konkreten Vorbringen. In der Berufung wird auch übersehen, dass die Behörde in den nunmehr angefochtenen Bescheiden sehr wohl auf das Vorbringen des Berufungswerbers eingegangen ist. • Es wurden für sämtliche Fahrten nach München zu Kadersitzungen Tagesspesen gewährt. Dass aufgrund der Gesetzeslage die Anerkennung dieser Werbungskosten mit 15 Tagen pro Kalenderjahr beschränkt ist, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ab einer gewissen Zeit günstige Verpflegsmöglichkeiten bekannt sind, hat der Berufungswerber übersehen. • Für die vom Berufungswerber im Einzugsbereich der Filiale Schenker Lindau behaupteten Kundenbesuche wurden ebenso anerkannt. Auch hier hat sich die Gesetzeslage geändert. Reisen (z.B. eines Vertreters) in einem bestimmten, räumlich begrenzten Gebiet, einem sog. "einheitlichen Zielgebiet" führen aufgrund der Gesetzeslage nur noch für 5 Tage zu erhöhten Werbungskosten für einen Verpflegungsmehraufwand. Nach Ablauf dieser 5 Tage geht die Lehre und Rechtsprechung ebenfalls davon aus, dass ein Abgabenpflichtiger Kenntnis von den günstigen Verpflegsmöglichkeiten hat und ihm somit keine Mehrkosten an Verpflegung mehr erwachsen als einem Arbeitnehmer, der aufgrund der Entfernung des Arbeitsplatzes vom Wohnort ebenfalls außer Haus essen muss. • Zum Dritten wurden für die über das einheitliche Zielgebiet hinaus gehenden Reisen neben den Fahrten nach München, pro Jahr Tagesspesen für 10 Tage im Schätzungswege zum Ansatz gebracht. Zu allen diesen Punkten ist zu sagen, dass der Berufungswerber bezüglich seiner Reisen keine glaubhaften und nachprüfbaren Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Zweck der Reisen vorgelegt hat. Der Berufungswerber hat in seiner Berufung nichts Konkretes vorgebracht, inwieweit die von der Behörde in den Bescheiden angesetzten Werbungskosten nicht seinen Anträgen entsprechen, wenn man die gesetzlichen Beschränkungen der Absetzbarkeit von Tagesspesen als Werbungskosten in Betracht zieht. Und dass der Berufungswerber tatsächlich derart viele Tage, und hier geht es vor allem um die nicht nachgewiesenen "Kundenbesuche", im Außendienst verbracht hat, konnte der Berufungswerber nicht einmal glaubhaft machen. Im Gegenteil er verantwortet sich nunmehr damit, dass die Sachverhalte nach so langer Zeit - üblicherweise sind Geschäftsunterlagen 7 Jahre aufzubewahren, also sollten Geschäftsunterlagen selbst des Jahres 2002 noch verfügbar sein - nicht mehr rekonstruierbar sein sollen bzw. solle die deutsche Steuerbehörde eingeschaltet werden. Nachdem der Berufungswerber bezüglich der Berechnung bzw. teilweisen Schätzung der Werbungskosten durch die Behörde nichts Konkretes vorgebracht hat, waren die Berufungen allesamt als unbegründet abzuweisen." Durch den Vorlageantrag vom 20. Februar 2008 gilt die Berufung wiederum als unerledigt. In der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2010 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor: Er stellte seinen beruflichen Werdegang dar und schilderte den Zuständigkeitsbereich seiner Geschäftsstelle innerhalb des Konzerns. Er brachte vor, dass seine Geschäftsstelle ua für den Landverkehr Ostschweiz sowie den Zollverkehr für die gesamte Schweiz zuständig sei. Ihm würden seitens des Arbeitgebers Hotelspesen sowie Parkgebühren ersetzt. Er erhalte aber keine Tagesgebühren. Es würden auch keine Gasthausrechnungen übernommen. Es gebe keinen Spesentopf. Um Kunden zu einem Essen einzuladen sei die Genehmigung durch den Regionalleiter erforderlich. Er lade aber nur selten Kunden zum Essen ein. Bis einschließlich 2004 habe er hauptsächlich im Bereich Akquisition gearbeitet. Sein Schwerpunkt liege immer noch im Verkauf. Er sei der Typ dafür und es mache ihm großen Spaß. Er habe eine Doppelfunktion als Geschäftsstellenleiter und Verkäufer. Die Geschäftsstelle sei laut Controller zu 145% ausgelastet. Im Jahr 2006 habe er beschlossen ein Altersteilzeitmodell in Anspruch zu nehmen. Seit 2009 sei er in diesem Altersteilzeitmodell beschäftigt. Seit 2005 betrage das Verhältnis Verkauf : Filialleitung ca 50 : 50. Er sei der einzige Verkäufer in der Geschäftsstelle Lindau. Er schreibe keine Besuchsberichte. Er verwende das Reisekostenabrechnungsformular nicht. Seine Mitarbeiter müssten es aber verwenden. Er benutze auch das Zeiterfassungsprogramm nicht, da er hauptsächlich im Außendienst tätig sei. Er trage in dieses Programm nur seine Urlaube und Krankenstände ein. Zu seinen besten Jahren habe er beruflich ca 50.000 bis 80.000 Kilometer pro Jahr zurückgelegt. Flüge würden nur in seltenen Ausnahmefällen genehmigt. Die Dienstreisen der Mitarbeiter beträfen Seminare, Workshops und Weiterbildungsveranstaltungen. Er besuche Seminare betreffend den gesamten Speditionsbereich. Der Berufungsführer stellte den Antrag der Berufung stattzugeben und die Werbungskosten in Höhe des Vertreterpauschales anzuerkennen. Der Vertreter des Finanzamtes Bregenz brachte im Wesentlichen vor: Werbungskosten seien glaubhaft zu machen. Das Finanzamt habe den Berufungsführer öfter aufgefordert Fahrtenbücher bzw Besuchsberichte vorzulegen. Der Berufungsführer habe sich aber geweigert Fahrtenbücher zu führen. Die Glaubhaftmachung sei ausgeschlossen, wenn der Abgabenpflichtige sich jahrelang weigere Aufzeichnungen zu führen. Der Berufungsführer sei auch Zeiterfassungssystem nicht erfasst. Es gebe daher keinen Beweis dafür, dass der Berufungsführer im Außendienst tätig gewesen sei. Das Finanzamt stelle daher den Antrag auf Abweisung der Berufung. Über die Berufung wurde erwogen: Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006: Gemäß § 1 Z 9 VO BGBl II 2001/382 können Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschales 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190,00 € geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer die Vertretertätigkeit ausschließlich ausüben muss. Im gegenständlichen Fall ist der Berufungsführer Leiter der Schenker Geschäftsstelle Lindau mit 45 Mitarbeitern. Aus den vorgelegten Belegen betreffend das Jahr 2007, die aber nach Angaben des Berufungsführers auch für die Vorjahre repräsentativ sind, geht hervor, dass es sich bei den vom Berufungsführer besuchten mehrtägigen Seminaren um Seminare für Führungskräfte und nicht um Seminare für Vertreter handelt. Themen dieser Seminare waren beispielswiese Grobe Urlaubsplanung, Mitarbeitschulung zur Schadensminimierung, zukünftige Projekte, Strategieprozesse, Strategie-Workshops. Auf Grund der Teilnehmerlisten ist davon auszugehen, dass diese Seminare nicht für einzelne Vertreter, sondern lediglich für Führungskräfte veranstaltet wurden, die ihr dort erworbenes Wissen an ihre Mitarbeiter weiterzugeben hatten. Weiters hat der Berufungsführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er in einer Doppelfunktion als Verkäufer (=Vertreter) und Geschäftsstellenleiter tätig ist. Seit 2005 ist er nur noch etwa zu 50% im Verkauf tätig. Da er aber bereits in den Jahren 2002 bis 2004 auch schon Geschäftsstellenleiter war, hat er nicht ausschließlich die Vertretertätigkeit ausgeübt, sondern auch einen nicht unbeträchtlichen Teil seiner Arbeitszeit nicht mit Vertretertätigkeit, sondern mit der Tätigkeit als Führungskraft zugebracht. Somit ist die Voraussetzung des § 1 Z 9 VO BGBl II 2001/382, wonach der Arbeitnehmer ausschließlich die Vertretertätigkeit ausüben muss nicht gegeben. Die Vertreterpauschale steht daher dem Berufungsführer nicht zu. Im gegenständlichen Fall sind daher die Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 zu ermitteln. Mit dem Begriff der Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinander gesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen angesehen werden muss, zu keiner Reise führt. Die Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten nur in den bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwendungen gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Verpflegungsaufwendungen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/13/0132). Aufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Steuerpflichtigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Die einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 findet ihre Begründung darin, dass einem Steuerpflichtigen die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen - vom Wohnort in größerer Entfernung gelegenen - Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Mai 1996, 93/13/0013). Hält sich ein Steuerpflichtiger jedoch länger an einem Ort auf, sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, weswegen Verpflegungsmehraufwendungen im Weg von Tagesgeldern nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen sind. Werden verschiedene berufliche Tätigkeiten im selben Ort im örtlichen Nahebereich ausgeübt, führt dies nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwendungen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, 95/14/0156). Die Berücksichtigung der Aufwendungen ist mit den in § 26 Z 4 EStG 1988 angeführten Sätzen begrenzt. Höhere Beträge sind auch im Falle des Nachweises tatsächlicher Kosten nicht zu berücksichtigen. Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Als Einsatzort gilt grundsätzlich die politische Gemeinde. Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132). Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2002, 99/13/0001 stellt das Burgenland ein Einsatzgebiet dar. Von einem längeren Zeitraum ist in folgenden Fällen auszugehen: Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen. Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995, 93/13/0099) tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von 6 Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen. Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig und überschreitet dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr. Die Anfangsphase von 15 Tagen steht pro Kalenderjahr zu. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise (VwGH 4.3.1986, 85/14/0146; VwGH 2.8.1995, 93/13/0099), sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht erfolgen kann. In diesem Fall ist - in typisierender Betrachtungsweise - davon auszugehen, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 5.10.1994, 92/15/0225). Tagesgelder stehen daher nur für die Anfangsphase von fünf bzw. fünfzehn Tagen als Werbungskosten zu. Der Werbungskostenabzug für den Verpflegungsmehraufwand beträgt bei Inlandsreisen 26,40 Euro für 24 Stunden. Die Aliquotierung erfolgt stets nach 24-Stunden-Zeiträumen. Diese Frist wird durch jede Reise ausgelöst. Eine Fortbewegung bis zu drei Stunden löst keinen 24-Stunden-Zeitraum aus. Bis zu drei Stunden Reisedauer steht auch dann kein Werbungskostenabzug aus dem Titel "Verpflegungsmehraufwand" zu, wenn sie innerhalb eines von einer längeren Reise ausgelösten 24-Stunden-Zeitraums mit noch nicht vollem Tagesgeldanspruch anfallen. Bei längeren Reisen ist für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von 26,40 Euro absetzbar. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Satz zu. Bei Auslandsreisen ist für den Verpflegungsmehraufwand an Stelle des Betrages von 26,40 Euro täglich - unabhängig von der Höhe der Einkünfte - der in der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten für das jeweilige Land vorgesehene Höchstsatz heranzuziehen. Die Aliquotierung erfolgt nach § 17 Reisegebührenvorschrift (RGV). Demnach stehen für eine Reisedauer von mehr als fünf bis höchstens acht Stunden ein Drittel, bei einer Reisedauer von mehr als acht Stunden bis höchsten 12 Stunden zwei Drittel des Auslandsreisesatzes und für mehr als 12 Stunden bis einschließlich 24 Stunden der volle Auslandsreisesatz zu. Das Burgenland, das als ein Einsatzgebiet gilt hat eine Fläche von ca 4.000,00 km². Der UFS hat daher dieser Größe in etwa entsprechende Einzugsbiete im vorliegenden Fall ermittelt. Die Einsatzgebiete werden im gegenständlichen Fall folgendermaßen definiert: Die vom Berufungsführer bereisten Orte in der Schweiz, in Liechtenstein und Vorarlberg stellen ein Zielgebiet dar. Die vom Berufungsführer in Süddeutschland bereisten Orte zwischen Singen im Westen und Wangen im Osten bzw Memmingen im Norden und der deutsch-österreichischen Grenze stellen das Einsatzgebiet Deutschland 1 des Berufungsführers dar. Die vom Berufungsführer in Süddeutschland bereisten Orte zwischen Wangen im Westen und Füssen im Osten bzw Memmingen im Norden und der deutsch-österreichischen Grenze stellen das Einsatzgebiet Deutschland 2 des Berufungsführers dar. Der Großraum München bis einschließlich Rosenheim wird ebenfalls als ein Einsatzgebiet gewertet. Die übrigen Fahrten wurden zur Gänze anerkannt. Für den UFS besteht kein Grund die Angaben des Berufungsführers zu bezweifeln. Der Berufungsführer hat für jedes Jahr Tabellen vorgelegt, die das Reisedatum und die Zielorte enthalten haben, für die Jahre 2003 bis 2006 haben die Tabellen auch noch die Abfahrts- und Ankunftszeit enthalten. Für das Jahr 2002 hat der Berufungsführer auch noch auf Vorhalt die Namen der Unternehmen, die er besucht hat, angegeben. Die Angabe des Kilometerstandes war entbehrlich, da es sich beim PKW um einen Dienstwagen gehandelt hat und der Berufungsführer dementsprechend kein Kilometergeld geltend gemacht hat. Der Berufungsführer hat somit alle Angaben geliefert die aus einem Fahrtenbuch auch hervorgegangen wären. Dass der Berufungsführer keine Besuchsberichte vorgelegt hat hängt damit zusammen, dass der Berufungsführer vom Arbeitgeber davon befreit war, Besuchsberichte zu erstellen. Der UFS hält daher die Angaben des Berufungsführers für durchaus glaubwürdig. Zudem geht aus den vorgelegten Aufstellungen über die Dienstreisen des Berufungsführers hervor, dass die Anzahl der Reisen stetig abgenommen hat, was sich auch mit dem Vorbringen des Berufungsführers deckt, dass er die Vertretertätigkeit zurückgenommen hat und nunmehr verstärkt im Innendienst tätig ist. Zudem hat der UFS in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass es sich beim Berufungsführer um einen sehr kommunikativen und eloquenten Menschen handelt dessen Stärke sicherlich im Verkauf liegt. Er hat nicht den Eindruck gemacht, dass er den Innendienst - sprich die Verwaltung - dem Verkauf vorzieht. Zudem gibt es für den UFS keinen Grund die Angabe, wonach es sich beim Berufungsführer um den einzigen Verkäufer in der Geschäftsstelle handelt, zu bezweifeln. Unter Zugrundelegung der oa dargestellten Rechtslage hat der UFS auf Grund der für glaubwürdig befundenen Angaben des Berufungsführers die Tagesspesen folgendermaßen ermittelt: | 2002 | 1.582,30 € | 2003 | 1.725,00 € | 2004 | 2.053,60 € | 2005 | 1.558,50 € | 2006 | 1.316,30 € Die Bemessungsgrundlage und die Einkommensteuer errechnen sich daher folgendermaßen: | Einkommensteuer 2002 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 58.174,70 | Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag | -8.639,13 | Pauschbetrag für Werbungskosten | -1.582,30 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 47.953,27 | Topfsonderausgaben (50900,00-47953,27)*730/14500 | -148,35 | Einkommen | 47.804,92 | 0% für die ersten 3640,00 | 0,00 | 21% für die weiteren 3630,00 | 762,30 | 31% für die weiteren 14530,00 | 4.504,30 | 41% für die restlichen 26004,92 | 10.662,02 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 15.928,62 | Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 | Grenzgängerabsetzbetrag | -54,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 15.583,62 | Gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 6,00% von 7402,60 | 444,15 | Einkommensteuer | 16.027,77 | | | Einkommensteuer 2003 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 58.905,57 | Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag | -9.581,44 | Werbungskosten die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -1.725,00 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 47.599,13 | Topfsonderausgaben (50900,00-47599,13)*730/14500 | -166,18 | Einkommen | 47.432,95 | 0% für die ersten 3640,00 | 0,00 | 21% für die weiteren 3630,00 | 762,30 | 31% für die weiteren 14530,00 | 4.504,30 | 41% für die restlichen 25632,95 | 10.509,51 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 15.776,11 | Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 | Grenzgängerabsetzbetrag | -54,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 15.431,11 | Gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 6,00% von 7465,47 | 447,92 | Einkommensteuer | 15.879,03 | | | Einkommensteuer 2004 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 68.286,80 | Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag | -10.071,40 | Werbungskosten die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -2.053,60 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 56.161,80 | Topfsonderausgaben (Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt 50900) | 0,00 | Einkommen | 56.161,80 | 0% für die ersten 3640,00 | 0,00 | 21% für die weiteren 3630,00 | 762,30 | 31% für die weiteren 14530,00 | 4.504,30 | 41% für die weiteren 29070,00 | 11.918,70 | 50% für die restlichen 5291,80 | 2.645,90 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 19.831,20 | Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 | Grenzgängerabsetzbetrag | -54,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 19.486,20 | Gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 6,00% von 7872,03 | 472,32 | Einkommensteuer | 19.958,52 | | | Einkommensteuer 2005 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 77.446,70 | Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag | -10.303,15 | Werbungskosten die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -1.558,50 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 65.585,05 | Topfsonderausgaben (Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt 50900) | 0,00 | Einkommen | 65.585,05 | Die Einkommensteuer beträgt (65585,05-51000)*0,5+17085 | 24.377,53 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 24.377,53 | Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 | Grenzgängerabsetzbetrag | -54,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 24.032,53 | Gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 6,00% von 8799,00 | 527,94 | Einkommensteuer | 24.560,47 | Einkommensteuer 2006 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 71.177,20 | Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag | -10.540,48 | Werbungskosten die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -1.316,30 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 59.320,42 | Topfsonderausgaben (Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt 50900) | 0,00 | Außergewöhnliche Belastung | -2.394,59 | Selbstbehalt | 2.394,59 | Einkommen | 59.320,42 | Die Einkommensteuer beträgt (59320,42-51000)*0,5+17085 | 21.245,21 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 21.245,21 | Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 | Grenzgängerabsetzbetrag | -54,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 20.900,21 | Gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 6,00% von 8824,67 | 529,48 | Einkommensteuer | 21.429,69 Anspruchszinsen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 leg. cit. nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Das Berufungsvorbringen wendet sich inhaltlich ausschließlich gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2006. Dieser Einwand war aber nach dem oben Gesagten nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2008: Basis für den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2008 war der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006. Da der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 teilweise stattgegeben wurde war der Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2008 teilweise stattzugeben. Die Einkommensteuervorauszahlung für 2008 errechnet sich folgendermaßen: Die Einkommensteuerschuld für das Jahr 2006 in Höhe von 21.429,69 € wird um 9,00 % erhöht. Die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2006 beträgt daher 23.358,36 €. Feldkirch, am 15. März 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0210-F/08
Stammnummer
45998
Gültig
15.03.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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