Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0046-F/06
Werbungskostenpauschalierung (Vertreter) für einen "Verkäufer von Arbeitsstunden" in einem Personalleasingunternehmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0046-F/06vom 07.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein als Verkäufer im Außendienst bei einem Personalleasingunternehmen beschäftigter Arbeitnehmer, dessen Aufgabe es ist, "Arbeitsstunden zu verkaufen", und dessen Tätigkeit zu 80% im Außendienst stattfindet, erfüllt die gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen geforderten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Werbungskostenpauschales für Vertreter.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vertreten durch Seeberger
Steuerberatungs GmbH, 6700 Bludenz, Herrengasse 4, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 8. November 2005 betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der im Streitjahr bei der
liechtensteinischen M-PS AG beschäftigte Berufungswerber übte nach
seinen Angaben die Tätigkeit eines Vertreters aus. In seiner
Einkommensteuererklärung machte er den Werbungskostenpauschbetrag für
Vertreter in Höhe von 2.190 € geltend. Dieser Betrag wurde im
Einkommensteuerbescheid vom 8. November 2005 ohne Begründung nicht
berücksichtigt. In seiner dagegen erhobenen Berufung wies der
Berufungswerber darauf hin, dass ihm der Pauschbetrag auf Grundlage der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen (Anm.: BGBl II 2001/382),
§1 Z 9, in Höhe von 5% der Bemessungsgrundlage, das seien
höchstens 2.190 € jährlich, zustehe. Das Finanzamt erließ
eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte aus, aus der vom
Arbeitgeber des Berufungswerbers erstellten und im Akt aufliegenden
Arbeitsplatzbeschreibung lasse sich ablesen, dass dessen Tätigkeit nicht
als Vertretertätigkeit einzustufen sei. Da heiße es nämlich:
"Unsere Verkäufer im Außendienst
müssen ihre von der Organisation zugewiesenen Kunden betreuen." Eine
vorrangig der Kundenbetreuung und nicht dem Abschluss von Geschäften
dienende Beschäftigung berechtige nicht zur Inanspruchnahme des
Vertreterpauschales.
Daraufhin reichte der
Berufungswerber einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ein.
Er wies darin entschieden
zurück, dass vorrangiges Ziel seiner Tätigkeit nicht der Abschluss von
Geschäften sein solle. Im Näheren erläuterte er, sein Arbeitgeber
sei ein Personalleasingunternehmen, das in seiner Branche zu den Marktleadern
gehöre. Aufgabe der Verkäufer im Außendienst sei es,
Arbeitsstunden zu verkaufen. Ohne ständige Akquirierung von Neukunden und
ohne laufende Kontaktaufnahme mit den "Dauerkunden" wäre es nicht denkbar,
mit großem Erfolg für mehr als 1.000 Mitarbeiter Arbeitsstunden zu
verkaufen. Unbestritten sei Bestandteil der Tätigkeit des Berufungswerbers
neben der Anbahnung und Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen
auch ein gewisses Maß an Kundenbetreuung. Er wies im Weiteren darauf hin,
dass seine Vertretertätigkeit nach persönlicher Einschätzung
aufgrund des zu verkaufenden Produktes (Dienstleistungen in Form von
Arbeitskräfteüberlassung bzw. Personalbereitstellung) wohl wesentlich
anspruchsvoller sei als jene etwa eines Versicherungs- oder
Bausparkassenvertreters, der lediglich im Nahbereich und für denselben
Kundenstock tätig werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs.
6 EStG können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für
Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungweg
für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen
der Praxis festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesminister
für Finanzen Gebrauch gemacht und in seiner auch für das Streitjahr
geltenden Verodnung BGBl. II 2001/382, § 1 Z 9, festgelegt, dass Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich, als
pauschale Werbungskosten beanspruchen können. Die Verordnung bestimmt
weiters, dass der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit
ausüben muss. Zu dieser gehöre neben der Tätigkeit im
Außendienst auch jene, die für konkrete Aufträge im Innendienst
erforderlich sei. Von der Gesamtarbeitszeit müsse dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Eine Tätigkeit, deren
vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen
ist (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit), wird - dies ungeachtet ihrer
Ausübung im Außendienst - nach übereinstimmender Lehre und
Praxis nicht als Vertretertätigkeit angesehen.
Strittig
ist, ob die vom Berufungswerber ausgeübte Tätigkeit diesen zur
Inanspruchnahme der pauschalierten Werbungskosten gemäß
§ 1 Z 9
oben genannter Verordnung berechtigt.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz ging aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung der M-PS AG davon aus, es sei
nicht Aufgabe des Berufungswerbers, Geschäftsabschlüsse zu
tätigen, sondern lediglich, Kunden zu betreuen. Seine Tätigkeit
erfülle daher nicht das Berufsbild eines Vertreters.
Nach Beurteilung der
Ausführungen im Vorlageantrag teilt der unanhängige Finanzsenat die
erstinstanzlichen Bedenken nicht weiter. Der Berufungswerber konnte darin
glaubhaft darlegen, dass es vorrangiges Ziel seiner Tätigkeit sei,
"Arbeitsstunden zu verkaufen", somit Geschäfte abzuschließen. Er
unterstrich die Notwendigkeit einer ständigen Akquirierung von Neukunden
unter Hinweis auf das hohe Jahresumsatzpotential seines Arbeitgebers. Dass neben
Geschäftsanbahnung und - abschluss ein gewisses Maß an
Kundenbetreuung unumgänglich sei, räumte er ein.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass der Abschluss von Geschäften vorrangiges Ziel der
berufungswerberischen Tätigkeit ist. Als zeitliches Ausmaß der
Gesamtarbeitzeit im Außendienst wurden schon in der
Arbeitsplatzbeschreibung der M-PS AG - unbestrittenerweise - 80%
angegeben.
Die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschalierung für Vertreter
gemäß VO zu § 17 Abs. 6 EStG 1988, BGBl. II 2001/382, liegen
daher vor und der Berufung war spruchgemäß stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 7. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 7 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0046-F/06
- Stammnummer
- 23181
- Gültig
- 07.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF