…erfülle entgegen der von der Abgabenbehörde vertretenen Ansicht die steuerrechtliche Qualifikation. Die Tätigkeit sei einzig und allein auf die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften gerichtet. Einziges Ziel sei die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen. Es sei nicht erforderlich, dass der Vertreter den Abschluss auch selbst tätige…
…Die richtige Berufsbezeichnung laute "Pharmareferent". Das maßgebliche Kriterium des Geschäftsabschlusses sei für Pharmareferenten, dass der Patient die richtige und für ihn vorteilhafteste medizinische Behandlung bekomme und das Pharmaunternehmen in weiterer Folge den Umsatz erhalte. In einem Ersuchen um Ergänzung vom ***D5*** teilte das Finanzamt der…
…Die Bw. tätigt für die Versicherung keine eigenen Geschäftsabschlüsse. Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Arbeitnehmerakt befindlichen Unterlagen sowie aus der seitens der Versicherung der Behörde übermittelten Tätigkeitsbeschreibung des Aufgabengebietes der Bw.. Die Arbeitsplatzbeschreibung der Versicherung als Arbeitgeber der Bw. hat - auszugsweise wiedergegeben - unter…
…80%), ein fix zugewiesenes Einsatzgebiet (Gebietsaufteilung seit 2008, strikt nach festgelegten Gemeinden) zu betreuen haben und ihre ganze Tätigkeit auf Geschäftsabschlüsse abziele. Das EVU stellt für diese Tätigkeit dzt. keine "Bestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt" aus. Über die Erstellung eines Energieausweises (mehrere Termine erforderlich, Erhebungsbogen…
…die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit). Weiters sei für die Zuerkennung des Vertreterpauschales Voraussetzung…
…die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit). Weiters sei für die Zuerkennung des Vertreterpauschales Voraussetzung…
…die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit). Weiters sei für die Zuerkennung des Vertreterpauschales Voraussetzung…
…denkbar, mit großem Erfolg für mehr als 1.000 Mitarbeiter Arbeitsstunden zu verkaufen. Unbestritten sei Bestandteil der Tätigkeit des Berufungswerbers neben der Anbahnung und Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen auch ein gewisses Maß an Kundenbetreuung. Er wies im Weiteren darauf hin, dass seine Vertretertätigkeit nach persönlicher Einschätzung…
…dass Vertreter Personen seien, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und den Abschluss von Geschäften sowie zu Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Kunden Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontolltätigkeit oder Inkassotätigkeit). Mit dieser Tätigkeitsbeschreibung…
…wie dies einem "Vertreter" verboten ist, oder es ausschließlich ihm vorbehalten über Auftrag Geschäfte über unbewegliche Sachen und damit Immobilien zu vermitteln und darüber keine Geschäftsabschlüsse zu tätigen, wie dies dem Immobilienmakler vorbehalten ist. Verweis auf andere UFS- Entscheidungen Der Verweis auf eine Berufungsentscheidung des…
… als Anschrift des jeweiligen Provisionsempfängers wurde die Adresse des Unternehmens, für welches angeblich Geschäftsabschlüsse vermittelt wurden, angeführt): | Provisionsempfänger (Funktion) | Unternehmen | Datum der Provisionszahlung | Betrag in Schilling ($) | IB (Angestellter von N) | K Bank | 31.12.1994 | S…
…1983, 82/14/0193). Ist vereinbart, dass der Provisionsanspruch mit dem Geschäftsabschluss entsteht, aber erst mit dem Abschluss des Geschäftes fällig ist, dann ist für den Ausweis der Forderung der Geschäftsabschluss maßgeblich (VwGH 30.4.1965, 0126/65). Die Forderung ist aber spätestens dann anzusetzen…
…Vertreter seien Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit. Da im Falle des Bf. laut Dienstvertrag die gesamtverantwortliche…
…VO. Der Bw. verbringt die meiste Zeit für Projektdurchführung in den erwähnten Bereichen. Die Akquisition ist bei ihm nur untergeordnet. Daher ist das vorrangige Ziel des Bw. nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen, sondern die Beratungstätigkeit i.Z.m. der Projektdurchführung. Der Bw. ist zwar überwiegend…
…4). Der freie Mitarbeiter kann nur im Namen und für Rechnung der GmbH tätig sein. Es steht ihm keine Befugnis zu eigenständigen Geschäftsabschlüssen im Sinne des WAG zu. Er hat durch seine Tätigkeit das Interesse des Kunden zu wahren und die Tätigkeiten der GmbH zu…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch gesamten Senat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA, vom 17. November 2006 gegen den Bescheid des FA, vertreten durch Vertr.FA, vom 17. Oktober 2006 betreffend Umsatzsteuer 2002 nach der am 30. Juni 2009 in 1030 Wien…
…Tätigkeit: Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit)". Genau diese angeführten…
…zum einen zur Person des J.L. und insbesonders zur P.Ltd, hätte die Bw. schon bei Geschäftsabschluss für Regelungen und Vereinbarungen Sorge tragen müssen, die diese Beziehungen vollständig klarstellen und dokumentieren können. Durch die nicht nachweisbaren, lediglich mündlich getroffenen Vereinbarungen hat die Bw. der…
…Vertreter seien Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zähle nicht als Vertretertätigkeit. Der Bw. bekämpfte den Einkommensteuerbescheid 2005 mit Berufung und…
…Anregungen, Bedürfnisse, Beschwerden der Auftraggeber besprochen und geklärt werden können. Auch das Schalten von Stellenangeboten erfolge auftragsbezogen. Alle Tätigkeiten dienen dem Ziel der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen. Er sei daher der Meinung, dass das Vertreterpauschale laut Erklärung anzuerkennen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 17…