Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1026-W/06
Vertreterpauschale (Werbungskosten) eines Außendienstmitarbeiters eines Sanitärgroßhandelsunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1026-W/06vom 27.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berufsgruppe der Vertreter im Sinne der Werbungskostenpauschalierungs-Verordnung umfasst einen weit gezogenen Kreis von Berufstätigen. Vertreter sind Personen, die regelmäßig im Außendienst zwecks Abschlüssen von Geschäften und Kundenbetreuung tätig sind. Damit zusammenhängende Tätigkeiten wie Abrechnungen mit Kunden, der Nachweis des Arbeitseinsatzes und die Einholung von Weisungen im Innendienst sind Ausfluss einer solchen Tätigkeit und deshalb für die Anwendung der Pauschalierung unschädlich (VwGH vom 9.11.1983, 82/13/0146).
Die Entgegennahme von Reklamationen und das Urgieren der Einhaltung der Zahlungsfristen betreffend die vom Bw. vermittelten Geschäftsabschlüsse ist als eine mit der Tätigkeit der Bw. als Vertreter zusammenhängende Betätigung anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vom 4. April 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 24. März 2006
betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bw. (in der Folge: Bw.) ist
angestellter Außendienstmitarbeiter eines Sanitär-
Großhandelsunternehmens. Der Bw. machte in seiner
Einkommensteuererklärung für 2005 den besonderen
Werbungskostenpauschbetrag für Vertreter in Höhe von € 2.190,00
geltend. Im Vorhalteverfahren vor dem Finanzamt, in welchem er aufgefordert
wurde, "eine genaue Tätigkeitsbeschreibung bzw. eine Beschreibung des
Tagesablaufes" vorzulegen, reichte er eine Bestätigung seines Arbeitgebers
vom 20.3.2006 nach, wonach er im Jahr 2005 als Außendienstmitarbeiter
beschäftigt war, die Firma bei den Kunden im Raum Wien,
Niederösterreich und Burgenland vertrat und in dieser Eigenschaft
Aufträge und Zahlungen entgegennahm. Der Tagesablauf wurde wie folgt
beschrieben: "Nach telefonischer Terminvereinbarung erfolgt Kundenbesuch;
Erfassung und Besprechung neuer Kundenaufträge, Abwicklung von
Reklamationen; Zahlungen."
Das Finanzamt veranlagte den
Bw. zur Einkommensteuer 2005 unter Aberkennung des beantragten
Werbungskostenpauschales. Vertreter seien Personen, die im Außendienst zum
Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur
Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit,
deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen ist, zähle nicht als
Vertretertätigkeit.
Der Bw. bekämpfte den
Einkommensteuerbescheid 2005 mit Berufung und beantragte nochmals, das
Vertreterpauschale in Anrechnung zu bringen. Er sei im gesamten Jahr 2005 als
Außendienstmitarbeiter bei Installateurkunden unterwegs. Diese
Tätigkeit umfasse die Anbahnung und den Abschluß von Geschäften
und die Erledigung von Reklamationen. Gleichzeitig sei er auch damit betraut,
bei säumigen Zahlern die offenen Beträge zu übernehmen. Das
Vorbringen des Bw. deckt sich mit einer weiteren Bestätigung seines
Dienstgebers (datiert vom 24. April 2006, Eingang beim Finanzamt am 10. April
2006).
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung ab. Nach Ansicht des Finanzamtes ist es für
die pauschalierten Werbungskosten erforderlich, dass eine ausschließliche
Vertretertätigkeit vorliegt. Eine andere Außendiensttätigkeit,
deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen ist (zb: Kontrolltätigkeit oder
Inkassotätigkeit) zähle nicht als Vertretertätigkeit. Da die
Tätigkeit des Bw. auch die Erledigung von Reklamationen und
Inkassotätigkeiten umfasse, könnten pauschalierte Werbungskosten nicht
anerkannt werden.
Der Bw. beantragte die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und betonte, das
vorrangige Ziel seiner Vertreter - Tätigkeit sei die Anbahnung und der
Abschluss von Geschäften. Dem Schreiben wurde die vollständige
Reisekostenabrechnung des Jahres 2005 beigelegt. Demnach war der Bw. im
Berufungsjahr 2005 durchgehend von Montag bis Donnerstag (6-18 Uhr) mit
Kundenbesuchen beschäftigt und freitags von 7 bis 14 Uhr im Innendienst
tätig.
Auf der homepage des
Arbeitgebers der Bw., der FirmaX, werden der Bw. und vier weitere Personen als
Ansprechpartner für den "Verkauf Außendienst -X" genannt.
Mit Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. gebeten, eine Kopie des
Dienstvertrages/Dienstzettels, bzw. geeignete firmeninterne Unterlagen, woraus
sein Aufgabenbereich näher ersichtlich ist, vorzulegen.
Daraufhin teilte der
Arbeitgeber des Bw. mit Schreiben vom 28. Mai 2007 mit, der Bw. sei in seiner
Funktion als Außendienstmitarbeiter täglich in seinem Verkaufsgebiet
(Niederösterreich Süd) unterwegs. Seine "Hauptaufgabe" sei "das
Akquirieren von Aufträgen bei unseren Installateurkunden".
In einem Telefonat vom 15. Juni
2007 führte der Bw. ebenfalls aus, er betreue im Außendienst den
Verkauf im Gebiet Niederösterreich Süd. Sein Aufgabenbereich sei das
Akquirieren von Vertragsabschlüssen, damit zusammenhängend
Rabattverhandlungen, die Entgegennahme von Reklamationen und das Urgieren der
Einhaltung von Zahlungsfristen durch die Kunden. Eine Entgegennahme von Geldern,
also das Inkasso der Zahlungen, sei nicht in seinem Aufgabenbereich gelegen.
Dass die Vermittlung von Vertragsabschlüssen sein eigentlicher
Aufgabenbereich ist, sei aus der Zusammensetzung seines Gehaltes erkennbar,
wonach die Abschlußprovisionen einen wesentlichen Gehaltsbestandteil
ausmachen.
Mit Schreiben des Arbeitgebers
des Bw. vom 15. Juni 2007 wurde ausgeführt, der Bw. werde in seiner
Funktion als Außendienstmitarbeiter mit einem Grundgehalt und einer
Provision bezahlt. Die Provision sei variabler Bestandteil des Gehaltes und
richte sich nach seinen Verkaufserfolgen. Der Bw. erhalte neben seinem
Grundgehalt ein monatliches Provisionsakonto. Am Jahresende, nach Vorlage der
genauen Zahlen seiner Aufträge, werde aufgrund einer gemeinsamen
Vereinbarung, die tatsächliche Fix-Provision berechnet. Davon würden
die monatlichen Akontoprovisionen abgezogen und in Form einer Endabrechnung
jeweils im Februar bzw. März des Folgejahres an den Bw. ausbezahlt.
Mit E-Mail vom 10. Juli 2007
übermittelte der Bw. dem Unabhängigen Finanzsenat Gehaltsabrechnungen
für die Monate Dezember 2005 (als Beispiel für ein normales
Monatsgehalt zuzüglich monatliche Fixprovision) und Februar 2006
(Monatsgehalt zuzüglich Provisionsnachzahlungen für das Kalenderjahr
2005). Demnach erhielt der Bw. im Berufungsjahr 2005 monatliche
Bruttobezüge iHv € 2.258,50 zuzüglich einer "Fixprovision" in
Höhe von € 1.200,00. Im Februar 2006 erhielt der Bw. zusätzlich
eine Provisionsnachzahlung für das Kalenderjahr 2005 im Betrag von €
13.343,98, was unter der Annahme von vierzehn Bezügen einem monatlichen
Betrag von € 953,00 entspricht. Daraus ergibt sich für das
Kalenderjahr 2005 umgerechnet eine monatliche Provision (Fixprovision und
Provisionsnachzahlung) in Höhe von brutto € 2.153,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17
Abs. 6 EStG 1988 können vom Bundesminister für Finanzen
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung BGBl. II 2001/382 wurden auf Grund des § 17 Abs. 6 EStG 1988
für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
folgende Werbungskosten festgelegt:
Z 9 Vertreter: 5 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer
muß ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Wie der Unabhängige
Finanzsenat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. zB. UFS 22.10.2004,
RV/0080-F/03, 9.11.2004, RV/0171-F/03, 8.2.2005, RV/0076-F/04, 24.5.2005,
RV/0346-G/04), sind Vertreter im Sinne der
Werbungskosten-Pauschalierungsverordnung Personen, die regelmäßig im
Außendienst zwecks Abschlüssen von Geschäften und
Kundenbetreuung tätig sind. Damit zusammenhängende Tätigkeiten
wie Abrechnungen mit Kunden sind Ausfluss einer solchen Tätigkeit und
deshalb für die Anwendung der Pauschalierung unschädlich (VwGH vom
9.11.1983, 82/13/0146).
Nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Rz 406 der LStR 2002) zählt eine andere
Außendiensttätigkeit als die Anbahnung und der Abschluss von
Geschäften und die Kundenbetreuung, deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, nicht als
Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder
Inkassotätigkeit).
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ist in diesen beiden Aussagen kein Widerspruch
zu sehen: Beinhaltet die Außendiensttätigkeit vorrangig eine
Kontrolltätigkeit, eine Inkassotätigkeit oder eine andere
Tätigkeit, deren Ziel nicht die Anbahnung und der Abschluss von
Geschäften ist, so liegt keine Vertretertätigkeit im Sinne der
Werbungskosten-Pauschalierungverordnung vor.
Beinhaltet die zu beurteilende
Außendiensttätigkeit aber überwiegend die Anbahnung und den
Abschluss von Geschäften und sind andere Tätigkeiten (zB die
Entgegennahme von Reklamationen und eine Inkassotätigkeit) damit verbunden,
aber nicht die vorrangige Tätigkeit des Außendienstmitarbeiters, so
sind letztere Tätigkeiten für die Beurteilung als Vertreter
unschädlich.
Im Berufungsfall war unstrittig
und auch aus den vorgelegten Reisekostenabrechnungen ersichtlich, dass der Bw.
im Jahr 2005 in zeitlicher Hinsicht fast ausschließlich im
Außendienst tätig war. Zu prüfen war aber, ob diese
Außendiensttätigkeit ihrem Inhalt nach als die eines Vertreters
angesehen werden kann.
Dem steht nach Ansicht des
Finanzamtes (laut Begründung der Berufungsvorentscheidung) entgegen, dass
die Tätigkeit des Bw. auch die Erledigung von Reklamationen und
Inkassotätigkeiten umfasst; nach Ansicht des Finanzamtes liegt deshalb
keine ausschließliche Tätigkeit als Vertreter vor.
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates kann aber davon ausgegangen werden, dass die
Entgegennahme von Reklamationen und auch die Inkassotätigkeit bei einer
umfassenden Gebietsbetreuung, wie sie dem Bw. obliegt, als mit der
Haupttätigkeit der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften
zusammenhängend gesehen werden kann und die Beurteilung der Tätigkeit
der Bw. als Vertreter nicht hindert.
Der eigentliche Aufgabenbereich
des Bw. ist es, möglichst viele Vertragsabschlüsse zu bewirken. Dies
ist auch daraus erkennbar, dass sein Gehalt, neben einem Grundgehalt, aus
Provisionen für die getätigten Vertragsabschlüsse besteht, wobei
diese Abschlussprovisionen (Fixprovisionen zuzüglich Provisionsnachzahlung)
im Berufungsjahr 2005 mit umgerechnet monatlich € 2.153,00 betraglich in
etwa dem Grundgehalt von € 2.258,50 entsprechen. Auch aus dieser
Zusammensetzung der Bezüge des Bw., deren Höhe wesentlich von der
Summe der in einem Jahr vermittelten Vertragsabschlüsse abhängt, ist
ersichtlich, dass der eigentliche Aufgabenbereich des Bw. der eines
Abschlussvertreters ist.
Im konkreten Fall stellte sich
zudem aufgrund weiterer Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates heraus,
dass der Bw. offenbar - entgegen der Darstellung im erstinstanzlichen
Berufungsverfahren - nicht mit einer Inkassotätigkeit in dem Sinne betraut
ist, dass er ausstehende Gelder in Empfang nimmt. Seine Aufgabe besteht laut
glaubhafter mündlicher Aussage des Bw. vielmehr darin,
Vertragsabschlüsse im Namen seines Arbeitgebers zu tätigen, und in
weiterer Folge die Verträge bis zur vollständigen Bezahlung der
gelieferten Waren zu betreuen, dh. auch Reklamationen entgegenzunehmen und
ausstehende Zahlungen zu urgieren.
Die Entgegennahme von
Reklamationen und das Urgieren der Einhaltung der Zahlungsfristen betreffend die
vom Bw. vermittelten Geschäftsabschlüsse ist als eine mit der
Tätigkeit des Bw. als Vertreter zusammenhängende Betätigung zu
sehen.
Das Werbungskostenpauschale
für Vertreter war somit zu gewähren.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 27.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1026-W/06
- Stammnummer
- 29714
- Gültig
- 27.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF