Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0391-L/04
Kein Vertreterpauschale für Immobilienmakler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0391-L/04vom 09.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeit einer unselbständig tätigen Immobilienmaklerin fällt nicht in die Gruppe der Vertreter gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen. Eine Immobilienmaklerin ist weder ständig von einem anderen mit der Vermittlung betraut noch schließt sie im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers und auch nicht für ihren jeweiligen Auftraggeber das "Geschäft" ab. Eine Immobilienmaklerin wird erst über einen Auftrag tätig und der Geschäftsabschluss über eine Immobilie wird zwischen den jeweiligen Vertragspartnern (Verkäufer, Vermieter, Verpächter einerseits und Käufer, Mieter, Pächter andererseits) geschlossen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der MM., 1. vom 29. März
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. März 2004, betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr 2003,
2. vom 27. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
8. April 2004, betreffend Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299
BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2002 und 3. vom 3. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 15. April 2004, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr 2002
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Zu 1. Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 2003: Die Berufungswerberin beantragte
im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003 neben den
Aufwendungen für Arbeitsmittel (€ 320,--) auch die Absetzung des
Pauschalbetrages für Vertreter (§ 17 Abs. 6 EStG 1988 iVm § 1 Z 9
der VO BGBl II Nr. 382/2001) für die Zeit vom 1.1. bis 17.8.2003 als
Werbungskosten. Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 9. März 2004
erkannte das Finanzamt bei den Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, nur die Aufwendungen für Arbeitsmittel in
Höhe von € 320,--, nicht hingegen das Vertreterpauschale an.
Dieses stehe laut einer Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion nicht
zu. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 29. März 2004 berufen. Die
Rechtsmittelwerberin sei seit April 1997 bei der Firma S. beschäftigt. Seit
etwa 1999 arbeite sie als Außendienstmitarbeiterin. Mit Bescheid vom 16.
Mai 2000 habe das Finanzamt die Zuerkennung des Vertreterpauschales für
1999 mit der Begründung versagt, dass das Berufsbild laut Dienstvertrag
nicht die Voraussetzungen eines Vertreters erfülle. Die im
Rechtsmittelverfahren ergangene Berufungsentscheidung vom 21. März 2001, GZ
RV 982/1-8/2000 habe den erstinstanzlichen Bescheid mit eingehender
Begründung bestätigt. In der Folge sei ihr für die Jahre 2000 und
2002 das Vertreterpauschale zuerkannt worden. Seit April 1999 gehe sie immer
derselben Tätigkeit im Außendienst nach. Mit dem angefochtenen
Bescheid stütze sich die belangte Behörde nun wieder auf eine -
wann auch immer ergangene - Berufungsentscheidung und korrigiere dadurch
unmittelbar ihre eigene - vor einem Jahr selbst bescheidmäßig
getroffene - Entscheidung. Diese Vorgehensweise verstoße gegen den
Grundsatz der Rechtssicherheit, zumal sich die belangte Behörde weiterhin
auf eine zwischenzeitlich nicht geänderte Norm stütze. Durch diese
unterschiedlichen Entscheidungen verstoße die belangte Behörde gegen
Treu und Glauben, dies aber ohne sachliche Rechtfertigung, die bei einer
Änderung von Behördenpraxis notwendig wäre. Diese Vorgangsweise
sei für die Einschreiterin nicht mehr nachvollziehbar, zumal sie genauso
wie ihre Kollegen für die Vermittlung von Immobilien, unter anderem im
Bereich des Verkaufs und der Vermietung tätig sei. Dadurch erfülle sie
unzweifelhaft - wie sämtliche ihrer Kollegen - das
Anforderungsprofil des Vertreters im Außendienst. Sie sei zum Zwecke der
Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung
ausschließlich tätig. Allein der Dienstvertrag besage genau dies und
unterscheide sich nicht von jenen Kollegen, denen das Vertreterpauschale
zuerkannt worden sei. Durch diese Ungleichheit verstöße der
angefochtene Bescheid gegen den verfassungsgesetzlich geschützten
Gleichheitsgrundsatz vor dem Gesetz, da in völlig identischen Sachverhalten
die einschlägige Norm in unterschiedlicher Weise ohne nachvollziehbare
Begründung angewendet werde. Beantragt wird die Zuerkennung des
Vertreterpauschales. Zu 2. Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2002 gemäß
§ 299
BAO: Mit Bescheid vom 8. April 2004 hob das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 15. Mai 2003 gemäß
§ 299 BAO
auf. Vom Finanzamt sei festgestellt worden, dass im vorhin genannten
Einkommensteuerbescheid das Vertreterpauschale Berücksichtigung gefunden
habe, das allerdings laut Berufungsentscheidung der FLD vom 21. März 2001,
GZ RV 982/1-8/2000 nicht zustehe. Laut den Angaben der Rechtsmittelwerberin
im Schreiben vom 29. März 2004 gehe sie seit April 1999 immer derselben
Tätigkeit im Außendienst nach. Dagegen wurde mit Schriftsatz
vom 27. April 2004 berufen. Das Finanzamt verkenne, dass die vorhin genannte
Entscheidung der FLD von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei. Die
einschlägige Norm laute wie folgt: "Zur Vertretertätigkeit gehört
sowohl die Tätigkeit im Außendienst (Reisetätigkeit) als auch
die für die Auswertung konkreter Aufträge erforderliche Zeitaufwendung
im Innendienst. Beide Tätigkeiten zusammen müssen die
Gesamtarbeitszeit des Vertreters ausfüllen, wobei von dieser
Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst erbracht werden
muss". Darüber hinaus laute die durch das Finanzamt selbst für das
Jahr 2002 herausgegebene Formulierung auf dem Formblatt wie folgt: "Genaue
Bezeichnung der Tätigkeit: Vertreter sind Personen, die im
Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere
Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als
Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder
Inkassotätigkeit)". Genau diese angeführten Aufgaben (und nicht die
Ausnahmen), würde sie mit ihrer Position in der S. erfüllen und genau
dies sei für ihre Tätigkeit im Außendienst (Kundenbetreuung und
Akquisition, Besichtigungen, Liegenschaftsbewertungen, Vertragsvorbereitung oder
vom Aufgabengebiet notwendiger laufender Besuch diverser direkt zugeteilter SF.)
zutreffend. Am 30. April 2004 wurde beim Finanzamt eine ergänzende
Stellungnahme vom 29.4.2004 eingebracht. In der Berufungsentscheidung der FLD
vom 29. März 2001, RV 982/1-8/2000 sei einerseits argumentiert worden,
dass die Vermittlung von Mietobjekten und die sich daraus notwendigerweise
ergebende Tätigkeit im Innendienst die Zuerkennung des Vertreterpauschales
nicht zulassen und andererseits die Einschreiterin eine gewisse
Vorgesetztenfunktion ausüben würde. Die Berufungsbehörde verkenne
aber den Zusammenhang, dass gerade auch im Vermitteln von Bestandverträgen,
um die es sich konkret nicht mehr ausschließlich handle, der Mittelpunkt
im Verkaufsgeschehen liege. Ihre Aufgabe sei die Dienstleistung ihrer Firma
direkt und indirekt zu verkaufen, um Provisionen für ihre Firma zu
lukrieren. Dies könne im Sinne einer vernünftigen Auslegung der
anzuwendenden Normen im Endergebnis aber nichts anderes sein, als jene
Vertretertätigkeit, von der die Berufungsbehörde in ihrer damaligen
Entscheidung ausgehe, und zwar von einem Vertreter, der Eigentum seiner Firma an
den Kunden vor Ort verkaufe und dadurch Vertreter sei. Ihr Aufgabenbereich im
Aussendienst liege vor allem im Verkauf von Dienstleistungen. Dadurch sei dies
auch eine klassische Verkaufstätigkeit. Dass die Berufungswerberin in
irgendeiner Form Vorgesetztenfunktion ausübe, könne sie nur neuerlich
heftig bestreiten und biete dahingehend diverse Zeugenaussagen an. Sie sei mit
sämtlichen - mit Ausnahme der aus zwei Vorgesetzten bestehenden
Geschäftsführung - angestellten Kundendienstberaterinnen und
auch allen Außendienstmitarbeitern in keinem wie auch immer gearteten
hierarchischen Verhältnis und übe daher keine Vorgesetztenfunktion
aus. Zudem sei sie weder Inkasso bevollmächtigt noch übe sie
Kontrollfunktion ihrer Mitarbeiter aus. Zusätzlich neben der Vermietung sei
sie noch für den Verkauf von Immobilien zuständig. Nun zu ihren
tatsächlichen Aufgabengebieten: a) Im Außendienst habe die
Einschreiterin insbesondere folgende Tätigkeiten zu verrichten:
Zunächst arbeite sie grundsätzlich in der Vermittlung von Immobilien,
die zur Vermietung oder zum Verkauf stehen würden. Dies setze zunächst
die Kenntnis vom Objekt selbst voraus, was bedeute, dass sie mit dem Fahrzeug
zur konkreten Adresse der Liegenschaft fahre und diese persönlich in
Augenschein nehme. Diesbezüglich habe sie auch den "Objektcheck", der den
Kunden angeboten werde, zu machen. Dies sei nichts anderes als eine
Schätzung einer Wohnimmobilie durch Mitarbeiter der S. in schriftlicher
Form. In diesem Zusammenhang müsse sie auch die für den Verkauf oder
die Schätzung erforderlichen Unterlagen von den zuständigen Gemeinden
erheben und dort einsehen bzw. kopieren. Gleiches gelte für Recherchen an
den jeweiligen Grundbuchsgerichten in Bezug auf diverse Verträge oder zur
Überprüfung von einzelnen Kaufpreisen. Selbstverständlich habe
sie im Zuge ihrer Tätigkeit auch andere Behörden zu besuchen. Komme
ein Verkaufsauftrag zustande, so bereite sie das Objekt für die Vermarktung
vor. Dies bedeute, das Objekt vor Ort zu fotografieren und entsprechende
Textbeschreibungen zu verfassen. Darüber hinaus gehöre es zu ihrem
Aufgabengebiet die ihr zugeteilten SF., es seien etwa 14 im Raum L. und
Umgebung, ständig zu besuchen und in allen Immobilienfragen zu betreuen.
Bei der Vermittlung von Immobilien gehöre es selbstverständlich dazu,
nicht nur die einzelnen Verkäufer als Auftraggeber laufend zu besuchen und
über den aktuellen Stand zu informieren, sondern auch mit Kauf- oder
Mietinteressenten das angefragte Objekt vor Ort zu besichtigen. Gleiches gelte
für den Abschluss und die Abwicklung des Rechtsgeschäftes, wobei die
Vertragsunterzeichnung beim beauftragten Rechtsanwalt oder Notar vorzubereiten,
dort anwesend zu sein und nach dem Geldfluss habe sie die tatsächliche
Objektübergabe im Beisein der Parteien durchzuführen. Bei
sämtlichen dieser Tätigkeiten befinde sie sich im Außendienst.
b) Im Innendienst habe sie insbesondere die Post zu erledigen, diverse
Telefonate zu führen, Akte für die Vermarktung aufzubereiten,
Schätzungen, die im Außendienst vorbereitet worden seien, fertig zu
stellen und auszufertigen oder Abschlussberichte zur Rechnungslegung
einzureichen. Sollten Makler explizit bei der Zuerkennung des
Vertreterpauschales ausgenommen sein, so würde diese Regelung mangels
sachlicher Rechtfertigung wohl gegen verfassungsmäßig geschützte
Rechte verstoßen und wäre anfechtbar. Beantragt wird die Verbindung
der beiden bei der belangten Behörde anhängigen Berufungen und die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beim UFS sowie die Zuerkennung der
Vertreterpauschale für die Jahre 2002 und 2003. Laut dem
angeschlossenen Dienstvertrag vom 1. April 1999 ist Aufgabe der
Berufungswerberin die Vermittlung des An- und Verkaufs von Immobilien sowie die
Vermittlung von Bestandsverträgen an Immobilien. Die Dienstnehmerin
verpflichtet sich, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages
bildenden Richtlinien der Gesellschaft hinsichtlich des Auftretens nach
außen für Mitarbeiter im Außendienst sowie die Berufs- und
Standesregeln der Immobilienmakler einzuhalten. Weiters hat der Dienstnehmer im
Rahmen seiner Tätigkeit die Interessen der übrigen Unternehmen des
Sektors, insbesondere durch Hinweis auf deren Produkte im Kundenverkehr
wahrzunehmen sowie diese Produkte (z.B. Bauspar-, Versicherungs-,
Kreditverträge u.ä.) zu vermitteln. Der Dienstnehmer ist
diesbezüglich jedoch nicht abschlussberechtigt. Er hat sämtliche
Kundenanträge unverzüglich der Gesellschaft zu übermitteln, die
diese an die jeweiligen Unternehmen des Sektors weiterleitet.
Zu 3. Einkommensteuer für das
Kalenderjahr 2002: Der nach der Aufhebung erlassene
Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2002 vom 15. April 2004
anerkannte nur Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte, in Höhe von € 319,62, nicht hingegen das
Vertreterpauschale. Dagegen wendet sich die Berufung vom 3. Mai 2004, in der auf
die jeweiligen Berufungen und die Stellungnahme verwiesen wurde. Die
Einkommensteuer sei wegen der unterlassenen Zuerkennung der Vertreterpauschale
"zu niedrig" und daher gesetzwidrig.
Mit Schreiben vom 19. September
2005 richtete der Unabhängige Finanzsenat ein Schreiben folgenden Inhaltes
an die Berufungswerberin: "Bezugnehmend auf Ihre oben angeführten
Berufungen werden Sie ersucht, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses
Schreibens die Schriftstücke einer für Ihre Tätigkeit als
Immobilienmaklerin am häufigsten vorkommenden Abwicklung einer
erfolgreichen Vermittlung einer Immobilie (von der Auftragsannahme bis zur
Veräußerung) sowie eines Mietobjektes vorzulegen. Personen- und
objektbezogene Daten sollen soweit anonymisiert werden, dass eine
"Verfolgbarkeit" der Personen und Objekte nicht möglich ist. Jedenfalls ist
eine Kopie des Vermittlungsauftrages anzuschließen. Weiters wollen Sie
innerhalb der obgenannten Frist ausführlich schriftlich bekanntgeben, was
mit dem weiteren Aufgabengebiet, "die mir zugeteilten SF., es sind etwa 14 im
Raum Linz und Umgebung, ständig zu besuchen und in allen Immobilienfragen
zu betreuen" konkret gemeint ist und wie viel Zeit durchschnittlich pro Monat in
den Jahren 2002 und 2003 für dieses Aufgabengebiet verwendet
wurde."
Dazu teilte die
Rechtsmittelwerberin mit, dass die Schriftstücke als Musterexemplare nach
Rücksprache mit der Geschäftsführung per Post übermittelt
werden. Das "weitere Aufgabengebiet.... SF. ....ständig zu besuchen und zu
betreuen..." heiße etwas konkreter: Neben Akquisition von Neukunden,
Betreuung während eines laufenden Verkaufs- oder Vermietungsauftrages und
Nachbetreuung der Kunden stünde die Rechtsmittelwerberin natürlich
auch den ihr zugeteilten Mitarbeitern der AS. für sämtliche, den
Immobilienbereich betreffende Fragen zur Verfügung. Dies erfordere
selbstverständlich auch die dauernde Kontaktaufrechterhaltung während
des Jahres und den mehrfachen Besuch dieser Filialen und deren Mitarbeiter.
Natürlich werde sie auch für Kundengespräche, die ihr
Aufgabengebiet betreffen würden, in den Filialen vor Ort beigezogen.
Beigefügt war eine Bestätigung des Arbeitgebers der
Einschreiterin vom 26. April 2004 in der bestätigt wurde, dass die
Berufungswerberin im Zeitraum vom 1.1.2002 bis 31.12.2002 und vom 1.1.2003 bis
zum 15.8.2003 ausschließlich als Außendienstmitarbeiterin
beschäftigt war. (Ab 18. August 2003 bezog die Berufungswerberin Wochengeld
von der Gebietskrankenkasse.) Die Tätigkeit wird genau wie Folgt
bezeichnet: Immobilienfachberater bzw. Makler seien Personen, die zu mehr als 80
% im Außendienst tätig seien. Die Tätigkeit beinhalte unter
anderem die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften, wobei hier noch
detailliert erwähnt werden müsse, dass Beratungen, diverse notwendige
Erhebungen, Objektaufbereitungen, Besichtigungen derselben,
Vertragsunterfertigungen, Objektübergaben und Liegenschaftsbewertungen bis
hin zur ständigen Betreuung von SF. zu ihren Aufgaben gehörten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu 1. Einkommensteuer
2003 Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom
Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten
im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden
(§ 17 Abs. 6 EStG 1988).
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen wurde im BGBl II Nr. 382/2001
verlautbart und hat u.a. folgenden Wortlaut:
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
1988 wird verordnet:
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von
Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt:
9. Vertreter 5 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.190 €
jährlich.
Der Arbeitnehmer muss
ausschließlich
Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört
sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst
verbracht werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.
6. 1981, B 319/77 ausgesprochen, dass die Pauschalierung von Werbungskosten
durch den Gesetzgeber nicht gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Sie
dient der Vermeidung eines unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes. Da der nicht
von der Pauschalierung erfasste Steuerpflichtige seine effektiven Werbungskosten
nachweisen und absetzen kann - wie dies im konkreten Fall auch geschehen
ist -, darf der Verordnungsgeber die Pauschalierung auf einen bestimmten, von
ihm leicht überblickbaren Personenkreis beschränken.
Im gegenständlichen Verfahren ist
unbestritten, dass die Berufungswerberin
im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum S. , die Tätigkeit einer
unselbständig tätigen Immobilienmaklerin ausübt und
überwiegend im Außendienst tätig ist.
Strittig ist, ob
die Tätigkeit einer unselbständig tätigen Immobilienmaklerin in
die Gruppe der Vertreter gemäß
§ 1 Z 9 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen (BGBl. II Nr. 382/2001) fällt.
Dies trifft aus folgenden Gründen nicht
zu:
Berufsgruppe der
Immobilienmakler in der Verordnung nicht enthalten
In der Aufzählung der Gruppen von Steuerpflichtigen,
für die die Durchschnittssätze der Verordnung gelten, ist die Gruppe
der nicht selbständig tätigen Immobilienmakler nicht enthalten, sodass
auf Grund der taxativen Aufzählung der einzelnen Gruppen in der Verordnung
das "Vertreterpauschale" nicht zusteht. Da es nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH 29. 09. 2004,
2004/13/0089) aber bei der Einstufung der Tätigkeit einer Person in eine
bestimmte Gruppe - im gegenständlichen Verfahren in die Gruppe der
Vertreter - auf die Besonderheit der von dieser Person ausgeübten
Tätigkeit ankommt, ist somit entscheidend, ob die Tätigkeit der
Berufungswerberin als unselbständig tätige Immobilienmaklerin unter
den Begriff des Vertreters fällt oder nicht. Der Begriff des Vertreters ist
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach dem
Sprachgebrauch sowie nach der dazu
entwickelten Judikatur und
Lehre zu bestimmen, da der Gesetzgeber
weder den Begriff des "Vertreters" noch die "ausschließliche
Vertretertätigkeit" normiert hat.
Vertreter nach dem
Sprachgebrauch (Gabler
Wirtschafts-Lexikon12,
Seite 2473).
1.) Allgemein
Vertreter ist im Allgemeinen eine Person, die befugt ist,
für einen anderen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben
und/oder entgegenzunehmen:
a) auf Grund gesetzlicher Vorschrift (gesetzliche
Vertreter)
b) zufolge der ihnen rechtsgeschäftlich erteilten
Vollmacht (Stellvertretung, Vertretung)
2.) Berufsbezeichnung
Personen, die ständig damit betraut sind, für
einen anderen Geschäfte zu vermitteln und/oder in dessen Namen
abzuschließen. Bei selbständiger Tätigkeit sind sie
Handelsvertreter sonst Angestellte.
Die Berufungswerberin bringt vor, dass im Vermitteln von
Bestandverträgen der Mittelpunkt im Verkaufsgeschehen liege und sie daher
Vertreterin sei.
Diese Ansicht kann im Hinblick auf die in der Literatur
vertretene Ansicht zur Rechtsnatur des Maklervertrages nicht geteilt werden. Der
Maklervertrag ist ein einseitig verpflichtender entgeltlicher Vertrag. Er ist
weder Mandats- (Auftrags-) noch Dienst- oder Werkvertrag, sondern ein Vertrag
sui generis (siehe W. Fromherz, Der Zivilmaklervertrag, Springer Verlag,
Seite 20, Strasser in
Rummel3,
§ 1002 Rz 20, Schwimann/Apathy,
ABGB2 V,
§ 1002 Rz 3). Der Auftraggeber beauftragt den Makler, ihm
ein Geschäft zu vermitteln oder eine Geschäftsgelegenheit
nachzuweisen. Durch diesen Auftrag wird der Makler jedoch nicht verpflichtet
tätig zu werden; wird er tätig und erbringt er den von ihm erwarteten
Erfolg; d.h. kommt es durch seine Tätigkeit zum Abschluss des
Hauptvertrages, so wird der Auftraggeber provisionspflichtig. Der Makler wird
durch den Auftraggeber bloß ermächtigt, für ihn tätig zu
werden. Regelmäßig aber im eigenen Interesse bestrebt sein tätig
zu werden, um seine Provision zu erhalten (W. Fromherz, Der Zivilmaklervertrag,
Springer Verlag, Seite 16).
Es ist weder auf Grund der Ausführungen der
Berufungswerberin noch im Hinblick auf die von der Berufungswerberin vorgelegten
Kopie eines "Vermietungsauftrag" (Alleinvermittlungsauftrag gem. § 14
Maklergesetz) bzw. eines "Verkaufsauftrag" (Alleinvermittungsauftrag gem. §
14 Maklergesetz) und den darin zwischen dem Auftraggeber und der S. als
Auftragnehmer vereinbarten Bedingungen nachvollziehbar, dass der Auftraggeber
die Berufungswerberin "bevollmächtigt" habe ihn rechtsgeschäftlich zu
vertreten und sie daher "Vertreterin" im Sinne der Z 1 des Sprachgebrauchs
ist. Sowohl aus den im bisherigen Verfahren von der Berufungswerberin gemachten
Angaben als auch aus den vorgelegten Unterlagen ist zweifelsfrei zu
schließen bzw. zu entnehmen, dass die Berufungswerberin nicht vom
Auftraggeber bevollmächtigt, sondern nur vermittelnd tätig wird.
Selbstverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Begriff
"Vermitteln" bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen um
diese zum Geschäftsabschluss zu bewegen.
Da sowohl das Gesetz als auch die Verordnung auf "Gruppen
von Steuerpflichtigen" und damit auf Berufsgruppen abstellt, ist daher die
Berufsbezeichnung (Ziffer 2) und damit die Berufsgruppe der "Vertreter" für
die umgangssprachliche Auslegung des Begriffes "Vertreter" maßgebend. Legt
man diese Berufsbezeichnung der Auslegung des Begriffes der Berufsgruppe
"Vertreter" zu Grunde, so ist ein Vertreter eine Person, die
ständig damit betraut
ist, für einen anderen
Geschäfte zu vermitteln und/oder in dessen
Namen abzuschließen. Bei selbständiger Tätigkeit sind sie
Handelsvertreter sonst Angestellte. Vergleicht man diesen umgangssprachlichen
Begriff der Berufsgruppe "Vertreter" mit der Tätigkeit der
Berufungswerberin als Immobilienmaklerin so führt dies zu dem Ergebnis,
dass die Berufsgruppe der Immobilienmakler nicht unter die Berufsgruppe der
"Vertreter" fallen kann. Die Berufungswerberin wird erst auf Grund einer
privatwirtschaftlichen Vereinbarung - dies ist der zwischen den
jeweiligen, wechselnden Auftraggeber und ihr geschlossene "Vermittlungsauftrag"
- tätig, eine Immobilie zu vermitteln, sei es nun, dass diese
vermietet, verkauft oder verpachtet werden soll. Sie ist daher
nicht
ständig damit betraut für
einen anderen Geschäfte zu vermitteln, sondern erst wenn sie vom jeweiligen
Auftraggeber damit betraut wird. Es fehlt daher das für die Berufsgruppe
der Vertreter typische Merkmal des "ständig mit der Vermittlung betraut
sein", da auch ihr Dienstgeber nicht Eigentümer dieser von ihr zu
vermittelnden Liegenschaften ist sondern der jeweilige Auftraggeber. Die
Berufungswerberin tätigt auch keinen
Geschäftsabschluss. Sie schließt weder ein "Geschäft"
für ihren Arbeitgeber noch für ihren Auftraggeber ab, sondern der
Auftraggeber und dessen Vertragspartner schließen den jeweiligen Vertrag
und damit das "Geschäft" ab. Außerdem ist das Vermitteln von
Bestandsverträgen nur ein Teil der Tätigkeit der Berufungswerberin. Da
die Berufungswerberin nicht ständig damit betraut ist, für einen
anderen Geschäfte zu vermitteln und/oder in dessen Namen
abzuschließen, fällt die Tätigkeit der Berufungswerberin als
nicht selbständig tätige Immobilienmaklerin nicht unter den Begriff
des "Vertreter" in seiner umgangssprachlichen Bedeutung. Der Gewährung des
"Vertreterpauschales" steht daher bereits die Bestimmung des Begriffes
"Vertreters" nach dem Sprachgebrauch entgegen.
Begriff und Tätigkeit
des Maklers, des Immobilienmaklers nach dem Maklergesetz (BGBl 262/1996)
der Rechtsprechung des OGH und dem Österreichischen Verband der
Immobilientreuhänder
Der Ansicht, dass auch die Tätigkeit einer
Immobilienmaklerin unter den allgemein gehaltenen Begriff des "Vertreters"
subsumiert werden könne, kann unter Hinweis auf das Maklergesetz sowie der
Judikatur des OGH nicht gefolgt werden.
Nach § 1 des Maklergesetzes (MaklerG -
BGBl. Nr. 262/1996) ist Makler eine Person, die auf Grund einer
privatwirtschaftlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber
Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu
sein.
Nach § 16 Abs 1 MaklerG ist Immobilienmakler, wer als
Makler gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen
vermittelt. Der Immobilienmakler übt mit der Vermittlung von
Bestandverträgen eine dem Gewerbe der Immobilientreuhänder
vorbehaltene Tätigkeit aus (§ 117 GewO). Der Makler ist ein
Geschäftsvermittler. Die Vermittlungstätigkeit selbst entzieht sich
einer gesetzlichen Definition, da die an sie zu stellenden Anforderungen je nach
Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich
ist, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner
zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Inwieweit der
Makler dabei beratend und aufklärend tätig sein muss, um die
Willensbildung der Parteien in Richtung eines Abschlusses des in Aussicht
genommenen Geschäfts zu fördern, hängt von vielen Umständen
ab, nicht zuletzt von der Geschäftserfahrenheit der Parteien
(OGH 16. 03. 2004, 4 Ob 35/04g). Möglich ist es
allerdings, eine Untergrenze wie in § 6 Abs 2 MaklerG einzuziehen: Danach
begründet die bloße Namhaftmachung eines Dritten grundsätzlich
keinen Provisionsanspruch, sofern nicht - wie derzeit bei den Immobilienmaklern
- ein abweichender Geschäftsgebrauch besteht (Regierungsvorlage zum §
1 MaklerG, abgedruckt bei S. Bydlinski, MaklerG 11).
Die Tätigkeit des Immobilienmaklers nach der Judikatur
des OGH ist daher die Vermittlung von
Geschäften um zwei potenzielle
Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu
bewegen, nicht aber selbst
Geschäftsabschlüsse zu tätigen, wie dies für die
Berufsgruppe der "Vertreter" typisch ist.
Nach dem
Österreichischen Verband der
Immobilientreuhänder erbringt der Immobilienmakler die
Dienstleistung der Vermittlung von Kauf,
Verkauf oder Tausch von bebauten und unbebauten
Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumlichkeiten,
Fertigteilhäusern und Unternehmen, Rechten an Immobilien
einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten, vermittelt
Bestandsverträge über Immobilien, so u.a. Mietverträge über
Wohnungen, Geschäftsräume aber auch Bestandsverträge über
Unternehmen und ist weiters berechtigt zum Handel mit Immobilien
einschließlich des Mietkaufes sowie Vermittlung von
Hypothekardarlehen.
Der ÖVI-Immobilienmakler zeichnet sich aus
durch kompetente Immobilienberatung in allen Belangen von Kauf und
Verkauf, An- und Vermietung sowie Pacht, Vorsprung durch Fachwissen!
ÖVI-Makler vertiefen laufend ihr Wissen über alle Teilbereiche des
Immobilienmanagement. Auch die Mitarbeiter nehmen an diesen Schulungen
teil. Zugang zur Datenbank des Europäischen Maklerverbandes
CEI.
Der Verkäufer, Vermieter bzw. Verpächter
erhält Beratung bei der marktgerechten
Preisgestaltung kompetente Entwicklung von
Marketingstrategien erfolgreiche Kommunikation durch richtige
Medien.
Der Käufer, Mieter bzw. Pächter
erhält umfassende Beratung detaillierte
Objektinformationen zuverlässige Organisation von
Besichtigungsterminen Vorbereitung fundierter
Vertragsunterlagen.
Mögliche Zusatzleistungen wie Bewertungsgutachten und
Projektentwicklungsarbeit runden das Tätigkeitsbild des
ÖVI-Immobilienmakler ab (Quelle: www.ovi.at).
Es ist daher festzustellen, dass sich die Tätigkeit
der Berufungswerberin als nicht selbständig tätige Immobilienmaklerin
nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, der Judikatur des OGH
sowie auf Grund der Beschreibung des Verbandes der Österreichischen
Immobilientreuhänder wesentlich von dem eines "Vertreters" unterscheidet.
Ein "Vertreter" ist von einem anderen ständig damit betraut im
Außendienst Geschäfte anzubahnen, Geschäftsabschlüsse zu
tätigen und die Kunden zu betreuen. Der Immobilienmakler hingegen
vermittelt nur Geschäfte über einen entsprechenden Auftrag und
tätigt selbst keine Geschäftsabschlüsse. Die Tätigkeit der
Berufungswerber fällt auch aus diesem Gesichtspunkt nicht unter die
Berufsgruppe der "Vertreter" sondern in die Berufsgruppe der
Immobilienmakler.
Begriff des Vertreters
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der
Lehre
Der Begriff des Vertreters sowie die "ausschließliche
Vertretertätigkeit" ergeben sich weder aus dem Einkommensteuergesetz noch
aus der bzw. den dazu ergangenen Verordnungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 09. 11. 1983, 82/13/0146 unter Hinweis auf seine
Vorerkenntnisse vom 10. 03. 1981, 14/2885/80 und 14/2994/80
ausgeführt, dass der Beruf eines Vertreters im Sinne der genannten
Verordnung (BGBl Nr. 49/1979 und 6/1982) einen weit gezogenen Kreis
von Berufstätigen umfasst. Es fallen darunter nicht nur Personen, die im
Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers ausschließlich und
ständig mit dem Abschluss vieler und ihrer wirtschaftlichen Gewichtung nach
als "klein" zu bezeichnender Geschäfte befasst sind, sondern auch Personen,
denen der Verkauf besonders teurer und ihrer Beschaffenheit nach nur für
einen kleinen Personenkreis in Betracht kommender Maschinen, Anlagen und
Geräte obliegt. Im gleichen Sinne hat auch die Lehre (vgl.
Hofstätter/Reichl, Kommentar zu § 17 EStG 1972, Tz 5,
Punkt 13) die Auffassung vertreten, dass als Vertreter gemäß der
gegenständlichen Verordnungen Personen anzusehen sind, die
regelmäßig im Außendienst zwecks Abschlüssen von
Geschäften und Kundenbetreuung tätig sind, wobei es jedoch nicht
erforderlich ist, dass sie ausschließlich mit dem auswärtigen
Kundenbesuch befasst sind (siehe VwGH 09. 11. 1983, 82/13/0146 u.v.
24.2.2005, 2003/15/0044).
Zum Verständnis und als Auslegungshilfe ist darauf
hinzuweisen, dass mit der Verordnung BGBl. Nr. 6/1982 eine
einschränkende Veränderung der Verordnung BGBl Nr. 49/1979
vorgenommen wurde. In der geänderten Verordnung (BGBl Nr. 6/1982)
wurde normiert, dass zur Vertretertätigkeit sowohl die Tätigkeit im
Außendienst (Reisetätigkeit) als auch die für die Auswertung
konkreter Aufträge erforderliche Zeit im Innendienst gehört. Beide
Tätigkeiten zusammen müssen die Gesamtarbeitszeit eines Vertreters
ausfüllen, wobei von dieser Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im
Außendienst erbracht werden muss. Zu dieser durch die Verordnung
BGBl Nr. 6/1982 geänderten Rechtslage stellte der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. 11. 1984, 83/13/0034
fest, dass nicht jede im Bereich des Verkaufs ausgeübte Tätigkeit als
Vertretertätigkeit bezeichnet werden kann. Nach der im Streitjahr geltenden
Verordnung (BGBl II Nr. 382/2001) wird außerdem gefordert, dass der den
pauschalen Abzug der Aufwendungen begehrende Steuerpflichtige eine
ausschließliche
Vertretertätigkeit bestehend aus
Außen- und Innendienst verrichten muss. Nach der Lehre ist ein
Vertreter eine Person, die überwiegend im Außendienst zum
Zwecke der Anbahnung und den Abschlüssen von Geschäften
sowie zur Kundenbetreuung tätig ist.
Eine andere Außendiensttätigkeit, deren
vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen
ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (siehe Hofstätter/Reichl,
Die Einkommensteuer, Kommentar, § 17 EStG 1988,
Tz 6).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist nach
der Judikatur - unter Ausklammerung der überwiegenden
Außendiensttätigkeit der Berufungswerberin, die im
gegenständlichen Verfahren nicht strittig war - ein Vertreter eine
Person, die im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers ständig mit
dem Abschluss von Geschäften befasst ist, gleichgültig ob diese als
"klein" zu bezeichnende Geschäfte oder den Verkauf von Maschinen und
Anlagen betrifft. Sowohl nach der
Verordnung als auch nach der Lehre ist
für die Gewährung des "Vertreterpauschales" die Ausübung einer
ausschließlichen Vertretertätigkeit maßgeblich. Die
(ausschließliche) Vertretertätigkeit bedingt, neben der Anbahnung und
der Betreuung der Kunden, dass ein Vertreter im Namen und für Rechnung
seines Arbeitgebers Geschäfte im Außendienst anbahnt und
abschließt. Es ist unbestritten,
dass die Berufungswerberin weder ständig von einem anderen mit der
Vermittlung betraut ist noch im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers
und auch nicht für ihre Auftraggeber Geschäftsabschlüsse
tätigt. Sie wird erst über einen Auftrag tätig und der
Geschäftsabschluss über eine Immobilie wird zwischen den jeweiligen
Vertragspartnern (Verkäufer, Vermieter, Verpächter einerseits und
Käufer, Mieter, Pächter andererseits) geschlossen. Damit fehlen aber
dem von der Berufungswerberin ausgeübten Beruf der unselbständig
tätigen Immobilienmaklerin die wesentlichsten Merkmale des "Vertreters",
nämlich das ständig von einem anderen mit der Vermittlung betraut sein
und das Abschließen von Geschäften.
Daher steht der Gewährung des "Vertreterpauschales"
der von Judikatur und Lehre entwickelte Begriff für die Berufsgruppe der
"Vertreters" entgegen.
Gegenstand des
Handelsverkehrs, Handelsvertreter, Vertreterregelungen
Aus dem von Judikatur und Lehre entwickelten Begriff des
"Vertreters" sowie unter Einbeziehung des Begriffes des Handelsvertreters und
des Immobilienmaklers, vertritt der Unabhängige Finanzsenate außerdem
die Auffassung, dass ein "Vertreter" im Sinne der ergangenen Verordnung BGBl
II Nr. 382/2001 nur Geschäfte über "Gegenstände des
Handelsverkehrs" nicht aber über unbewegliche Sachen für einen anderen
abschließen kann.
Nach § 1 Abs. 1 des
Handelsvertretergesetzes (BGBl. Nr. 88/1993) ist Handelsvertreter, wer
von einem anderen (im folgenden "Unternehmer" genannt) mit der Vermittlung oder
dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen
über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen
Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und
gewerbsmäßig ausübt.
Nach § 16 Abs. 1 des MarklerG
(BGBl. Nr. 262/1996) ist Immobilienmakler, wer als Makler
gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen
vermittelt.
Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung muss daraus
der Schluss gezogen werden, dass unter dem Begriff des "Vertreters" und dessen
Tätigkeit nur eine Person zu verstehen ist, die für einen anderen
Geschäfte über "Gegenstände des Handelsverkehrs", wie z.B.
Maschinen und Anlagen und damit über bewegliche Sachen bzw.
Dienstleistungen anbahnt, abschließt und die Kunden betreut. Nicht
hingegen jedoch die Berufungswerberin, die als unselbstständig tätige
Immobilienmaklerin Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt, da
dies sowohl den selbstständig tätigen Handelsvertretern als auch den
unselbstständig tätigen "Vertretern" verwehrt ist, weil die
Vermittlung dieser Geschäfte den Immobilienmaklern vorbehalten ist. Wenn
die Rechtsmittelwerberin meint, dass die Ziffer 9 der Verordnung
BGBl. Nr. 382/2001 allein auf die überwiegende
Außendiensttätigkeit abstelle und nicht Gegenstände bzw.
Dienstleistungen des Handelsverkehrs betreffen würden, müsse vorerst
die Frage gestellt und beantwortet werden, welche Gründe vorgelegen sein
müssen, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben eigene Gesetze, wie das
Handelsvertretergesetz oder das Maklergesetz zu erlassen und darin die Begriffe
Handelsvertreter, Makler, Immobilienmakler, Handelsmakler zu normieren und
Abgrenzungen vorzunehmen, wenn ohnehin alles unter den gesetzlich nicht
geregelten Begriff des "Vertreter" subsumierbar wäre. Es besteht ein
gravierender Unterschied, ob eine Person als "Vertreter" oder als
Immobilienmakler tätig ist, denn nach seinem Tätigkeitsgebiet ist es
ihm entweder von Gesetzes wegen untersagt über "unbewegliche Sachen"
Geschäfte anzubahnen, abzuschließen und die Kunden zu betreuen, wie
dies einem "Vertreter" verboten ist, oder es ausschließlich ihm
vorbehalten ist über Auftrag Geschäfte über unbewegliche Sachen
und damit Immobilien zu vermitteln und darüber keine
Geschäftsabschlüsse zu tätigen, wie dies dem Immobilienmakler
vorbehalten ist. Würde man allein auf die überwiegende
Außendiensttätigkeit abstellen, müsste man selbst einen
Servicetechniker als "Vertreter" ansehen. Eine derartige Auslegung entspricht
sicher nicht der Verordnung.
Aus all diesen Überlegungen steht der
Berufungswerberin das Werbungskostenpauschale für Vertreter nicht
zu.
Auch ein weiterer Grund spricht gegen die Gewährung
des beantragten Werbungskostenpauschales. Nach § 1 Z 9 der oben zitierten
Verordnung (BGBl II Nr. 382/2001) muss der Arbeitnehmer
ausschließlich
Vertretertätigkeit ausüben. Selbst wenn man - entgegen der
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates - der Meinung wäre, eine
Maklertätigkeit wäre unter dem Begriff "Vertreter" zu subsumieren,
liegt die weitere Voraussetzung der Verordnung, und zwar eine
"ausschließliche" Vertretertätigkeit hier ebenfalls nicht vor. In all
den vorgelegten Schreiben des Arbeitgebers über die Tätigkeit der
Berufungswerberin (vgl. Schreiben v. 26.4.2004) ist davon die Rede, dass zu den
Aufgaben der Berufungswerberin auch die ständige Betreuung von (14) SF.
gehört. In der Vorhaltsbeantwortung vom 20.10.2005 wird diese Aufgabe wie
folgt beschrieben: "Neben Aquisition von Neukunden, Betreuung während eines
laufenden Verkaufs- oder Vermietungsauftrags und Nachbetreuung der Kunden stehen
wir natürlich auch den uns zugeteilten Mitarbeitern der AS. für
sämtliche, den Immobilienbereich betreffenden Fragen, zur Verfügung.
Dies erfordert selbstverständlich auch die dauernde
Kontaktaufrechterhaltung während des Jahres und den mehrfachen Besuch
dieser Filialen und deren Mitarbeitern. Natürlich werden wir auch für
Kundengespräche, die unser Aufgabengebiet betreffen, in den Filialen vor
Ort beigezogen." Die Betreuung von Mitarbeitern von SF. für sämtliche
den Immobilienbereich betreffenden Fragen stellt keinesfalls eine
"Vertretertätigkeit" dar. Die weitere im Vorhalt vom 19. September 2005
gestellte Frage, wie viel Zeit durchschnittlich pro Monat in den Jahren 2002 und
2003 für dieses Aufgabengebiet verwendet wurde, hat die
Rechtsmittelwerberin nicht beantwortet. In freier Beweiswürdigung geht der
Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass diese Tätigkeit angesichts von
14 betreuten SF. einen bedeutenden Zeitaufwand verursachte, so dass keinesfalls
von einer "ausschließlichen" Vertretertätigkeit gesprochen werden
kann.
Aus diesen beiden Gründen war die Berufung betreffend
Einkommensteuer 2003 als unbegründet abzuweisen. Bemerkt wird, dass
das Abgehen von einer bisherigen Verwaltungsübung keinen Verstoß
gegen Treu und Glauben bedeutet. Die Behörde ist nämlich nicht nur
berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen
Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder
einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr
Fehlverhalten erkennt (siehe VwGH 20.1.1999, 96/13/0090, v. 20.4.1999,
94/14/0149 u.v. 2.8.2000, 97/13/0196, 0197 und 0198). Aus den
Berufungsausführungen, die Behörde habe in vergleichbaren Fällen
anders als hier entschieden, ist für den Standpunkt der
Rechtsmittelwerberin letzten Endes nichts zu gewinnen. Denn selbst wenn in
anderen Rechtssachen gesetzwidrig verfahren worden sein sollte, könnte ein
solches Vorgehen der Einschreiterin kein Recht auf gleiches behördliches
Fehlverhalten einräumen (vgl. VfGH 29.6.1981, B 65/81 u. VfSlg. 6992/1973,
7962/1976, 16814/2003 sowie VwGH 9.9.1998, 98/14/0145).
Was den erst in der Stellungnahme vom 29. April 2004
gestellten Antrag auf eine mündliche Verhandlung betrifft, ist auf §
284 Abs. 1 Z 1 BAO zu verweisen, wonach über die Berufung eine
mündliche Verhandlung stattzufinden hat, wenn es in der Berufung (§
250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) beantragt wird. Ein
Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
setzt also einen rechtzeitigen Antrag der Berufungswerberin voraus.
Anträge, die - wie im vorliegenden Fall - erst in einem die Berufung
ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH (z.B. Erk. v. 23.4.2001, 96/14/0091)
keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung. Dies gilt selbst dann, wenn
dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (z.B. VwGH
16.2.1994, 90/13/0071). Somit konnte dem Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung nicht stattgegeben werden.
Zu 2. Aufhebungsbescheid
vom 8. April 2004 gemäß
§ 299 BAO, betreffend Einkommensteuer
2002 Gemäß
§ 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung in
der hier geltenden Fassung kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich nicht als richtig
erweist. Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt
nach Abs. 3 des § 299 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat. Aufhebungen
gemäß
§ 299 BAO sind nach § 302 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf
eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Bescheides zulässig.
Wie aus den Ausführungen zu Punkt 1. hervorgeht, steht
der Berufungswerberin das Vertreterpauschale nach BGBl. II Nr. 382/2001 nicht
zu. Da sich der Sachverhalt seit 1999 nicht geändert hat, fehlen auch
für das Kalenderjahr 2002 die Voraussetzungen. Somit erweist sich der
Spruch des Einkommensteuerbescheides 2002 vom 15. Mai 2003, bei dem an Stelle
der tatsächlichen Kosten das Vertreterpauschale gewährt wurde, als
nicht richtig. Da die Aufhebung weiters innerhalb der Frist des § 302 Abs.
1 BAO erfolgt ist, besteht sie zu Recht. Die im freien Ermessen erfolgte
Ausübung des Behebungsrechtes gründet sich insbesondere auf den
Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor dem der Rechtssicherheit und
Rechtsbeständigkeit sowie auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung. Dem Interesse der Abgabepflichtigen an der Nichtaufhebung des
Bescheides kommt im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Behebung in
Anbetracht der nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit des
Bescheides geringeres Gewicht zu. Hinsichtlich der Nichtdurchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung wird auf die diesbezüglichen
Ausführungen zu Punkt 1 verwiesen.
Auch hinsichtlich dieses Bescheides war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Zu 3. Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 2002: Wie aus den Ausführungen zu
den Punkten 1. und 2. hervorgeht, steht der Rechtsmittelwerberin das
Vertreterpauschale nach BGBl. II Nr. 382/2001 auch für das Kalenderjahr 202
nicht zu.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 9.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0391-L/04
- Stammnummer
- 19342
- Gültig
- 09.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF