Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0184-S/03
Keine "Vertreterpauschale" für eine unselbständig tätige Immobilienmaklerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-S/03vom 22.02.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Daraus hat der Referent des UFS- Salzburg den Schluss
gezogen, dass unter dem Begriff des "Vertreters" und dessen Tätigkeit nur
eine Person zu verstehen ist, die für einen anderen Geschäfte
über "Gegenstände des Handelsverkehrs", wie z.B. Maschinen und Anlagen
und damit über bewegliche Sachen anbahnt, abschließt und die Kunden
betreut. Nicht hingegen jedoch die Berufungswerberin, die als
unselbstständig tätige Immobilienmaklerin Geschäfte über
unbewegliche Sachen vermittelt, da dies sowohl den selbstständig
tätigen Handelsvertretern als auch den unselbstständig tätigen
"Vertretern" verwehrt ist, weil die Vermittlung dieser Geschäfte den
Immobilienmaklern vorbehalten ist.
Wenn der Parteienvertreter in seinem Schriftsatz vom
25. Oktober 2004 diese Rechtsansicht des Referenten des UFS- Salzburg
in Zweifel zieht und seinerseits auf die Verordnung BGBl 95/2000
(Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von
Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen von Handelsvertretern) verweist und
daraus offenbar den Schluss zieht, dass die Ziffer 9 der Verordnung BGBl
382/2001 obsolet sei und daher davon auszugehen sei, dass das
"Vertreterpauschale" vor allem die Vermittlung von Geschäften umfasse, die
nicht Gegenstand des Handelsverkehrs beträfen, sowie die betreffenden
Verordnungen die Vertretertätigkeit nicht auf irgendwelche Gegenstände
oder Fachgebiete einschränken würden, ist Folgendes zu
entgegnen:
Im § 1 der Verordnung über die
Pauschalierung von Betriebsausgaben und Vorsteuern von Handelsvertretern
(BGBl 95/2000), wird normiert, dass nur bei der Tätigkeit eines
Handelsvertreters im Sinne des Handelsvertretergesetzes BGBl Nr. 88/1993 - dem
sowohl die Vermittlung als auch der Abschluss von Geschäften über
unbewegliche Sachen ausdrücklich verwehrt ist
(§ 1 Abs. 1 des Handelsvertretergesetzes) - diese
Pauschalierung in Anspruch genommen werden kann. Es ist für den Referenten
des UFS- Salzburg daher unverständlich, dass die "betreffenden
Verordnungen" die Vertretertätigkeit nicht einschränken würden,
wenn die Vermittlung und der Abschluss über unbewegliche Sachen und damit
die Haupttätigkeit der Berufungswerberin, nämlich die
Immobilienmaklerei, einem Handelsvertreter von Gesetzeswegen und damit wohl auch
einem nicht selbständig tätigen "Vertreter" verwehrt ist.
Das die Z 9 der Verordnung
BGBl Nr. 382/2001 obsolet
sein soll bzw. überhaupt keinen Sinn ergeben würde, wenn man annehme
der Gesetzgeber sei von der Ansicht ausgegangen, dass eine
Vertretertätigkeit nur die Vermittlung von Gegenständen des
Handelsverkehrs umfassen soll, ist für den Referenten des UFS- Salzburg
nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar deshalb, weil die Beurteilung ob
die Tätigkeit einer Person in die Z 9 der Verordnung
BGBl. 32/1993 fällt, einzelfallbezogen vorzunehmen ist. Der Ansicht
des Parteienvertreters, dass davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber die
Ziffer 9 der Verordnung
BGBl. Nr. 382/2001 -
auf das Streitjahr bezogen ist es die Verordnung BGBl. Nr. 32/1993
- vor allem die Vermittlung von Geschäften umfasse, die nicht
Gegenstände des Handelsverkehrs betreffen würden, müsse vorerst
die Frage gestellt und beantwortet werden, welche Gründe vorgelegen sein
müssen, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben eigene Gesetze, wie das
Handelsvertretergesetz oder das Maklergesetz zu erlassen und darin die Begriffe
Handelsvertreter, Makler, Immobilienmakler, Handelsmakler zu normieren und
Abgrenzungen vorzunehmen, wenn - nach Ansicht des Parteienvertreters -
ohnehin alles unter den gesetzlich nicht geregelten Begriff des "Vertreter"
subsumierbar wäre. Es besteht entgegen der Ansicht des Parteienvertreters
ein gravierender Unterschied, ob eine Person als "Vertreter" oder als
Immobilienmakler tätig ist, denn nach seinem Tätigkeitsgebiet ist es
ihm entweder von Gesetzeswegen untersagt über "unbewegliche Sachen"
Geschäfte anzubahnen, abzuschließen und die Kunden zu betreuen, wie
dies einem "Vertreter" verboten ist, oder es ausschließlich ihm
vorbehalten über Auftrag Geschäfte über unbewegliche Sachen und
damit Immobilien zu vermitteln und darüber keine
Geschäftsabschlüsse zu tätigen, wie dies dem Immobilienmakler
vorbehalten ist.
Verweis auf andere UFS-
Entscheidungen
Der Verweis auf eine Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates - Außenstelle Linz (UFS- Linz, RV/),
führt nach Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg für das
gegenständliche Berufungsverfahren zu keiner anderen rechtlichen
Beurteilung. In diesem Verfahren vor dem UFS - Linz wurde die Vermittlung
von Mitarbeitern an Kunden im Rahmen eines Personalleasings unter
Vertretertätigkeit subsumiert, schädlich sei jedoch in diesem Fall die
Abwicklung des Geschäftes beziehungsweise die Überwachung des
gegenseitigen Leistungsaustausches sowie die Betreuung der Mitarbeiter nach
Abschluss des Vertrages gewesen.
Es ist zuzugestehen, dass die Vermittlung von Mitarbeitern
im Rahmen eines Personalleasings keinen "Gegenstand des Handelsverkehrs"
betrifft und daher gegen die vom Referenten des UFS- Salzburg vertretene Ansicht
spricht. Auch wenn umgangssprachlich das "Vermitteln von Geschäften" der
Berufsbezeichnung "Vertreter" zugeordnet wird, so übersieht der
Parteienvertreter offenbar, dass umgangssprachlich nicht nur ein "Vermitteln
eines Geschäftes" vorliegen muss, sondern der "Vermittler" muss von einem
anderen ständig damit betraut sein und/oder in dessen Namen diese
Geschäfte abzuschließen. In dem Verfahren vor dem UFS- Linz war der
Berufungswerber von einem anderen ständig damit betraut diese
Geschäfte mit den Kunden anzubahnen und abzuschließen
("Der Dienstvertrag fordert vom
Berufungswerber somit nicht nur die Anbahnung und den Abschluss des
Geschäftes mit dem Kunden"). Dieser Berufungswerber wurde nicht
erst, wie die Berufungswerberin, bei Erteilung eines Auftrages tätig,
sondern ist ständig von seinem Arbeitgeber damit betraut Arbeitskräfte
an Unternehmen zu vermitteln und schließt zudem das "Geschäft" mit
dem Kunden (in diesem Fall das Unternehmen, welches einen Bedarf an bestimmten
Arbeitskräften hatte) im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers
ab. Beide Merkmale - ständig damit betraut sein und das
"Geschäft" mit dem Kunden abschließen - fehlen
unbestrittenermaßen bei der
Tätigkeit der Berufungswerberin als unselbständig tätige
Immobilienmaklerin und führt daher zu keiner anderen
Beurteilung.
Der Verweis des
Parteienvertreters auf eine Entscheidung des UFS- Salzburg (RV), führt nach
Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg für das gegenständliche
Berufungsverfahren zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der
Parteienvertreter übersieht offenbar, dass auch dieser Berufungswerber
ständig von einem anderen betraut war Geschäfte abzuschließen
und die Kunden zu betreuen ("Der
Gebietsvertriebsleiter eines Kfz-Generalimporteurs ist für den Verkauf von
Neufahrzeugen und die Betreuung von Händlern eines bestimmten Gebietes
allein zuständig"). Auch dieser Berufungswerber war ständig von
einem anderen damit betraut das "Geschäft" (Verkauf von Neufahrzeugen) mit
den Kunden (Händler) im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers
(Generalimporteur) abzuschließen. Beide Merkmale - ständig
damit betraut sein und das "Geschäft" mit dem Kunden abschließen
- fehlen unbestrittenermaßen
bei der Tätigkeit der Berufungswerberin als unselbständig tätige
Immobilienmaklerin, wodurch sich auch in diesem Fall keine andere Beurteilung
ergibt.
Zusammenfassend
ist der Referent des UFS- Salzburg daher zur Ansicht gelangt, dass die
Tätigkeit der Berufungswerberin als unselbständig tätige
Immobilienmaklerin nicht unter § 1 Z 9 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, idF BGBl Nr. 32/1993, subsumiert werden kann. Ein
Eingehen auf einzelne Teilbereiche ihrer Tätigkeit, wie das Erstellen von
Verwertungskonzepten oder die Nachbetreuung "der Kunden", das Ummeldung bei
Gemeinden, Stromversorger oder dem örtlichen Postamt und ob diese Bereiche
Ausfluss einer "ausschließlichen Vertretertätigkeit" sind oder nicht,
ist nach Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg nicht
erforderlich.
Nicht erforderlich deshalb, weil die Bestimmung des
Begriffes "Vertreters" und die von dieser Berufsgruppe überwiegend im
Außendienst auszuübende "ausschließliche
Vertretertätigkeit" ergeben hat, dass
nach
dem Sprachgebrauch (Gabler
Wirtschafts-Lexikon12,
Seite 2473)
der
Literatur des Zivilrechts (siehe W. Fromherz, Der Zivilmaklervertrag,
Springer Verlag, Seite 16, 20, Strasser in
Rummel3,
§ 1002 Rz 20, Schwimann/Apathy,
ABGB2 V,
§ 1002 Rz 3)
der
Judikatur des OGH (OGH 16. 03. 2004, 4 Ob 35/04g)
sowie
die
Beschreibung der Tätigkeit eines Immobilienmaklers nach dem
Österreichischen Verband der Immobilientreuhänder (Quelle:
www.ovi.at)
aber insbesondere
nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom
10. 03. 1981, 14/2885/80 und 14/2994/80 sowie vom
09. 11. 1983, 82/13/0146)
und
der Lehre zum Steuerrecht (siehe Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 17 Abs. 6, Tz 6)
sowie
den
Bestimmungen des Maklergesetzes (siehe §§ 1, 16 Abs. 1 des
MaklerG)
die Berufgruppe der "Immobilienmakler"
nicht unter die Berufsgruppe der "Vertreter" subsumierbar ist und
außerdem
die
Berufsgruppe der "Immobilienmakler" nicht in der Verordnung über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, idF BGBl Nr. 32/1993,
enthalten sind.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 war daher abzuweisen.
Salzburg, am
22. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-S/03
- Stammnummer
- 14234
- Gültig
- 22.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF