Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0184-S/03
Keine "Vertreterpauschale" für eine unselbständig tätige Immobilienmaklerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-S/03vom 22.02.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeit einer unselbständig tätigen Immobilienmaklerin fällt nicht in die Gruppe der Vertreter gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen. Eine Immobilienmaklerin ist weder ständig von einem anderen mit der Vermittlung betraut noch schließt sie im Namen und für Rechnung ihrers Arbeitgebers und auch nicht für ihren jeweiligen Auftraggeber das "Geschäft" ab. Eine Immobilienmaklerin wird erst über einen Auftrag tätig und der Geschäftsabschluss über eine Immobilie wird zwischen den jeweiligen Vertragspartnern (Verkäufer, Vermieter, Verpächtet einerseits und Käufer, Mieter, Pächter andererseits) geschlossen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H.M., vertreten durch P&P, vom
17. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch
E.H., vom 2. Dezember 2002 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 die Absetzung des
Pauschalbetrages für Vertreter (§ 17 Abs. 6
EStG 1988 iVm § 1 Z 9 der VO BGBl 1992/32) als
Werbungskosten. Dem Antrag wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers
beigefügt, aus der hervorgeht, dass die Berufungswerberin im Unternehmen
ausschließlich als Immobilienmaklerin tätig sei. Im Rahmen dieser
Tätigkeit sei sie überwiegend im Außendienst zur Anbahnung und
zum Abschluss von Geschäften sowie zur Kundenbetreuung tätig. Von der
Gesamtarbeitszeit werde mehr als die Hälfte im Außendienst
verbracht.
Zur Prüfung der Voraussetzungen, ob das
"Vertreterpauschale" zustehe, richtete die Abgabenbehörde erster Instanz
einen Vorhalt an die Berufungswerberin und ersuchte um Übersendung des
Dienstvertrages sowie einer Arbeitsplatzbeschreibung.
Die Berufungswerberin übersandte eine Kopie ihres
Dienstvertrages sowie eine Aufgabenbeschreibung ihres Tätigkeitsbereiches
und führte ergänzend aus, dass sich ihre Maklertätigkeit auf das
Gebiet P und L erstrecke und sie vorwiegend im Außendienst tätig
sei.
Aus dem Dienstvertrag ist zu entnehmen, dass die
Berufungswerberin mit 1. Juni 2000 einen Sondervertrag mit ihrem
Arbeitgeber abgeschlossen habe und für das Dienstverhältnis
grundsätzlich das Angestelltengesetz sowie die Bestimmungen des
Kollektivvertrages des Allgemeinen Groß- und Kleinhandels Geltung
hätten sofern der Vertrag keine abweichende Regelungen vorsehe. Die
Berufungswerberin beziehe ein fixes Monatsgehalt zuzüglich etwaiger
kollektivvertraglicher und betrieblicher Sonderzulagen. Zusätzlich erhalte
sie eine Provision im Ausmaß von 20%. Die Höhe der Provision bemesse
sich aus dem ATS 600.000,00 per anno übersteigenden Provisionsumsatzes
(Maklerprovision und alle übrigen der Betriebsstätte ihres
Dienstgebers zufließenden Provisionen abzüglich Subprovisionen und
Forderungsausfälle) ihres Dienstortes (Betriebsstätte).
Der Aufgabenbereich der Berufungswerberin, welcher mehrere
Tätigkeitsbereiche umfasst wurde wie Folgt beschrieben:
Tätigkeitsbereich
Immobilienmaklerei
Auftragsübernahme
vom Verkäufer/Vermieter der Immobilie
Bewertung
und Festlegung des Verkaufspreises (inkl. Besichtigung vor Ort)
Beibringung
von fehlenden Unterlagen (Gemeinde, BG, FA, etc)
Organisation
und Abwicklung von Besichtigungsterminen
Begleitende
Vertriebs- und Marketingmaßnahmen
Hereinnahme
von Kauf-/ Mietobjekten
Organisation
und Teilnahme an notwendigen Terminen (Notar,
RA)
Tätigkeitsbereich
Objektbewertung/Erstellung von Verwertungskonzepten
Besichtigung
des Objektes vor Ort
Beibringung
von fehlenden Unterlagen (Gemeinde, BG, FA
etc)
Tätigkeitsbereich
Betreuung der H-Filialen in allen
Immobilienfragen
Betreuung
der H-Filialen im P und L
Organisation
von Mitarbeiterbesprechungen in den Filialen zum Thema
Akquisitionstermine
bei Kunden vor Ort
Betreuung
von H-Kunden auch in
Kärnten
Sonstiges
Abhaltung
von Infoveranstaltungen bei Drittkunden
Teilnahme
an Schulungsveranstaltungen in Linz und
Salzburg
Das Finanzamt S anerkannte die
beantragten Werbungskosten ("Vertreterpauschale") nicht und begründete dies
damit, dass das "Vertreterpauschale" nur zustehe, wenn der Arbeitnehmer
ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausübe. Dies sei auf
Grund der vorgelegten Aufgabenbeschreibung (Immobilienmaklerei,
Objektbewertungen, Betreuung von Filialen und Sonstiges) nicht
gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und ausgeführt,
dass die Berufungswerberin als Immobilienmaklerin überwiegend im
Außendienst tätig sei und die Betreuung der H-Filialen, der
Kundenakquisition sowie der Objektaufnahme diene. Die Objektbewertungen
würden vor Ort bei den Käufern bzw. Verkäufern durchgeführt.
Zu den einzelnen Ablehnungsgründen wurde Folgendes
angeführt:
Objektbewertung
Die
Objektbewertungen seien im Rahmen der Vertretertätigkeit unbedingt
erforderlich. Die Bewertungen würden ausschließlich im
Außendienst beim Kunden vorgenommen werden, wobei das Vermittlungsobjekt
(Immobilie) besichtigt und bewertet sowie der Preis bestimmt werde, zu dem die
Immobilie optimal verkauft werden könnte. Zu einer optimalen Verwertung
diene auch das gemeinsam mit dem Kunden erstellte Verwertungskonzept. Es handle
sich hierbei um Tätigkeiten im Vorfeld der Immobilienvermittlung, die
für den Gesamterfolg von enormer Bedeutung seien.
Betreuung
von Filialen
In den H-Bank-Filialen seien
Exposeständer (Prospektständer) aufgestellt, in denen die Immobilien
beworben würden. Die laufende Aktualisierung der Prospektständer aber
auch das Treffen von Kunden mit ihren Immobilienwünschen in den
Bankräumen sowie die unmittelbar darauf folgende Besichtigung der
Immobilien seien unter dem Begriff der Filialbetreuung zu verstehen. Im Rahmen
dieser Tätigkeit würden auch Bankmitarbeiter darüber informiert,
welche Objekte derzeit gesucht würden und welche gerade vermittelt werden
könnten und sollten.
Sonstiges
Die
angebotenen Dienstleistungen würden auch bei Kunden oder anderen
öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Baumesse) präsentiert werden, um
Kundenkontakte herstellen zu können. Die Berufungswerberin nehme auch
laufend an Infoveranstaltungen teil um so möglichst erfolgreich am Markt
Immobilien vermitteln zu können.
Ihre Tätigkeit sei daher ganz klar unter dem Titel
"Vertretertätigkeit" zu sehen, da sie im Außendienst stattfinde und
allein zum Zwecke der Vermittlung von Immobilien diene.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung (Bescheid) abgewiesen und im Wesentlichen damit
begründet, dass die Tätigkeit der Berufungswerberin nicht die
Vertreterqualifikation aus steuerlicher Sicht erfülle. Denn ein
Arbeitnehmer, der das "Vertreterpauschale" begehre müsse eine unmittelbare
und ausschließliche Vertretertätigkeit selbst ausüben, wobei die
Vertretertätigkeit sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch
die im Innendienst verrichteten Arbeiten umfasse. Von dieser Gesamtarbeitszeit
müsse mehr als die Hälfte (der Zeit) im Außendienst, welche
regelmäßig zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften sowie zur Kundenbetreuung verrichtet werde, verbracht werden.
Dies führe zu einer ständigen Erweiterung des (Neu-) Kundenstockes
innerhalb des Einsatzgebietes. Auf Grund der Aufgabenbeschreibung des
Arbeitgebers, teile sich der Aufgabenbereich der Berufungswerberin in folgende
Bereiche,
Immobilienmaklerei
P und L (1)
Objektbewertung/Erstellung
von Verwertungskonzepten (2)
Betreuung
der H-Filialen in allen Immobilienfragen (3)
Abhaltung
von Infoveranstaltungen und Teilnahme an Schulungsveranstaltungen
(4)
Die Bereiche 2 bis 4 "passen" auf keinen Fall
in das vorhin dargestellte Berufsbild (einer Vertreterin).
Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten
Parteienvertreter rechtzeitig ein Vorlageantrag an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt und ausgeführt, dass die Abweisung der Berufung
insofern unverständlich sei, als die Berufungswerberin sämtliche
Kriterien einer Vertretertätigkeit erfülle.
In der Aufgabenbeschreibung des Dienstgebers werde als
erster Tätigkeitsbereich die Immobilienmaklerei angeführt, die den
Hauptanteil der Tätigkeit der Berufungswerberin darstelle. Diesem Bereich
spreche das Finanzamt offenkundig die Vertreterqualifikation zu, da nur die
Punkte 2 bis 4 der Aufgabenbeschreibung nicht in das Berufsbild "passen"
würden. Die in den Punkten 2 bis 4 angeführten Aufgaben, nämlich
Objektbewertungen und Erstellen von Verwertungskonzepten, Beratung der
H-Filialen in allen Immobilienfragen und Sonstiges seien Nebentätigkeit der
Immobilienmaklerei, die ebenfalls ausschließlich dem Zweck der Anbahnung
und des Abschlusses von Geschäften bzw. der Kundenbetreuung dienen
würden. Einzige Ausnahme bilde die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen. Aber Fortbildung falle wohl in nahezu allen
Berufsgruppen an und könne kein Hindernis für eine Qualifikation als
Vertreter im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen sein.
Vielleicht sei nur der eine oder anderer Punkt aus dem
Aufgabenkatalog falsch interpretiert worden. Wenn es heiße, dass die
Berufungswerberin derzeit alle H-Filialen im P und L betreue, dann bedeute dies
nichts anderes, als dass die Berufungswerberin für alle diese Filialen die
Immobilienmaklerei ausübe. Wenn Mitarbeiterbesprechungen in den Filialen zu
diesem Thema stattfänden, dann einzig und allein mit dem Ziele, Kunden
für bestimmte Objekte zu akquirieren und zu diesem Zweck müsse ein
Informationsaustausch stattfinden. Wolle man einem Kunden ein Objekt verkaufen,
dann müsse dieses selbstverständlich entsprechend präsentiert und
vor Ort besichtigt werden. Zum endgültigen Abschluss eines Auftrages
zähle natürlich auch, fehlende Unterlagen beizubringen, damit ein
Kauf- oder Mietvertrag zustande komme.
Da die Tätigkeit der Berufungswerberin somit
ausschließlich Vertretertätigkeit im Außendienst darstelle
- mit Einschränkung auf die üblichen und erforderlichen
Tätigkeiten für die konkreten Aufträge im Innendienst, wobei
dieser Innendienst jedenfalls weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit ausmache
- stehe das beantrage Werbungskostenpauschale zu.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung
der Rechtsmittelbehörde (Unabhängiger Finanzsenat -
Außenstelle Salzburg) vor und führte unter anderem ergänzend
aus, dass nur die ausschließliche Vertretertätigkeit zum Abzug des
"Vertreterpauschales" berechtige und daher die gesamte Tätigkeit des
Arbeitnehmers für die Beurteilung heran zu ziehen sei. Die Tätigkeit
eines Vertreters im Sinne der Verordnung sei gegeben, wenn der Vertreter
innerhalb eines bestimmten Einsatzgebietes unmittelbar einen Kundenstock aufbaue
oder übernommen habe und diesen betreue. Dazu zählen die Anbahnung und
der Abschluss von Geschäften. Andere Außendiensttätigkeiten, wie
z.B. administrative stünden "dem Vertreterpauschale" entgegen. Ein
Immobilienmakler habe in der Regel jedoch keinen Kundenstock, da nach Abschluss
des Geschäftes in den meisten Fällen keine weitere Immobilie erworben
werde. Die Tätigkeit der Berufungswerberin umfasse neben der Anbahnung und
dem Abschluss von Verträgen auch die Betreuung von Mitarbeitern in den
H-Filialen im P und L und die Organisation von Mitarbeiterbesprechungen in den
Filialen. Weiters halte die Berufungswerberin Infoveranstaltungen bei
Drittkunden ab. Aus der Tätigkeitsbeschreibung gehe eindeutig hervor, dass
die Berufungswerberin nicht nur unmittelbare Vertretertätigkeit
ausübe, sondern auch administrative und organisatorische Tätigkeiten
durchführe die einer Zuerkennung des Vertreterpauschales entgegen stehen
würden.
Zur Wahrung des Parteiengehörs übersandte der
Referent des Unabhängiger Finanzsenates die Stellungnahme des Finanzamtes
der Berufungswerberin. Weiters teilte er ihr mit, dass ein
Erörterungstermin abgehalten werde und richtete in der Folge einen
Bedenkenvorhalt an die Berufungswerberin. Die Berufungswerberin wurde ersucht,
eine für ihre Tätigkeit der Immobilienmaklerei am Häufigsten
vorkommende Abwicklung einer erfolgreichen Vermittlung einer Immobilie (von der
Auftragsannahme bis zur Veräußerung) sowie eines Mietobjektes
vorzulegen. Personen- sowie objektbezogene Daten sollten soweit anonymisiert
werden, dass eine "Verfolgbarkeit" der Personen und Objekte nicht möglich
sei.
Die Berufungswerberin kam diesem Ersuchen vorerst nicht
nach, sondern legte im Rahmen des Erörterungstermins eine Beschreibung
ihrer Tätigkeit als Immobilienmaklerin sowie die Kopie eines
(anonymisierten) Vermittlungsauftrages vor. Dieser
Tätigkeitsbeschreibung
(Objektaufnahme - Ablauf) ist unter anderem Folgendes zu
entnehmen:
1.) Aufbereitung - Hereinnahme des Objektes durch die
Berufungswerberin
Telefonat
bzw. persönliches Gespräch beim Verkäufer
Besichtigung
des Objektes (Befundaufnahme, Fotos, Besprechung) beim Verkäufer
Einholung
sämtlicher Unterlagen wie Baupläne, Baubeschreibung,
baubehördliche und gewerbebehördliche Genehmigungen, Lagepläne,
Widmung usw. beim Verkäufer
Erstellung
Vermittlungsauftrag - Besprechung und Unterfertigung beim
Verkäufer
2a.) Werbemaßnahmen -
durch das Sekretariat
Aufbereitung
des Objektes für Werbung - Erstellen von Expose, Datenblatt, Kopieren
von Bauplänen zum Objekt
Aufbereitung
im Internet
Weiterleitung
der Objektunterlagen an diverse Betriebsstätten in Oberösterreich,
Wien und Repräsentanzen in Deutschland und Tschechien
Weiterleitung
an Kooperationspartner in Deutschland und Holland
Aushang
der Exposes in den H-Banken, Gemeinden und Fremdenverkehrsverband
Aufbereitung
und Schaltung von Inseraten in diversen Medien (Lokalnachrichten, SN, diverse
Zeitschriften im Deutschland, Fachspezifische Zeitschriften wie SB,
Jagdzeitungen, Wirtschaftszeitungen usw.
Zusendung
von Objektunterlagen an anfragende
Interessenten
2b.) Werbemaßnahmen -
durch die Berufungswerberin
Aushang
der Exposes in den H-Banken, Gemeinden und Fremdenverkehrsverband
Besprechung
bzw. Hereinnahme von Interessenten für das
Objekt
3) Terminvereinbarungen mit Kunden durch
die Berufungswerberin
Kontaktaufnahme,
Telefonate, persönliche Besprechungen mit Interessenten, Vereinbarung
Besichtungstermin
Besichtigungstermine
beim Objekt
Nachbearbeitung
der kontaktierten, konkreten Interessenten
4.)
Verkaufsabwicklung - Mietvertragsabwicklung durch die
Berufungswerberin
Schriftliche
Hereinnahme Kaufanbot vom Käufer (mündliche Besprechung, Festlegung
der erforderliche Kaufdaten)
Weiterleitung
bzw. Übergabe des Kaufanbotes an Verkäufer mit erforderlichen
Verhandlungsgesprächen zur Anbotannahme beim Kunden
Übermittlung
des Kaufanbotes zur Errichtung des Kaufvertrages an den Rechtsanwalt
Diverse
Vertragsbesprechungen mit den Klienten in der Kanzlei des Rechtsanwaltes
Gemeinsame
Vertragsunterfertigung beim Notar
Übergabe
des Objektes an den Käufer
Diverse
Nachbetreuung - Unterstützung wie Ummeldung bei Gemeinden,
Stromversorger, Postamt usw.
Der Kopie des
vorgelegten Vermittlungsauftrages
(Veräußerung einer Liegenschaft) ist zu entnehmen, dass dieser als
Allgemeiner Maklervertrag über Verkauf - Vermietung -
Verpachtung bezeichnet wird und unter anderem folgende Bedingungen
enthält:
Der Auftraggeber
beauftragt die R-GmbH mit der
Vermittlung der Vermietung,
des
Verkaufes
, der Verpachtung des
nachstehend beschriebenen Objektes zu den angeführten
Bedingungen.
Der Auftraggeber ist
verfügungsberechtigt über dieses Objekt als
Eigentümer.
Es folgt die Beschreibung des
Vermittlungsobjektes.
Der Auftraggeber
verpflichtet sich zur Bezahlung der nachstehenden Provision für den Fall,
dass er mit dem von der R-GmbH namhaft
gemachten Interessenten, das vorgenannte oder ein zweckgleichwertiges
Rechtsgeschäft abschließt. Die Provision gebührt der
R-GmbH auch, wenn sie in anderer Weise
als durch Namhaftmachung verdienstlich wird.
Diese Provision
beträgt: vereinbarter Prozentsatz
des Kaufpreises incl. Lasten
Der Auftraggeber hat die
R-GmbH bei der Ausübung seiner
Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von
mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen.
Die
R-GmbH und der Auftraggeber sind
verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere
betreffend eine Änderung der Verkaufsabsicht des
Auftraggebers.
Besondere
Provisionsvereinbarungen:
Die Zahlung der oben
vereinbarten Provision von % (vereinbarter
Prozentsatz) wird auch für den Fall
vereinbart, dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und
Glauben nicht zustandekommt, dass ein anderes als ein zweckgleichwertiges
Geschäft zustandekommt, dass das Geschäft mit einer anderen Person
zustandegekommen ist, der vom Auftraggeber diese Geschäftsgelegenheit
bekanntgegeben wurde oder ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-,
Wiederverkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde
(§ 15 Abs 1 Maklergesetz, siehe Informationsblatt -
ÖVI-Form Nr.: 13).
Der Auftraggeber muss in der Folge bestätigen, ob das
Verkaufsobjekt mit oder ohne öffentliche Wohnbauförderungsmittel
errichtet worden ist und das er eine Kopie dieses Vermittlungsauftrages sowie
das Informationsblatt - ÖVI-Form Nr.: 13 erhalten hat. Sollten
sonstige Vereinbarungen getroffen worden sein werden diese auf den vom
Auftraggeber und der Berufungswerberin unterfertigen Vermittlungsauftrag
angeführt. Weiters sind der Gerichtsstand sowie der Erfüllungsort
angeführt.
Der vom Referenten anberaumte Erörterungstermin hat am
20. Oktober 2004 in den Amtsräumen des Finanzamtes S in P
stattgefunden. In der darüber aufgenommenen Niederschrift wurde die
Berufungswerberin unter anderem vom Referenten befragt, ob die Bestimmungen des
Dienstvertrages sowie die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichte
Tätigkeitsbeschreibung im Streitzeitraum gültig waren. Dies wurde von
der Berufungswerberin bejaht und ergänzend ausgeführt, dass sie die
H-Filialen je nach Bedarf aber mindestens ein bis zweimal pro Monat besuche und
im Rahmen dieses Besuches die neuen Objekte (Expose) von ihr dort
ausgehängt werden. Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes, ob in
den Filialen die von der Berufungswerberin angebotenen Objekte durch Mitarbeiter
der jeweiligen Bankfiliale betreut werden, gab die Berufungswerberin an, dass
sie und nicht die Mitarbeiter der Bankfiliale diese betreuen.
Ihr Hauptaufgabenbereich - Immobilienmaklerei - wurde
wie folgt beschrieben:
Der Hauptaufgabenbereich
der Immobilienmaklerei besteht im wesentlichen
darin, dass der Berufungswerberin von
Verkäufern bzw. Vermietern von Immobilien deren Immobilien zur Verwertung
angeboten werden. Auch im umgekehrten Fall, wenn die Berufungswerberin von einer
beabsichtigten Veräußerung bzw. Vermietung einer Immobilie Kenntnis
erlangt, tritt sie an den Verkäufer bzw. Vermieter heran und erstellt
gleichfalls ein Verwertungskonzept. Die Berufungswerberin tritt in der Folge an
potenzielle Käufer bzw. Mieter der Immobilie heran und versucht die
Immobilie zu verkaufen bzw. zu vermieten. Da in den seltensten Fällen die
Vorstellung der Käufer und Verkäufer über die Höhe der
Kaufpreise bzw. Mietpreise übereinstimmen, versucht die Berufungswerberin
ausgehend von ihrem Verwertungskonzept die Immobilie trotzdem zu verkaufen bzw.
zu vermieten. Die Berufungswerberin versucht in Absprache mit ihrem Auftraggeber
(Verkäufer, Käufer) die Immobilie bestmöglich zu
verwerten.
Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes
hinsichtlich des Verwertungskonzeptes führte die Berufungswerberin aus,
dass dieses am Beginn jedes Auftrages stehe und aus einer Aufnahme des Objektes
und der Kaufpreisfindung (Mietpreisfindung) bestehe. In der Folge werde versucht
das Objekt am Markt zu verwerten. FrauH gab über weiteres Befragung des
Vertreters des Finanzamtes zur Kaufpreisfindung an, dass sie selbständig
die Bewertung der Objekte vornehme, weil diese Tätigkeit im Berufsbild des
Maklers Deckung finde. Der Vertreter der Berufungswerberin führte
ergänzend aus, dass die weiteren Bereiche 2 - 4 (der
Tätigkeitsbeschreibung) lediglich Ergänzungen des
Hauptaufgabenbereiches der Immobilienmaklerei seien.
Auf Befragen des Referenten, ob ihr Dienstgeber
Eigentümer der Immobilien sei, und wer die Vertragsparteien seien, gab die
Berufungswerberin an, dass die zu verwertenden Immobilien nicht im Eigentum
ihres Dienstgebers, sondern im Eigentum des jeweiligen Verkäufers bzw.
Vermieters stehen würden. Der Abschluss der Verträge werde von der
Berufungswerberin dahingehend vorbereitet, dass sie mit einem Kaufanbot bzw.
Mietanbot an die Parteien herantrete und diese in der Folge die Verträge
abschließen würden.
Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes wann der
Provisionsanspruch entstehe, führte die Berufungswerberin aus, dass dieser
ab beiderseitiger Unterfertigung des Kaufanbotes/Mietanbotes entstehe. Dieser
Anspruch bestehe so lange, als nicht der Verkäufer aus im
Vermittlungsauftrag vorgegeben wichtigen Gründen seinen Auftrag widerrufe.
Die Rechnungslegung erfolge in der Regel unmittelbar nach Unterfertigung der
Verträge, wobei aufgrund der Bestimmungen des Maklergesetzes ein
Provisionsanspruch beider Parteien bestehe (die Berufungswerberin übergab
einen für ihre Tätigkeit typischen Vermittlungsauftrag - wie
vorhin beschrieben). Über weiters Befragen des Vertreters des Finanzamtes
zu Pkt. 3 der Tätigkeitsbeschreibung Betreuung der H-Filialen in allen
Immobilienfragen, gab die Berufungswerberin an, dass dies am Beginn ihrer
Tätigkeit ein einmaliges Vorstellungsgespräch in den H-Filialen
betroffen habe. Im Übrigen werde auf die Antwort zur Frage des
Aufgabenbereiches im Streitzeitraum (2001) verwiesen. Die Berufungswerberin
führte ergänzend aus, dass die Abhaltung von Infoveranstaltungen der
Akquisition von Kunden außerhalb der H-Filialen betreffe. Die Teilnahme an
Schulungsveranstaltungen in Linz und Salzburg diene der Fortbildung in ihrem
Beruf als Immobilienmaklerin, wie z. B. laufende Fortbildungen im Bereich des
Mietrechtes.
Der Ansicht des Finanzamtes (Beilage zur Vorlage der
Berufung an den Unabhängiger Finanzsenat, die der Berufungswerberin zur
Wahrung des Parteiengehörs übersandt worden war), dass ein
Immobilienmakler in der Regel keinen Kundenstock habe, da nach dem Abschluss des
Geschäftes in den meisten Fällen keine weitere Immobilie erworben
werde, werde von der Berufungswerberin widersprochen, da in den meisten
Fällen die Kunden erhalten blieben, weil gerade auf dem Gebiet der
Vermietung einer Immobilie diese fortlaufend stattfinde. Der Ansicht des
Finanzamtes (Beilage zur Vorlage der Berufung an den Unabhängiger
Finanzsenat, die der Berufungswerberin zur Wahrung des Parteiengehörs
übersandt worden war), dass FrauH nicht nur eine unmittelbare
Vertretertätigkeit ausübe, sondern auch administrative und
organisatorische Tätigkeiten durchführe, die einer Zuerkennung des
Vertreterpauschales entgegenstünden, werde vom Vertreter der
Berufungswerberin unter Hinweis auf die Verordnung, wonach auch
Innendiensttätigkeiten zu verrichten seien und diese sofern sie weniger als
50% betragen würden der Zuerkennung des Vertreterpauschales nicht
schädlich seien, widersprochen. Die Innendiensttätigkeiten
beschränkten sich ausschließlich auf die Verwertung der Objekte.
Über Befragen der Vertreterin des Finanzamtes, dass unter Pkt. 2
Werbemaßnahmen die Tätigkeit einer Sekretärin angeführt
sei, gab die Berufungswerberin an, dass diese vorwiegend die administrativen
Tätigkeiten der Berufungswerberin im Innendienst übernehme. Auf die
Frage des Referenten, ob die Sekretärin der Berufungswerberin unterstellt
sei, gab die Berufungswerberin an, dass dies nicht zutreffe, weil diese nur die
notwendigen Informationen über die zu verkaufenden Objekte von der
Berufungswerberin erhalten würde.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, teilte der
Referent beiden Parteien seine Rechtsansicht mit (das "Vertreterpauschale" steht
nach Ansicht des Referenten nicht zu) und räumt den Parteien eine Frist von
einer Woche (27.10.04) ein, falls sie eine einvernehmliche Lösung des
gegenständlichen Verfahrens herbeizuführen wollen.
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2004 legte der
Parteienvertreter seine Rechtsansicht dar und führte unter anderem aus,
dass - entgegen der Rechtsansicht des Referenten, wonach die Vermittlung von
unbeweglichen Sachen keine Vertretertätigkeit sei, da diese nur auf
"Gegenstände des Handelsverkehrs" beschränkt sei - die Vermittlung von
"Gegenständen des Handelsverkehrs" (und damit auch die Vermittlung von
Liegenschaften) dem Handelsvertretergesetz unterliegen würden. Für
diese Berufsgruppe sei die Verordnung 2000/95 erlassen worden, mit der ein
Durchschnittssatz für die Betriebausgaben geregelt werde. Ein Jahr nach
Erlassung dieser Verordnung habe der Gesetzgeber die Verordnung 2001/382 in
Kraft gesetzt, die den Durchschnittssatz der Werbungskosten für "Vertreter"
regle. Wäre der Gesetzgeber von der Ansicht ausgegangen, dass eine
Vertretertätigkeit nur die Vermittlung von "Gegenständen des
Handelsverkehrs" umfasse, die bereits von der Verordnung 2000/95 geregelt werde,
dann sei die Ziffer 9 der Verordnung 2001/382 obsolet. Es müsse daher davon
ausgegangen werden, dass das Vertreterpauschale, welches die Berufungswerberin
beantrage, vor allem die Vermittlung von Geschäften umfasse, die nicht
"Gegenstände des Handelsverkehrs" betreffen würden, andernfalls
würde die Ziffer 9 der Verordnung 2001/382 überhaupt keinen Sinn
ergeben. In der betreffenden Verordnung sei die Vertretertätigkeit nicht
auf irgendwelche Gegenstände oder Fachgebiete eingeschränkt. Nach
Ansicht des Parteienvertreters beschränke sich die Rechtsfrage des
gegenständlichen Verfahrens somit auf die Kernfrage, ob die Tätigkeit
der Berufungswerberin als Immobilienmaklerin als Vertretertätigkeit im
Sinne der Verordnung 2001/382 gesehen werden könne oder nicht. Er und seine
Klientin seien der Ansicht, dass die Immobilienmaklertätigkeit jedenfalls
von diesem sehr allgemein gehaltenen Vertreterbegriff umfasst sei.
In einem weiteren Schriftsatz vom
28. Dezember 2004 verwies der Parteienvertreter zunächst auf die
"Vorkorrespondenz" und den Erörterungstermin und führte in
Ergänzung zu seinen bereits gemachten Äußerungen aus, dass der
Unabhängige Finanzsenat - Außenstelle Salzburg (UFS - Salzburg)
im bisherigen Verfahren die Rechtsansicht vertreten habe, dass die Erstellung
von Verwertungskonzepten für Liegenschaften für die Beurteilung als
Vertretertätigkeit schädlich sei. Weiters führte er aus, dass der
UFS- Salzburg in einem Rechtsmittelverfahren (RV) einen Gebietsverkaufsleiter
betreffend ausgeführt habe, dass dessen Tätigkeit auch wenn er
Händler bei Bestellungen unterstütze, mit diesen Händlern
Zielvorgaben abschließe und darüber hinaus Marketingmaßnahmen
vorschlage der Gewährung des "Vertreterpauschales" nicht hinderlich sei.
Der Gewährung des "Vertreterpauschales" stehe nach dem Rechtssatz des UFS -
Salzburg zu RV auch nicht entgegen, dass Tätigkeiten wie Abrechnungen mit
Kunden, der Nachweis des Arbeitseinsatzes und ähnliches Ausfluss einer
Vertretertätigkeit seien und deshalb für die Anwendung des Pauschales
unschädlich sei.
Der Argumentation des Referenten des UFS - Salzburg im
gegenständlichen Verfahren, wonach das Vertreterpauschale unter anderem
auch deshalb verwehrt werden soll, da die Immobilienmaklertätigkeit
möglicherweise an sich keine Vertretertätigkeit sei, werde auf die
Entscheidung des UFS - Linz vom 20. Juli 2004 (RV/) hingewiesen. Darin
werde ausgeführt, dass Vertreter Personen seien, die im Außendienst
zum Zwecke der Anbahnung und den Abschluss von Geschäften sowie zu
Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit,
deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Kunden
Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit
(zB Kontolltätigkeit oder Inkassotätigkeit). Mit dieser
Tätigkeitsbeschreibung solle klar gestellt werden, dass nach dem Willen des
Verordnungsgebers keines Falls jede Außendiensttätigkeit unter die
Vertretertätigkeit falle. Diene sie zum Beispiel der Abwicklung eines
abgeschlossenen Vertrages, so könne die Pauschale hierfür nicht in
Anspruch genommen werden. Prinzipiell werde in dieser Entscheidung die
Tätigkeit der Vermittlung von Mitarbeitern an Kunden im Rahmen eines
Personalleasings unter Vertretertätigkeit subsumiert, schädlich sei
jedoch in diesem Fall die Abwicklung des Geschäftes beziehungsweise die
Überwachung des gegenseitigen Leistungsaustausches sowie die Betreuung der
Mitarbeiter nach Abschluss des Vertrages. Wenn die Vermittlung von Mitarbeitern
für Zwecke des Personalleasings der Vertretertätigkeit unterzuordnen
sei, dann könne dem Argument nicht gefolgt werden, eine
Vertretertätigkeit sei nur dann gegeben, wenn vertretbare bewegliche Sachen
vermittelt würden.
In "Meyers
Großem Taschenlexikon" werde unter dem Begriff "Vertreter" (offensichtlich
als Überbegriff) auf die Begriffe 1. Stellvertretung und 2.
Handelsvertreter verwiesen. Unter "Stellvertretung" werde das
rechtsgeschäftliche Handeln einer geschäftsfähigen Person
(Vertreter) im Namen einer anderen (Vertretener) für diese, das hieße
für fremde Rechnung mit dem Ziel, dass die rechtlichen Wirkungen letztere
Treffen sollten, beschrieben. Die Berufungswerberin werde regelmäßig
von ihren Kunden bevollmächtigt (laut ABGB Grundvoraussetzung jemanden
rechtsgültig zu "vertreten"), ein Objekt zu verwerten (teilweise
Verkäufe, teilweise Vermietungen). Die (Tätigkeit der)
Berufungswerberin sei daher eindeutig als Vertreterin in diesem Sinne zu sehen.
In vielen Entscheidungen sei immer wieder zu lesen, dass der Beruf des
Vertreters einen sehr weit gezogenen Kreis von Berufstätigen umfasse. Es
sei daher unverständlich warum die Tätigkeit der Berufungswerberin
nicht unter den Begriff Vertreter fallen solle. Im Auftrag der Berufungswerberin
werde daher um Stattgabe des Berufungsbegehrens gebeten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Ermittlung von
Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden
(§ 17 Abs. 6 EStG 1988).
Auf Grund des § 17 Abs. 4 (jetzt: Abs. 6) des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird
verordnet:
Für
nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen
Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die
Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
Vertreter 5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens
ATS 30.000,00 (2.190 €) jährlich.
Der Arbeitnehmer muss
ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muß dabei mehr
als die Hälfte im Außendienst verbracht werden
(§ 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, idF
BGBL Nr. 32/1993).
Im gegenständlichen Verfahren ist
unbestritten, dass die Berufungswerberin
im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur R-GmbH, die Tätigkeit einer
unselbständig tätigen Immobilienmaklerin ausübt.
Strittig
ist, ob die Tätigkeit einer unselbständig tätigen
Immobilienmaklerin in die Gruppe der Vertreter gemäß
§ 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, idF BGBl Nr. 32/1993
fällt.
Nach Ansicht
des Referenten des UFS - Salzburg, fällt die Tätigkeit der
Berufungswerberin nicht in die Gruppe
der Vertreter gemäß
§ 1 Z 9 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, idF BGBl Nr. 32/1993 und zwar aus folgenden
Gründen:
Berufsgruppe
der Immobilienmakler in der Verordnung nicht enthalten
In der Aufzählung der Gruppen von Steuerpflichtigen,
für die die Durchschnittssätze der Verordnung gelten, ist die Gruppe
der nicht selbständig tätigen Immobilienmakler nicht enthalten, sodass
auf Grund der taxativen Anführung der einzelnen Gruppen in der Verordnung
das "Vertreterpauschale" nicht zusteht. Da nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichthofes (vgl. zuletzt VwGH 29. 09. 2004, 2004/13/0089)
aber bei der Einstufung der Tätigkeit einer Person in eine bestimmte Gruppe
- im gegenständlichen Verfahren in die Gruppe der Vertreter -
auf die Besonderheit der von dieser Person ausgeübten Tätigkeit
ankommt, ist somit entscheidend, ob die Tätigkeit der Berufungswerberin als
unselbständig tätige Immobilienmaklerin unter den Begriff des
Vertreters fällt oder nicht. Der Begriff des Vertreters ist nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach dem
Sprachgebrauch sowie nach der dazu
entwickelten Judikatur und
Lehre zu bestimmen, da der Gesetzgeber
weder den Begriff des "Vertreters" noch die "ausschließliche
Vertretertätigkeit" normiert hat.
Vertreter nach dem
Sprachgebrauch (Gabler
Wirtschafts-Lexikon12,
Seite 2473).
1.) Allgemein
Vertreter ist im Allgemeinen eine Person, die befugt ist,
für einen anderen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben
und/oder entgegenzunehmen:
a) auf Grund gesetzlicher Vorschrift (gesetzliche
Vertreter)
b) zufolge der ihnen rechtsgeschäftlich erteilten
Vollmacht (Stellvertretung, Vertretung)
2.) Berufsbezeichnung
Personen, die ständig damit betraut sind, für
einen anderen Geschäfte zu vermitteln und/oder in dessen Namen
abzuschließen. Bei selbständiger Tätigkeit sind sie
Handelsvertreter sonst Angestellte.
Der Parteienvertreter bringt in seinem Schriftsatz vom
28. Dezember 2004 erstmals vor, dass die Berufungswerberin von ihren
Kunden regelmäßig bevollmächtigt (laut ABGB Grundvoraussetzung
jemanden rechtsgültig zu "vertreten") werde, ein Objekt zu verwerten
(teilweise Verkäufe, teilweise Vermietungen) und daher Vertreterin im Sinne
der vorigen Ausführungen (Ziffer 1) sei.
Dieser Ansicht des Parteienvertreters kann im Hinblick auf
die in der Literatur vertretene Ansicht zur Rechtsnatur des Maklervertrages
nicht geteilt werden. Der Maklervertrag ist ein einseitig verpflichtender
entgeltlicher Vertrag. Er ist weder Mandats- (Auftrags-) noch Dienst- oder
Werkvertrag, sondern ein Vertrag sui generis (siehe W. Fromherz, Der
Zivilmaklervertrag, Springer Verlag, Seite 20, Strasser in
Rummel3,
§ 1002 Rz 20, Schwimann/Apathy,
ABGB2 V,
§ 1002 Rz 3). Der Auftraggeber beauftragt den Makler, ihm
ein Geschäft zu vermitteln oder eine Geschäftsgelegenheit
nachzuweisen. Durch diesen Auftrag wird der Makler jedoch nicht verpflichtet
tätig zu werden; wird er tätig und erbringt er den von ihm erwarteten
Erfolg; d.h. kommt es durch seine Tätigkeit zum Abschluss des
Hauptvertrages, so wird der Auftraggeber provisionspflichtig. Der Makler wird
durch den Auftraggeber bloß ermächtigt, für ihn tätig zu
werden. Regelmäßig aber im eigenen Interesse bestrebt sein tätig
zu werden, um seine Provision zu erhalten (W. Fromherz, Der Zivilmaklervertrag,
Springer Verlag, Seite 16).
Es ist für den Referenten des UFS - Salzburg
weder auf Grund der bisherigen Ausführungen der Berufungswerberin
insbesondere im Rahmen des Erörterungstermins - auf die Seiten zwei
und drei der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins
wird verwiesen - noch im Hinblick auf die von der Berufungswerberin im
Verlauf dieses Termins übergebene Kopie eines "Vermittlungsauftrages"
(Bezeichnung: Allgemeiner Maklervertrag) und den darin zwischen dem Auftraggeber
und der R-GmbH als Auftragnehmer vereinbarten Bedingungen nachvollziehbar, dass
der Auftraggeber die Berufungswerberin "bevollmächtigt" habe ihn
rechtsgeschäftlich zu vertreten und sie daher "Vertreterin" im Sinne der
Z 1 des Sprachgebrauchs ist. Sowohl aus den im bisherigen Verfahren von der
Berufungswerberin gemachten Angaben sowie ihren Ausführungen als auch der
Kopie des Vermittlungsauftrages ist zweifelsfrei zu schließen bzw. zu
entnehmen, dass die Berufungswerberin nicht vom Auftraggeber bevollmächtigt
wird, sondern nur vermittelnd tätig wird. Selbstverständlich ist in
diesem Zusammenhang, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potentielle
Vertragspartner zusammenzubringen um diese zum Geschäftsabschluss zu
bewegen.
Da sowohl das Gesetz als auch die Verordnung auf "Gruppen
von Steuerpflichtigen" und damit auf Berufsgruppen abstellt, ist nach Ansicht
des Referenten des UFS- Salzburg daher die Berufsbezeichnung (Ziffer 2) und
damit die Berufsgruppe der "Vertreter" für die umgangssprachliche Auslegung
des Begriffes "Vertreter" maßgebend. Legt man diese Berufsbezeichnung der
Auslegung des Begriffes der Berufsgruppe "Vertreter" zu Grunde, so ist ein
Vertreter eine Person, die ständig damit
betraut
ist, für einen
anderen Geschäfte zu vermitteln und/oder
in dessen Namen abzuschließen. Bei
selbständiger Tätigkeit sind sie Handelsvertreter sonst Angestellte.
Vergleicht man diesen umgangssprachlichen Begriff der Berufsgruppe "Vertreter"
mit der Tätigkeit der Berufungswerberin als Immobilienmaklerin so
führt dies zu dem Ergebnis, dass die Berufsgruppe der Immobilienmakler
nicht unter die Berufsgruppe der "Vertreter" fallen kann. Die Berufungswerberin
wird erst auf Grund einer privatwirtschaftlichen Vereinbarung - dies ist
der zwischen den jeweiligen, wechselnden Auftraggeber und ihr geschlossene
"Vermittlungsauftrag" - tätig eine Immobilie zu vermitteln sei es nun, dass
diese vermietet, verkauft oder verpachtet werden soll. Sie ist daher
nicht
ständig damit betraut für
einen anderen Geschäfte zu vermitteln, sondern erst wenn sie vom jeweiligen
Auftraggeber damit betraut wird. Nach Ansicht des Referenten des UFS -
Salzburg fehlt daher das für die Berufsgruppe der Vertreter typische
Merkmal des "ständig mit der Vermittlung betraut sein" sein, da auch ihr
Dienstgeber nicht Eigentümer dieser von ihr zu vermittelnden Liegenschaften
ist sondern der jeweilige Auftraggeber. Die Berufungswerberin tätigt auch
keinen Geschäftsabschluss. Sie
schließt weder ein "Geschäft" für ihren Arbeitgeber noch
für ihren Auftraggeber ab, sondern der Auftraggeber und dessen
Vertragspartner schließen den jeweiligen Vertrag und damit das
"Geschäft" ab (siehe Seite vier dritter Absatz, der Niederschrift über
den Verlauf des Erörterungstermin vom 20. Oktober 2004). Daran
vermögen weder die von der Berufungswerberin geleisteten Vorarbeiten noch
die Behauptung der Berufungswerberin, dass bei einer Vermietung in den meisten
Fällen die Kunden erhalten blieben, weil diese fortlaufend stattfinde,
etwas zu ändern, da auch in diesen Fällen nicht die Berufungswerberin
sondern die Vertragspartner das "Geschäft" abschließen.
Außerdem ist das Vermitteln von Bestandsverträgen nur ein Teil der
Tätigkeit der Berufungswerberin. Da die Berufungswerberin nicht
ständig damit betraut ist, für einen anderen Geschäfte zu
vermitteln und/oder in dessen Namen abzuschließen, fällt nach Ansicht
des Referenten des UFS- Salzburg die Tätigkeit der Berufungswerberin als
nicht selbständig tätige Immobilienmaklerin nicht unter den Begriff
des "Vertreter" in seiner umgangssprachlichen Bedeutung. Der Gewährung des
"Vertreterpauschales" steht daher bereits die Bestimmung des Begriffes
"Vertreters" nach dem Sprachgebrauch entgegen.
Begriff und Tätigkeit
des Maklers, des Immobilienmaklers nach dem Maklergesetz (BGBl 262/1996)
der Rechtsprechung des OGH und dem Österreichischen Verband der
Immobilientreuhänder
Der Ansicht des Parteienvertreters, der auch die
Tätigkeit einer Immobilienmaklerin unter den allgemein gehaltenen Begriff
des "Vertreters" subsumiert, kann unter Hinweis auf das Maklergesetz sowie der
Judikatur des OGH nicht gefolgt werden.
Nach § 1 des Maklergesetzes (MaklerG -
BGBl. Nr. 262/1996) ist Makler eine Person, die auf Grund einer
privatwirtschaftlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber
Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu
sein.
Nach § 16 Abs 1 MaklerG ist Immobilienmakler, wer als
Makler gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen
vermittelt. Der Immobilienmakler übt mit der Vermittlung von
Bestandverträgen eine dem Gewerbe der Immobilientreuhänder
vorbehaltene Tätigkeit aus (§ 117 GewO). Der Makler ist ein
Geschäftsvermittler. Die Vermittlungstätigkeit selbst entzieht sich
einer gesetzlichen Definition, da die an sie zu stellenden Anforderungen je nach
Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich
ist, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner
zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Inwieweit der
Makler dabei beratend und aufklärend tätig sein muss, um die
Willensbildung der Parteien in Richtung eines Abschlusses des in Aussicht
genommenen Geschäfts zu fördern, hängt von vielen Umständen
ab, nicht zuletzt von der Geschäftserfahrenheit der Parteien
(OGH 16. 03. 2004, 4 Ob 35/04g). Möglich ist es
allerdings, eine Untergrenze wie in § 6 Abs 2 MaklerG einzuziehen: Danach
begründet die bloße Namhaftmachung eines Dritten grundsätzlich
keinen Provisionsanspruch, sofern nicht - wie derzeit bei den Immobilienmaklern
- ein abweichender Geschäftsgebrauch besteht (Regierungsvorlage zum §
1 MaklerG, abgedruckt bei S. Bydlinski, MaklerG 11).
Die Tätigkeit des Immobilienmaklers nach der Judikatur
des OGH ist daher die Vermittlung von
Geschäften um zwei potenzielle
Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu
bewegen, nicht aber selbst
Geschäftsabschlüsse zu tätigen, wie dies für die
Berufsgruppe der "Vertreter" typisch ist.
Nach dem
Österreichischen Verband der
Immobilientreuhänder (ÖVI - der Auftraggeber der Berufungswerber
bestätigt den Erhalt eines Formblattes mit der Bezeichnung ÖVI-Form
Nr. 13) erbringt der Immobilienmakler die
Dienstleistung der Vermittlung von Kauf,
Verkauf oder Tausch von
bebauten
und unbebauten Grundstücken
Wohnungen,
Geschäftsräumlichkeiten, Fertigteilhäusern und Unternehmen
Rechten
an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten
vermittelt
Bestandsverträge über Immobilien, so u.a. Mietverträge über
Wohnungen, Geschäftsräume aber auch Bestandsverträge über
Unternehmen
und
ist weiters berechtigt zum Handel mit Immobilien einschließlich des
Mietkaufes sowie Vermittlung von
Hypothekardarlehen.
Der ÖVI-Immobilienmakler
zeichnet sich aus durch
kompetente
Immobilienberatung in allen Belangen von Kauf und Verkauf, An- und Vermietung
sowie Pacht
Vorsprung
durch Fachwissen! ÖVI-Makler vertiefen laufend ihr Wissen über alle
Teilbereiche des Immobilienmanagement. Auch die Mitarbeiter nehmen an diesen
Schulungen teil
Zugang
zur Datenbank des Europäischen Maklerverbandes CEI
Der
Verkäufer, Vermieter bzw. Verpächter erhält
Beratung
bei der marktgerechten Preisgestaltung
kompetente
Entwicklung von Marketingstrategien
erfolgreiche
Kommunikation durch richtige Medien
Der
Käufer, Mieter bzw. Pächter erhält
umfassende
Beratung
Detaillierte
Objektinformationen
zuverlässige
Organisation von Besichtigungsterminen
Vorbereitung
fundierter Vertragsunterlagen
Mögliche
Zusatzleistungen wie Bewertungsgutachten und Projektentwicklungsarbeit runden
das Tätigkeitsbild des ÖVI-Immobilienmakler ab (Quelle: www.ovi.at).
Es ist daher festzustellen, dass sich die Tätigkeit
der Berufungswerberin als nicht selbständig tätige Immobilienmaklers
nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, der Judikatur des OGH
sowie auf Grund der Beschreibung des Verbandes der Österreichischen
Immobilientreuhänder wesentlich von dem eines "Vertreters" unterscheidet.
Ein "Vertreter" ist von einem anderen ständig damit betraut im
Außendienst Geschäfte anzubahnen, Geschäftsabschlüsse zu
tätigen und die Kunden zu betreuen. Der Immobilienmakler hingegen
vermittelt nur Geschäfte über einen entsprechenden Auftrag und
tätigt selbst keine Geschäftsabschlüsse. Die Tätigkeit der
Berufungswerber fällt daher nach Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg
nicht unter die Berufsgruppe der "Vertreter" sondern in die Berufsgruppe der
Immobilienmakler.
Begriff
des Vertreters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der
Lehre
Der Begriff des Vertreters sowie die "ausschließliche
Vertretertätigkeit" ergeben sich weder aus dem Einkommensteuergesetz noch
aus der bzw. den dazu ergangenen Verordnungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 09. 11. 1983, 82/13/0146 unter Hinweis auf seine
Vorerkenntnisse vom 10. 03. 1981, 14/2885/80 und 14/2994/80
ausgeführt, dass der Beruf eines Vertreters im Sinne der genannten
Verordnung (BGBl Nr. 49/1979 und 6/1982) einen weit gezogenen Kreis
von Berufstätigen umfasst. Es fallen darunter nicht nur Personen, die im
Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers ausschließlich und
ständig mit dem Abschluss vieler und ihrer wirtschaftlichen Gewichtung nach
als "klein" zu bezeichnender Geschäfte befasst sind, sondern auch Personen,
denen der Verkauf besonders teurer und ihrer Beschaffenheit nach nur für
einen kleinen Personenkreis in Betracht kommender Maschinen, Anlagen und
Geräte obliegt. Im gleichen Sinne hat auch die Lehre (vgl.
Hofstätter/Reichl, Kommentar zu § 17 EStG 1972, Tz 5,
Punkt 13) die Auffassung vertreten, dass als Vertreter gemäß der
gegenständlichen Verordnungen Personen anzusehen sind, die
regelmäßig im Außendienst zwecks Abschlüssen von
Geschäften und Kundenbetreuung tätig sind, wobei es jedoch nicht
erforderlich ist, dass sie ausschließlich mit dem auswärtigen
Kundenbesuch befasst sind (siehe VwGH 09. 11. 1983,
82/13/0146).
Zum Verständnis und als Auslegungshilfe ist darauf
hinzuweisen, dass mit der Verordnung BGBl. Nr. 6/1982 eine
einschränkende Veränderung der Verordnung BGBl Nr. 49/1979
vorgenommen wurde. In der geänderten Verordnung (BGBl Nr. 6/1982)
wurde normiert, dass zur Vertretertätigkeit sowohl die Tätigkeit im
Außendienst (Reisetätigkeit) als auch die für die Auswertung
konkreter Aufträge erforderliche Zeit im Innendienst gehört. Beide
Tätigkeiten zusammen müssen die Gesamtarbeitszeit eines Vertreters
ausfüllen, wobei von dieser Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im
Außendienst erbracht werden muss. Zu dieser durch die Verordnung
BGBl Nr. 6/1982 geänderten Rechtslage stellte der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. 11. 1984, 83/13/0034
fest, dass nicht jede im Bereich des Verkaufs ausgeübte Tätigkeit als
Vertretertätigkeit bezeichnet werden kann. Diese Rechtslage nach
Änderung der Verordnung BGBl. Nr. 6/1982 in Bezug auf die
"Vertretertätigkeit", die sowohl eine Außen- als auch eine
Innendiensttätigkeit normiert, aber eine "Vertretertätigkeit" im
Außendienst fordert, ist nach Ansicht des Referenten des UFS - Salzburg
auch auf die im Streitjahr 2001 in Geltung stehende Verordnung
BGBl. Nr. 32/1993 (die Verordnung BGBl. Nr. 382/2001 ist
erst ab 2002 anzuwenden - siehe § 6 dieser VO) anwendbar.
Nach dieser im Streitjahr geltenden Verordnung wird gefordert, dass der den
pauschalen Abzug der Aufwendungen begehrende Steuerpflichtige eine
ausschließliche
Vertretertätigkeit bestehend aus
Außen- und Innendienst verrichten muss. Die Innendiensttätigkeit darf
nur die zur Bearbeitung der konkreten Aufträge erforderliche Zeit umfassen
und weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit betragen. Die
ausschließliche
Vertretertätigkeit muss überwiegend im Außendienst
ausgeübt werden. Nach der Lehre ist ein Vertreter eine Person, die
überwiegend im Außendienst zum Zwecke
der
Anbahnung und
den
Abschlüssen von Geschäften sowie
zur
Kundenbetreuung tätig ist.
Eine andere
Außendiensttätigkeit deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als
Vertretertätigkeit (siehe Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 17 Abs. 6, Tz 6).
Nach Ansicht des Referenten des UFS - Salzburg ist
nach der Judikatur - unter Ausklammerung der überwiegenden
Außendiensttätigkeit der Berufungswerberin, die im
gegenständlichen Verfahren nicht strittig war - ein Vertreter, eine
Person, die im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers ständig mit
dem Abschluss von Geschäften befasst ist, gleichgültig ob diese als
"klein" zu bezeichnende Geschäfte oder den Verkauf von Maschinen und
Anlagen betrifft. Sowohl nach der Judikatur als auch nach der Lehre ist für
die Gewährung des "Vertreterpauschales" die Ausübung einer
ausschließlichen Vertretertätigkeit maßgeblich. Die
(ausschließliche) Vertretertätigkeit bedingt, neben der Anbahnung und
der Betreuung der Kunden, dass ein Vertreter im Namen und für Rechnung
seines Arbeitgebers Geschäfte im Außendienst anbahnt und
abschließt. Es ist unbestritten,
dass die Berufungswerberin weder ständig von einem anderen mit der
Vermittlung betraut ist noch im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers
und auch nicht für ihre Auftraggeber Geschäftsabschlüsse
tätigt. FrauH wird erst über einen Auftrag tätig und der
Geschäftsabschluss über eine Immobilie wird zwischen den jeweiligen
Vertragspartnern (Verkäufer, Vermieter, Verpächter einerseits und
Käufer, Mieter, Pächter andererseits) geschlossen. Damit fehlen aber
den von der Berufungswerberin ausgeübten Beruf der unselbständig
tätigen Immobilienmaklerin die wesentlichsten Merkmale des "Vertreters",
nämlich das ständig von einem anderen mit der Vermittlung betraut sein
und das Abschließen von Geschäften.
Nach Ansicht
des Referenten des UFS- Salzburg steht daher der Gewährung des
"Vertreterpauschales" der von Judikatur und Lehre entwickelte Begriff für
die Berufsgruppe der "Vertreters" entgegen.
Gegenstand des
Handelsverkehrs, Handelsvertreter, Vertreterregelungen
Aus den von Judikatur und Lehre entwickelten Begriff des
"Vertreters" sowie unter Einbeziehung des Begriffes des Handelsvertreters und
des Immobilienmaklers, ist der Referent des UFS- Salzburg zur Ansicht gelangt,
dass ein "Vertreter" im Sinne der ergangenen Verordnung
BGBl. Nr. 32/1993 nur Geschäfte über "Gegenstände des
Handelsverkehrs" nicht aber über unbewegliche Sachen für einen anderen
abschließen kann. Diese Rechtsansicht teilte er auch den Parteien im
Rahmen des Erörterungstermins mit.
Nach § 1 Abs. 1 des
Handelsvertretergesetzes (BGBl. Nr. 88/1993) ist Handelsvertreter, wer
von einem anderen (im folgenden "Unternehmer" genannt) mit der Vermittlung oder
dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in
dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese
Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig
ausübt.
Nach § 16 Abs. 1 des MarklerG
(BGBl. Nr. 262/1996) ist Immobilienmakler, wer als Makler
gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen
vermittelt.
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-S/03
- Stammnummer
- 14234
- Gültig
- 22.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF