Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4649-W/02
Kein Vertreterpauschale für einen im Außendienst tätigen "Senior Consultant"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4649-W/02vom 02.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vorrangiges Ziel der Vertretertätigkeit iSd zu § 17 Abs 6 EStG 1988 ergangenen V, BGBl Nr 32/1993, § 1 Z 9, ist die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen. Steht hingegen die Projektdurchführung (Beratungstätigkeit) von wenigen Großkunden durch einen Manager im Vordergrund, kann das Werbungskostenpauschale trotz überwiegender Außendiensttätigkeit nicht zuerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer 2001 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw beantragte in der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 u.a. Werbungskosten gem. § 17 EStG (Werbungskostenpauschale).
Beigelegt ist eine Bestätigung des Arbeitgebers, wonach der Bw im
Unternehmen ausschließlich als Außendienstmitarbeiter zum Zwecke der
Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften sowie zur Kundenbetreuung
tätig sei. Im Jahr 2001 sei diese Tätigkeit ohne Unterbrechung
ausgeübt worden.
Auf Ersuchen des Finanzamts
(FA) übermittelte der Arbeitgeber des Bw dessen Tätigkeitsprofil bzw.
Arbeitsplatzbeschreibung. Demnach war der Bw. im Streitjahr "Senior Consultant"
und im "Management Consulting" tätig. Er absolvierte an der Technischen
Universität Wien das Studium "Maschinenbau Betriebswissenschaften". Er
führte verschiedene Projekte durch, z. B. "Entwurf, Konzeption und
Finanzierungsmodell für neue Dienstleistungsprodukte im Bereich neue
Medien" oder "Prozessdesign für ein Bieterkonsortium eines Road Pricing
Systems" etc.
Von 1999 - 2000 war der Bw.
"Assistant" der Geschäftsleitung und
Projektleiter.
Das FA versagte dem beantragten
Pauschalbetrag im Einkommensteuerbescheid 2001 mit der Begründung die
Anerkennung, a. G. der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers könne eine
überwiegende Außenmitarbeitertätigkeit nicht erkannt werden.
Der Bw. brachte in der Berufung
vor, er sei im Streitjahr bei der Fa. SBS als Senior Consultant im Bereich
Management Consulting angestellt gewesen. Als "Management Berater" habe er
für externe Kunden Dienstleistungen beim Kunden erbracht. Diese
Dienstleistung habe sowohl die Akquisition wie auch die Projektdurchführung
im Bereich Organisationsberatung und betriebswirtschaftliche Beratung umfasst.
Ein maßgeblicher Teil der Leistung werde in der Erarbeitung von
Ergebnissen in Workshops und Arbeitsmeetings beim Kunden erbracht, wobei in den
meisten Fällen vom Kunden sogar Projektbüros für die Arbeit in
dessen Büroräumlichkeiten bereitgestellt würden.
Die Tätigkeit sei
überwiegend beim Kunden im Außendienst durchgeführt
worden.
Das FA erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und führte darin aus, Voraussetzung
für das Pauschale sei die Ausübung ausschließlicher
Vertretertätigkeit. Von der Gesamtarbeitszeit müsse mehr als die
Hälfte mit Außendiensttätigkeit verbracht werden, was aus der
Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers nicht erkennbar sei.
Im Vorlageantrag wurde Art und
Umfang der erbrachten Leistungen näher dargestellt. Es handelt sich um 8
(Groß)kunden, die der Bw. betreute, d. h. Angebote legte und im Fall der
Auftragserteilung das jeweilige Projekt betreute und durchführte. Das
Auftragsvolumen bewegt sich zwischen € 15.000,-- und € 500.000,--. Es
handelt sich um komplexe Leistungen, z. B. "Einführung eines
Managementsystems" oder "Beratungsleistung im Zuge der Normenumstellung auf ...
(Deltaanalyse, Prozessanalyse und Projektleitung)" etc. In allen 8 Fällen
wurde ein Angebot gelegt, in 4 wurde der Auftrag erteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 17 Abs. 6 EStG 1988
normiert: "Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister
für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im
Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden."
§ 1 Z 9 der VO BGBl Nr
32/1993 setzt für Vertreter folgendes Werbungskostenpauschale fest: "5 v.
H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000 S jährlich. Der
Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden."
Der Bw. beantragt das
Vertreterpauschale. Nach dem Vorbringen des Bw. und der Arbeitsplatzbeschreibung
des Arbeitgebers steht fest, dass der Bw. bei der Fa. SBS als Senior Consultant
im Mangement Consulting tätig war. Die Fa. SBS ist laut
veröffentlichter Firmendaten weltweiter Komplettanbieter für
Lösungen und Dienstleistungen der Informations- und
Kommunikationstechnologie. Eines der Einsatzgebiete ist im Management Consulting
gegeben. Führungskräfte für den Konzern sollen dort generiert
werden. Ganzheitliche Lösungen in komplexen Aufgabenstellungen sollen
gefunden werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der Kunden zu
steigern.
Es handelt sich um eine
Position im Management. U. a. ist ein Universitätsabschluss erforderlich.
Der Bw. hat einen Universitätsabschluss an der TU Wien in Maschinenbau
Betriebswissenschaften. Von 1999 bis 2000 war er "Assistant" der
Geschäftsleitung und Projektleiter. Die Tätigkeit eines Senior
Consultant ist also eine anspruchsvolle, gehobene Tätigkeit.
Der Bw. betreute im Streitjahr
8 externe Kunden in komplexen Aufgabenstellungen, legte Angebote und war als
Berater vor Ort tätig. In den meisten Fällen wurden von den Kunden
Projektbüros für die Arbeit zur Verfügung gestellt. Den
größten Teil seiner Arbeitszeit verbrachte der Bw. mit Projektarbeit
bei den Kunden, wobei es sich um sehr wenige Kunden handelte. Es wurde
nämlich in 4 Fällen der Auftrag erteilt, sodass davon auszugehen ist,
dass der Bw. bei diesen Projektarbeit durchführte. Diese Arbeitsleistung
(Projektdurchführung, Kundenbetreuung) umfasste über 1000 Stunden. Die
Projektdurchführung im Büro des Arbeitgebers (bzw. Homeoffice)
umfasste ca. 455 Stunden. Demgegenüber umfasste die
Akquisitionstätigkeit bei den 8 Kunden ca. 200 Stunden und im Büro
(Homeoffice) ca. 150 Stunden.
Die Zeitangaben wurden vom Bw.
erstellt. Weiters brachte er selbst auch explizit vor, seine Tätigkeit
umfasse die Projektdurchführung im Bereich Organisationsberatung und
betriebswirtschaftliche Beratung.
Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass der Bw. einen Großteil seiner
"Außendiensttätigkeit" in den Büros seiner wenigen (4) Kunden
zur Kundenbetreuung - Projektdurchführung in den Bereichen
Organisationsberatung und betriebswirtschaftliche Beratung - verbrachte. Die
Akquisition und Auftragserlangung tritt dagegen zeitmäßig klar in den
Hintergrund. Die Projektdurchführung umfasste insgesamt über 1400
Stunden, während die Akquisition (und Auftragserlangung) nur 350 Stunden
umfasste.
Aus diesem Sachverhalt ergibt
sich, dass dem Bw. das beantragte Werbungskostenpauschale nicht zuerkannt werden
kann, da es sich um keine Vertretertätigkeit i. S. d. VO Nr. 32/1993
handelt.
Vorrangiges Ziel der
Vertretertätigkeit ist die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen, d. h. Akquisition (Erlangung und Abschluss) von
Aufträgen. Nach den Lohnsteuerrichtlinien des BMF 1999, Rz. 406
(Durchführungserlass, veröffentlicht AÖFV. Nr. 200/1998),
zählt "Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel
nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, ... nicht
als Vertretertätigkeit. ...".
Ein Vertreter i. S. der zit. VO
hat typischerweise einen großen potentiellen Kundenkreis. Er versucht,
zahlreiche Geschäftsabschlüsse herbeizuführen. Dies bedingt
zahlreiche Kundenbesuche, Gespräche und Telefonate etc. Als Nebenprodukt
ist auch die Kundenbetreuung zu nennen, denn die Zufriedenheit der Kunden
führt möglicherweise zu Vertragsverlängerungen und weiteren
Abschlüssen. Kundenbetreuung als Nebenprodukt ist unschädlich.
Diese Art der
Vertretertätigkeit bedingt aber auch zahlreiche kleinere Aufwendungen wie
Einladungen der potentiellen Kunden, Telefongespräche von unterwegs etc.,
die durch das Werbungskostenpauschale abgegolten werden sollen. Auch die
Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien aaO.: " Vertreter sind Personen,
die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. ..." widersprechen
dieser Auffassung keineswegs, ist der Satz doch nur im Zusammenhang mit obigem
Satz zu verstehen, wonach eben die Auftragserlangung im Vordergrund stehen muss.
Der UFS ist zwar an Erlässe des BMF nicht gebunden, legt die zitierten
Ausführungen jedoch seiner Entscheidung zu Grunde, da sie logisch und
nachvollziehbar sind und sowohl den Intentionen des Verordnungsgebers als auch
den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen.
Eine gänzlich andere Art
der Außendiensttätigkeit wie die soeben beschriebene führt der
Bw. aus. Bei ihm steht die Projektdurchführung bei komplexen Lösungen
im Vordergrund. Sie fällt nicht nur als Nebenprodukt an. Der Bw. hat nur
wenige Kunden. Es handelt sich um Managementtätigkeit vor Ort und nicht um
Vertretertätigkeit. Auch die Einrichtung eines Büros vor Ort ist nicht
typisch für einen Vertreter i. S. d. VO. Der Bw. verbringt die meiste Zeit
für Projektdurchführung in den erwähnten Bereichen. Die
Akquisition ist bei ihm nur untergeordnet. Daher ist das vorrangige Ziel des Bw.
nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen, sondern die
Beratungstätigkeit i.Z.m. der Projektdurchführung. Der Bw. ist zwar
überwiegend im Außendienst tätig, jedoch nicht als Vertreter.
Auch die mit der VO pauschal
abzudeckenden typischen Werbungskosten eines Vertreters (s.o.) liegen beim Bw.
nicht vor, sodass auch nach dem Sinn der VO das Werbungskostenpauschale nicht
zusteht.
Wien,
2. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4649-W/02
- Stammnummer
- 6177
- Gültig
- 02.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF