Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0173-L/03
Vertreterpauschale für einen Personaldisponenten bei einer Personal-Leasing-Firma
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-L/03vom 20.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Personaldisponent bei einer Personalleasing-Firma übt keine ausschließliche Vertretertätigkeit im Sinn der zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangenen Verordnung, BGBl. Nr. 1993/32, aus, wenn zu seinen Aufgaben neben der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen mit den Firmen, die derartige Dienste in Anspruch nehmen, auch die gesamte Abwicklung des Geschäftes von der Auswahl geeigneter Arbeitnehmer bis zu deren Betreuung am jeweiligen Arbeitsplatz gehören. Die Voraussetzungen für das Vertreterpauschale sind in diesem Fall nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Achleitner & Partner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist als Personaldisponent bei einer
Personal-Leasing-Firma beschäftigt. Im Zuge seiner Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen 2000 und 2001 beantragte er
unter anderem die Anerkennung des Vertreterpauschales im Sinn der Verordnung des
BM für Finanzen vom 23.12.1992, BGBl. Nr. 32/1993. Vorgelegt wurde eine
Bestätigung des Arbeitgebers, dass zu seinem Aufgabengebiet der Verkauf und
die Beratung in Personalfragen bei Kunden vor Ort, die Betreuung von bestehenden
Kunden und Neuakquise gehören. Der Anteil der
Außendiensttätigkeit betrage 80 bis 85%. Das Finanzamt
berücksichtigte in den Arbeitnehmerveranlagungen das Vertreterpauschale
nicht, da es die Tätigkeit nicht als ausschließliche
Vertretertätigkeit wertete.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass ihm nicht erkennbar wäre, warum
seinem Antrag nicht zugestimmt worden sei, und dass seines Erachtens der
Sachverhalt nicht korrekt beurteilt worden sei. Die Verordnung verlange, dass
der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben
müsse. Nicht als solche zähle eine Außendiensttätigkeit,
deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen sei. Aus der Bestätigung des Arbeitgebers
gehe klar hervor, dass vorrangiges Ziel die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen sei. Auch das zweite Kriterium der Verordnung,
dass mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst verbracht
werden müsse, sei erfüllt.
In der Folge forderte das Finanzamt den Dienstvertrag
sowie eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung an. Beides wurde vorgelegt.
Laut dem Dienstvertrag wurden dem Berufungswerber die Aufgaben der
Personaldisposition übertragen, die spezifischen Aufgaben würden sich
in der Jobbeschreibung wiederfinden. In der Stellenbeschreibung wurde zu den
Aufgaben festgehalten: Abgesehen von der
Verpflichtung, für den regelmäßigen Zugang neuer Kunden
tätig zu sein, obliegt Ihnen auch die Betreuung und Pflege der bestehenden
Kunden. Zur Kundenbetreuung gehören alle Agenden, die die Gesellschaft auf
Basis der für die einzelnen Geschäftsbereiche geltenden
Unternehmensziele festlegt; die jeweils festgelegten Agenden werden
erforderlichenfalls durch Ihren zuständigen Niederlassungsleiter
ergänzt und/oder konkretisiert.
In der Aufzählung der einzelnen Aufgaben ist neben den
grundsätzlichen Aufgaben unter "Eigener Außendienstbereich"
angeführt: Kundenkontakte durch Besuche
und Telefonate und Erstellung von aussagekräftigen Berichten -
Ausarbeiten von Angeboten - Schalten von Stellenangeboten im Rahmen des
vorgegebenen Budgets - Führen des Plannings - Einsatzplanung unter
Berücksichtigung der MA-Qualifikation - Personalselektion - die
Mitarbeiter am ersten Arbeitstag zum Kunden begleiten und sich über den
jeweiligen Arbeitsplatz informieren. Die in den Kundenfirmen nötigen und
vorgesehenen Sicherheitsunterweisungen durchführen und entsprechend
dokumentieren - schriftliche Erfassung jedes eingehenden Auftrages und
dessen Ausführung - Festlegung der Kundenhonorare unter Vorgabe das
Budget zu erreichen - Teilnahme an Firmenbesprechungen und Seminaren
- Selbsständiges Aneignen des Fachwissens - Sonderaufgaben je
nach Erfordernis.
Als Management- Aufgaben sind aufgezählt:
Überwachung des Mahnwesens und der
Personalaktenführung - Haftung bei nichtversicherten Kunden -
verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
(Arbeitszeitgesetz, AÜG, Arbeitnehmerschutzgesetz) - Kontrolle über
fristgerechte Abgaben sämtlicher Akte bzw. Informationen - monatliche
Analyse des BAB und Vorausplan für die nächsten 3 Monate -
Investitionen - Sonderaufgaben.
Unter Zugrundelegung dieser Unterlagen wies das Finanzamt
die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, da nicht alle
in der Stellenbeschreibung angeführten Aufgaben als Vertretertätigkeit
anzusehen seien. Insbesondere die Personalselektion, die Personaldisposition,
das Schalten von Stellenangeboten sowie die Überwachung des Mahnwesens und
der Personalaktenführung würden nicht diesem Berufsbild entsprechen.
Im Vorlageantrag hielt der Berufungswerber unter teilweiser
Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen sein Begehren weiterhin
aufrecht und erklärte ergänzend, dass es nicht korrekt sei, die oben
genannten Aufgaben nicht in Zusammenhang mit der Außendiensttätigkeit
zu sehen. Die Personaldisposition sei unbedingt notwendig, um bei einem
konkreten Auftrag die am besten geeignete Person zuteilen zu können. Die
Personalaktenführung habe sich bewährt, weil vor Ort die Anregungen,
Bedürfnisse, Beschwerden der Auftraggeber besprochen und geklärt
werden können. Auch das Schalten von Stellenangeboten erfolge
auftragsbezogen. Alle Tätigkeiten dienen dem Ziel der Herbeiführung
von Geschäftsabschlüssen. Er sei daher der Meinung, dass das
Vertreterpauschale laut Erklärung anzuerkennen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs.
6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister
für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im
Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit
hat der Bundesminister Gebrauch gemacht und in seiner (für die
Berufungsjahre gültigen) Verordnung vom 23.12.1992 über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen unter anderem festgelegt, dass
Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000 S jährlich
als pauschale Werbungskosten beanspruchen können. Die Verordnung bestimmt
weiters, dass der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit
ausüben muss.
Näher umschrieben wurden
die Berufsgruppen, die von der Verordnung umfasst sein sollen, in einem
Durchführungserlass. Hinsichtlich der Berufsgruppe der Vertreter wird dort
ausgeführt: Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke
der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung
tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges
Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist,
zählt nicht als Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder
Inkassotätigkeit).
Mit dieser
Tätigkeitsbeschreibung ist somit klargestellt, dass nach dem Willen des
Verordnungsgebers keineswegs jede Außendiensttätigkeit unter die
Vertretertätigkeit fällt. Dient sie z.B. der Abwicklung eines bereit
abgeschlossenen Vertrages, so kann das Pauschale hiefür nicht in Anspruch
genommen werden.
Kerngeschäft der
Arbeitgeberfirma des Berufungswerbers ist Personalleasing. Die Kunden sind
Unternehmen, die aus den verschiedensten Gründen - vorübergehend
- einen erhöhten Personalbedarf haben. Aus einem Pool von
Mitarbeitern aus dem gewerblichen, technischen, kaufmännischen Bereich,
stellt die Firma diesen Unternehmen Personal nach Wunsch für kurz- oder
langfristige Einsätze zur Verfügung, oder vermittelt es durch gezielte
Suche im internen oder externen Netzwerk. Die Betreuung des Kunden erfolgt bis
zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, auf Wunsch auch darüber hinaus.
Wie aus der Stellenbeschreibung
zu ersehen ist, obliegt dem Berufungswerber als Personaldisponent die gesamte
Betreuung des Kunden von der Anbahnung des Auftrages jedenfalls bis zum
Abschluss eines Arbeitsvertrages bzw der Aufnahme der Arbeit durch die
vermittelte Arbeitskraft. Es handelt sich um ein komplexes Tätigkeitsfeld,
das neben den laufenden Kundenkontakten auch den gesamten Vorgang von Anwerbung,
Auswahl, Evidenthaltung von Arbeitskräften und Betreuung auch dieser
Arbeitskräfte bei der Kundenfirma (siehe Stellenbeschreibung: Mitarbeiter
am 1. Arbeitstag zum Kunden begleiten etc.) umfasst. Der Dienstvertrag fordert
vom Berufungswerber somit nicht nur die Anbahnung und den Abschluss des
Geschäftes mit dem Kunden, sondern letztlich auch noch die gesamte
Abwicklung des Geschäftes bzw. die Überwachung des gegenseitigen
Leistungsaustausches. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers dienen diese
Arbeiten jedoch nicht mehr der Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen und sind nicht mehr Bestandteil der
Vertretertätigkeit. Die für die Anerkennung des Pauschales geforderte
Ausschließlichkeit ist damit nicht gegeben.
Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz,
20. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-L/03
- Stammnummer
- 11356
- Gültig
- 20.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF