Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0724-W/07
Streichung des Vorsteuerabzuges wegen Beteiligung an Umsatzsteuerkarussell (Erkennen des Mehrwertsteuerschwindels)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0724-W/07vom 17.07.2009Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Geschäfte mit einer Offshore-Gesellschaft im Steuerparadies Zypern als Abnehmer einer für Mehrwertsteuerbetrug anfälligen Ware hätte der Bw. als eingeschaltete Zwischenhändlerin verdächtig sein müssen, da die Vorlieferantin auch die Warenempfängerin in Zypern nannte, die Bw. sich bei Informationen über den vorgeblichen zypriotischen Abnehmer auf acht Jahre alte Unterlagen verließ, kein Grund für eine Zwischenschaltung der Bw. ersichtlich ist, die Vorlieferantin (eine kleine erst vor einem Jahr gegründete GmbH) nicht branchenüblich agierte, ein Mitarbeiter der Bw. seine Kompetenzen nicht einhielt und auf einen schnellen Geschäftsabschluss drängte, der Geschäftsführer der Bw. dabei ein ungutes Gefühl ("Bauchweh") hatte, sich die Bw. durch Vorauskassa des angeblichen Käufers aus Zypern das eigene finanzielle Risiko abnehmen ließ und dabei nicht auf die umsatzsteuerlichen Verdachtsmomente achtete.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch gesamten Senat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA, vom 17. November 2006 gegen den Bescheid des FA, vertreten durch Vertr.FA, vom 17. Oktober 2006 betreffend Umsatzsteuer 2002 nach der am 30. Juni 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, über Antrag der Partei durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das zuständige Finanzamt (FA) versagte der Berufungswerberin (Bw.) für das Jahr 2002 einem Betrag von insgesamt € 1,432.496,45 die Anerkennung als Vorsteuern mit der Begründung, es liege ein Umsatzsteuerkarussellbetrug mit Computerbauteilen (Mikrochips, CPU's) vor.
In der vorliegenden Berufungsentscheidung wurden für Namen und Adressen folgende Abkürzungen verwendet:
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G-GmbH, FN 1111
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G-GmbH
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C-Ltd.., Zypern
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C-Ltd.
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JA
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JA
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RM
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RM
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AT
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AT
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GH
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GH
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GD
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GD
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I-GmbH, FN 2222
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I-GmbH
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M-Straße
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M-Straße
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AS
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AS
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B
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B
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RH
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RH
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HS
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HS
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RP
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RP
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SR
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SR
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KH
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KH
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KP
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KP
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D-Court, Limassol
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D-Court
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B-Avenue, Nikosia
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B-Avenue
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CG
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CG
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MS
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MS
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FM
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FM
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AF-Ltd.. , Hong Kong
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AF-Ltd.
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AN-Inc., USA und Zypern
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AN-Inc.
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Y-Corp.., Zypern
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Y-Corp.
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F
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F
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Dr.P
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Dr. P
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Dr.W
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Dr. W
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KF
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KF
a) Bescheid
Schlussbesprechung:
Der Niederschrift vom 19. September 2006 über die Schlussbesprechung der Buch- und Betriebsprüfung bei der Bw. [Dauerbelege (DB) Seite 27ff] ist zu entnehmen: Sachverhalt und Standpunkt der Außenprüfung seien der Bw. bzw. deren steuerlichen Vertretung in den Schreiben vom 15. Juni 2004, 19. April 2006 und 7. Juli 2006, mitgeteilt worden. Die steuerliche Vertretung habe ihre Sicht in den Stellungnahmen vom 17. September 2004, ergänzt mit Schreiben vom 16. November 2004 und 26. Juli 2005, 21. Oktober 2005 und 20. Juni 2006, dargelegt. Besprechungen hätten am 15. Juli 2004 und 3. Oktober 2005 stattgefunden. Im Zuge der telefonischen Vereinbarung des Termins für die Schlussbesprechung sei der steuerlichen Vertretung mitgeteilt worden, dass sich die Außenprüfung auch auf das in der Zwischenzeit ergangene EuGH-Urteil in der Rechtsache Axel Kittel (EuGH 6.7.2006, C-440/04) beziehe. Die Außenprüfung bleibe bei der im Schreiben vom 7. Juli 2006 dargelegten Rechtsansicht, dass der Bw. der Vorsteuerabzug aus jenen Eingangsrechnungen der G-GmbH (G-GmbH) nicht zustehe, in denen Mikrochips fakturiert, die in weiterer Folge an die C-Ltd.. (C-Ltd.) in Zypern weiterfakturiert worden seien. Nach Ansicht der Außenprüfung sei es als erwiesen anzunehmen, dass es sich bei diesen Umsätzen um Karussellgeschäfte gehandelt habe und Vertreter der Bw. vom Charakter dieser Geschäfte gewusst hätten oder hätten wissen müssen. Begründet werde die Nichtanerkennung der Vorsteuern mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Zum einen stehe nach dem EuGH-Urteil vom 21.2.2006, C-255/02, Halifax plc., das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann zu, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliege. Zum anderen sei nach dem EuGH-Urteil vom 6.7.2006, C-439/04, Axel Kittel, einem Steuerpflichtigen, der gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteilige, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen sei, das Recht auf Vorsteuerabzug für diesen Erwerb zu verweigern. Die für das Jahr 2002 nichtabzugsfähigen Vorsteuern würden € 1,432.496,45 betragen. Die Bw. bleibe bei ihrer Parteiansicht, dass der Vorsteuerabzug zustehe und begründe dies im Wesentlichen damit, dass den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Eingangsrechnungen vorliegen würden und die Lieferungen tatsächlich erbracht worden seien. Ferner werde bestritten, dass Vertreter der Bw. von der Tatsache, dass es sich bei den fraglichen Lieferungen um Karussellgeschäfte gehandelt habe, gewusst hätten oder hätten wissen müssen. Gegen die Bescheide des FAes werde die Bw. das Rechtsmittel der Berufung erheben.
Prüfbericht:
Im Bericht vom 9. Oktober 2006 über das Ergebnis der Außenprüfung bei der Bw. (DB Seite 8ff) ist ua. zu entnehmen:
Tz 8 Vorsteuern:
Die Vorsteuern würden sich vermindern wie folgt:
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Vorsteuern:
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2002
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€
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bisher
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7.089.503,65
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Minderung gemäß [Niederschrift]
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-1.432.496,45
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laut Außenprüfung
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5.657.007,20
8.1 Einleitung:
Die Prüfungsabteilung Strafsachen Wien und das Zollamt Wien (Abteilung Strafsachen) würden gemeinsam im Auftrag des Landesgerichts für Strafsachen Wien unter einer angegebenen Aktenzahl einen Fall in der Computerbranche bearbeiten, der den Tatbestand der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 11, 33 35/2 38/1 a FinStrG und der Urkundenfälschung nach § 223 StGB im Rahmen von Karussellgeschäften erwiesen habe. Die Tathandlungen würden den Zeitraum 1999 bis 2002 umfassen, in welchem drei Umsatzsteuerkarusselle installiert worden seien. Die Haupttäter und Initiatoren seien österreichische Staatsbürger, die aus dem kaukasischen Raum stammen würden und den Familien der Brüder Eduard und JA (JA) zuzurechnen seien. Als weitere zentrale Figur und Drahtzieher auf internationaler Ebene gelte ein russischer Staatsbürger namens RM (RM). Im Zeitraum 1/2002 bis 9/2002 sei die Beteiligung der Bw. am Karussellbetrug festzustellen. Auf Grund der Erhebungen der Prüfungsstelle Strafsachen Wien und des ehemaligen Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz sowie einer steuerlichen Prüfung bei dem ebenfalls in den Karussellbetrug involvierten Lieferanten G-GmbH sei bei der Bw. eine Außenprüfung durchgeführt und dabei folgender Sachverhalt festgestellt worden:
8.2 Sachverhalt:
8.21 Allgemeines:
Die Bw. sei ein Großhändler, der sich mit dem Vertrieb von Computern und Computerteilen beschäftige und seit Gründung mit CPU's (Mikroprozessoren) gehandelt habe. Im Jahr 2000, vor dem Auftreten der G-GmbH als CPU-Lieferant, habe der Jahresumsatz aus dem CPU-Handel rund € 5,800.000,00 betragen, im Jahr 2001 sei der Umsatz im CPU-Handel mit Auftreten der G-GmbH sprunghaft auf ca. € 10,450.000,00 angestiegen. Im Jahr 2002 habe sich der Umsatz weiter auf ca. € 23,580.000,00 erhöht. Die CPU's seien in diesem Zeitraum zu 98% von der G-GmbH zugekauft worden. Ab der Aufdeckung des Umsatzsteuerbetruges im zweiten Halbjahr 2002 und dem damit verbundenen Ausscheiden der G-GmbH als CPU-Lieferant sei der Jahresumsatz wieder auf einen Wert von ca. € 3,200.000,00 im Jahr 2003 gefallen.
8.22 Erste Phase: Handel mit "verbilligten" CPU's
Die damalige Geschäftsführung und alle mit dem CPU-Export befassten Personen seien im Zeitpunkt der Betriebsprüfung ab Oktober 2003 nicht mehr bei der Bw. beschäftigt. Es habe jedoch bezüglich der Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte auf die Zeugeneinvernahmen durch das Hauptzollamt Wien zurückgegriffen werden können. Danach habe der erste Kontakt zwischen Vertretern der Bw. und ihrem Lieferanten G-GmbH im Frühjahr 2001 stattgefunden und sei über AT (AT), damals Einkäufer der Bw., angebahnt worden. AT habe die Gesellschafterin und Geschäftsführerin der G-GmbH, Frau GH (GH), bereits auf Grund einer gemeinsamen Anstellung bei einem genannten Unternehmen gekannt und sei ihr freundschaftlich verbunden gewesen. AT habe den Einkaufsleiter der Bw., GD (GD), informiert, dass die G-GmbH CPU's zu einem sehr günstigen Preis anbieten könne und mit der Bw. ins Geschäft kommen möchte. Nach Prüfung der Preise und des Angebotes sei es auch tatsächlich zur Geschäftsbeziehung gekommen, die sich so gestaltet habe, dass von der G-GmbH zunächst in offenen, dh. nicht versiegelten Boxen ("sealt boxes"), befindliche Ware angeboten worden sei. Der Preis der angebotenen CPU's sei in der Unternehmenskette allerdings verbilligt worden. Dies sei dadurch erreicht worden, dass der angebliche Vorlieferant der G-GmbH, die I-GmbH (I-GmbH), die Umsatzsteuer aus dem CPU-Handel nicht abgeführt, die G-GmbH jedoch den vollen Vorsteuerbetrag geltend gemacht habe. Die Bw. habe die von der G-GmbH zu entsprechend günstigen Einkaufspreisen bezogene Ware mit einem fremdüblichen Aufschlag an in- und ausländische Distributoren verkauft. Die Bw. habe von der Vorgangsweise seiner Vorlieferanten durch die laut den vorliegenden Zeugenaussagen konkurrenzlos niedrigen CPU-Preise profitiert, welche wiederum den exorbitanten Umsatzanstieg im CPU-Handel im Jahr 2001 erklären würden.
8.23 Zweite Phase: Umsatzsteuerkarussell
Ab Beginn des Jahres 2002 sei aufbauend auf der bestehenden Unternehmerkette I-GmbH - G-GmbH - Bw. ein Umsatzsteuerkarussell installiert worden, wodurch es zu einem weiteren atypischen Umsatzanstieg bei der Bw. gekommen sei. Es seien von der G-GmbH CPU's in so genannten "sealt boxes" bezogen worden. Dabei habe es sich um Ware in versiegelten Boxen mit je 288 CPU's Inhalt gehandelt. Der Einstieg der Bw. in dieses Geschäft sei wiederum von AT vorgeschlagen worden. Ziel des Handels mit "sealt boxes" sei nicht die Verbilligung der CPU's durch Hinterziehung der Umsatzsteuer auf einer Stufe der Unternehmerkette sondern einzig und allein das Lukrieren von Vorsteuern. Im Einzelnen stelle sich die Vorgangsweise wie folgt dar:
Die von der G-GmbH in versiegelten Boxen bezogene Ware sei von der Bw. den vorliegenden Ausgangsrechnungen und Zollpapieren zufolge offiziell an die C-Ltd. in Zypern verkauft worden. Dieser Abnehmer sei der Bw. von GH, der Gesellschafterin und Geschäftsführerin der G-GmbH, somit vom Lieferanten der Ware selbst, genannt worden. Abfragen von Wirtschaftsauskunftsdiensten zufolge handle es sich bei der C-Ltd. um eine Briefkastenfirma. Tatsächlich sei die Ware nie nach Zypern gelangt, sondern sei im Auftrag der Abnehmer von einer Spedition lediglich in die Slowakei transferiert, dort mit neuen Zollpapieren ausgestattet und wieder nach Österreich an die damalige Adresse der G-GmbH M-Straße (M-Straße) in Wien verbracht worden. Beim Reimport sei die Ware zudem stark unterfakturiert worden, um Eingangsabgaben niedrig zu halten. Als offizieller Importeur der Ware sei die I-GmbH aufgetreten. Diese habe die Ware mit dem unterfakturierten Wert in die Bücher aufgenommen, wobei der Vorgang als Import aus den USA dargestellt worden sei. In der Folge habe die I-GmbH fingierte Ausgangsrechnungen mit einem geringen Aufschlag auf den unterfakturierten Einkaufspreis an beliebige, aber tatsächlich existente Adressaten ausgestellt, die weder Faktura noch Ware erhalten hätten und denen auch nichts über das rechnungsausstellende Unternehmen und dessen Geschäfte bekannt gewesen sei. Durch diese Deckungsrechnungen sei bei der I-GmbH unter Berücksichtigung der abgezogenen Einfuhrumsatzsteuer eine nur geringe Umsatzsteuerzahllast entstanden.
Tatsächlich habe die reimportierte Ware die G-GmbH erhalten. Diese habe in ihren Eingangsrechnungen einen um ein Vielfaches höheren Warenwert ausgewiesen. Die G-GmbH habe den Bruttobetrag der Eingangsrechnungen bezahlt und den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Hier sei es zum Systembruch gekommen, da die I-GmbH die korrespondierende Umsatzsteuer nicht bzw. nur jene aus den betragsmäßig ungleich geringeren Deckungsrechnungen abgeführt habe.
Die Ware sei daraufhin von der G-GmbH mit einem fremdüblichen Aufschlag auf den höheren Wert wieder an die Bw. weiterfakturiert worden. Die Bw. habe den Bruttobetrag der Rechnung bezahlt, den Vorsteuerbetrag aus den Eingangsrechnungen geltend gemacht und offiziell steuerbefreit nach Zypern geliefert. Tatsächlich sei die Ware jedoch im Auftrag der Abnehmer erneut über die Slowakei wieder nach Österreich gelangt, womit das Umsatzsteuerkarussell neu in Gang gesetzt worden sei.
Die "sealt boxes" seien somit nur für den Export durch die Bw. bestimmt gewesen und seien, der Typologie eines Karussellbetruges entsprechend, nicht bei einem Endabnehmer zum Verbrauch gelandet sondern immer wieder in den Kreislauf eingebracht worden. Das Betrugsschema sei einer von den Prüfern erstellten Graphik zu entnehmen (Prüfbericht Seite 6, DB Seite 15).
8.24 Zur Rolle der Bw. im Umsatzsteuerkarussell:
Betrachte man die Lieferungen der Bw. an den behaupteten Abnehmer C-Ltd. isoliert, so scheine es, als sei - wie die steuerliche Vertretung vermeine - tatsächlich kein Schaden für den Fiskus entstanden: Dem Vorsteuerabzug der Bw. stehe eine steuerfrei belassene Ausfuhrlieferung gegenüber, wodurch die exportierten Waren dem Gesetzeszweck entsprechend von der österreichischen Umsatzsteuer entlastet würden. Verständlich werde das Betrugsszenario erst, indem man die Kette der Vorlieferanten und den Abnehmer der Bw. in die Betrachtung mit einbeziehe. Es werde daher die Funktionsweise des Karussells an Hand eines Beispiels erläutert, wobei aus Gründen der besseren Darstellbarkeit von fiktiven Rechnungsbeträgen ausgegangen werde:
Es werde angenommen, dass die Bw. Mikrochips um € 120,00 brutto inkl. 20% USt von der G-GmbH einkaufe und mit einem Aufschlag von 3% (der tatsächliche durchschnittliche Aufschlag der Bw. bei diesen Geschäften habe 2,79% betragen) an die C-Ltd. weiterfakturiere, wobei diesfalls keine Umsatzsteuer anfalle, weil diese Lieferung von der Bw. als steuerfreie Ausfuhrlieferung behandelt werde. Der Bruttoeinkaufspreis von € 120,00 werde von der Bw. wie folgt finanziert: Aus dem Zahlungseingang von der C-Ltd. € 103,00 (Nettoeinkaufspreis von der G-GmbH zuzüglich 3% Aufschlag) und Erstattung der Vorsteuer durch das Finanzamt € 20,00 erhalte die Bw. € 123,00, zahle davon der G-GmbH € 120,00 und behalte sich den gesamten Aufschlag von € 3,00 als Gewinn.
Bei der G-GmbH ergebe sich unter der Annahme, dass auch diese 3% auf ihren Einkaufspreis aufschlage, folgende Rechnung: Die G-GmbH erhalte von der Bw. brutto € 120,00 und zahle ihrem Lieferanten I-GmbH brutto € 116,50. Die G-GmbH führe den Saldo aus Umsatzsteuer € 20,00 und Vorsteuer € 19,42 ans Finanzamt ab, also € 0,58. Die G-GmbH verdiene dabei 3% vom Nettoeinkaufspreis, also € 2,92.
Der Vorlieferant der G-GmbH, die I-GmbH, erhalte von der G-GmbH brutto € 116,50 und müsse die darin enthaltenen € 19,42 Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Tatsächlich melde die I-GmbH basierend auf manipulierten Ein- und Ausgangsrechnungen jedoch nur eine Umsatzsteuerschuld von ca. einem Zwanzigstel, somit € 1,00. Es würden ihr also € 115,50 verbleiben. Mit diesem Betrag könne die I-GmbH über die mit ihr verbundenen C-Ltd. die Mikrochips wieder von der Bw. ankaufen. Da sie der Bw. nur € 103,00 zahlen müsse, weil die Ware von der Umsatzsteuer entlastet gewesen sei, würden ihr aus dem Geschäft € 12,50 verbleiben. Nachdem die I-GmbH wieder über die Ware verfüge, könne diese mit demselben Ergebnis erneut in Umlauf gesetzt werden.
Im Endeffekt würden somit von jenen € 20,00, die die Bw. als Vorsteuer erstattet erhalte, nur mehr € 1,58 im Wege der Umsatzsteuerzahllasten von G-GmbH und I-GmbH beim Finanzamt landen. Der Rest verbleibe bei der I-GmbH (€ 12,50), der G-GmbH (€ 2,92) und der Bw. (€ 3,00).
Damit bleibe die Umsatzsteuer nicht mehr aufkommensneutral, wie das im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen der Fall sein soll. Vielmehr werde der Fiskus sogar um einen Betrag von € 18,42 erleichtert. Der Zweck der Karussellgeschäfte sei also nicht in der Hinterziehung von Umsatzsteuer sondern im Lukrieren von Vorsteuern in betrügerischer Absicht gelegen, welche die am Karussellgeschäft Beteiligten vereinnahmt hätten.
Der tatsächliche Gewinn der Bw. aus den Karussellgeschäften habe im Zeitraum Jänner bis September 2002 € 199.654,06 getragen und ergebe sich rechnerisch aus der Spanne zwischen Ein- und Verkaufspreis. Wirtschaftlich gesehen handle es sich jedoch um einen entsprechenden Anteil aus den Vorsteuern. Auf eine dem Prüfbericht beiliegende Aufstellung (Dauerbelege Seite 22) betreffend Ein- und Ausgangsrechnungen sowie Vorsteuer werde verwiesen.
Die Einschaltung eines Großhändlers wie der Bw. als Exporteur sei im Karussellbetrug deshalb von Vorteil, weil bei diesen Unternehmen auf Grund der hohen Umsätze aus den übrigen Geschäften große Umsatzsteuerzahllasten anfallen würden und sich daher selbst bei größeren Exporten noch immer monatliche Zahllasten oder zumindest keine Vorsteuergutschriften in auffälliger Höhe ergeben würden. Im Fachjargon würden derartige Unternehmen hinsichtlich ihrer Funktion im Umsatzsteuerkarussell als "broker" bezeichnet.
Der Einstieg der Bw. in das Geschäft mit "sealt boxes" und damit in das Umsatzsteuerkarussell sei laut den vorliegenden Zeugeneinvernahmen von AT, der bereits in der ersten Phase die G-GmbH als Lieferant für CPU's gebracht habe, vorgeschlagen worden. Die nachfolgenden Umstände würden nach Ansicht der Außenprüfung dafür sprechen, dass die Bw. vom Karussellbetrug gewusst habe oder habe wissen müssen:
Es sei auffällig, dass der Lieferant einer Ware auch den Abnehmer nenne. Warum hätte die G-GmbH der Bw. eine Marge von ca. 2,8% überlassen sollen, wenn sie dieses Geschäft auch selbst hätte machen können? Noch unverständlicher werde dieser Umstand, wenn man die immer geringer werdenden Margen im Handel mit Computerhardware berücksichtige. Der im Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 20. Juni 2006 aufgestellten Behauptung, die C-Ltd. sei nicht von der G-GmbH als Abnehmerin der von ihr gelieferten Ware genannt worden, widerspreche die Aussage der Verkaufsleiterin Frau AS (AS) vom 26. Februar 2003, unter Hinweis auf das Zitat, AT habe irgendwann gesagt, dass er ein Geschäft mit CPU's für die G-GmbH abwickeln könne und der Lieferant G-GmbH auch einen Empfänger für die Ware, die C-Ltd. in Zypern, habe.
Die gesamtlogistische Abwicklung (An- und Abtransport der Chips) sei der Bw. - was im Vergleich zur übrigen Geschäftsgebarung des geprüften Unternehmens untypisch sei - "abgenommen" und von den Initiatoren des Karussells organisiert worden. Dies habe wohl den Zweck gehabt, die Ware zu kontrollieren, sie unversehrt zu halten und sie möglichst schnell im Kreis zu bewegen, da mit jedem Durchlauf Vorsteuerguthaben hätten lukriert werden können. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sei, dass einer jener Botenfahrer, welche die Mikrochips zur Bw. angeliefert hätten, der Vater von AT sei, jenes Einkäufers der Bw., über den die fraglichen Geschäfte abgewickelt worden seien. Dies müsse als starkes Indiz dafür gewertet werden, dass AT vom Umsatzsteuerkarussell gewusst, ja mit den Organisatoren des Karussells kooperiert habe.
Die Bw. habe Mikrochips nur dann bestellt, wenn bei ihr selbst eine Bestellung der C-Ltd. eingegangen und die Ware auch vorab mittels Swift-Überweisung bezahlt worden sei. Es sei bei diesen Geschäften offenbar ganz bewusst kein wirtschaftliches Risiko eingegangen worden. Die Bw. habe, sobald die Ware vom Empfänger bezahlt worden sei, diese zur Abholung durch einen Beauftragten des Abnehmers, die Spedition B (B), freigegeben. Der Geschäftsführer der Bw. habe nach seiner eigenen Aussage vom 3. März 2003 zufolge, bei den Geschäften immer "etwas Bauchweh" gehabt und habe sich über die Abwicklung eines jeden Geschäftes informieren lassen. Das Argument der steuerlichen Vertretung, die Vorauszahlungen seien bloß Ausdruck der besonderen Sorgfaltspflicht, könne insoweit nicht nachvollzogen werden, als dann konsequenterweise alle Geschäfte der Bw. so hätten abgewickelt werden müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Bw. sei also hinsichtlich der Geschäfte mit der C-Ltd. von jedem sonst üblichen wirtschaftlichen Risiko entbunden gewesen.
Obwohl AT Einkäufer der Bw. gewesen sei, habe er im Fall der CPU-Geschäfte den Vorschlag gemacht, auch den Verkauf abzuwickeln. AT habe immer auf einen raschen Abschluss der Geschäfte mit der G-GmbH gedrängt. Obwohl von Seiten der Geschäftsleitung vorgeschlagen worden sei, von mehreren Lieferanten CPU's zu beziehen, seien laut Aussage von RH (RH). [Anmerkung: Geschäftsführer der Bw.] am 23. Februar 2006 Verbindungen zu anderen Unternehmen in diesem Bereich nie zustande gekommen.
Die offizielle Abnehmerin der CPU's, die C-Ltd. stelle sich laut Auskunft des KSV vom Juni 2004 als Offshore-Gesellschaft dar, die ihren Sitz an der Adresse einer Anwaltskanzlei in Nikosia habe. Bei ihren beiden Gesellschaftern handle es sich jeweils um Treuhandunternehmen, die ihren Sitz an derselben Adresse hätten. Weder für die C-Ltd. selbst noch für ihren eingetragenen Vorstand bestehe in Zypern ein Telefoneintrag. Die C-Ltd. sei somit offenbar eine reine Sitzgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb, woran auch der Eintrag ins zypriotische Firmenbuch nichts zu ändern vermöge. Das habe auch für das geprüfte Unternehmen erkennbar gewesen sein müssen. Die zuständige Verkäuferin der Bw., Frau HS (HS), habe am 14. April 2003 niederschriftlich ausgesagt, dass es sich bei der Telefonnummer, unter der sie die Geschäfte mit der C-Ltd. abgewickelt habe, um eine russische und nicht zypriotische Nummer gehandelt habe. Ihr Kontaktmann sei ein gewisser "Vladimir" gewesen, der noch dazu nach eigenen Angaben für die Firma RP (RP) aufgetreten sei. Vladimir habe auch verlangt, dass die Bw. die Ausgangsrechnungen nicht auf die Firma RP sondern auf die C-Ltd. ausstellen möge, was nach Rücksprache mit der Verkaufsleiterin AS anstandslos erfüllt worden sei. Es habe daher auch für die Bw. klar ersichtlich sein müssen, dass gar nicht an eine C-Ltd. geliefert worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die C-Ltd. von den Initiatoren des Karussellbetrugs als Abnehmerin der von der Bw. gelieferten CPU's nur vorgeschoben gewesen sei.
Der Umsatz der Bw. mit CPU's habe im Jahr 2000 € 5,8 Mio. betragen. Mit Auftreten der G-GmbH habe sich der Umsatz schlagartig auf das Vierfache, nämlich bis zu € 23,589.000,00 im Jahr 2002 erhöht. Nach Wegfall der G-GmbH als Lieferant sei der Umsatz wieder auf € 3,2 Mio. gefallen. Allein schon der rasante Umsatzanstieg in Verbindung mit der Tatsache, dass es sich beim Lieferanten G-GmbH um ein erst wenige Monate vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung gegründetes Unternehmen gehandelt habe, das neben der Gesellschafter-Geschäftsführerin nur eine weitere Arbeitskraft beschäftigt habe, hätte die Vertreter der Bw. hellhörig machen müssen. Dies alles noch dazu im Lichte der Tatsache, dass von diesem Lieferanten Ware bezogen worden sei, die in der Branche als betrugsanfällig bekannt sei und dass der Lieferant für die von ihm gelieferte Ware auch gleich einen Abnehmer aus einem für Sitzgesellschaften bekannten Land genannt habe.
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass der Einkäufer der Bw., AT, eigenen Aussagen zu Folge ein freundschaftliches Verhältnis zur Gesellschafter-Geschäftsführerin des Lieferanten G-GmbH gehabt habe, die ihrerseits wieder freundschaftliche Beziehungen zu Personen im Umkreis der Tätergruppe rund um die I-GmbH unterhalten habe.
Diese Ausführungen seien bereits Gegenstand eines umfangreichen Schriftverkehrs zwischen der Außenprüfung und der steuerlichen Vertretung gewesen, in dessen Rahmen die Argumente der steuerlichen Vertretung umfassend gewürdigt worden seien. Insbesondere werde auf die abschließende Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 20. Juni 2006 verwiesen. Auf Grund dieser Umstände sei nach Ansicht der Außenprüfung in freier Beweiswürdigung und nach Abwägung aller Umstände davon auszugehen, dass die Bw. von den dargestellten Umsatzsteuermalversationen gewusst habe oder hätte wissen müssen.
8.3 Rechtliche Würdigung:
Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen seien nur die behaupteten Lieferungen der Bw. an die C-Ltd. in Zypern und die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der G-GmbH: Diese Lieferungen würden nachweislich Karussellgeschäfte darstellen, die einzig und allein dem Zweck des Lukrierens von Vorsteuern dienen würden. Die Bw. habe in Höhe der Spanne zwischen Ein- und Verkaufspreis der Mikrochips von diesen Karussellgeschäften profitiert. Wirtschaftlich gesehen würde es sich um einen entsprechenden Anteil aus den Vorsteuern handeln.
Zu prüfen sei, ob der Bw. der Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 UStG 1994 aus den mit diesen Geschäften in Zusammenhang stehenden Eingangsrechnungen der G-GmbH zustehe.
Zur Beantwortung dieser Frage sei zunächst auf die Funktionsweise und den leitenden Grundsatz der Umsatzsteuer einzugehen: Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG würden der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe. Der Unternehmer sei damit Umsatzsteuerschuldner, wirtschaftlicher Träger der Umsatzsteuer soll der Letztverbraucher sein. Um dies zu erreichen, sehe das Umsatzsteuergesetz im Wege des Vorsteuerabzugs die Entlastung von der Umsatzsteuer vor, solange die Ware in der Unternehmerkette verbleibe. Einem Unternehmer werde die im Preis enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet, womit die Umsatzsteuer im Verkehr zwischen Unternehmern ein durchlaufender Posten sei. Die Kostenneutralität der Umsatzsteuer sei ein leitender Grundsatz des EG-USt-Rechts (unter Hinweis auf EuGH 5.5.1982, Rs 15/81, Gaston Schul, Slg.1409; 8.3.2001, Rs C-415/98 Bakcsi, Slg. I-1831; 17.5.2001, Rs C-322/99 und C-323/99, Fischer, Slg. I-4049) und damit auch ein Auslegungsgrundsatz für das österreichische UStG (unter Hinweis auf Doralt-Ruppe, Steuerrecht Band I, 8. Auflage, Tz 1208).
Bei den fraglichen Lieferungen sei der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer in der Unternehmerkette bewusst verletzt worden. Die Lieferungen würden einzig und allein dem Lukrieren von Vorsteuern in betrügerischer Absicht dienen. Gehe man davon aus, dass die Bw. bzw. die für sie handelnden Personen vom Karussellbetrug gewusst hätten oder hätten wissen müssen, so stehe der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der G-GmbH nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht zu. Nach dem EuGH-Urteil 6.7.2006, C-439/04, "Alex Kittel", sei einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn auf Grund objektiver Umstände feststehe, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteilige, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen sei. Für Zwecke der Sechsten Richtlinie sei er als ein an der Hinterziehung Beteiligter anzusehen. Nicht erforderlich sei, dass sich der Steuerpflichtige mit Absicht an der Hinterziehung beteilige (unter Hinweis auf Laudacher, Das EuGH-Urteil Kittel und die objektiv nahe liegende Kenntnis vom Mehrwertsteuerbetrug, SWK 23/24 aus 2006 S 667).
Weiters bestehe nach dem EuGH-Urteil 21.2.2006, C-255/02, Halifax plc., das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliege. Bei den fraglichen Umsätzen müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass sie nur zu dem Zweck getätigt worden seien, in der Unternehmerkette Vorsteuern zu lukrieren. Nach dem zitierten EuGH-Urteil sei die Sechste Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sie dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug jedenfalls dann entgegenstehe, wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen würden, eine missbräuchliche Praxis darstellten. Der Vorsteuerabzug aus jenen Eingangsrechnungen der G-GmbH, die auf Karussellgeschäfte entfallen würden, stehe der Bw. nicht zu. Es handle sich um Vorsteuern von insgesamt € 1,432.496,45 im Jahr 2002 (unter Hinweis auf eine bereits erwähnte Aufstellung Dauerbelege Seite 22).
Das zuständige Finanzamt (FA) folgte diesen Feststellungen und erließ am 17. Oktober 2006 einen entsprechenden Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002.
c) Berufung
In der dagegen erhobenen Berufung vom 17. November 2006 (Akt 2002 Seite 22ff) brachte die Bw. vor:
I. Umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferungen:
1. Bei den von der Finanzverwaltung geprüften Umsätzen, die im Bericht vom 9. Oktober 2006 festgehalten seien, handle es sich um umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung[en] nach § 7 Abs. 1 Z 2 UStG. Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen würden dann vorliegen, wenn der Unternehmer, in diesem Fall die Bw., das Umsatzgeschäft, das einer Lieferung zu Grunde liege, mit einem ausländischen Abnehmer geschlossen habe und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet habe. Es müsse daher nach dem Gesetzeswortlaut, wie sich dies auch aus den Richtlinien und der einschlägigen Judikatur des VwGH eindeutig ergebe, einerseits der Nachweis des ausländischen Abnehmers und andererseits der Nachweis der tatsächlichen Ausfuhr ins Drittland erbracht werden. Bei der Bw. sei dies der Fall, wie dies auch von der Bw. nachgewiesen habe werden können.
2. Nach § 7 Abs. 2 lit. a UStG sei ein ausländischer Abnehmer ein Abnehmer, der keinen Wohnsitz im Inland habe. Die Bw. habe sich vor der Ausfuhrlieferung davon überzeugt, dass die betreffende Empfängerin, die C-Ltd. in Zypern, tatsächlich existiere, entsprechende Auskünfte, wie ein Handelsregisterauszug, seien eingeholt worden. Diese Bestätigungen würden auch der Finanzverwaltung vorliegen, dass dieser ausländische Abnehmer tatsächlich existiere, sei auch von der Finanzverwaltung bislang nicht bezweifelt worden.
3. Aber auch die zweite Voraussetzung, die tatsächliche Lieferung des Gutes ins Drittland, liege vor und sei ebenso wenig von der Finanzverwaltung bestritten worden. Der Bw., ebenso wie der Finanzverwaltungsbehörde, würden die entsprechenden Ausfuhr- und zollamtlichen Bestätigungen vorliegen. Dass die Ware danach, auf Grund einer Verfügung des Empfängers nicht in jenes Drittland sondern in ein anderes Drittland verbracht werde, könne einerseits jedenfalls nicht der Bw. zur Last gelegt werden und andererseits nichts daran ändern, dass die Ware tatsächlich ins Drittland verbracht worden sei. Die entsprechenden buchmäßigen Nachweise, wie Ausfuhrbestätigungen, die sowohl von den Umsatzsteuerrichtlinien Rz 1051, 1053, 1075, 1083f, ebenso wie vom VwGH 84/15/0043, 84/15/0045, bzw. VfGH B 196/02 verlangt würden, würden vorliegen.
4. In den "Berichten und Darstellung" führe die Großbetriebsprüfung allerdings aus, dass keine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen vorliegen würden. Bezeichnend sei, dass die Finanzverwaltungsbehörde erster Instanz bzw. die Großbetriebsprüfung diesen Fehler offenbar hätten erkennen müssen. Sie seien in ihren weiteren Niederschriften und Berichten ohne weitere Begründung von ihrer bisherigen Argumentation, es handle sich bei den Lieferungen um "nichtumsatzsteuerbefreite" Ausfuhrlieferungen, abgegangen und hätten nunmehr ihre neue Ansicht erklärt, dass die Umsätze, mit denen die Waren, die bei den gegenständlichen Ausfuhrlieferungen veräußert worden seien, von der Bw. angeschafft worden seien, nicht vorsteuerabzugsberechtigt seien.
Dass auch die Finanzverwaltung selbst durch die Prüfungsabteilung für Strafsachen tatsächlich davon ausgehe, dass die gegenständlichen Lieferungen umsatzsteuerfrei seien, ergebe sich auch aus den Darstellungen der Finanzverwaltung durch jene "Abteilung" im Schlussbericht zu den Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien (unter Angabe der Geschäftszahl). In diesem Schlussbericht habe die Finanzverwaltung selbst die Situation beschrieben und dazu festgestellt: Das inländische Unternehmen und somit die Bw. liefere kleine, aber hochpreisige Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Computerteile, in einen anderen Staat. Diese Lieferung sei als Exportlieferung umsatzsteuerfrei.
II. Berechtigung zum Vorsteuerabzug:
1. In den verbundenen Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 (Kittel und Recolta Recycling SPRL) habe der EuGH am 6.7.2006 entschieden, dass unter Bezugnahme auf die bisherige Judikatur (Optingen und andere) Umsätze, die nicht selbst mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet seien, vorsteuerabzugsberechtigt seien, wenn sie die objektiven Kriterien erfüllen würden, auf denen diese Begriffe beruhen würden. Dabei müssten lediglich die objektiven Kriterien erfüllt sein. Es komme dabei nicht auf die Absicht eines vom betroffenen Steuerpflichtigen verschiedenen, sei es auch an der selben Lieferkette beteiligten Händler bzw. dem möglicherweise betrügerischen Zweck an, wenn dieser Steuerpflichtige diesen betrügerischen Zweck weder gekannt habe noch hätten kennen müssen (unter Hinweis Rn 44 des EuGH-Urteils). Das heiße, dass es, selbst wenn in einer Umsatzsteuerkette ein Umsatz mit einem Steuerbetrug behaftet sei, [es] lediglich auf die objektiven Kriterien des jeweiligen Geschäftes ankomme, ob ein Vorsteuerabzug berechtigt bestehe oder nicht.
2. Der Gerichtshof habe in dieser Entscheidung in Rn 45 klar gestellt, dass das Recht eines Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug auch nicht dadurch berührt werde, dass in der Lieferkette ein anderer Umsatz, der dem getätigten Umsatz vorausgehe oder nachfolge, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sei, ohne dass der Steuerpflichtige hievon Kenntnis habe oder haben müsste.
3. In Rn 46 des zitierten Urteils habe der EuGH nochmals ausgeführt, dass dieser Schluss nicht anders ausfallen könne, wenn der Verkäufer, also der direkte Lieferer, selbst einen Betrug begangen habe. Wie noch zu zeigen sein werde, sei in allen entsprechenden Judikaten immer über die Vorfrage entschieden worden, wenn der direkte Verkäufer einen Betrug begangen habe. Im gegenständlichen Fall der Bw. habe den eigentlichen Steuerbetrug (Systembruch), den Ausführungen der Finanzverwaltungsbehörde diesbezüglich richtig folgend, die Lieferantin der Lieferantin der Bw. begangen. Diese sei noch einen Schritt weiter von der Bw. entfernt als in den entsprechenden Judikaten.
4. In Rn 49 habe der EuGH weiter ausgeführt, dass die Frage, ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet gewesen sei, tatsächlich an den Fiskus entrichtet worden sei oder nicht, für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung sei. Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen würden, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden könnten, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug, sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug, einbezogen seien, könnten auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (unter Hinweis auf Rn 51).
6. Ebenso habe der EuGH bereits in den vorangegangenen Entscheidungen (21.2.2006, Rechtssache C-255/02, Halifax) entschieden, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren sei, wenn die objektiven Kriterien dafür erfüllt seien. Eine missbräuchliche Praxis könne nur dann festgestellt werden, wenn aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sei, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt werde. Ob ein Unternehmer von diesen betrügerischen Handlungen gewusst habe oder hätte wissen müssen, sei an Hand objektiver Kriterien zu prüfen. Zu diesem Zweck sei weiters zu prüfen, ob der Unternehmer alle Maßnahmen getroffen habe, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in eine Betrugskette einbezogen seien (unter Hinweis auf EuGH Rs C-384/04, Federation of technological industries, 11.5.2006).
7. Zu dieser Frage des "Wissen müssen" des steuerpflichtigen Unternehmers führe Tumpel, SWK 31, S 1206ff, nochmals aus, worauf es bei diesem Merkmal des "Wissen müssen" ankomme: Ob der Wirtschaftsteilnehmer alle Maßnahmen treffe, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht zu einer Lieferkette gehöre, die mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sei. "Tumpel weiter" unter Verweis auf Puchinger, Vorsteuerabzug trotz Karussellbetrug, FJ 2006, 75: Nun könne aber vernünftigerweise von einem Unternehmer nicht allgemein verlangt werden, dass er sich von jedem Umsatz vergewissere, ob der leistende Unternehmer sein Unternehmen auch von der in der Rechnung angegebenen Adresse aus betreibe bzw. dort auffindbar sei. Es werde für Zwecke, ob die Adresse des leistenden Unternehmers richtig sei, daher in der Regel eine Firmenbuchabfrage oder eine "Abfrage" beim Finanzamt, ob die angegeben Steuernummer mit der in der Rechnung angegebenen Adresse übereinstimme, als ausreichend betrachtet werden.
8. Konsequent führe die Literatur daher die Vorgaben der Judikatur weiter, wonach bestimmte Kriterien beachtet und befolgt werden müssten. Zwar müsse der Steuerpflichtige verständlicherweise sich nicht persönlich von der Entrichtung der Steuern jedes Vorlieferanten erkundigen, doch werde ein Vertrauen auf zB eine Rechnung alleine nicht ausreichend sein. Gewisse Kriterien der Abfrage (UID-Nummer, "FBA-Abfrage" "etc.") würden vom Steuerpflichtigen zu verlangen sein. Dass das Mehrwertsteuersystem Schwächen haben könne, weil auch ein Steuerbetrüger die vormaligen Voraussetzungen (UID-Nummer und Gewerbeberechtigung) erfüllen werde, könne, so Tumpel, jedenfalls nicht zu Lasten des gutgläubigen Unternehmers gehen. Überprüfungen wie eine Abfrage bei einer Behörde, ob eine Gewerbeberechtigung bestehe, eine Firmenbuchabfrage "etc." müssten als ausreichend erachtet werden.
9. Dabei sei auch ein Branchenvergleich heranzuziehen, um festzustellen, welche Gepflogenheiten diesbezüglich in der Branche üblich seien und verlangt werden könnten. Zu beachten sei dabei weiters, dass das Merkmal des "Wissen müssen" eine Grenze in der objektiven Nachprüfbarkeit der tatsächlichen Umstände finde.
III. Grundsätzliche Vorgehensweise der Bw.:
1. Die Bw. habe in ihrer internen Organisation eine Reihe von Strukturen und Maßnahmen geschaffen, um Betrug bzw. Beteiligungen an einem Betrug möglichst zu verhindern. Die Bw. habe sich dabei einerseits an den allgemeinen Vorgaben eines ordentlichen Kaufmanns gehalten, andererseits Branchenübliches beachtet. Diese Punkte seien von der Bw. nicht nur im konkreten Fall sondern allgemein bei allen neuen Geschäftsbeziehungen, sowohl Kunden als auch Lieferanten, beachtet und eingehalten worden.
2. Dazu im Einzelnen:
a) Die Bw. habe eine interne Organisation, nach der verschiedene Mitarbeiter aus verschiedenen Bereichen für verschiedene Tätigkeiten verantwortlich seien. Es solle nicht so sein, dass ein Mitarbeiter einen Warenbereich (An- und Verkauf) vollständig kontrolliere. Dadurch solle ein gewisses Maß an Vier-Augen-Prinzip eingehalten werden.
b) Mitarbeiter würden zu Beginn ihrer Tätigkeit eingeschult und bei ihrer Tätigkeit kontrolliert und genau überprüft.
c) Vor der Aufnahme von Rechtsgeschäften mit einem neuen Lieferanten werde ein "Lieferantenanlagenformular" ausgefüllt, mit dem bestätigt werde, dass bestimmte Informationen eingeholt würden. Zu diesen Informationen würden unter anderem die Einholung der UID-Nummer, ein Auszug aus dem Firmenbuch sowie eine Überprüfung der Gewerbeberechtigung gehören.
d) Dieses Lieferantenanlagenformular werde der Geschäftsleitung des Lieferanten nochmals übermittelt und müsse von dieser gegenbestätigt werden.
e) Erst danach werde dieser Lieferant von der Geschäftsführung der Bw. bestätigt.
f) Weiters werde die Ware, obwohl es sich bei der Bw. um ein reines Handelsunternehmen handle, jeweils konkret und einzeln geprüft. So werde zB bei den vom Hersteller versiegelten Boxen, die auch von der Bw. nicht geöffnet werden dürften, Gewichtsüberprüfungen vorgenommen. Mit einer hochsensiblen Waage könne dabei festgestellt werden, ob sich in der versiegelten Box tatsächlich das vom Hersteller vorgegebene Gewicht befinde oder nicht.
3. Das aufgezeigte Vorgehen der Bw. sei absolut als branchenüblich zu bezeichnen, gerade in der Computerhardwarehandelsbranche könnten von den einzelnen Marktteilnehmern keine weiteren Überprüfungen verlangt werden, insbesondere sei es nicht zumutbar und tatsächlich auch nicht durchführbar, Einblick in die Geschäftsbücher des Lieferanten zu nehmen, um dort zu überprüfen, ob zB Steuer entrichtet worden sei oder nicht.
4. Wie noch zu zeigen sein werde, hätte dieses Vorgehen in concreto auch kein anderes Ergebnis erbracht. Die Vorlieferantin der Bw. habe die Steuern, wie von der Finanzverwaltungsbehörde aufgezeigt werde, korrekt entrichtet. Der einzige Weg, wie die Bw. in concreto feststellen hätte können, ob ein Steuerbetrug vorgelegen sei oder nicht, wäre die Beauftragung eines Detektivs mit umfangreichen, monatelangen Recherchen gewesen, bei der alle Geschäftskontakte der Vorlieferantin zu prüfen gewesen wären. Selbst dann wäre es nicht gewiss gewesen, ob hier ein Steuerbetrug hätte entdeckt werden können. Dass dies völlig weltfremd sei, brauche nicht weiter erörtert zu werden.
IV. Tatsächliches Vorgehen bei den gegenständlichen Lieferungen:
1. Richtig sei zwar, dass die Namensnennung des Abnehmers C-Ltd. durch die Lieferantin G-GmbH erfolgt sei, doch sei dies, wie von der Bw. bereits im bisherigen Verfahren ausreichend dargestellt worden sei, weder zur gleichen Zeit noch mit einer ausdrücklichen Einbindung der Bw. in die Lieferantenkette G-GmbH und C-Ltd. geschehen. Dass es auf Grund von Schwierigkeiten mit den Vorlieferanten zu einem Wechsel des Lieferanten zu Gunsten der G-GmbH bereits im Jahr 2000/2001, also lange Zeit vor den gegenständlichen Lieferungen an die C-Ltd. gekommen sei, ergebe sich aus sämtlichen vorliegenden Protokollen (unter Hinweis auf "ua." AT in der Niederschrift über die Einvernahme am 27. Februar 2003, Seite 3; GD in der
Niederschrift über die Einvernahme am 26. Februar 2003, Seite 3). Die G-GmbH habe die Bw. somit bereits 2000 beliefert, lange bevor an die C-Ltd. geliefert worden sei.
2. Es entspreche nicht den Darstellungen der Finanzverwaltungsbehörde, dass sich ein potenzieller Lieferant mit dem Angebot, Ware zu liefern unter gleichzeitiger Nennung eines Abnehmers an die Bw. gewandt habe. Erst bei einem späteren, bereits nach Geschäftsanbahnung stattgefundenen informellen Treffen habe AT die Geschäftsführerin der G-GmbH, Frau GH, sowie deren Mitarbeiterin SR (SR) angesprochen, ob sie nicht weitere Kontakte in den Osten Europas hätten. Die Dienstnehmerin der G-GmbH, Frau SR, habe in der Folge ein E-Mail an AT gesandt, in dem sie ihm einige ihr bekannte Exportkontakte, also Unternehmen sowie deren Ansprechpartner aufgelistet habe. Eines dieser Unternehmen sei die C-Ltd. in Zypern gewesen. Wie die Bw. bereits ausgeführt habe, sei die Nennung der Abnehmerin somit auf Grund einer Anfrage von AT und nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von gegenständlichen CPU-Prozessoren erfolgt. Von der Einbindung in ein Steuerbetrugskarussell könne daher keinesfalls die Rede sein.
3. Die Bw. bzw. deren Mitarbeiter hätten auch keinen Grund gehabt, Verdacht zu schöpfen, hätte die G-GmbH auch Abnehmer für die von ihr gelieferten CPU-Prozessoren genannt: Einerseits komme dies in dieser Branche relativ häufig vor, dass Zwischenhändler oder andere Händler eingeschaltet würden (aus Kapazitätsgründen, logistischen Gründen oder "andere"), andererseits sei es im konkreten Fall bekannt gewesen, dass die G-GmbH nicht über das logistische System verfügt habe, derartige Mengen an Waren und Warenwerten zu exportieren. Die Spanne, die die Bw. dabei gemacht habe, sei auch gering gewesen, weswegen es nicht habe auffällig sein können, dass ein Unternehmen einen Zwischenhändler beauftrage, gegen eine geringe Spanne die logistische Abwicklung des Exports vorzunehmen.
4. Dass der Rechnungsempfänger in einem europäischen Wirtschaftsraum gesondert vom Lieferort liegen könne, könne in der Branche der Bw. keinen Verdacht erwecken. Umso mehr, als dies in concreto zusätzlich derselbe Ort gewesen sei. Es sei unverständlich, wieso die Finanzverwaltung meine, dass die Bw. Verdacht hätte schöpfen müssen.
5. Die Finanzverwaltungsbehörde folge dem Argument der Bw. nicht, wonach es nicht korrekt sei, dass der Bw. die gesamte logistische Arbeit abgenommen worden sei. Die Finanzverwaltungsbehörde behaupte nach wie vor, dass sämtliche Tätigkeiten für den Export von anderen Teilnehmern des Karussells für die Bw. übernommen worden seien. Dass dies nicht korrekt sei, zeigten allein schon die Ausführungen der Finanzverwaltungsbehörde selbst, worin sie ausführe, dass die Ware durch den Vater des Mitarbeiters der Bw., Herrn AT sen., transportiert worden sei. Einerseits stelle die Finanzbehörde dazu fest, dass dies ein Indiz dazu wäre, dass die Bw. in ein derartiges Karussell eingebunden sei, andererseits behaupte die Finanzverwaltungsbehörde, dass der Bw. sämtliche logistische Tätigkeit abgenommen worden seien.
6. Diesbezüglich bestehe ein klarer Widerspruch der Finanzverwaltungsbehörde: Offenbar sei der Bw. doch nicht der gesamte logistische Bereich abgenommen worden. Weiters halte die Bw. fest, dass der logistische Bereich nicht nur aus dem Versand und Transport von Waren bestünde, sondern auch die gesamte Exportabwicklung vorgenommen und dokumentiert werden müsse. Gerade der Großbetriebsprüfung für Körperschaften Wien müsse klar sein, dass dies einen erheblichen logistischen (bürokratischen) Aufwand darstelle.
7. Ebenso erscheine es der Bw. weltfremd zu sein, den Vorwurf zu erheben, dass die Ware dem Vater des Mitarbeiters AT übergeben worden sei. AT sen. habe ein eigenständiges Taxiunternehmen betrieben und es sei nicht weiter verwunderlich, wenn Ware in diesem Wert einem Taxifahrer mit einer familiären Nahebeziehung übergeben werde, zumal es dazu erheblichen Vertrauens bedürfe.
8. Ebenso stelle die Einschaltung durch die Spedition B, die durch die Abnehmer der Ware erfolgte sei, für die Bw. kein Verdachtsmoment dar. Die Spedition B sei ein seriöses weltweit agierendes, großes Speditionsunternehmen, mit dem die Bw. auch bereits in anderen Geschäftsfällen zusammengearbeitet habe. Diesbezüglich könne kein Verdachtsmoment auftreten.
9. Die G-GmbH sei als funktionierendes Unternehmen aufgetreten. Über den Lieferanten der G-GmbH habe die Bw. nichts gewusst. Dies sei ihr allerdings auch nicht vorzuwerfen. Es sei nicht nur in dieser Branche sondern geradezu in jeder Branche unüblich, Erkundigungen über den Vorlieferanten einzuholen. Oftmals würden von Handelsunternehmen die eigenen Bezugsquellen als Betriebsgeheimnis geschützt. Selbst wenn die Bw. allerdings die zumutbaren und auch zu verlangenden Informationen über den Vorlieferanten (und nicht den Lieferanten) eingeholt hätte, hätte sie Kenntnis erlangt von dessen UID-Nummer, FB-Nummer sowie die Gewerbeberechtigung. Nochmals halte die Bw. fest, dass eine - so tatsächlich bestehende - Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell durch den Vorlieferanten der G-GmbH nur bei intensiven detektivischen Erkundungsarbeiten festgestellt hätte werden können.
10. Selbst wenn die Bw. daher - was keinesfalls von ihr verlangt werden könne - umfangreiche und völlig weltfremde Recherchen über den Lieferanten und Vorlieferanten eingeholt hätte, hätte dies keinesfalls zu einer Verhinderung dieses Steuerkarussells geführt. Selbst die Auskünfte über die Identität der Vorlieferanten für sich allein hätten keine Schlussfolgerungen zugelassen. Erst bei einem Wissen des gesamten Warenkreislaufes hätte man das Bestehen eines derartigen Karussells ersehen können bzw. annehmen müssen. So aber habe die Bw. davon keine Kenntnis haben können.
11. Es sei daher im Konkreten nicht einmal von einem von der Judikatur verlangten Wissen oder Wissen müssen die Rede sondern tatsächlich von einem Wissen können. Die Bw. hätte eine derartige Beteiligung ihres Lieferanten gar nicht wissen können, geschweige denn gewusst oder wissen müssen.
12. Nochmals führe die Bw. aus, dass selbstverständlich auch im konkreten Fall bei einer Zusammenarbeit mit der G-GmbH sämtliche oben dargestellten Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden seien und damit auch in diesem Fall [die Bw.] nicht anders als sonst gehandelt habe.
13. Die Finanzverwaltungsbehörde führe in ihrer Begründung aus, dass die Bw. offenbar Wortklauberei betreibe, wenn sie an der Bedeutung des Wortes "gleichzeitig" haften bleibe. Sehr wohl habe dies allerdings einen Hintergrund, weil die Bw. die Feststellung bekämpfe, wonach die G-GmbH der Bw. die Waren angeboten hätte und "gleichzeitig" den Lieferanten dazu genannt habe.
Zu dem Zeitpunkt, als die C-Ltd. bei jenem Abendessen als möglicher Abnehmer (einer von mehreren möglichen Abnehmern in Osteuropa) genannt worden sei, habe der Umsatz, den die Bw. mit CPU's, die sie von der G-GmbH zugekauft habe, mehr als S 108 Mio. betragen.
Die G-GmbH habe offensichtlich eine gute - günstige - Bezugsquelle für CPU's gehabt und die Bw. habe nachweislich um mehr als S 100 Mio. CPU's an Dritte verkauft, die selbst nach dem Vorbringen der Großbetriebsprüfung nicht als USt-Karussell-verfangen gelten könnten.
17. Auch hinsichtlich der Weisung, dass die Rechnung auf die C-Ltd. in Zypern auszustellen sei, könne von der Bw. kein besonderes Verdachtsmoment erkannt werden. Die Rechnung sollte gerade an den Lieferanten mit der bereits bekannten Adresse, die auch im Frachtbrief, der mit zollamtlicher Ausfuhrbestätigung versehen gewesen sei, enthalten gewesen sei, ausgestellt werden. Ganz im Gegenteil habe die Bw. daher davon ausgehen müssen, dass an die richtige Rechnungsempfängerin geliefert worden sei. Es sei nicht erkennbar, worin darin ein besonderer Verdachtsmoment liegen solle.
V. Rechtlich folge:
1. Die gegenständlichen Lieferungen seien Ausfuhrlieferungen im Sinne des UStG und somit umsatzsteuerbefreit gewesen. Die gesetzlich aus den Erlässen und von der Judikatur verlangten Nachweise seien gegeben und vorgelegt worden. Die ursprünglich von der Finanzverwaltungsbehörde aufrecht erhaltene Ansicht, dass dafür keine Umsatzsteuerbefreiung vorliege und daher nachträglich Umsatzsteuer zu entrichten sei, werde nunmehr nicht mehr aufrecht erhalten. Aus diesem Grund könne keine Umsatzsteuernachzahlung erfolgen.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuerUmsatzsteuerkarussellErkennen des MehrwertsteuerschwindelsMehrwertsteuerbetrugComputerbauteileSorgfalt des ordentlichen KaufmannsZumutbarkeitOffshore-GesellschaftSteueroaseZypern
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0724-W/07
- Stammnummer
- 41874
- Gültig
- 17.07.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF