Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0724-W/07
Streichung des Vorsteuerabzuges wegen Beteiligung an Umsatzsteuerkarussell (Erkennen des Mehrwertsteuerschwindels)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0724-W/07vom 17.07.2009Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bw. gab dazu in der Stellungnahme vom 18. September 2008 an, es möge korrekt sein, dass aus den von ihr vorgelegten Beilagen nicht hervorgehe, dass konkrete Gewährleistungs- oder Garantiefälle aus den berufungsgegenständlichen Lieferungen an die C-Ltd. hätten nachgewiesen werden können. Dies sei auch nicht weiter verwunderlich, weil an die C-Ltd. hauptsächlich Produkte des Produzenten Intel geliefert worden seien. Die Gewährleistungs- und Garantiepolitik des Unternehmens Intel zeichne sich dadurch aus, dass die Garantiefälle meistens nicht mit dem Zwischenhändler, also der Bw., sondern mit Intel selber abgewickelt worden seien. Es sei aus den Beilagen erkennbar, dass auch bei anderen Empfängern von Intel-Produkten eine äußerst geringe Gewährleistungsrate vorliege. Da die erstinstanzliche Behörde allerdings ihre Argumentationslinie, weswegen hier Umsatzsteuer zu leisten sei, gedreht habe und zwar hier nicht mehr die umsatzsteuerbefreiten Ausfuhrlieferungen bezweifle sondern die Vorsteuer wegen Verdachtsmomenten beim Lieferanten nicht anerkenne, müsse richtigerweise der gesamte Lieferant betrachtet werden, bei dem die Vorsteuer nicht anerkannt werde. Der VwGH wie auch der EuGH würden für die Aberkennung der Vorsteuer das Vorliegen von Verdachtsmomenten verlangen, die aber nicht hinsichtlich einzelner Geschäfte sondern lediglich hinsichtlich des Lieferanten gegeben seien. Die Bw. habe dabei umfangreich und genauestens dokumentiert, dass es zahlreiche Gewährleistungs- und Garantiefälle bei der Lieferantin G-GmbH gegeben habe. Wenn es dabei ein Steuerkarussell gegeben hätte bzw. dies von der Bw. zu erkennen gewesen wäre, hätte es wohl auch diese Gewährleistungsfälle nicht gegeben. Gewährleistungsfälle könne es naturgemäß nur geben, wenn die Produkte nicht ein einem Karussell seien sondern tatsächlich verwendet würden. Dass es Gewährleistungsfälle gegeben habe, sei dokumentiert. Auch sonst sei kein Grund vorgelegen, weswegen die Bw. Verdacht hätte schöpfen müssen. Aus diesem Grund sei daher die Vorsteuer zu Recht geltend gemacht worden.
Hinsichtlich der Zertifikate habe die Bw. bereits darauf hingewiesen, dass nach nunmehr 14 Jahren nicht mehr nachvollzogen werden könne, woher diese stammen würden. Auf Grund des organisatorischen Prozedere innerhalb der Bw., das diesbezügliche Organigramm sei vorgelegt worden, sei aber davon auszugehen, dass es direkt von den zypriotischen Behörden beschafft worden sei. Die Bw. habe daher auch zum damaligen Zeitpunkt alles Mögliche und wirtschaftlich Vernünftige unternommen, um den Kunden zu überprüfen. Auch dabei seien keine Verdachtsmomente aufgekommen. Nicht mehr beantwortet werden könnte, wann die Bw. diese Zertifikate erhalten habe.
Berufungsverhandlung:
In der am 30. Juni 2009 über Antrag der Bw. abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Bw. durch ihren nunmehrigen alleinigen Geschäftsführer Herrn KF (KF), den Prokuristen Herrn CG und die beiden Anwälte als steuerliche Vertreter Dr.P (Dr. P) und Dr.W (Dr. W) vertreten. Auf Seiten des FAes nahmen der Finanzamtsvertreter, der Betriebsprüfer und der Gruppenleiter der Betriebsprüfung an der Verhandlung teil.
Eingangs berichtete der Referent des UFS unter Verwendung einer zeichnerischen Darstellung der streitgegenständlichen Warenlieferungen (Geschäftsbeziehungen der involvierten Unternehmen und Warenkreislauf, Beilage ./I), einer tabellarischen Aufstellung der 21 streitgegenständlichen Rechnungen betreffend Einkauf von der G-GmbH und Verkauf an die C-Ltd. (Beilage ./II) und Kopien der drei "Certificates" betreffend die C-Ltd. vom 21. Februar und 28. März 1994 (Beilage ./III) über den Sachverhalt und den bisherigen Stand des Verfahrens. Die Parteien wiederholten ihr bisheriges Vorbringen.
Dr. P führte aus, dass das Finanzstrafverfahren kriminelle Aktivitäten der I-GmbH zu Tage gebracht habe und zwar primär gegenüber ihren eigenen Einkäufern und Lieferanten. Es habe allerdings keinen Konnex der Bw. zu der I-GmbH gegeben. Es sei auch nicht geprüft worden, inwieweit die Bw. ein konkretes Wissen gehabt habe, was sich zwischen G-GmbH und I-GmbH abgespielt habe. Zypern sei bekanntermaßen ein Handelsumschlagsplatz für russische Unternehmen und Unternehmen des GUS-Rechtsraums. Zypern sei eine Sondersteuerregion. Im internationalen Handel sei es durchaus üblich, für Unternehmer derartige Destinationen auszuwählen, um Handelsgeschäfte steuerschonend abzuwickeln. Das sei nichts Außergewöhnliches und könne daher der Bw. nicht zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr handle es sich auch bei den streitgegenständlichen Geschäften um eine normale kaufmännische Gebarung. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Bw. über die Aktivitäten der I-GmbH Bescheid gewusst habe. Es gebe diesbezüglich seitens der Betriebsprüfung keinerlei Feststellungen bzw. Beweisergebnisse. Auch aus der EuGH-Rechtsprechung betreffend "Kittel" gebe es keine Rechtfertigung für eine Haftung. Vielmehr spreche dieses Urteil für den von der Bw. eingenommenen Rechtstandpunkt. "Kittel" fordere den rechtlichen Schluss, dass eine Haftung der Bw. nur dann in Frage käme, wenn sie über Malversationen bei der G-GmbH gewusst habe oder hätte wissen müssen, und zwar aus ganz konkreten, die G-GmbH betreffenden Fakten, die rechtswidriges Handeln der G-GmbH nahe legen würden. Dies sei nach dem vorliegenden Beweisergebnis nicht der Fall.
Der Gruppenleiter der Betriebsprüfung replizierte unter Hinweis auf die Ausführungen im Prüfbericht, dass man seines Erachtens nicht ein einziges Indiz hervorheben könne. Man müsse vielmehr den Gesamtzusammenhang beurteilen: So sei beispielsweise der Abnehmer der Ware genannt worden, man müsse das Ansteigen der Umsätze beachten, die G-GmbH sei ein Ein-Mann-Unternehmen gewesen, welches erst vor kurzem neu gegründet worden sei. Zur Bezahlung im Voraus sei festzuhalten, dass nur in einem einzigen Fall nachgewiesen worden sei, dass die Bw. gegen Vorauskassa geliefert habe. Außerdem sei die Bw. von jedem wirtschaftlichen Risiko entbunden gewesen. Sie habe weder mit der Anlieferung noch der Abholung der Ware zu tun gehabt. Bei der Vielzahl dieser Indizien hätte man feststellen müssen, dass etwas nicht stimme.
Dr. P erwiderte, die bisherigen Ausführungen des Gruppenleiters hätten ergeben, dass die Betriebsprüfung überhaupt nichts Relevantes im Sinne von Indizien für steuerrechtliche Ungereimtheiten in der Hand habe. Er verweise auf seine bisherigen Ausführungen.
Über Vorhalt der Vorsitzenden zu den unterschiedlichen zypriotischen Adressen der C-Ltd. auf den [drei] "Certificates" und den Rechnungen der Bw. verwies Dr. P darauf, dass bei Geschäftsaufnahme im Jahr 2002 [die] "Certificates" acht Jahre alt gewesen seien und eine Adressenänderung in einem solchen Zeitraum nichts Ungewöhnliches darstelle.
Dr. W gab an, es könne heute nicht mehr nachvollzogen werden, von welchem Mitarbeiter [der Bw.] diese "Certificates" eingeholt worden seien.
Laut Dr. P habe sich die Bw. durch diese "Certificates" die rechtliche Existenz [der C-Ltd.] nachweisen lassen.
Laut Betriebsprüfer sei in einem damals aktuellen Registerauszug zu lesen gewesen, dass sich die C-Ltd. mit dem Handel mit Schafwolle befasst habe.
Dr. P protestiere gegen diese Aussage, es handle sich um ein tatsachenwidriges Vorbringen. Erst eine KSV-Abfrage der Betriebsprüfung im Jahr 2004 (AB Seite 835ff) habe ergeben, dass die C-Ltd. mit Schafwolle gehandelt habe. Über dieses Wissen habe Bw. nicht verfügen [können].
Laut Dr. W müsse die Betriebsprüfung für die von ihr angenommenen Verdachtsmomente Nachweise erbringen. Diese seien bisher nicht erbracht worden. Viele Beweise, seien vom UFS und nicht von der Betriebsprüfung aufgenommen worden. Außerdem möchte Dr. W darauf hinweisen, dass folgende Aussagen des Gruppenleiters der Betriebsprüfung im Zuge der Berufungsverhandlung nicht richtig seien:
1) Die G-GmbH sei am 15. Jänner 2001 gegründet worden, Dr. W verweise auf Beilage ./15 (Firmenbuchauszug betreffend G-GmbH). Erst ein Jahr nach der Gründung der G-GmbH sei es zu den Geschäften mit der C-Ltd. gekommen.
2) Laut Behauptung des Gruppenleiters habe es nur einen Fall einer Vorauszahlung gegeben. Dies sei erst vom UFS thematisiert worden und es sei diese Behauptung definitiv falsch, es könnten von der Bw. noch weitere Beispiele genannt werden.
3) Zur russischen Telefonnummer: Die Betriebsprüfung müsse nachweisen, dass es sich um die Nennung einer russischen Telefonnummer gehandelt habe, was nicht erfolgt sei.
Der Gruppenleiter replizierte, die Betriebsprüfung habe es sich nicht leicht gemacht und verwies auf den Umfang des bisherigen Verfahrens. Zur russischen Telefonnummer verweise er auf die niederschriftliche Zeugenaussage von Frau HS. Zur Vorauszahlung wende er ein, dass er nur einen Fall gekannt habe und die anderen nicht. Was den Zeitpunkt der Gründung der G-GmbH anlange, so verweise er auf die ausführliche Darstellung im Prüfbericht.
Herr KF, der gegenwärtige Allein-Geschäftsführer der Bw., führte aus, er sei seit 1984 in dieser Branche tätig. Seit 1996 sei er Präsident des Verwaltungsrates und CEO der Muttergesellschaft der Bw., eines börsennotierten Unternehmens. Die Umsätze [des internationalen Konzerns] im Jahr 2002 von € 600 Mio. seien hauptsächlich in Österreich, Deutschland und der Schweiz erwirtschaftet worden. Von den Umsätzen tätige das Unternehmen etwa 70% mit sogenannten "kritischen Produkten", das seien Harddiscs, CPU's, Memories, Motherboards, Grafikkarten usw. Selbstverständlich wisse man im Konzern von der Gefahr dieser Mehrwertsteuerkarusselle und die Mutter der Bw. könne es sich als börsennotierte Gesellschaft nicht leisten, in solche Geschäfte verwickelt zu sein, weshalb man intern und auch durch externe Prüfung versuche, darauf hinzuwirken, dass nie solche möglichen Fälle auftreten könnten. Es gebe zwei große Absatzgebiete für Produzenten von solchen Geräten (Hardwarekomponenten). Das eine seien die Hersteller von PC's und das andere Distributoren, wie die Bw. in Österreich. Die Eigenart des Marktes sei es, dass man bei allen Komponenten einen relativ schnellen Preisverfall habe. Der Markt funktioniere so, dass die PC-Hersteller zu Beginn des Quartals eine bestimmte Quartalsmenge beim Hersteller verbindlich einkaufen würden. Dieser Preis sei etwa in der Regel 10 bis 15% unter dem Distributionspreis zu Beginn des Quartals. Die PC-Hersteller würden in der Regel etwa 10 bis 20% mehr Komponenten bestellen, als sie wirklich verbauen würden. Diese Komponenten würden die PC-Hersteller sofort bei den ersten Lieferungen in den Markt über sogenannte "Graumärkte" mit einer bestimmten Marge verkaufen. Die Distributoren würden über diese Graumärkte günstige Komponenten kaufen und hätten einen Preisvorteil für eine gewisse Zeit, weil gegen Ende des Quartals die Distributoren wieder tiefere Preise vom Hersteller bekommen würden, weil die Preise gegen Quartalsende fallen würden. Üblicherweise würden diese Überprodukionen über kleine Gesellschaften am Markt verkauft, weil das anonym gemacht werden müsse. Zum Beispiel wolle Dell nicht, dass Intel weiß, dass ein bestimmter Prozentsatz der Produktion, die sie günstig erhalten haben, wieder über Graumärkte abgesetzt werde. Es wäre sehr schwierig gewesen, die G-GmbH zu entlarven. Die Kleinheit dieser Firma falle nicht auf, ebenso wenig der Umsatz, das seien Standards gewesen. Standard sei es gewesen, dass man über solche Kleinfirmen regelmäßig Überproduktionen kaufen hätte können. Die von der Betriebsprüfung ins Treffen geführten Umstände seien für diesen speziellen Markt nicht auffällig.
Über Einwand des Betriebsprüfers, dass die G-GmbH gleichmäßig geliefert habe und sämtliche Anfragen von der C-Ltd. jeweils durch Einkäufe bei der G-GmbH gedeckt worden seien und dies ein Karussellgeschäft betreffe, gab Herr KF an, dass an die C-Ltd. ca. 24% im Jahr 2002 und im Gesamtzeitraum rund 16% geliefert worden seien. Diese Zahlen seien für die Bw. unauffällig, weil sie zB in der Schweiz ein Geschäft hätte, wo für einen Kunden 80% dieses Umsatzes weitergegeben worden sei, und zwar an die Schweizer Post und Telekom. Es sei branchenüblich, gegen Vorauskasse zu liefern. Die Bw. sei ein Komponentenhandelshaus. Zweimal im Jahr sei ein offizielles Reviewmeeting durchgeführt worden, bei dem Veränderungen zum Budget, zur Lieferanten- und Kundenstruktur angeschaut, interne und organisatorische Fragen behandelt und die strategische Entwicklung festgelegt worden seien. Das sei mit allen 20 Firmen des Konzerns regelmäßig durchgeführt worden. Auch habe sich Herr KF persönlich, in der Regel in den Quartalen, in den Gesellschaften über den Ablauf der Geschäfte informiert.
Über Frage des Beisitzers von der Wirtschaftskammer, ob die Nennung des Abnehmers durch den Lieferanten branchenüblich sei und worin die Wertschöpfung bestanden habe, gab Herr KF an, die Wertschöpfung sei auf die Lagerhaltung und die Feinverteilung, sowie die RMA-Abwicklung (Gewährleistung, Garantieabwicklung) reduziert. Die Leistung der Bw. sei die Auslieferung von allen Komponenten, die für einen PC benötigt würden. Die Bw. liefere nicht an den Endbenutzer sondern nur an Händler und Wiederverkäufer. Es sei üblich, dass laufend Abnehmer genannt würden, weil die Hersteller nicht über die Logistik verfügen würden und dieses Geschäft auch nicht machen wollten.
Laut Dr. P sei es generell nichts Ungewöhnliches, dass man einen potentiellen Abnehmer genannt bekomme.
Dr. W verweise exemplarisch auf die bereits vorgelegten Beilagen ./11, 12 und 13 (E-Mails von Microsoft und Canon an die Bw. mit dem Inhalt, Produkte dieser Unternehmen an bestimmte Kunden zu liefern). Bei der G-GmbH handle es sich um ein kleines Unternehmen, welches nicht in der Lage gewesen sei, viele Abläufe selbst durchzuführen. Zu den notwendigen Aufgaben und Abläufen des Distributors wie bei der Bw., werde nochmals auf Beilage ./2 (Ablauf-Diagramm vom Bestellungseingang bis zur Auslieferung) verwiesen.
Laut Prüfer seien bei Karussellgeschäften die Pakete nur durchgeschleust und keine derartigen Distributionsleistungen vorgenommen worden.
Laut Herrn KF handle es sich bei einem Streckengeschäft um ein übliches Geschäft.
Der Prüfer verwies auf die Aussage des damaligen Geschäftsführers RH, wonach dieser bei den Geschäften "Bauchweh" gehabt habe.
Laut Dr. W könne die Behauptung, dass der gesamte Umsatz an die C-Ltd. von der G-GmbH gekommen sei, nicht nachgewiesen werden. Die Bw. haben es selbst versucht herauszufinden, es könne aber aus heutiger Sicht nicht mehr rekonstruiert werden. Beweispflichtig sei die Betriebsprüfung. Die Behauptung, dass der Umsatz von der G-GmbH nicht sprunghaft, sondern gleichmäßig gewesen sei, sei unrichtig. Er verweise auf die neu vorgelegte Beilage ./IV betreffend Wareneingänge G-GmbH, die zum Akt genommen wurde.
Die Frage des Referenten, ob die Bw. an die C-Ltd. außer den 21 berufungsgegenständlichen Geschäftsfällen noch andere Waren geliefert habe, wurde vom Prokuristen der Bw., Herrn CG, damit beantwortet, dass ausgeschlossen werden könne, dass im Jahr 2002 noch andere Geschäfte außer den streitgegenständlichen mit der C-Ltd. getätigt worden seien.
Der damalige Einkaufsleiter und Vorgesetzte von AT, Herr GD, sagte als Zeuge einvernommen aus, er sei damals die meiste Zeit im Ausland gewesen und habe diese Themen, was das operative Geschäft anbelange, nur vertretungsweise gemacht. Die Bw. habe Frau HS als für die Exportkunden zuständige Mitarbeiterin gehabt. Die damalige Annahme von Herrn GD sei gewesen, dass der Kunde C-Ltd. über diese Exportmitarbeiterin zur Bw. gekommen sei. Im Zuge der Ermittlungen habe sich ergeben, dass ein Karussell am Laufen gewesen sei, Herr GD habe aber keine Ahnung davon gehabt.
Über Frage von Dr. W, wie eine Distribution funktioniere, welche Aufgabe der Distributor habe und ob es damals Auffälligkeiten bei G-GmbH und C-Ltd. gegeben habe, gab Herr GD an, ein Distributor handle im größeren Umfang mit Computerbauteilen. Der Distributor kaufe die Bauteile beim Hersteller direkt ein, wenn Verträge vorhanden seien. Wenn keine Verträge vorhanden seien, bediene man sich des globalen Beschaffungsmarktes. Das treffe auch auf die Kunden der Bw. zu. Zum Kunden [gemeint: C-Ltd.] könne Herr GD wenig sagen. Es habe Postengeschäfte im größeren Umfang gegeben, das sei keine Auffälligkeit.
Über Frage von Dr. W, ob die Nennung des Namens eines Kunden auffällig sei, gab Herr GD an, es könne schon passieren, dass das vorkomme. Er könne sich durchaus vorstellen, dass man dies so machen könnte. Es könnten logistische, finanzielle Gründe und Administrationsvereinfachungen der Anlass dafür sein, wenngleich er im konkreten Fall nicht sagen könne, dass es so gelaufen sei.
Über Frage von Dr. W, ob die G-GmbH bzw. Frau GH bekannt gewesen sei, gab Herr GD an, er habe die G-GmbH nicht gekannt. Frau GH sei in der Branche bekannt gewesen, persönlich habe er sie nicht gekannt.
Über Befragen durch den Referenten zu einem Geschäftsessen gab Herr GD an, dass [neben Herrn GD und Frau GH] auch Herr AT und Frau SR, die er schon von vorher gekannt habe, dabei gewesen seien. Die Geschäftsbeziehung müsse schon einige Zeit gelaufen sein, an den genauen Zeitpunkt des Geschäftsessens könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern, was besprochen worden sei.
Über Frage von Dr. W, ob Frau GH als auffällig bekannt oder ob sie obskur gewesen sei, gab Herr GD an, ihm sei nichts Negatives bekannt gewesen.
Der Referent verlas die Aussage von Herrn GD vom 26. Februar 2003 und Herr GD gab an, dass er seine damalige Aussage aufrecht halte.
Über Frage von Dr. W, wenn ein neuer Lieferant komme, ob da ein System angelegt werde, wie und welche Voraussetzungen es gegeben habe, gab Herr GD an, die Bw. habe ein Lieferantenlistungsverfahren gehabt, bei welchem Handelsregister und Gewerbeschein überprüft worden seien. Die Daten seien von einer 2. Instanz im Haus überprüft worden. Bei Lieferanten, bei denen angenommen worden sei, dass Ware importiert werde, sei auch eine Unbedenklichkeitserklärung eingefordert worden, die firmenmäßig habe gezeichnet werden müssen. Es sei ein zweistufiger Prozess gewesen, bei dem vom Einkauf der Lieferantenvorschlag gekommen sei. Die erforderlichen Unterlagen seien eingefordert und die Daten von der Buchhaltung oder Geschäftsleitung überprüft worden. Dann sei das "ok" gekommen, dass mit diesem Lieferanten Geschäfte abgewickelt werden [könnten].
Über Vorhalt Beilage ./15 durch Dr. W gab Herr GD an, es handle sich um ein Lieferantenstammblatt, in dem die Lieferantendaten eingegeben werden müssten. Es enthalte Beschreibungen zu operativen Prozessen, die von Frau GH gezeichnete Unbedenklichkeitserklärung und den Handelsregisterauszug (Beilage ./15 wurde von der Bw. mit Stellungnahme vom 27. März 2008 vorgelegt).
Dr. P beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens über übliche Vorgänge im Distributionshandel mit PC-Komponenten im Jahre 2002 zum Beweis dafür, dass etwa 10% des Handelsvolumens von solchen Distributoren nicht von Herstellern oder Generalimporteuren zugekauft worden seien, sondern über sogenannte "Graumarktkanäle", die die Mehrmengen der Komponenten, die PC-Hersteller von den Komponentenherstellern bezogen hätten, im weltweiten Computerkomponentengroßhandel weiterverteilt hätten. Das beantragte Gutachten diene zum Beweis dafür, dass alle oder faktisch alle von der Betriebsprüfung ins Treffen geführten Indizien die angeblich das "Wissen Müssen" begründen würden, in dieser Branche des Distributionshandels im Jahr 2002 ganz normale Phänomene gewesen seien, die immer wieder im normalen Geschäftsgang aufgetreten seien. Aus diesem Grunde habe das Auftreten solcher Aspekte nicht zu einer Wahrnehmung einer steuerrechtlichen Problemsituation und auf Grund der Üblichkeiten des Auftretens solcher Aspekte auch nicht zu einem "Wissen Müssen" geführt.
Dr. W brachte zusammenfassend zur bisherigen EuGH-Judikatur vor wie in den vorgelegten Schriftsätzen und verwies auch auf die Entscheidung des UFS Wien zu RV/2014-W/2004. In dieser Entscheidung habe der UFS klare Verdachtsmomente definiert. Diese Verdachtsmomente würden im gegenständlichen Fall keineswegs vorliegen, vor allem nicht kumuliert. Weiters verweise Dr. W auf den Artikel von Tumpel, SWK 31/2006, S 872. Außerdem verweise Dr. W auf die Entscheidung des UFS Linz zu RV/1476-L/2007, in der klar gesagt werde, dass die Verdachtsmomente wie im Falle der Bw. die fehlende Adresse durch entsprechende Feststellungen untermauert werden müssten. Derartige Feststellungen seien von der Betriebsprüfung bzw. von der Finanzbehörde I. Instanz zu treffen.
Weiters werde auf die Erwägungen in Randnummer 51 im EuGH-Urteil "Kittel" verwiesen.
Laut Dr. W sei eine nachträgliche Einholung einer KSV-Auskunft im Jahr 2004, wonach das Unternehmen [C-Ltd.] 2004 mit Schafwolle gehandelt habe, sicherlich nicht ausreichend, um die Verdachtsmomente im Jahr 2002 objektivierbar nachzuweisen.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Sachverhalt
a) I-GmbH als "missing trader"
Die I-GmbH wurde laut offenem Firmenbuch am 21. April 2001 errichtet. Der jeweils einzige Gesellschafter war zugleich auch der einzige Geschäftsführer:
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Gesellschafter = Geschäftsführer
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ab Gründung
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MS (MS)
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ab Juni 2001
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FM (FM)
Der Wechsel von Gesellschafter und Geschäftsführer wurde am 15. Juni 2001 angemeldet und am 19. Juni 2001 im Firmenbuch eingetragen. Zu beachten ist jedoch, dass auf Grund eines durch einen öffentlichen Notar errichteten Treuhandvertrages vom 5. Juni 2001 FM nur Treuhänder von MS war. FM ist in der Zwischenzeit verstorben, MS ist untergetaucht und sein gegenwärtiger Aufenthalt nicht bekannt.
Die I-GmbH wurde am 15. September 2005 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht (§ 40 FBG).
Die I-GmbH gab gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt (dieses ist nicht zugleich auch für die Bw. zuständig) für das Jahr 2001 eine Umsatzsteuerjahreserklärung und für 2002 nur Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Das Finanzamt erließ für 2001 einen erklärungsgemäßen Umsatzsteuerbescheid, für das Jahr 2002 schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen im Wesentlichen in Höhe der Umsatzsteuervoranmeldungen (geringe Differenz der Umsatzsteuerschuld gegenüber den Voranmeldungen nur € 90,11):
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Bescheiddatum
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15. Juli 2002
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1. Dezember 2005
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Umsatzsteuer für das Jahr
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2001
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2002
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S
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€
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Gesamtbetrag der Lieferungen und sonstige Leistungen
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3.808.367,00
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2.128.900,00
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20% Normalsteuersatz
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761.673,40
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425.780,00
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Summe Umsatzsteuer
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761.673,40
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425.780,00
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Gesamtbetrag der Vorsteuern
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-39.199,95
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-406.800,00
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Einfuhrumsatzsteuer
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-663.776,00
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Zahllast
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58.697,45
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18.980,00
Betreffend das Jahr 2002 ist im Gesamtbetrag der Vorsteuern auch die Einfuhrumsatzsteuer enthalten.
fingierte Eingangsrechnungen (Deckungsrechnungen):
Aus einer Dokumentation "Verzollungen", angefertigt von einem Mitarbeiter des Zollamtes Wr. Neudorf, ergibt sich:
Die I-GmbH erhielt die CPU's von einer unbedenklichen AF-Ltd.. (AF-Ltd.) aus Hong Kong, nahm jedoch die Ware auf Grund fingierter Eingangsrechnungen (Deckungsrechnungen) einer AN-Inc. (AN-Inc.), mit Angabe von zwei Adressen auf den Rechnungen in Wilmington, USA, und Limassol, Zypern, in Höhe eines geringeren Einkaufspreises in ihr Rechenwerk auf. Als Beispiel wird angeführt:
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Rechnungsdatum
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Stück
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Einzelpreis
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Gesamtpreis
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CPU's
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USD
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USD
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Rechnung von der
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14. Mai 2002
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864
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180,00
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155.520,00
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AF-Ltd., Hong Kong,
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864
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182,50
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157.680,00
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1.728
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313.200,00
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Deckungsrechnung von der
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13. Mai 2002
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1.728
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2,75
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4.762,00
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AN-Inc., USA/Zypern
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Die Rechnung vom 14. Mai 2002 der AF-Ltd. aus Hong Kong (Dokumentation Seite 9) über die oa. Ware zum Gesamtpreis USD 313.200,00 weist als Empfänger eine Y-Corp.. (Y-Corp.) mit derselben Adresse in Limassol, D-Court, Zypern, aus, die auch in den Ausgangsrechnungen der Bw. für die C-Ltd. angegeben ist. Laut Packing List der AF-Ltd. (Dokumentation Seite 10) ist die Ware in zwei Kartons verpackt. Auf Grund derselben Frachtbrief(Air Way Bill)-Nummer ...146 auf den nachfolgend genannten Unterlagen ergibt sich: Die Ware (1.728 Stück electronic parts, CPU's, zwei Behälter zusammen 52,5kg) langte laut Frachtbrief (Air Way Bill) vom 14. Mai 2005 am Flughafen Wien ein. In der von der von Spedition B (selber Name wie in Wien) Globistics Ltd. in Hong Kong ausgefüllten House Air Way Bill ist die AF-Ltd. in Hong Kong als Shipper und die Y-Corp. in Zypern als Consignee angeführt (Dokumentation Seite 11). Laut Zollpapier vom 15. Mai 2002 (Dokumentation Seite 6) wurde die Ware zunächst zollfrei ("Anmeldung T 1") von der Spedition B in Wien zu einer Spedition F (F) in Wien verbracht. Der ursprünglich genannte Empfänger I-GmbH ist auf dem Formular durchgestrichen. Einem weiterem Zollpapier vom 4. Juni 2002 (Dokumentation Seite 3) ist zu entnehmen, dass die Ware (2 Kartons Computerteile) vom angegebenen Versender AN-Inc. in Wilmington, USA, an die Empfängerin I-GmbH in Österreich um einen angegeben Preis von nur mehr USD 4.762,00 gegangen ist. Diesem Zollpapier liegt die oa. fingierte Eingangsrechnung (Deckungsrechnung) der AN-Inc. in Zypern vom 13. Mai 2002 (Dokumentation Seite 5) an die I-GmbH, zu Handen Spedition B in Wien (unter Angabe des Namens KH) zu Grunde, laut der die 1.728 Stück Computerbauteile vorgeblich an die I-GmbH um USD 4.762,00 verkauft worden seien.
Aus den genannten Unterlagen ergibt sich, dass die 1.728 Stück CPU's aus der von der AF-Ltd. aus Hong Kong an die Y-Corp. in Zypern ausgestellten Rechnung am Flughafen Wien einlangten und durch die Spedition B nach Wien zur I-GmbH geschleust wurden:
Bei der Einfuhr nach Österreich wurde im Zollpapier vom 4. Juni 2002 (Dokumentation Seite 3) die AN-Inc. als Versender und die I-GmbH als Empfänger angegeben (Laut Zollpapier: Lieferbedingungen: Wilmington, Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag: USD 4.762,00). Auf Grund der Rechnung der AN-Inc. und des genannten Zollpapiers wurden die 1.728 Stück CPU's nach Österreich eingeführt und in das Rechenwerk der I-GmbH zum niedrigeren Einkaufspreis und damit auch mit niedrigerer Zollschuld und niedrigerer Einfuhrumsatzsteuer aufgenommen.
Dass es sich bei den Eingangsrechnungen von der AN-Inc. (USA/Zypern) um fingierte Rechnungen handelt, ergibt sich auch daraus, dass bei einer Hausdurchsuchung am 19. Jänner 2007 an der Anschrift der C-Ltd. (laut Ausgangsrechnungen der Bw.) in Limassol, D-Court, Firmenstempel nicht nur der C-Ltd. sondern auch der AN-Inc. entdeckt wurden (Bericht Zollamt an das Landesgericht Wien, AB Seite 799ff). Bei der genannten Adresse handelte es sich laut Bericht um die Privatwohnung von RM, bewohnt auch von dessen Ehefrau und den zwei Kindern. Bereits in einem Mietvertrag über eine Wohnung in 1060 Wien aus dem Jahre 1999 gab RM diese Anschrift in Limassol, Zypern, als seine Wohnadresse an.
fingierte Ausgangsrechnungen:
In einem zweiten Schritt stellte die I-GmbH fingierte Ausgangsrechnungen (ebenfalls Deckungsrechnungen) an zwar existente Unternehmen in Österreich aus, die die Ware und Rechnung jedoch nie bestellt und auch nie erhalten haben. Zu diesen Deckungsrechnungen führte das Hauptzollamt Wien ein umfangreiches Auskunftsersuchverfahren durch und schrieb 35 in den Deckungsausgangsrechnungen genannte Unternehmen an. Nur ein angeschriebenes Unternehmen gab keine Auskunft. Sämtliche anderen 34 Unternehmen gaben schriftlich an, dass sie die I-GmbH nicht kennen und die in den Rechnungen bezeichneten Waren nicht eingekauft haben (Ordner "Auskunftsersuchen" betreffend I-GmbH des Hauptzollamtes Wien im Karton der bei der I-GmbH beschlagnahmten Geschäftsunterlagen).
Auf Grund des zu geringen Verkaufspreises in den Deckungsausgangsrechnungen ergibt sich eine rechnerisch geringe "Umsatzsteuerschuld" der I-GmbH.
tatsächliche Lieferung an die G-GmbH (Schwarzrechnungen):
Neben den fingierten Ausgangsrechnungen mit zu geringem Verkaufspreis lieferte die I-GmbH die CPU's in Wirklichkeit an die G-GmbH zum tatsächlichen Warenwert, kassierte den Bruttoverkaufspreis und stellte entsprechende Rechnungen aus. Zum oa. Beispiel der 1.728 Stück CPU's existiert eine Ausgangsrechnung der I-GmbH an die G-GmbH vom 5. Juni 2002 (AB Seite 434) mit einem Einzelpreis € 164,65 (demgegenüber Einkaufspreis laut Deckungsrechnung AF-Inc. nur USD 2,75!) und einem Gesamtpreis € 284.515,20 (darauf entfallende Umsatzsteuer 20% = € 56.903,04). In derselben Rechnung verkaufte die I-GmbH der G-GmbH noch 1.440 Stück weitere CPU's zum Einzelpreis € 193,00.
Zum Weiterverkauf der CPU's durch die G-GmbH wird auf den nächsten Punkt b) verwiesen.
Die Ausgangsrechnungen an die G-GmbH zum wahren Verkaufspreis scheinen im Rechenwerk der I-GmbH nicht auf (Schwarzrechnungen). Dies führt zu einer Umsatzsteuerhinterziehung der I-GmbH. Diesbezüglich wird auch auf die folgenden Feststellungen (unten Punkt b) betreffend Vergleich der Vorsteuer der G-GmbH aus den Eingangsrechnungen der I-GmbH und der erklärten Umsatzsteuer der I-GmbH hingewiesen.
Der finanzielle Vorteil für die I-GmbH ergab sich aus der Vereinnahmung des Bruttoverkaufspreises von der G-GmbH zum wahren Wert der Ware zu der im Vergleich dazu geringen Zahllast gegenüber dem Finanzamt, der jedoch die Umsatzsteuerhinterziehung zu Grunde lag.
b) G-GmbH als "buffer"
Die G-GmbH wurde mit Erklärung vom 15. Jänner 2001 gegründet, einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist Frau GH.
Die G-GmbH machte bei ihrer eigenen Umsatzsteuerveranlagung die (hohen) Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der I-GmbH als Vorsteuer geltend. Anlässlich einer Außenprüfung bei der G-GmbH wurden diese Vorsteuerbeträge nicht anerkannt (Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung bei der G-GmbH vom 18. Jänner 2007, Tz 7).
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2001
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(2001)
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2002
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S
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€
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€
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von I-GmbH erklärte Umsatzsteuer gesamt
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761.673,40
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55.352,96
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425.780,00
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Vorsteuer der G-GmbH nur aus Eingangsrechnungen von der I-GmbH
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27.932.440,41
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2.029.929,61
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20.216.474,51
Die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der I-GmbH an die G-GmbH finden in der erklärten Umsatzsteuer der I-GmbH (2001: S 761.673,40; 2002: € 425.780,00) nicht annähernd Deckung. Auf die von der I-GmbH begangene Umsatzsteuerhinterziehung wurde bereits hingewiesen.
Die Geschäftstätigkeit der G-GmbH bestand - zumindest im berufungsgegenständlichen Jahr - zum erheblichen Teil im Einkauf von CPU's von der I-GmbH und dem Weiterverkauf an die Bw. und ein anderes Unternehmen in Oberösterreich.
So verkaufte die G-GmbH zB die aus der oben in Punkt a) genannten Eingangsrechnung der I-GmbH vom 5. Juni 2002 (AB Seite 434) erworbenen CPU's vollständig mit zwei Ausgangsrechnungen vom selben Tag 5. Juni 2002 mit Aufschlag € 4,00 pro Stück an die Bw. (AB Seite 436) sowie an das andere (nicht berufungsgegenständliche) Unternehmen in Oberösterreich (AB Seite 435).
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Eingangsrechnung I-GmbH v. 5.6.2002:
|
Einzelpreis €
|
Gesamtpreis €
|
brutto 20% USt €
|
1.440 Stück CPU's
|
193,00
|
277.920,00
|
|
1.728 Stück CPU's
|
164,65
|
284.515,20
|
674.922,24
|
|
|
|
|
zwei Ausgangsrechnungen G-GmbH v. 5.6.2002 an:
|
Einzelpreis €
|
Gesamtpreis €
|
brutto 20% USt €
|
Bw. 1.440 Stück CPU's
|
197,00
|
283.680,00
|
340.416,00
|
Unternehmen in OÖ 1.728 Stück CPU's
|
168,00
|
290.304,00
|
348.364,80
Aufgabe der G-GmbH im vorliegenden Umsatzsteuerkarussell war es, die von der Bw. erhaltene Umsatzsteuer über den eigenen Einkaufspreis an den missig trader (I-GmbH) durchzuschleusen. Hätte die G-GmbH selbst umsatzsteuerfrei nach Zypern verkauft, wäre bei ihr ein für die Finanzverwaltung auffallendes Vorsteuerguthaben, resultierend aus ihren Einkäufen bei der I-GmbH, entstanden. Damit wäre die I-GmbH vorzeitig ins Visier der Finanzverwaltung geraten. Die G-GmbH wurde daher zur Verschleierung (künstliche Verlängerung des Warenweges) und zum Schutz der I-GmbH vor Verfolgung durch die Finanzverwaltung als buffer zwischen missing trader (I-GmbH) und broker (Bw.) zwischengeschaltet.
c) Bw. als "broker"
Die Bw. wurde mit Notariatsakt vom 15. September 1998 (Dauerbelege Seite 68ff) gegründet. Einzige Gesellschafterin ist eine Aktiengesellschaft in der Schweiz. Laut offenem Firmenbuch war RH im berufungsgegenständlichen Zeitraum 2002 (Funktionsperiode: 15. Oktober 1998 bis zur Abberufung am 28. Juni 2003) einer der Geschäftsführer, ab 1. September 2001 vertretungsbefugt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Herr KF ist durchgehend einer der Geschäftsführer und seit dem Ausscheiden von GD (22. März 2005 bis 11. Mai 2007) alleiniger Geschäftsführer der Bw. Herr CG ist seit 1. Jänner 2005 gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen vertretungsbefugter Prokurist.
Die Bw. betrieb normalerweise Handel mit Computerzubehör, wie Drucker, Bildschirmen, Tintenpatronen, Disketten.
Laut Liste Wareneinkauf (AB Seite 218ff) erfolgte die erste Lieferung der G-GmbH an die Bw. am 19. März 2001 und die letzte am 22. Oktober 2002.
Dem berufungsgegenständlichen Vorsteuerbetrag von € 1,432.496,45 liegen folgende Geschäfte zu Grunde:
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|
1. Einkauf Bw. von G-GmbH:
|
|
2. Verkauf Bw. an C-Ltd. (Export):
|
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|
USt
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|
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Rechnung
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Netto
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(Vorsteuer)
|
brutto
|
Rechnung
|
netto
|
|
Datum
|
€
|
€
|
€
|
Datum
|
€
|
1.
|
11.01.2002
|
78.108,90
|
15.621,78
|
93.730,68
|
18.01.2002
|
83.250,00
|
2.
|
21.01.2002
|
86.404,50
|
17.280,90
|
103.685,40
|
23.01.2002
|
90.085,00
|
3.
|
24.01.2002
|
36.132,48
|
7.226,50
|
43.358,98
|
25.01.2002
|
37.527,30
|
4.
|
01.02.2002
|
170.500,00
|
34.100,00
|
204.600,00
|
05.02.2002
|
173.250,00
|
5.
|
25.02.2002
|
165.150,00
|
33.030,00
|
198.180,00
|
25.02.2002
|
170.568,00
|
6.
|
19.03.2002
|
261.717,12
|
52.343,42
|
314.060,54
|
19.03.2002
|
266.400,00
|
7.
|
02.05.2002
|
284.328,00
|
56.865,60
|
341.193,60
|
02.05.2002
|
292.320,00
|
8.
|
17.05.2002
|
339.517,44
|
67.903,49
|
407.420,93
|
17.05.2002
|
347.328,00
|
9.
|
05.06.2002
|
283.680,00
|
56.736,00
|
340.416,00
|
06.06.2002
|
288.000,00
|
10.
|
13.06.2002
|
454.348,80
|
90.869,76
|
545.218,56
|
13.06.2002
|
461.952,00
|
11.
|
13.06.2002
|
555.573,80
|
111.114,76
|
666.688,56
|
13.06.2002
|
577.440,00
|
12.
|
14.06.2002
|
555.573,80
|
111.114,76
|
666.688,56
|
14.06.2002
|
576.000,00
|
13.
|
17.06.2002
|
554.976,00
|
110.995,20
|
665.971,20
|
17.06.2002
|
570.816,00
|
14.
|
08.07.2002
|
264.361,00
|
52.872,20
|
317.233,20
|
08.07.2002
|
272.160,00
|
15.
|
12.07.2002
|
537.408,00
|
107.481,60
|
644.889,60
|
12.07.2002
|
547.200,00
|
16.
|
22.07.2002
|
206.092,80
|
41.218,56
|
247.311,36
|
24.07.2002
|
211.968,00
|
17.
|
23.08.2002
|
213.249,60
|
42.649,92
|
255.899,52
|
23.08.2002
|
218.592,00
|
18.
|
06.09.2002
|
518.400,00
|
103.680,00
|
622.080,00
|
06.09.2002
|
534.816,00
|
19.
|
13.09.2002
|
527.040,00
|
105.408,00
|
632.448,00
|
13.09.2002
|
542.880,00
|
20.
|
16.09.2002
|
534.240,00
|
106.848,00
|
641.088,00
|
17.09.2002
|
549.504,00
|
21.
|
20.09.2002
|
535.680,00
|
107.136,00
|
642.816,00
|
20.09.2002
|
550.080,00
|
|
|
7.162.482,24
|
1.432.496,45
|
8.594.978,69
|
|
7.362.136,30
Die oa. Aufstellung stammt aus dem Prüfbericht vom 9. Oktober 2006, in der auch die jeweiligen Rechnungsnummern angegeben sind (DB Seite 22).
Namhaftmachung der C-Ltd.:
Frau GH (Geschäftsführerin der G-GmbH) bestreitet in der Niederschrift vom 26. März 2003, Seite 6, dass sie der Bw. die C-Ltd. als Abnehmer der CPU's genannt habe. Anlässlich eines Geschäftsessens mit den Herren AT und GD (beide Arbeitnehmer der Bw.) habe ihre Mitarbeiterin SR erwähnt, sie kenne Exportkunden in Osteuropa. GH habe zu AT und GD gesagt, sie sollten sich mit SR absprechen. Firmennamen seien damals in ihrer Gegenwart keine genannt worden. GH habe den Eindruck gehabt, dass sich SR mit ihren Exportkunden bedeckt gehalten habe und die Kontakte habe verkaufen wollen.
Frau SR (einzige Beschäftigte bei der G-GmbH) gab in der Niederschrift vom 27. April 2006, Seite 2, an, sie habe die C-Ltd. nicht gekannt und habe auch keine Liste mit möglichen Kundenkontakten an die Bw. weitergegeben. Die C-Ltd. sei jedenfalls von Frau GH gebracht worden. Frau GH habe Herrn AT bei der Bw. als guten Bekannten gekannt.
Herr AT (Einkäufer bei der Bw.) gab in der Niederschrift vom 27. Februar 2003, Seite 5, an, er sei sich fast sicher, dass die C-Ltd. von der G-GmbH als Kunde namhaft gemacht worden sei. Anlässlich des Geschäftsessens habe er zur Sprache gebracht, ob GH oder SR Exportkontakte im ehemaligen Ostblock hätten und er habe von SR ein E-Mail erhalten und an die Vertriebsleiterin der Bw., Frau AS, weitergeleitet. AT bilde sich ein, dass auf diesem E-Mail auch die C-Ltd. aufgeschienen sei.
Frau AS (Verkaufsleiterin der Bw.) gab in der Niederschrift vom 26. Februar 2003, Seite 2, an, sie kenne GH aus einem früheren Arbeitsverhältnis. Die Geschäftsbeziehung der Bw. zur G-GmbH sei durch AT zu Stande gekommen, dieser habe gesagt, dass die Lieferantin G-GmbH auch den Empfänger für die Ware, die C-Ltd. in Zypern, habe. Auf die Frage, warum die G-GmbH nicht selbst an die C-Ltd. liefere, habe AT angegeben, die G-GmbH habe genügend andere Kunden und mache das Geschäft nicht selbst.
Herr GD (Einkaufsleiter der Bw. und Vorgesetzter von AT) gab in der Niederschrift vom 26. Februar 2003, Seite 4, an, man habe seitens der Bw. zunächst AT beschuldigt, er habe Firmendaten an die G-GmbH weitergegeben. AT habe sich dahingehend gerechtfertigt, dass die C-Ltd. bereits bei Beginn der Exportgeschäfte von der G-GmbH bzw. GH als Abnehmerin der CPU's bekannt gegeben worden sei. Diese Aussage wurde von GD in der Berufungsverhandlung vor dem UFS aufrecht gehalten.
Frau HS (Verkäuferin bei der Bw. und Untergebene von AS) gab in der Niederschrift vom 14. April 2003, Seite 2, an, dass ihr die C-Ltd. von AS als Kunde zugewiesen worden sei. Es könne sein, dass die C-Ltd. über den Produktmanager AT als Kunde zur Bw. gekommen sei.
Ein E-Mail, in dem Frau SR Herrn AT die C-Ltd. genannt habe, konnte von der Bw. nicht vorgelegt werden (Schreiben Bw. an den UFS vom 27. März 2008).
Auch wenn GH und SR jeweils bestritten, dass die C-Ltd. von ihrer Seite (G-GmbH) genannt worden sei, ist von Bedeutung, dass der Dienstnehmer und Einkäufer der Bw., Herr AT, angab, dass die C-Ltd. sehr wohl seitens der G-GmbH genannt wurde. Die weiteren Dienstnehmer der Bw., Frau AS und Herr GD, sagten im Frühjahr 2003 ebenfalls aus, dass nach den damaligen Angaben von AT der Käufer der berufungsgegenständlichen Ware, die C-Ltd., bereits zu Beginn der Geschäfte von der G-GmbH bzw. von Frau GH genannt wurde.
Auch die Bw. selbst geht im Berufungsverfahren davon aus, dass die G-GmbH bzw. Frau GH der Bw. die C-Ltd. in Zypern als Abnehmer der bei der G-GmbH eingekauften berufungsgegenständliche Ware nannte und wird dies von der Bw. als unverdächtig bezeichnet.
Der UFS trifft daher die Sachverhaltsfeststellung, dass die Verkäuferin der berufungsgegenständlichen Ware zu Beginn der 21 Geschäftsfälle auch die Abnehmerin C-Ltd. namhaft machte.
Exportlieferungen wurden von der G-GmbH nicht selbst durchgeführt:
Bemerkenswert ist, dass die G-GmbH das Geschäft mit der C-Ltd. in Zypern, mit einem höheren Verkaufspreis, wie ihn die Bw. der C-Ltd. verrechnete, nicht selbst durchführte. Ein besonderer "Exportaufwand", den die G-GmbH nicht selbst hätte tragen können und ihr daher von der Bw. abgenommen worden wäre, konnte nicht festgestellt werden. Die Waren wurden von beauftragten Unternehmen der C-Ltd. abgeholt und hatte daher die Bw. keinesfalls einen "Exportaufwand", den die G-GmbH hätte nicht selbst leisten können. Die gesamte logistische Abwicklung, wie der (vermeintliche) Versand nach Zypern, wurde der Bw. abgenommen. Die Ware wurde bei der Bw. von der Spedition B abgeholt.
So gab auch AT, damals Dienstnehmer bei der Bw., in der Niederschrift vom 27. Februar 2003, Seite 5, an, dass er Frau GH einmal vorschlug, die CPU's im Transit am Flughafen in Wien zu belassen und gleich wieder an den Auslandskunden zu versenden, GH habe jedoch abgelehnt.
Geschäftsabwicklung mit der C-Ltd.:
Die Geschäfte verliefen dergestalt, dass ein sich als "Vladimir" vorstellender Mann in englischer Sprache über eine russische Telefonnummer bei HS, Verkäuferin der Bw., CPU's bestellte. Der erste Anruf kam kurz vor Weihnachten 2001 und nach einem Krankenstand von HS fragte "Vladimir" im Jänner 2002 neuerlich nach CPU's der Marke Intel. HS erhielt von AT den Preis mitgeteilt. Im Zuge der Geschäftsbeziehung erhielt die Bw. vom Kunden Preisvorgaben, die HS mit AT besprach. Nicht jede Anfrage führte zu einem Geschäft. Die Bezahlung der Ware erfolgte im Voraus. Nach Bestätigung einer Swift-Überweisung mit FAX durch die C-Ltd. bestellte die Bw. die Ware bei der G-GmbH. "Vladimir" gab an, dass die russische Firma RP ihre Buchhaltung in Zypern habe und RP und die C-Ltd. in Zypern ein und dieselbe Firma seien. Vladimir wollte eine Ausstellung der Rechnungen nicht an die RP sondern auf die C-Ltd. Die Vorgesetzte von HS, Frau AS, entschied, dass dies so gemacht wird, da es der Kunde verlangte (Aussage HS vom 14. April 2003).
Die Bw. legte dem UFS ein E-Mail vom 16. Jänner 2002 (Beilage ./14 des Schreibens vom 27. März 2008) von der RP in Russland (siehe E-Mail-Adresse) an Frau HS von der Bw. vor, in der "Vladimir" als Rechnungs- und Lieferadresse (invoice, shipping adress) die C-Ltd. mit der Anschrift in Limassol, unter Hinweis auf RM sowie als Spediteur (forwarder) die Firma B in Wien unter Hinweis auf den dortigen Mitarbeiters KH angibt. Im weiters vorgelegten E-Mail vom 29. April 2002 zeichnet "Vladimir" im Namen der russischen RP und der zypriotischen C-Ltd. (Beilage ./18).
d) C-Ltd. in Zypern
Die Betriebsprüfung bezieht sich auf eine im Prüfungsverfahren eingeholte Mitteilung des KSV-International, Unternehmensprofil, vom 1. Juni 2004 (AB Seite 835ff), wonach die C-Ltd. in Zypern, Limassol, D-Court, als Offshore-Gesellschaft (private Aktiengesellschaft nach Landesrecht) seit 21. Februar 1994 protokolliert ist. Als Tätigkeit wird der Export von Schafwolle von Russland nach Belgien sowie der Import von Lebensmittel nach Russland angegeben. Ein Telefoneintrag für die Gesellschaft selbst oder den Vorstand RM besteht laut dieser KSV-Auskunft nicht. Am protokollierten Firmensitz in Nikosia befindet sich eine Anwaltskanzlei, die die Protokollierung der C-Ltd. durchführte. Bei den Gesellschaftern der C-Ltd. handelt es sich um Treuhandunternehmen, deren Anteile von der gleichen Anwaltskanzlei verwaltet werden. Die Anwaltskanzlei teilte mit, dass sie das Mandat zurückgelegt hat, da die Kosten nicht beglichen wurden.
Dem UFS wurde vom KSV mit E-Mail vom 21. Jänner 2008 eine ältere KSV-Auskunft betreffend die C-Ltd. in Zypern vom 6. Dezember 2002 übermittelt, die damals eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung angefordert hatte und die der Betriebsprüfung nicht bekannt war. Laut dieser KSV-Auskunft vom 6. Dezember 2002 befindet sich der Firmensitz der C-Ltd. an der Anschrift Limassol, D-Court (Adresse laut Ausgangsrechnungen der Bw.), und der protokollierte Sitz an der auch in der KSV-Auskunft vom 1. Juni 2004 genannten Anwaltskanzlei in Nikosia. Als Geschäftsgegenstand ist "Handel" angegeben, Importe erfolgten aus Russland und Exporte nach Russland und Belgien. Die Warengruppen "Schafwolle" und "Lebensmittel" sind nicht erwähnt. Es sind beide Gesellschafter angegeben wie in der KSV-Auskunft vom 1. Juni 2004, jedoch ohne Hinweis auf Treuhandunternehmen. Bereits in der KSV-Auskunft vom 6. Dezember 2002 wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei der C-Ltd. um eine Offshore-Gesellschaft handelt.
Die Bw. legte im Betriebsprüfungsverfahren folgende Unterlagen vor (AB Seite 555ff): Einem Certificate of Incorporation der Republik Zypern vom 21. Februar 1994 ist zu entnehmen, dass die C-Ltd. an diesem Tag als Limited Liability Company eingetragen wurde. Im Certificate vom ebenfalls 21. Februar 1994 ist der Sitz der C-Ltd. mit Nikosia, B-Avenue, angegeben, der Adresse der Anwaltskanzlei. Im Certificate vom 28. März 1994 sind als Gesellschafter der C-Ltd. die in den beiden KSV-Auskünften genannten zwei Ltd.'s, jeweils mit der gleichen Anschrift Nikosia, B-Avenue, angegeben.
Die Bw. konnte auf mehrmalige Anfrage des UFS nicht mitteilen, wann und von wem sie diese drei Certificates erhielt. Laut Bw. reichten ihr die drei Certificates aus dem Jahr 1994 als Nachweis der Existenz der C-Ltd aus.
Bemerkenswert ist, dass die berufungsgegenständlichen Ausgangsrechnungen an die C-Ltd. an eine andere Adresse und zwar in Limassol, D-Court gingen.
Dass die Rechnungsanschrift Limassol, D-Court, laut Bericht über die Hausdurchsuchung am 19. Jänner 2007 als private Wohnanschrift von RM und seiner Familie diente und dort Firmenstempel sowohl der C-Ltd. als auch der AN-Inc. aufgefunden wurden, wurde bereits festgestellt. Ebenso wurde bereits festgestellt, dass die AN-Inc. die Deckungsrechnungen für die I-GmbH beim Import der CPU's nach Österreich ausstellte. Der missing trader I-GmbH in Österreich erhielt die CPU's von einer AF-Ltd. in Hong Kong, auf deren Rechnungen als Empfänger eine Y-Corp. mit gleicher Adresse in Limassol, D-Court "5th Floor" aufscheint. Die Appartementnummer in der Rechnungsanschrift der C-Ltd. weist auf die Lage im fünften Stock hin.
e) Warenkarussell
Aus der Dokumentation des Zollamtes ergibt sich die Identität der im Kreis geschickten Ware aus der immer durch 288 (Inhalt einer "sealt box") teilbaren Stückzahl, der Stückzahl der Behälter, dem gleichen Gewicht und den jeweils korrespondierenden österreichischen und slowakischen Zollabfertigungsnummern. Die von der Bw. offiziell an die C-Ltd. in Zypern verkaufte Ware wurde von den Speditionen B und F nicht nach Zypern sondern in die Slowakei und sofort wieder nach Österreich als angebliche neue Ware von der AN-Inc. oder der Y-Corp. (Deckungsrechnung an I-GmbH) deklariert.
So wurde zur berufungsgegenständlichen Ausgangsrechnung der Bw. an die C-Ltd. vom 12. Juli 2002 (2.880 Stück "sealed", Verkaufspreis € 547.200,00) die Ware laut Exportpapier vom 15. Juli 2002 durch die Spedition B offiziell an die C-Ltd. nach Zypern, D-Court, Limassol, "exportiert", jedoch mit weiterem Exportpapier vom selben Datum 15. Juli 2002 von der Spedition B an ein slowakisches "Zollservice" in Bratislava gebracht und noch am 15. Juli 2002 laut slowakischem Zollpapier von der Slowakei als Ware der AN-Inc. an die I-GmbH nach Österreich eingeführt. Dieser Vorgang fand in der Deckungsrechnung der AN-Inc. an die I-GmbH vom "12.Juli 2002" (2.880 Stück um nurmehr USD 8.352,00) Niederschlag.
Die Bw. selbst geht von einem Warenkreislauf aus (Schreiben vom 16. November 2004, Punkt 4: "Weiters liegen dem geprüften Unternehmen Unterlagen vor, wonach eine Spedition in rascher Aufeinanderfolge Transporte von Wien nach Bratislava und zurück nach Wien durchgeführt hat, wobei die [C-Ltd.] als Rechnungsempfänger aufscheint."), bzw. dass das Finanzstrafverfahren kriminelle Aktivitäten der I-GmbH zu Tage brachte (Dr. P in der Berufungsverhandlung). Die Bw. bestreitet jedoch eine tatsächliche Kenntnis von diesen Umständen bzw. ein "Wissen Müssen" im berufungsgegenständlichen Zeitraum.
2. Rechtliche Beurteilung
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Laut EuGH 12.1.2006, C-354/03, C-335/03 und C-484/03, Optingen, Fulcrum und Bondhouse steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu, wenn dessen Umsätze die vom Gesetz geforderten objektiven Kriterien erfüllen, ohne dass es auf die Absicht eines anderen an derselben Lieferkette Beteiligten und / oder auf den betrügerischen Zweck, den der Steuerpflichtige weder kannte noch kennen konnte, eines anderen Umsatzes ankommt, der Teil der Kette ist und der dem Umsatz, den der Steuerpflichtige getätigt hat, vorausgeht oder nachfolgt. Somit wird das Recht eines Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug auch nicht dadurch berührt, dass ein anderer vorausgehender oder nachfolgender Umsatz in der Kette mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist, ohne dass der Steuerpflichtige hievon Kenntnis hat oder haben kann.
Für den EuGH macht es daher keinen Unterschied, ob der Mehrwertsteuerbetrüger in der Lieferkette vor oder nach dem Unternehmer steht ("der dem Umsatz, den der Steuerpflichtige getätigt hat, vorausgeht oder nachfolgt" und "vorausgehender oder nachfolgender Umsatz in der Kette").
Laut EuGH steht somit einem Steuerpflichtigen, der von einem von einem anderen an der Lieferkette Beteiligten verübten Mehrwertsteuerbetrug Kenntnis gehabt hat oder zumindest haben konnte, ein Vorsteuerabzug nicht zu.
Im Urteil vom 6.7.2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, stellte der EuGH schließlich dezitiert fest, dass einem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aus einer Lieferung zu verweigern ist, wenn auf Grund objektiver Umstände fest steht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuerUmsatzsteuerkarussellErkennen des MehrwertsteuerschwindelsMehrwertsteuerbetrugComputerbauteileSorgfalt des ordentlichen KaufmannsZumutbarkeitOffshore-GesellschaftSteueroaseZypern
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0724-W/07
- Stammnummer
- 41874
- Gültig
- 17.07.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF