RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0724-W/07

Streichung des Vorsteuerabzuges wegen Beteiligung an Umsatzsteuerkarussell (Erkennen des Mehrwertsteuerschwindels)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0724-W/07vom 17.07.2009Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2. Hinsichtlich der Vorsteuerabzugsfähigkeit für die gegenständlichen Lieferungen gelte, dass solange die objektiven Kriterien für die Vorsteuerabzugsfähigkeit gegeben sei, diese nicht versagt werden könne, selbst wenn ein Vorlieferant an einem Steuerbetrug beteiligt gewesen sei. Diese Ansicht werde sowohl von den nationalen Verwaltungsbehörden als auch vom EuGH in den jüngsten, zitierten Entscheidungen vertreten. 3. Einschränkend dazu stelle der EuGH fest, dass sich der Steuerpflichtige nicht auf die Vorsteuerabzugsfähigkeit berufen könne, wenn er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass mit diesen Umsätzen ein Steuerbetrug verwirklicht werden sollte. Dieses Wissen oder Wissen müssen sei an Hand von objektiven Kriterien zu prüfen. 4. Die Bw. weise ausdrücklich darauf hin, dass in sämtlicher vorliegender EuGH-Judikatur wie auch in den Entscheidungen des VwGH (unter Hinweis auf VwGH 25.4.2001, 98/13/0081, 26.9.2000, 99/13/0020, 24.4.1996, 94/13/0133, 28.5.1997, 94/13/0230) als auch des UFS (15.6.2005, RV/1480-I/02) in den Fällen, in denen ein derartiger Gutglaubensschutz nicht gewährt worden sei und habe angenommen werden müssen, dass der Steuerpflichtige von der Beteiligung an einem Steuerbetrug gewusst habe oder hätte wissen müssen, dieser sich nicht auf die Vorsteuerberechtigung berufen könne. In jenen Fällen allerdings sei jeweils der Lieferant des Steuerpflichtigen an dem Steuerbetrug beteiligt gewesen. Im Fall der Entscheidung des UFS habe es sich um ein bloßes Briefkastenunternehmen gehandelt. Im Fall der Entscheidung 99/13/0020 hätten die Rechnungen nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmens enthalten. In der Entscheidung 94/13/0133 ebenso wie in der Entscheidung [wohl gemeint:] 94/13/0230 sei von der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entwickelt worden. 5. Dies zeige, dass sich die Fälle, in denen die Judikatur bzw. Finanzverwaltungsbehörde eine derartige Vorsteuerabzugsberechtigung nicht gewährt hätten, deutlich von dem gegenständlichen Fall unterscheiden würden. Hier sei es zu einer Geschäftstätigkeit durch die G-GmbH gekommen. Die Adresse, die die G-GmbH in der Rechnung angegeben habe, sei richtig gewesen. Die G-GmbH sei kein Briefkastenunternehmen. Die Bw. habe daher gar nicht wissen können, dass bei einem Vorlieferanten möglicherweise ein Steuerbetrug vorgelegen sei. 6. Auch die Verwaltungsbehörden selbst würden davon ausgehen, dass die betroffenen Unternehmen wie die Bw. keine Schuld treffe. In seinem Schlussbericht vom 16. Oktober 2006 an das Landesgericht für Strafsachen Wien habe das Zollamt selbst festgestellt, dass den Verantwortlichen bei jenen Betrieben wie der Bw. keine Tatbeteiligung vorzuwerfen sei. Der Fehler liege vielmehr bei der fehlenden Einfuhrabgabe, mit der die Bw. aber selbst weder etwas zu tun gehabt habe noch davon hätte wissen können. Insofern die Finanzverwaltungsbehörde in ihrer Begründung für den bekämpften Bescheid meine, dass dem ehemaligen Mitarbeiter der Bw., Herrn AT, vorzuwerfen sei, dass er von einem derartigen Steuerbetrug hätte wissen müssen, werde festgehalten, dass das Zollamt im Schlussbericht vom 16. Oktober 2006 umfangreich dargestellt habe, welche Personen an dem Karussell beteiligt gewesen seien und welche Personen davon hätten wissen müssen. Keine Rede sei aber von einer Beteiligung oder einem Wissen-müssen der Bw. oder deren ehemaligen Mitarbeiters AT. 7. Die Finanzverwaltung spreche selbst in ihren Berichten davon, das der Systembruch bei einem Vorlieferanten, möglicherweise bei der I-GmbH stattgefunden habe. Selbst wenn die Bw. daher die Anstrengungen unternommen hätte, um ihren eigenen Lieferanten genau unter die Lupe zu nehmen, hätte sie nicht von einem derartigen Betrug erfahren. Die Ausführungen der Bw. würden somit zeigen, dass die Bw. weder gewusst habe noch hätte wissen müssen, dass hier möglicherweise ein Steuerbetrug vorgelegen sei. 8. Tatsächlich sei es so, dass die Schädigung des Fiskus bei diesem Vorlieferanten, möglicherweise der I-GmbH, stattgefunden habe. Völlig nahe liegend und auch nachvollziehbar sei der Versuch der Finanzverwaltungsbehörden, diese zur Nachzahlung der Umsatzsteuer auf Grund der falsch fakturierten Rechnungen zu zwingen. Dieses Vorhaben habe auch mangels Einbringlichkeit ebenso scheitern müssen, wie der nachträgliche Versuch einer Einbringung bei der G-GmbH. Nun werde der Versuch unternommen, diese Steuerschuld bei der Bw. zu holen. Es sei völlig abstrus und grenze beinahe an Rechtsmissbrauch, die Anwendung der steuerrechtlichen Vorgaben nach der Einbringlichkeit bei den Steuerpflichtigen vorzunehmen. 9. Bezeichnend sei auch ein Schreiben des namentlich genannten Gruppenleiters der Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften an den zuständigen Richter des Landesgerichts in einem Finanzstrafverfahren gegen die tatsächlichen Hintermänner des Karussells, wonach die Vorschreibung der Steuer bzw. die Eintreibung der Steuer bei den Unternehmen wie der Bw. nach der jüngsten EuGH-Judikatur nunmehr noch schwieriger sein werde. Auch dies zeige, dass das Vorgehen der Großbetriebsprüfung völlig unverständlich sei. 10. Dieses Verhalten und Vorgehen der Finanzverwaltungsbehörde erster Instanz könne daher keinesfalls dazu führen, dass es zu einer Umsatzsteuernachzahlungsverpflichtung der Bw. in bekämpfter Höhe komme. c) Vorbringen Bw. während der Betriebsprüfung In der Stellungnahme vom 17. September 2004 [Arbeitsbogen Betriebsprüfung (AB) Seite 68ff] gab die Bw. an: 1. Die Großbetriebsprüfung bearbeite im Auftrag des Landesgerichts für Strafsachen Wien einen Fall der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in der Computerbranche. In einer vorliegenden Darstellung des bisherigen Standes der Prüfungshandlungen vom 15. Juni 2004 behaupte die Großbetriebsprüfung, dass es sich um ein Umsatzsteuerkarussell handle, deren Haupttäter und Initiatoren aus dem kaukasischen Raum stammen würden. Gleichzeitig behaupte die Großbetriebsprüfung, dass im Zeitraum 1/2002 bis 9/2002 die Beteiligung der Bw. am Karussellbetrug festzustellen sei. Die Bw. lehne diese Formulierung "Beteiligung" ab, impliziere dieses Wort die vorsätzliche bzw. zumindest bewusste Teilnahme an einem Steuerbetrug. Dies sei jedenfalls, wie auch von der Großbetriebsprüfung selbst festgestellt worden sei, nicht der Fall. Zu zeigen sein werde, dass der Bw. bzw. deren (ehemaligen) Mitarbeitern auch kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne. Eine Beteiligung am Steuerkarussell durch die Bw. sei daher auszuschließen. 2. Richtig sei, dass die Bw. unter anderem mit CPU-Bauteilen handle. Einer der Lieferanten der Bw. für derartige Prozessoren sei die G-GmbH gewesen. Nicht richtig sei allerdings, dass diese Geschäftsbeziehung durch den Mitarbeiter der Bw., Herrn AT, angebahnt worden sei. Nach Aussage des AT (unter Hinweis auf: 27. Februar 2003, Seite 3) sei er von der Geschäftsführerin der G-GmbH, Frau GH, angesprochen worden, ob sie hinsichtlich des Handels mit CPU-Prozessoren nicht ins Geschäft kommen könnten. Selbstverständlich habe sich daraufhin AT, der als Einkäufer für die Bw. beschäftigt gewesen sei, interessiert und habe diese mögliche Geschäftsbeziehung an seinen Vorgesetzten weitergegeben. Die Geschäftsführerin der G-GmbH, Frau GH, habe dazu gemeint (unter Hinweis auf die Niederschrift über die Einvernahme GH am 26. März 2003, Seite 3) dass sich AT über den Zeitpunkt dieses Gespräches irren müsse. Nach ihrer Erinnerung hätte dieses Gespräch bereits früher stattgefunden. Aus dieser Aussage ergebe sich jedoch gleichzeitig ganz klar, dass sie den Inhalt des Gespräches nicht bezweifelt habe und daher ebenso davon ausgehe, dass die Geschäftsanbahnung auf der von AT dargestellten Weise stattgefunden habe. Dies folge auch aus der Darlegung des Vorgesetzten des AT, nämlich GD, der als Einkaufsleiter bei der Bw. beschäftigt sei (unter Hinweis auf die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme GD vom 26. Februar 2003, Seite 3). GD habe in dieser Zeugeneinvernahme ebenfalls bestätigt, dass der Kontakt mit der G-GmbH zwar über AT zu Stande gekommen, aber die Initiative von der G-GmbH ausgegangen sei und diese mit der Bw. ins Geschäft habe kommen wollen. Die Bw. sei mit der G-GmbH ins Geschäft gekommen. Das Interesse an dieser Geschäftsbeziehung sei allerdings von der G-GmbH ausgegangen und nicht, wie man den Behauptungen der Großbetriebsprüfung entnehmen könnte, von AT als Mitarbeiter der Bw. Dass die Bw. grundsätzlich sehr wohl Interesse am Handel mit Computerteilen, so auch CPU-Prozessoren habe, der der Bw. wirtschaftlichen Vorteil verschaffe, sei der Bw. nicht vorzuwerfen sondern geradezu Unternehmenszweck. Die Aussagen und die vorliegenden Unterlagen würden belegen, dass diese Rechtsgeschäfte über den Handel mit CPU-Prozessoren Handelsgeschäfte im Rahmen des Betriebes der Bw. gewesen seien. Es habe weder Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die CPU-Prozessoren, die der Bw. geliefert werden sollten, auf illegalem Wege beschafft worden seien, noch dafür, dass damit Steuerbetrug begangen werden sollte. Weder der Bw. noch deren (ehemaligen) Mitarbeitern sei hinsichtlich dieser Geschäftsanbahnung bzw. -beziehung ein Vorwurf zu machen. 3. Der Verkauf der CPU-Prozessoren, die von der G-GmbH bezogen worden seien, hätten im Rahmen des Betriebs der Bw. anfangs nur einen geringen Umsatz ausgemacht. Da auch die einzelnen Abnehmer für diese Prozessoren, zumeist in Österreich gelegen, nur geringe Mengen erworben hätten, habe es sich empfohlen, die Prozessoren nicht zu größeren Verpackungseinheiten zusammenzufassen. Richtig sei daher, dass der Vertrieb dieser Prozessoren auch in Einzelverpackungen vorgenommen worden sei. In weiterer Folge, als sich der Umsatz erhöht habe und auch ausländische Unternehmen wie die C-Ltd. größere Mengen abgenommen hätten, habe es sich empfohlen, die einzelnen Prozessoren zu größeren Verpackungseinheiten zusammenzufassen. Dies sei in einzelnen Kisten erfolgt, die versiegelt worden seien und zumeist eine Stückzahl von 288 CPU-Prozessoren enthalten habe (unter Hinweis auf die Zeugeneinvernahme mit AT vom 27. Februar 2003, Seite 4). Die C-Ltd. sei in der Folge von Mitarbeitern der Bw. insofern überprüft worden, als Informationen über die C-Ltd. bei offiziellen Stellen eingeholt worden seien. Die Existenz des Unternehmens am vom Unternehmen selbst angegebenen Unternehmenssitz sei dabei bestätigt worden. Auch seien für die Mitarbeiter der Bw. insofern keine Auffälligkeiten bei den Handelsgeschäften mit der C-Ltd. erkennbar gewesen, als die Preise zwischen der Bw. und der C-Ltd. marktüblich gewesen seien. Die Preisdifferenz zwischen dem Erwerbspreis und dem Weiterverkaufspreis an die C-Ltd. habe ebenfalls den marktüblichen Gepflogenheiten entsprochen. Als in der Folge größere Mengen abgenommen worden seien, seien der C-Ltd. auch wie üblich Mengenrabatte gewährt worden. Es liege auf der Hand, dass bei höheren Stückzahlen eine Vereinfachung des Umschlages, also der An- und Weiterlieferung, dadurch erreicht werden könne, dass die Ware in größeren Einheiten ge- und verkauft werde. Der Vorteil von derartigen versiegelten Kisten (sealt boxes) liege darin, dass Gewissheit über den Inhalt dieser Kisten bestehe und dieser nicht bei jedem Umschlag neu überprüft werden müsste. Es sei daher nicht richtig, wenn die Großbetriebsprüfung in ihrer Stellungnahme behaupte, dass zunächst Handel mit offenen, dh. nicht versiegelten Waren betrieben worden sei. Aus dieser Formulierung könnte man schließen, dass Handel mit Prozessoren, die im so genannten Nachbau hergestellt worden seien, betrieben worden sei. Das entspreche nicht den Tatsachen. Richtig sei vielmehr, dass die Kisten bzw. Verpackungseinheiten, in denen die Ware an- und weitergeliefert worden sei, anfangs nicht versiegelt gewesen seien. Dies habe sich daraus ergeben, dass die Stückzahl der Prozessoren, die in diesen Kisten geliefert worden sei, je nach Bestellung schwanken habe können. Bei größeren Mengen komme es daher zu einer Vereinfachung des Umschlages durch die Zusammenfassung in Verpackungseinheiten. 4. Die Großbetriebsprüfung stelle in ihrer Stellungnahme unter der Überschrift ""1. Phase: Handel mit "verbilligten" CPU's"" die Vorgangweise anderer Unternehmen dar, die offenbar als Vorlieferanten für die Lieferanten der Bw. aufgetreten seien. Diese Darstellung möge zwar relevant für die Steuerschuld der betreffenden Unternehmen sein, sei allerdings weder zum damaligen noch zum heutigen Zeitpunkt für die Bw. oder deren Steuerschuld relevant und schon gar nicht erkennbar gewesen. Insofern sei die Darstellung der Vorgangsweise im Rahmen einer Prüfung des Unternehmens der Bw. und deren Steuerschuld irrelevant, unverständlich und als Grundlage für eine objektive Beurteilung der Steuerschuld der Bw. völlig fehl am Platz. 5. Der Vertrieb der CPU-Prozessoren an die C-Ltd. habe sich nach der ersten Kontaktaufnahme derart gestaltet, dass die Bw., in concreto die zuständige Kundenbetreuerin HS, von der C-Ltd. mit einer konkreten Anfrage für eine bestimmte Menge CPU-Prozessoren zu einem bestimmten Preis kontaktiert worden sei (unter Hinweis auf die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme HS am 14. April 2003, Seite 2). Innerhalb des Betriebes der Bw. sei daraufhin abgeklärt worden, ob diese Menge von Waren zu diesem Preis an die C-Ltd geliefert werden könnte. Insbesondere sei in diesem Fall auch eine diesbezügliche Anfrage an den Lieferanten G-GmbH weitergegeben worden. In der Regel habe dieser Prozess nur sehr kurze Zeit gedauert. Nach einer Preiskalkulation sei daraufhin entschieden worden, ob das Handelsgeschäft zu diesen Bedingungen abgeschlossen werden könne oder nicht (unter Hinweis auf eine Zeugeneinvernahme von AS am 26. Februar 2003). Die Bw. halte fest, dass nicht jede derartige Anfrage zu einem Geschäftsabschluss geführt habe (Zeugeneinvernahme HS vom 14. April 2003, Seite 3). Betont werde weiters, dass der Vertreter der C-Ltd. ausdrücklich angegeben hätte, er sei lediglich an CPU-Prozessoren der Marke Intel interessiert (Zeugeneinvernahme HS vom 14. April 2003, Seite 2). Das zeige, dass bei den Mitarbeitern der Bw. hier kein Verdacht des Steuerbetruges aufkommen habe können, da ein derartiger Steuerbetrug wohl mit jeder Ware und insbesondere auch mit jeder Art von CPU-Prozessoren möglich gewesen wäre. Es sei unklar, wieso ein derartiger Steuerbetrug, wie er von der Großbetriebsprüfung behauptet werde, nur mit CPU-Prozessoren der Marke Intel möglich gewesen sein soll. 6. Da es sich bei der C-Ltd. um einen Neukunden der Bw. gehandelt habe, seien wie üblich, Informationen über das tatsächliche Bestehen und die Eintragung des Unternehmens "in einem Firmenbuch" geprüft worden. Eine Bestätigung der zypriotischen Behörden habe ergeben, dass das Unternehmen an der angegebenen Adresse tatsächlich im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Zusätzlich sei mit der C-Ltd. vereinbart worden, dass eine Lieferung lediglich gegen Vorauszahlung erfolgen könne. Die Ware sei erst dann an die C-Ltd. versandt worden, wenn die Bestätigung der Swift-Überweisung der C-Ltd. via FAX bei der Bw. eingetroffen sei. Erst nach diesem Zeitpunkt seien die Prozessoren ebenfalls bei dem Lieferanten der Bw., der G-GmbH, bestellt und bezahlt worden (unter Hinweis auf die Niederschrift zur Zeugeneinvernahme von RH vom 3. März 2003, Seite 2). Dies zeige, dass die Bw. auch hier mit der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gehandelt habe. Da eine weitere Besicherung des Handelsgeschäftes auf Grund der Vereinbarung, dass eine Lieferung nur nach Vorauszahlung erfolge könnte, nicht mehr notwendig gewesen sei, habe es auch keinen weiteren Anlass für die Bw. gegeben, weitere Nachforschungen über den ausländischen Kunden anzustellen. Dies wäre auch in der Praxis völlig unvorstellbar und würde den Geschäftsbetrieb behindern. Gerade um bei ausländischen Neukunden Sicherheit zu gewährleisten, werde das Zahlungsziel der Vorauszahlung vereinbart. Diese in der Praxis äußerst gängige Vorgangsweise mache keine weiteren Nachforschungen, womöglich durch einen vor Ort ansässigen Detektiv, notwendig. 7. Zur ersten Kontaktaufnahme zwischen der Bw. und der C-Ltd. in Zypern sei zu sagen, dass die C-Ltd. als Abnehmerin dieser CPU-Prozessoren der Bw. zwar offenbar von der G-GmbH genannt worden sei, allerdings nicht in der von der Großbetriebsprüfung dargestellten Art und Weise. Bei einem informellen Treffen habe AT die Geschäftsführerin der G-GmbH, Frau GH, sowie deren Mitarbeiterin SR angesprochen, ob sie nicht weitere Kontakte in den Osten Europas hätten. Die Dienstnehmerin der G-GmbH, Frau SR, habe in der Folge ein E-Mail an AT gesandt, in dem sie ihm ihr bekannte Exportkontakte, also Unternehmen sowie deren Ansprechpartner, aufgelistet habe. Eines dieser Unternehmen sei die C-Ltd. in Zypern gewesen. Es sei zwar in einem gewissen Sinne korrekt, dass die C-Ltd. der Bw. von der G-GmbH genannt worden sei, doch sei dies einerseits von einer Dienstnehmerin der G-GmbH auf Grund einer persönlichen Anfrage und andererseits nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf der gegenständlichen CPU-Prozessoren erfolgt. Es könne daher nicht behauptet werden, dass die G-GmbH der Bw. gleichzeitig das Handelsgeschäft über den Ankauf von CPU-Prozessoren und den Weiterverkauf an die Abnehmerin in Zypern vorgeschlagen hätte. Dies würde auch der eigenen Darstellung der Großbetriebsprüfung widersprechen, in der diese davon ausgehe, dass am Anfang des CPU-Prozessorenhandels zwischen dem geprüften Unternehmen und der G-GmbH der Hauptabnahmemarkt für die Bw. in Österreich in kleinen Margen gelegen sei. Erst in späterer Folge seien höhere Umsätze mit dem zypriotischen Abnehmer zu Stande gekommen. 8. Mit der C-Ltd. sei weiters vereinbart worden, dass der Versand von der C-Ltd. organisiert und bezahlt werde. Die Spedition B, die diesen Versand nach der Vereinbarung via Luftfracht durchführen hätte sollen, sei von der C-Ltd. beauftragt worden. Die Verpflichtung der Bw. habe nach der Vereinbarung mit der C-Ltd. darin bestanden, die Ware in den versiegelten Kisten, den so genannten sealt boxes, der Spedition zum Versand zu übergeben. Die Spedition habe der Bw. daraufhin jeweils einige Tage später die Frachtpapiere übergeben, unter denen sich auch die zollrechtlichen Ausfuhrerklärungen, die von der Spedition B abgegeben worden seien, befunden hätten. Diese zollrechtlichen Ausfuhrerklärungen seien mit den jeweils notwendigen Ausfuhrbestätigungen durch die zuständigen Zollämter versehen gewesen. Es habe daher für die Bw. keinerlei Anlass bestanden, davon auszugehen, dass die Ware nicht bestimmungsgemäß nach Zypern ausgeführt worden sei. Sämtliche Ausfuhrerklärungen und Frachtbriefe seien mit der Adresse der Empfängers C-Ltd. versehen gewesen. 9. Nach den Feststellungen der Großbetriebsprüfung seien die gegenständlichen Waren auch tatsächlich aus Österreich exportiert worden und zwar nicht wie in den Exportpapieren angegeben nach Zypern sondern in die Slowakei. Wenn wie im gegenständlichen Fall der ausländische Käufer der Auftraggeber der Spedition sei, habe der österreichische Verkäufer keinen Einfluss darauf, ob die Spedition den Auftrag erhalte, nach Verbringung ins Ausland das Gut umdisponiere und es an Stelle "von Ausland A ins Ausland B" bringen lasse. Auch die Slowakei sei zum damaligen Zeitpunkt nicht Mitglied der Europäischen Union gewesen, sodass auch der Export in die Slowakei dazu führe, dass die Ware berechtigter Weise umsatzsteuerfrei dem ausländischen Abnehmer in Rechnung gestellt worden sei. 10. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass die Bw. Kaufverträge über den Handel mit CPU-Prozessoren mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen habe. Entsprechend der Verpflichtung aus diesen Vereinbarungen habe die Bw., nachdem der Kaufpreis ebenso vereinbarungsgemäß im Voraus überwiesen worden sei, die Ware zum Versand an den ausländischen Abnehmer der von ihm namhaft gemachten Spedition übergeben. Die Spedition habe der Bw. zum Nachweis der den Frachtpapieren entsprechenden ordnungsgemäß durchgeführten Ausfuhr die Ausfuhrerklärungen übergeben. Diese Ausfuhrerklärungen seien von den zuständigen Zollbehörden mit entsprechenden Ausfuhrbestätigungen versehen worden. Nach den Umsatzsteuerrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen sei die materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass der leistende Unternehmer die Ausfuhr der Ware leicht nachprüfbar buchmäßig nachweise. Dabei würden als Ausfuhrbelege insbesondere die Belege mit einer Ausfuhrbestätigung der den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft überwachenden Grenzzollstelle in Betracht kommen. Folgerichtig sei nach ständiger Rechtsprechung zum Nachweis dieser Voraussetzung die Vorlage der Ausfuhrbescheinigung als genügend anzusehen, ebenso wie der buchmäßige Nachweis des einzelnen Ausfuhrumsatzes (unter Hinweis auf zwei VwGH-Erkenntnisse). Seit einem zitierten VfGH-Erkenntnis sei nicht einmal mehr dieser buchmäßige Nachweis erforderlich. In der ergänzenden Stellungnahme vom 16. November 2004 (AB Seite 39ff) gab die Bw., nachdem der Vertreter der Bw. Einsicht in die Akten habe nehmen können und dabei neue Informationen insbesondere hinsichtlich der Vorgangsweise der Spedition B-GmbH bekannt geworden seien, an: 1. Wie bereits festgestellt worden sei, seien die relevanten Ausfuhrlieferungen für die Bw. herkömmliche Handelsgeschäfte im Rahmen ihres Betriebes und lasse dabei die Bw. besondere Sorgfalt walten. Das könne nicht zum Vorwurf erhoben werden, sondern entlaste die Bw. völlig von den erhobenen Vorwürfen. Eine größere Sorgfalt, als eine Exportlieferung jeweils nur nach Vorauszahlung durchzuführen, könne von einem Exporteur kaum verlangt werden. Dass Teile der Exportware, wie der Bw. erst durch die Mitteilung der Großbetriebsprüfung bekannt geworden sei, nicht in das Bestimmungsland Zypern sondern offensichtlich in die Slowakei gelangt sei, sei nicht mehr im Bereich der Bw. gelegen. Dies würde durch die nunmehr eingesehenen Unterlagen nochmals bestätigt. Die einzigen Nachweise, die der Bw. selbst vorliegen würden, würden belegen, dass die Ware bestimmungsgemäß nach Zypern ausgeführt worden sei. Es sei daher weiters genau nachzuweisen, welche Exportware, die von der Bw. exportiert worden sei, nicht nach Zypern sondern ohne Wissen der Bw. in die Slowakei geliefert worden sei. 2. Entsprechend der Vereinbarung zwischen der Bw. und deren ausländischem Abnehmer C-Ltd. seien die Exportgegenstände der von der C-Ltd. namhaft gemachten Spedition B-GmbH übergeben worden. Wie, wann und wo die Übergabe erfolgt sei (in der Regel sei die Ware durch einen Mitarbeiter der Bw. zur Spedition gelangt) sei jeweils im Einzelfall zwischen den Mitarbeitern der Bw. und der Spedition vereinbart worden. Da der Export auf Grund der Vorauszahlung rasch habe erfolgen müssen, habe diese Einzelvereinbarung lediglich logistische Vereinfachungen betroffen (mit Hinweis auf die Niederschrift über die Einvernahme des Mitarbeiters der Spedition B, Herrn KH (KH), vom 31. Oktober 2002, Seite 6). Eine derartige Vorgangsweise sei im Speditionsbereich aus Vereinfachungsgründen durchaus üblich. 3. Die Großbetriebsprüfung habe in ihrer Sachverhaltsfeststellung behauptet, dass zumindest Teile der Ware von Österreich in die Slowakei transportiert worden seien. Hinsichtlich seiner Exportwaren habe die Bw. allerdings über Ausfuhrerklärungen verfügt, die von der Spedition B ausgestellt und mit einer zollamtlichen Bestätigung versehen worden seien, die eine korrekte Ausfuhr an den Bestimmungsempfänger in Zypern belegen würden. Auf Grund der neuen Informationen, die der Bw. vorliegen würden, sei es nunmehr "erklärlicher", wieso die Ware trotz dieser Zolldokumente in die Slowakei gelangen hätte können. 4. An diesem Vorgehen sei ganz offensichtlich maßgeblich die Spedition B beteiligt gewesen. Es ergebe sich zwar daraus nicht klar, inwieweit diese auf Anweisung des Käufers C-Ltd. in Zypern gehandelt habe, doch würden die beiden Aussagen der beteiligten Mitarbeiter der Spedition B, nämlich KH und KP (KP), zeigen, dass die Spedition B diese Ausfuhren in die Slowakei selbst durchgeführt oder selbst an einen Subauftragnehmer weitergegeben habe. Belegt werde dies nicht nur durch die Aussagen der beiden Mitarbeiter sondern auch durch einen Frachtbrief, ausgestellt von der Spedition mit einem Bestimmungsort in der Slowakei. Weiter würden der Bw. Unterlagen vorliegen, wonach die Spedition in rascher Aufeinanderfolge Transporte von Wien nach Bratislava und zurück nach Wien durchgeführt habe und dabei die C-Ltd. als Rechnungsempfänger aufscheine. 5. Klar sei nunmehr auch, dass die Spedition B selbst derartige Exportgeschäfte habe durchführen wollen bzw. sei dies zumindest von einigen ihrer Mitarbeiter angedacht worden. In Folge sei dafür allerdings ein eigener Exporteur gesucht worden, der in diesem Bereich größere Umsätze getätigt habe. Offenbar sei die Spedition B in derartige Malversationen nicht nur involviert sondern auch selbst tätig gewesen. Im Lichte dieser Erkenntnisse sei es noch klarer, dass der Bw. für die von ihr getätigten Exportgeschäfte kein Vorwurf zu machen sei. Weder habe die Bw. die Spedition B beauftragt, die Ausfuhren nicht bestimmungsgemäß nach Zypern sondern in die Slowakei durchzuführen, noch habe die Bw. davon gewusst. Klar sei auch bis heute nicht, ob tatsächlich alle von der Bw. "an diesen Empfänger" getätigten Exporte nicht den Bestimmungsort Zypern erreicht hätten. 6. Der Mitarbeiter der Spedition B, Herr KH, habe in seiner Niederschrift vor der Zollverwaltung angegeben, dass auch die Bw. in die Sache involviert sei. Was genau er mit dieser "Sache" gemeint habe, sei im Protokoll nicht festgehalten worden. Ebenso wenig sei seinen Angaben zu entnehmen, welcher Vorwurf der Bw. zu machen sei. Nach seinen Angaben sei ein Kontakt zwischen der Bw. und der Spedition B hergestellt worden, damit diese die Ware zur Ausfuhr erledigen könne. Dies entspreche den Angaben der Bw.: Nach einer Vereinbarung zwischen der Bw. und dem Abnehmer in Zypern habe die Ware der Spedition B übergeben werden sollen, damit diese die Ware nach Zypern ausführen könne. In welche "Sache" außer jener, dass die Bw. ihren Verpflichtungen voll und ganz nachgekommen sei, die Bw. daher involviert sein soll, sei nicht erkennbar. Aus dieser Aussage eines Mitbeschuldigten könne der Bw. somit kein Vorwurf gemacht werden. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, dass durch die weiteren Unterlagen, die der Bw. nunmehr zur Verfügung stünden, die Niederschriften über die Einvernahmen der Mitarbeiter der Spedition B sowie Rechnungen und Frachtbriefe nochmals bestätigt werde, dass der Bw. hinsichtlich der von ihr getätigten Exporte kein Vorwurf zu machen sei. Die Bw. habe die Exportware vereinbarungsgemäß dem Spediteur übergeben und dafür entsprechende Zollfrachtpapiere erhalten. Es sei daher grundsätzlich davon auszugehen gewesen und noch immer davon auszugehen, dass die Ware entsprechend diesen Dokumenten ausgeführt worden sei. Sollten Teile der Ware tatsächlich nicht an den Bestimmungsort gelangt sein, so habe dafür einerseits ein entsprechender Nachweis zu erfolgen, andererseits wäre dies der Bw. nicht vorzuwerfen. Ganz offensichtlich habe dabei die Spedition B nicht auftragsgemäß gearbeitet. Festgestellt werde weiters, dass die Ware jedenfalls auch nach Darstellung der Großbetriebsprüfung in einen damaligen Nicht-EU-Drittstaat tatsächlich exportiert worden sei. Die für die USt-Befreiung relevante Ausfuhr sei daher auch nach diesen Darstellungen vorgelegen. Welche Dispositionen der Käufer oder spätere Verfügungsberechtigte in weiterer Folge über die gekaufte Ware vornehme, könne von der Bw, naturgemäß nicht weiter beeinflusst werden. Eine derartige Disposition, wie zum Beispiel eine Wiedereinfuhr nach Österreich, sei jedenfalls für die Tatsache, dass die Ware zuvor exportiert worden sei, irrelevant. Die Ausfuhr habe stattgefunden. Ob der Käufer seine Disposition der Ware in Zypern, in der Slowakei oder in einem sonstigen nicht-österreichischen Transitraum getroffen habe, könne vom Verkäufer ebenso wenig beeinflusst werden. Sollte man daher zu dem Ergebnis gelangen, dass unter Umständen ein derartiges Karussell vorgelegen sei, so wäre, um den österreichischen Fiskus dabei nicht zu schädigen, eine entsprechende Verzollung bei der Einfuhr vorzunehmen. Eine zu niedrige Verzollung einer Ware könne jedenfalls nicht zu Lasten eines Exporteurs gehen, der unter Umständen dieselbe Ware einige Verfügungsschritte zuvor, ordnungsgemäß und seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommend einem Spediteur zur Ausfuhr übergeben hätte. Die Bw. habe alle Voraussetzungen gemäß § 7 (1) Z 2 UStG erfüllt. Nochmals dargelegt habe werden können, dass daher Steuerfreiheit für die gegenständlichen Umsatzgeschäfte vorliege. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 26. Juli 2005 (AB Seite 114ff) gab die Bw. an: 1. Auf Grund einer anonymen Anzeige an die "Finanzbehörden", in der ein Steuerkarussell behauptet und die Bw. beschuldigt worden sei, habe die Großbetriebsprüfung den Sachverhalt geprüft und ihre Sichtweise dargestellt. 2. Die Großbetriebsprüfung stütze sich offenbar hauptsächlich auf die Anzeige und die Einvernahme von beteiligten Personen. Die beteiligten Personen außerhalb der Bw. hätten allerdings offenbar strafrechtliche Konsequenzen ihres [offenbar gemeint:] Handelns zu erwarten. Diese Aussagen seien daher als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Gleichzeitig halte die Bw. fest, dass sich aus diesen Aussagen keinesfalls ergebe, dass die Bw. tatsächlich von einem derartigen Steuerkarussell, so es dieses tatsächlich gegeben habe, gewusst habe oder hätte wissen müssen. Der Mitarbeiter der Spedition B, Herr KH, habe in seiner Einvernahme angegeben, dass nach seiner Ansicht die Bw. in die Sache involviert sei. Da diese Aussage aber derart vage und gleichzeitig von einer Person getätigt worden sei, die selbst unter Verdacht stehe, sei klar, dass es sich um bloße Schutzbehauptungen gehandelt habe, um die eigene Beteiligung herunterzuspielen. Tatsächlich habe er diese Involvierung damit beschrieben, dass CPU-Lieferungen von der Bw. zur Ausfuhr abgeholt worden seien. Was genau mit der Warenlieferungen der Bw. geschehen sei, habe er nicht angeben können. Ebenso wenig habe KH ausgesagt, dass die Bw. veranlasst habe, dass die Ware nicht nach Zypern sondern in ein anderes Land zu exportieren sei. Ebenso wenig habe der zuständige Abteilungsleiter der Spedition B, Herr KP, festgestellt, dass die Bw. die nicht bestimmungsgemäße Ausfuhr veranlasst habe. Auch KP habe lediglich festgestellt, dass die Bw. nach seinen Kenntnissen Handel mit CPU's betreibe. Daraus könne der Bw. allerdings keinesfalls ein Vorwurf gemacht werden. Die Großbetriebsprüfung könne ihre Behauptungen und vor allem eine Haftung der Bw. für nicht entrichtete USt daher keinesfalls auf diese Aussage stützen. 3. An tatsächlichen Fakten liege Folgendes vor: Die Bw. habe im Jahr 2002 Waren an ein zypriotisches Unternehmen verkauft, die nach den Inhalten des kaufmännischen Grundgeschäftes im Sinne einer Ausfuhrlieferung aus dem europäischen Wirtschaftsraum hinausexportiert werden sollten. Dieses Geschäft sei grundsätzlich umsatzsteuerbefreit und seien die buchmäßigen Nachweise über die tatsächliche Ausfuhr notwendig. So würden zitierte Bestimmungen der Umsatzsteuerrichtlinien und VwGH-Erkenntnisse als derartige Beweise buchmäßige Nachweise wie Ausfuhrbestätigungen, die mit einer zollamtlichen Bestätigung versehen seien, verlangen. Über jede der relevanten 21 Ausfuhrlieferungen liege der Großbetriebsprüfung eine entsprechende Ausfuhrbestätigung vor. In diesen Ausfuhrbestätigungen sei der Vertragspartner der Bw., die C-Ltd. in Zypern, als Empfänger der Ware deklariert worden. Das Zollamt habe jeden dieser Ausfuhrscheine und somit die tatsächlich erfolgte bestimmungsgemäße Ausfuhr der Ware aus Österreich Richtung Zypern bestätigt. Wenn der Spediteur, der im Auftrag des Abnehmers handle, nach Übernahme des Transportgutes und der Ausfuhr aus dem EWR die Ware dann im Auftrag des Abnehmers woanders hin transportiere, liege dies außerhalb des Einflussbereiches der Bw. Die Umsatzsteuerbefreiung für die Ausfuhr sei gesetzlich nicht daran geknüpft, dass das Gut an eine bestimmte im Ausland gelegene Adresse gelange sondern lediglich daran, dass sie aus dem Staatsgebiet bzw. dem EWR-Raum ausgeführt werde. Die von Judikatur und Abgabenbehörde verlangten Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung würden somit vorliegen. 4. Der Bw. sei nicht klar, wieso die Großbetriebsprüfung zu dem Ergebnis gelange, dass die Ausfuhrlieferungen nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden seien, wo doch jede Lieferung eine entsprechende Bestätigung des Zollamtes trage. Nach dem gesamten Akteninhalt sei unzweifelhaft und stehe fest, dass die in Rede stehenden Waren tatsächlich in die Slowakei, die damals nicht Mitglied des EWR gewesen sei, ausgeführt worden sei. Weiters stehe fest, dass der Bw. ordnungsgemäße zollamtlich ausfuhrbestätigte Exportpapiere übermittelt worden seien, sodass sie den buchmäßigen Nachweis der Ausfuhr erbringen könne. Die in einer zitierten Sachverhaltsfeststellung der Betriebsprüfung geäußerten Verdachtsmomente seien reine Spekulation und durch keinerlei Beweisergebnisse getragen. Dass AT, der bei der Bw. ein einfacher Angestellter sei, aus einer früheren gemeinsamen Angestelltentätigkeit die Geschäftsführerin der G-GmbH, Frau GH, kenne und dass über diese Achse die G-GmbH in den Lieferantenpool der Bw. aufgenommen worden sei, könne doch der Bw. nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Großhandel, insbesondere im Handel mit Computerteilen, sei es üblich, dass Großhändler von Zwischenhändlern kaufen würden und nicht ausschließlich von Produzenten und dass auch die Abnehmer der Bw., im Regelfall Wiederverkäufer, auf unterschiedlicher Handelsebene seien. Es sei geradezu Wesen solcher internationalen Handelsverflechtungen, dass jener, der eine größere Menge umzusetzen vermöge, günstigere Einkaufspreise erhalte und daher oftmals auf den ersten Blick nicht leicht erklärbare Warenflüsse zu Stande kommen würden. Als Beispiel sei nur etwa angeführt, dass ein Wiener Reisebüro typischerweise eine Hotelreservierung in einem Wiener Fünfsterne-Hotel nicht direkt abwickeln würde sondern etwa über eine Londoner Incomming-Agentur, da diese auf Grund ihres Einkaufsvolumens ganz andere Preise vom Leistungserbringer angeboten erhalte als das Wiener Reisebüro. 5. Zusammenfassend halte die Bw. nochmals fest, dass sie 2002 21 Verkaufsumsätze mit ihrer Kundin C-Ltd. getätigt habe. Vereinbarungsgemäß sei die Ware dem von der Kundin beauftragten Spediteur übergeben und aus dem europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt worden. Welche Dispositionen die Kundin über die Ware nach Übergabe treffe, könne von der Bw. nicht beeinflusst werden. Die Bw. habe eine umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung angemeldet. In einer Stellungnahme vom 21. Oktober 2005 (AB Seite 551ff) zu einer "Schlussbesprechung" [Anmerkung UFS: gemeint ist nicht die Schlussbesprechung vom 19. September 2006] gab die Bw. an: In einer "Schlussbesprechung" am 3. Oktober 2005 habe die Bw. ausführlich dargelegt, weshalb die gegenständlichen Umsatzgeschäfte umsatzsteuerbefreite Exportlieferungen gewesen seien. Die vom VwGH und den Richtlinien des BMF vorgeschriebenen Voraussetzungen seien gegeben. Es liege ein ausländischer Abnehmer vor, ebenso sei die Ware tatsächlich ins Ausland ausgeführt worden. Ob die Ware dabei dem Abnehmer persönlich oder einem von ihm beauftragten Spediteur, der die Ware ins Ausland verbringe und der Bw. darüber in Folge zollamtliche Ausfuhrbescheinigungen aushändige, übergeben werde, sei für die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhr nicht von Belang. 2. Keinem der Mitarbeiter der Bw. könne ein persönlicher Vorwurf hinsichtlich eines unrichtigen Verhaltens beim Abschluss der Geschäfte gemacht werden, sodass [offenbar gemeint:] keine Haftung auf Grund einer aktiven oder passiven Beteiligung an einer Steuerhinterziehung in Frage kommen könnte. 3. Der "Systembruch", bei dem die Umsatzsteuer im Rahmen des Vorganges nicht abgeführt worden sei, liege nach den Stellungnahmen der Großbetriebsprüfung bei einem der Vorlieferanten. Dieser habe die Umsatzsteuer für eigene Umsätze unrechtmäßig nicht abgeführt. Die Abgabenbehörde beabsichtige anscheinend, für die nicht entrichtete Steuer eines Steuerpflichtigen ohne jede rechtliche oder faktische Grundlage einen unabhängigen dritten Steuerpflichtigen, nämlich die Bw., zur Haftung heranzuziehen. 4. Da es sich bei diesem Vorlieferanten I-GmbH nach der Darstellung der Abgabenbehörde um ein Scheinunternehmen handeln dürfte, sei davon auszugehen, dass eine Vorschreibung der Umsatzsteuer erfolglos sei werde. Offenbar bemühe sich die Finanzverwaltungsbehörde, den ihr entstandenen Schaden möglichst gering zu halten und jetzt die Bw. zur Haftung heranzuziehen. Da dies allerdings ohne jede Grundlage geschehe, grenze dies an ein völlig willkürliches Verhalten der Behörde. 5. Schwerwiegend sei zusätzlich, dass die Großbetriebsprüfung in ihren bisherigen Stellungnahmen offenbar auf die Argumente der Bw. überhaupt nicht eingehe und die von der Bw. zu ihrer Rechtfertigung vorgelegten Schriftsätze unbeachtet lasse. 6. Die Bw. habe ausführlich darauf hingewiesen, welcher Schaden bereits durch einen erstinstanzlichen Haftungsbescheid entstehen werde. Die Bw. sei Teil eines Konzerns, die Konzernmutter als Aktiengesellschaft notiere an der Schweizer Börse. Sollte die Umsatzsteuer durch einen Haftungsbescheid erstinstanzlich vorgeschrieben werden, so wäre die Bw. selbstverständlich verpflichtet, Rückstellungen zu bilden. Gleichzeitig müsste die Konzernmutter in der Schweiz eine öffentliche Börsenmitteilung über eine bevorstehende Haftung der österreichischen Tochter vornehmen. Dass dies unweigerlich zu einer Vernichtung von Kapital durch die Herabsetzung des Aktienkurses und einer erheblichen Gefährdung von Arbeitsplätzen in Österreich verbunden sei, stehe wohl außer Zweifel. Selbst wenn in einem zweitinstanzlichen Verfahren festgestellt werden könnte, dass eine Haftung der Bw. für eine Umsatzsteuer, die von einem Dritten nicht abgeführt worden sei, nicht in Frage komme, wäre bereits ein erheblicher, nicht wieder gutzumachender Schaden entstanden. 7. Die Verwaltung sei in der Rechtsordnung der Republik Österreich auf Grund von Gesetzen zu vollziehen. Eine denkunmögliche Anwendung der Gesetze sei nicht nur ein [wohl von der Bw. gemeint:] Ermessensmissbrauch sondern rechtswidrig und könne sowohl Amtshaftungsansprüche gegenüber der Republik begründen und den Tatbestand des Amtsmissbrauchs verwirklichen. 8. Die Bw. halte die Argumentation der Behörde in einer Besprechung vom 3. Oktober 2005, es läge kein ausländischer Abnehmer vor, als tatsachen- und aktenwidrige Behauptung, die im gegenständlichen Sachverhalt keine Deckung finde. Die C-Ltd. habe die Ware bestellt, im Wege der Vorauszahlung die Rechnung bezahlt und durch physische Übernahme der Ware durch den von ihr beauftragten Spediteur an der Ware das Eigentumsrecht erworben. Auf Grund unstrittig echter Ausfuhrbescheinigungen des Zollamtes sei auch das Erfordernis der tatsächlichen Ausfuhr der Waren ausgewiesen. Das Faktum, dass offensichtlich die C-Ltd. oder die Spedition im Anschluss an diese tatsächliche Ausfuhr Handlungen vorgenommen hätten, die in weiterer Folge zu einem Reimport der Waren an die I-GmbH geführt hätten, sei außerhalb jeglichen Einflussbereiches der Bw. gestanden und dieser nicht zuzurechnen. 9. Zum Beweis der tatsächlichen Existenz der C-Ltd. lege die Bw. Bestätigungen der Republik Zypern über die Inkorporierung der Gesellschaft vor [siehe Beilagen AB Seite 555 bis 557]. Es handle sich hierbei um das Certificate of Incorporation sowie zwei Certificates über den Sitz der Gesellschaft bzw. Gesellschafter. 10. Das von der Behörde vorgetragene Argument, dass sich laut den Unterlagen diese Gesellschaft mit Schafwollhandel beschäftige, sei insofern unrichtig bzw. irreführend, da sich diese Informationen erst aus der von der Behörde eingeholten Handelsauskunft ergebe, der Bw. aber lediglich die vorgelegten Urkunden Certificate of Incorporation zum Zeitpunkt der Abwicklung der Geschäfte vorgelegen seien. In einer "abschließenden Stellungnahme" vom 20. Juni 2006 (AB Seite 569ff) gab die Bw. an: 1. Eingangs halte die Bw. nochmals zusammenfassend fest, dass im Jahr 2002 verschiedene Verkaufsumsätze, unter anderem mit einer Kundin in Zypern, getätigt worden seien. Nach § 7 Abs. 1 Z 2 UStG liege eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung dann vor, wenn der Unternehmer (Bw.) das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zu Gunde liege, mit einem ausländischen Abnehmer geschlossen habe und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördere oder versendet habe. Es müsse daher nach dem Gesetzeswortlaut, wie sich dies auch aus den Richtlinien und der einschlägigen Judikatur des VwGH eindeutig ergebe, einerseits der Nachweis des ausländischen Abnehmers und andererseits der Nachweis der tatsächlichen Ausfuhr erbracht werden. 2. Beides sei bei den geprüften Umsätzen der Fall: Einerseits seien die Umsatzgeschäfte mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen worden und andererseits sei eine tatsächliche Ausfuhr erfolgt. Nach § 7 Abs. 2 lit. a UStG sei ein ausländischer Abnehmer ein Abnehmer, der keinen Wohnsitz im Inland habe. Die Bw. habe sich vor der Ausfuhrlieferung davon überzeugt, dass die betreffende C-Ltd. in Zypern tatsächlich existiere. Entsprechende Auskünfte wie ein Handelsregisterauszug seien eingeholt worden. Die Argumente, der Großbetriebsprüfung, wonach es auf die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse ankomme, seien insofern unrichtig, als dass es für eine Definition des Abnehmers nicht darauf ankommen könne, in welchem Umfang dieser eine entsprechende Tätigkeit wahrnehme bzw. an welcher Anschrift oder in welchem Bürogebäude der Sitz des Abnehmers sei. Tatsächlich relevant sei hingegen, ob dieser tatsächlich existent und der entsprechende Vertragspartner des Unternehmens im Inland sei. Derartige Bestätigungen würden sowohl der Bw. als auch der Großbetriebsprüfung vorliegen. Dass dieser ausländische Abnehmer tatsächlich existiere, sei auch von der Großbetriebsprüfung nicht bezweifelt worden. 3. Aber auch die zweite Voraussetzung, die tatsächliche Lieferung des Gutes [offenbar gemeint:] in das Drittland, liege vor und sei auch von der Großbetriebsprüfung nicht bestritten worden. Selbst wenn man die Ware, was von der Bw. nicht habe beeinflusst werden können und auch keinen Einfluss auf die umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung habe, nicht direkt an die Firmensitzadresse des Abnehmers in Zypern gegangen sondern ohne Wissen, Kenntnis und Zutun der Bw. in die Slowakei verbracht worden sei, ändere dies nichts an einer entsprechenden Ausfuhr ins Drittland. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Slowakei nicht Mitglied der EU sondern Drittland gewesen. Auch diese Voraussetzung sei somit gegeben. 4. Wie von der Bw. bereits dargestellt, würden zitierte Randziffern der Umsatzsteuerrichtlinien sowie zwei VwGH-Erkenntnisse und ein VfGH-Erkenntnis als Beweise für eine entsprechende Ausfuhr buchmäßige Nachweise wie Ausfuhrbescheinigungen, die mit einer zollamtlichen Bestätigung versehen seien, verlangen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt worden sei, liege über jede der entsprechenden Ausfuhren eine entsprechende zollamtliche Bestätigung vor. Es sei somit vom Zollamt selbst bestätigt worden, dass die Ware ins Drittland verbracht worden sei. 5. Bezeichnend sei, dass auch die Finanzverwaltung selbst (Prüfungsabteilung für Strafsachen) davon ausgehe, dass die gegenständlichen Lieferungen selbst umsatzsteuerfrei seien. Dies ergebe sich aus Darstellungen der Finanzverwaltung im Schlussbericht zu dem Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen, das zu dieser Angelegenheit gegen einige Beteiligte eröffnet worden sei. In diesem Schlussbericht habe die Finanzverwaltung selbst die Situation beschrieben und dazu festgestellt: "Das inländische Unternehmen" (und somit die Bw.) "liefert kleine, aber hochpreisige Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Computerteile, in einen anderen Staat. Diese Lieferung ist als Exportlieferung umsatzsteuerfrei". Die Finanzverwaltung selbst gehe also von dieser umsatzsteuerbefreiten Lieferung aus. 6. Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Großbetriebsprüfung, wonach es für die Bw. deswegen ersichtlich gewesen sein müsse, dass die Ware nicht an die C-Ltd. in Zypern geliefert worden sei, weil die Ausgangsrechnungen auf C-Ltd. ausgestellt worden seien, der Kontaktmann aber angegeben habe, auch für ein anderes Unternehmen tätig zu sein und gleichzeitig unter einer russischen Telefonnummer erreichbar gewesen sei. Sollten aus diesen Informationen tatsächlich Schlussfolgerungen zulässig sein, so könne daraus lediglich geschlossen werden, dass die Ware gerade an die C-Ltd. geliefert worden sei, auch wenn die Kontaktperson unter einer russischen Telefonnummer erreichbar gewesen sei. Denn dass die Rechnungen an die C-Ltd. ausgestellt worden seien, entspreche dem abgeschlossenen Umsatzgeschäft, das ja auch mit der C-Ltd. abgeschlossen worden sei. 7. Die Argumente der Großbetriebsprüfung, dass die Bw. nicht unschuldig in das behauptete Umsatzsteuerkarussell eingebunden gewesen sei, seien ebenso wenig nachvollziehbar und aktenwidrig nicht klar sei, wie der Bw. in dieser Konstellation überhaupt eine Steuerhinterziehung möglich sein soll. Wenn es sich nicht um eine umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung gehandelt hätte, hätte die Bw. einfach die Umsatzsteuer verrechnet. Der Bw. wäre so oder so kein Vorteil entstanden. 8. Die Art und Weise der Darstellung der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten der Ware G-GmbH entspreche weder den Tatsachen noch den vorliegenden Akten und Protokollen. Nicht richtig sei, dass der Lieferant der Ware gleich den Abnehmer der Ware genannt habe. Tatsächlich sei es so gewesen, dass die ersten geschäftlichen Kontakte mit der G-GmbH im Jahr 2000 aufgenommen worden seien. Anfang 2001 sei dann das erste Einkaufsgeschäft erfolgt. Aus Gründen der Unzufriedenheit mit dem vorherigen Lieferanten seien immer mehr Umsatzgeschäfte mit der G-GmbH erfolgt. Die Abnehmer für diese Produkte seien zumeist in Österreich gelegen. 9. Zu diesem Zeitpunkt sei weder an die C-Ltd. geliefert noch sei dieser Name von der G-GmbH an die Bw. genannt worden. Dies ergebe sich einerseits aus den Aussagen des AT (Niederschrift 27. Februar 2003, Seite 3) wie auch der Einvernahme des Zeugen GD (Niederschrift 26. Februar 2003, Seite 3). Aus diesen Protokollen und den im Akt einliegenden Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass erst nach ca. einem Jahr der Geschäftsbeziehung der G-GmbH Umsätze mit der C-Ltd. getätigt worden seien. 10. Es entspreche somit keinesfalls den Darstellungen der Großbetriebsprüfung, dass sich ein potenzieller Lieferant mit dem Angebot, Waren zu liefern und gleichzeitig mit der Nennung eines Abnehmers für genau diese Ware an die Bw. gewandt habe. 11. Nicht richtig sei, dass diese Umstände von Vertretern der Bw. nicht hinterfragt worden seien. Richtig sei vielmehr, dass dieses Verhalten sehr wohl hinterfragt worden sei, gleichzeitig allerdings festzuhalten sei, dass dies in dieser wie auch in anderen Branchen öfters vorkomme. Wenn bestimmte Umsätze selbst aus logistischen Gründen oder aus Liquiditätsgründen nicht selbst getätigt werden könnten, nehme man, um das Geschäft nicht völlig zu verlieren, einen Händler dazwischen. 12. Nicht richtig und ebenso aktenwidrig sei weiters die Behauptung der Großbetriebsprüfung, dass die gesamte logistische Abwicklung von den Hintermännern des Karussells abgewickelt worden sei und die Bw. dabei selbst keine Aufgabe mehr wahrgenommen habe. Dies ergebe sich unter anderem aus den Aussagen des AT sen., der als Botenfahrer für die Bw. tätig gewesen sei und die Ware "im Auftrag der [Bw.]" von der G-GmbH abgeholt habe (unter Hinweis auf eine Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen AT [gemeint: sen.] vom 1. September 2003). 13. Ein derartiger Umsatzsprung, wie von der Großbetriebsprüfung festgestellt, sei zwar nicht alltäglich aber durchaus nicht unüblich. Ein derartiger Umsatzsprung sei keineswegs abnehmer- oder produktspezifisch sondern könne auch in anderen Bereichen vorkommen. Bezeichnend sei, dass sich der Umsatzsprung nicht gleichzeitig mit dem Auftauchen der G-GmbH als Lieferant, wie von der Großbetriebsprüfung dargestellt, ergeben habe sondern erst in weiterer Folge, nachdem bereits erfolgreich mit der G-GmbH als Lieferant zusammengearbeitet worden sei, der Umsatz habe gesteigert werden können. 14. Unrichtig sei die Behauptung der Großbetriebsprüfung weiters, als sie sich auf die Aussage der AS stütze, die gemeint hätte, dass AT gleichzeitig mit dem Kontakt zur G-GmbH auch einen möglichen Abnehmer genannt bekommen hätte. Es ergebe sich aus allen anderen Zeugenaussagen übereinstimmend, dass diese Nennung der C-Ltd. zwar auch aus dem Bereich der G-GmbH gekommen sei, wie dies von der Bw. nie bestritten worden sei, allerdings nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser CPU's. Aus der sehr kryptischen Protokollführung dieser Zeugeneinvernahme könne nicht geschlossen werden, dass dies zeitgleich erfolgt sei. So habe nach diesem Protokoll die Zeugin AS ausgesagt, dass AT "irgendwann" gesagt hätte, dass er ein Geschäft abwickeln könnte. Dies könne nicht gleichzeitig implizieren, dass dies gleichzeitig mit dem Abnehmer der CPU's besprochen worden sei. Weiters sei zu dieser Zeugeneinvernahme auszusagen, dass AS selbst ausgesagt habe, dass sie mit diesen Umsätzen nicht beschäftigt gewesen sei, sondern diese direkt mit dem Einkaufsleiter GD abgesprochen worden seien. Auch aus diesem Aspekt heraus sei die Zeugeneinvernahme des GD als verlässlicher anzusehen.

Normen und Schlagworte

VorsteuerUmsatzsteuerkarussellErkennen des MehrwertsteuerschwindelsMehrwertsteuerbetrugComputerbauteileSorgfalt des ordentlichen KaufmannsZumutbarkeitOffshore-GesellschaftSteueroaseZypern

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0724-W/07
Stammnummer
41874
Gültig
17.07.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF