Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0724-W/07
Streichung des Vorsteuerabzuges wegen Beteiligung an Umsatzsteuerkarussell (Erkennen des Mehrwertsteuerschwindels)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0724-W/07vom 17.07.2009Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
15. Auch aus der von der Großbetriebsprüfung zitierten Zeugeneinvernahme der Zeugin HS vom 14. April 2003 ergebe sich nicht, dass die Bw. habe erkennen müssen, dass hier möglicherweise ein Umsatzsteuerkarussell betrieben worden sei. Auf Grund der Vorgehensweise des Kontaktmannes habe vielmehr auf das genaue Gegenteil geschlossen werden können, da dieser immer nach einer bestimmten Marke und einer bestimmten Anzahl von Prozessoren zu einem sehr niedrigen Preis angefragt habe. Sollte tatsächlich lediglich ein Umsatzsteuerkarussell betrieben werden, bei dem die Ware im Kreis geschickt werde, sei einerseits die Qualität der Ware bzw. die Marke oder der Name der Prozessoren irrelevant und gleichzeitig spiele der Preis dabei keineswegs eine derart große Rolle, dass auf Grund einer wenige Prozente geringeren Marge ein derartiges Umsatzgeschäft nicht abgeschlossen worden wäre.
16. Auch die weiters zitierte Zeugeneinvernahme des ehemaligen Geschäftsführers der Bw., RH, wonach dieser bei der Tätigkeit von AT, der nicht nur den Einkauf sondern auch gleich den Verkauf des Produktes tätigen wollte, "Bauchweh" gehabt hätte, könne keinesfalls zur Untermauerung der Argumentation der Großbetriebsprüfung verwendet werden. Wie RH vielmehr aussage, habe er eine derartige Bündelung in einer Person nicht gewollt, um zu verhindern, dass dieser Mitarbeiter dadurch die andere Tätigkeit "vergesse". Dies sei vom Zeugen RH auch als Grund dafür angegeben worden, dass er eine derartige Bündelung in der Hand des AT nicht gewollt habe. Keinesfalls habe er dabei die Vermutung geäußert, dass sich AT an einem Steuerbetrug beteiligen wollen würde.
17. Um besondere Sorgfalt bei einem bestimmten Unternehmer bzw. bei einem bestimmten Umsatz walten zu lassen, sei es nicht notwendig, dies gleichzeitig auch bei allen anderen Umsätzen des Unternehmens vorzunehmen, wie dies von der Großbetriebsprüfung behauptet werde. Richtigerweise werde ein ordentlicher Kaufmann dann auch unterscheiden, welches Risiko jedes einzelne Geschäft in sich berge. Dies könne natürlich einfacher abgeschätzt werden, wenn Geschäftspartner bereits langjährig bekannt seien oder deren Liquidität bekannt sei. Beides sei bei der C-Ltd. nicht der Fall gewesen, doch könne dies richtigerweise nicht dazu führen, dass ein derartiges Geschäft überhaupt nicht geschlossen werde. Vielmehr werde ein ordentlicher Kaufmann sich in diesem Fall erkundigen und absichern, wie dies zum Beispiel durch ein Akkreditiv oder überhaupt durch Vorauszahlungen möglich sei. Genau dies habe die Bw. bei den gegenständlichen Umsätzen auch unternommen.
18. Ebenso unverständlich sei es der Bw., wieso ein derartiger Umsatz mit einem kleinen Unternehmen, das erst vor kurzem gegründet worden sei, nicht möglich sein solle. Sehr oft sei es im Umfeld der Bw. wie in der gesamten Wirtschaft der Fall, dass Unternehmen neu gegründet würden, um neue Geschäftsfelder zu erreichen. Keinesfalls würden alle neu gegründeten Unternehmen von Kriminellen gegründet, sodass bei einem neu gegründeten Unternehmen ein Geschäftsabschluss nicht ratsam sein soll. Auch diesbezüglich könne der Argumentation der Großbetriebsprüfung nicht gefolgt werden.
19. Durch die umsatzsteuerbefreite Lieferung bzw. die Umsätze der Bw. sei dem Fiskus in Summe kein Schaden entstanden, der Schaden sei vielmehr dabei entstanden, dass ein Vorlieferant in der bisherigen Umsatzkette die verrechnete Umsatzsteuer nicht richtig und korrekt abgeführt habe. Es werde nicht einmal von der Großbetriebsprüfung selbst behauptet, dass die Bw. irgendeinen Kontakt oder irgendeine Kenntnis von diesem Vorlieferanten bzw. dessen Tätigkeit gehabt habe.
20. Es könne daher nicht sein, dass auf Grund der Tatsache, dass die Finanzverwaltung auf ein Unternehmen, das Steuer schuldig geblieben sei, nicht mehr greifen könne, einfach auf ein anderes Unternehmen in der Lieferkette greife, um den Schaden möglichst gering zu halten. Dieser krampfhafte Versuch, die Bw. für diese fehlende Umsatzsteuerschuld haften zu lassen, ergebe sich aus dem Gesamtbild der Tätigkeit der Großbetriebsprüfung.
21. So sei beispielsweise die Niederschrift über eine Schlussbesprechung am 3. Oktober 2005 bereits zu Beginn fertig vorbereitet und ausgedruckt gewesen und seien in dieser Niederschrift keineswegs die Argumente der Bw. aufgenommen worden. Weiters sei festzuhalten, dass diese Niederschrift in weiten Teilen wortgleich der bisherigen Darstellung der Großbetriebsprüfung entspreche.
22. Die Großbetriebsprüfung lasse offenbar völlig unberücksichtigt, dass selbst die Finanzverwaltung davon ausgehe, dass diese Lieferung umsatzsteuerfrei sei, wie das von der Prüfungsabteilung für Strafsachen festgestellt worden sei.
23. Auch durch eine weitere Einvernahme des ehemaligen Geschäftsführers RH am 23. Februar 2006 versuche man offenbar krampfhaft, weitere Argumente dafür zu finden, eine Haftung der Bw. für die Umsatzsteuer doch noch untermauern zu können. Aus der genannten Niederschrift würden sich keine Neuigkeiten zu der bereits vorliegenden Niederschrift der Einvernahme von RH vom 3. März 2003 ergeben. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe RH ausgesagt, worin seine Sorge über die Tätigkeit des Mitarbeiters AT bestanden habe, dass er die Geschäftsführerin der G-GmbH, Frau GH, nicht persönlich gekannt habe, sowie welchen Eindruck er von den Tätigkeiten der G-GmbH gehabt habe. Es sei ganz offensichtlich, dass die Großbetriebsprüfung tatsächlich erkenne, dass die bisherige Argumentation nicht stichhaltig gewesen sei und somit fieberhaft versucht werde, weitere Argumente für eine Haftung der Bw. zu finden.
In einem schriftlichen Widerspruch vom 25. September 2006 (AB Seite 617ff) zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19. September 2006 gab die Bw. an:
Die Bw. habe anlässlich der Schlussbesprechung mehrfach und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass es auf Basis der geltenden Rechtslage in Österreich unter besonderer Berücksichtigung der von der Großbetriebsprüfung ins Treffen geführten EuGH-Entscheidung C-439/04 und C-440/04 (Axel Kittel und Recolta Recycling SPRL) keine Rechtsgrundlage gebe, auf Basis derer der Bw. der Vorsteuerabzug für jene Rechnungen der G-GmbH, die Waren betreffen würden, die dann an die C-Ltd. weiterverkauft worden seien, aberkannt werden dürfte. Die an der Amtshandlung teilnehmenden Organe der Finanzverwaltung hätten keinerlei Rechtsgrundlage nennen können, auf Basis derer eine Versagung der Vorsteuer der betroffenen Rechnungen argumentierbar wäre, und hätten weiters in keiner Weise argumentiert, inwieweit das gegenständliche in Rede stehende EuGH-Erkenntnis den Standpunkt der Finanzverwaltung zum gegenständlichen Fall unterstütze.
In der Erwägung Nr. 45 habe der EuGH in C-439/04 (Alex Kittel) ausgeführt: "Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das Recht eines Steuerpflichtigen, der solche Umsätze ausführt, auf Vorsteuerabzug auch nicht dadurch berührt werde, dass in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ein anderer Umsatz, der dem vor diesem Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgehe oder nachfolge, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist, ohne dass der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hat oder haben kann."
In Erwägung Nr. 46 führe der EuGH aus: "Dieser Schluss kann nicht anders ausfallen, wenn solche Umsätze, ohne dass der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hat oder haben kann, im Rahmen eines vom Verkäufer begangenen Betruges getätigt werden."
In "Artikel 47" führe der EuGH in diesem Erkenntnis aus: "Denn das in den Artikeln 17ff der Sechsten Richtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzsteuerstufen sofort ausgeübt werden. Lediglich wenn das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise ausgeübt wurde, ist die Finanzverwaltung befugt, rückwirkend die Zahlung der abgezogenen Beträge zu verlangen. Das Recht auf Vorsteuerabzug darf dann verweigert werden, wenn auf Grund objektiver Umstände fest steht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (Erwägung 55)."
Kernsatz des Erkenntnistitels sei jedoch Erwägung 51: "Angesichts des Vorstehenden müssen Wirtschaftstreibende, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicher zu stellen, dass ihre Umsätze nicht mit einem Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren."
Unter Erwägung Nr. 61 führe der Gerichtshof aus: "Steht dagegen auf Grund objektiver Umstände fest, dass die Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, so hat das nationale Gericht diesem Steuerpflichtigen den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu verweigern."
Trotz x-facher Aufforderung der Bw. hätten sich die Vertreter der Finanzverwaltung geweigert, in nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen, auf welche Umstände sie die Behauptung stützen würden, dass die Bw. vom Umsatzsteuerbetrug eines Vorlieferanten anlässlich einer falsch deklarierten Einfuhr der Waren nach Österreich hätte wissen müssen. Trotz x-facher Aufforderung seien die Organe der Finanzverwaltung nicht in der Lage, dies darzulegen. Ebenso seien die Organe der Finanzverwaltung nicht in der Lage darzulegen, auf Basis welcher Rechtsgrundlage österreichischen Rechts eine Aberkennung zur Berechtigung von Vorsteuerabzug für die konkreten, in Rede stehenden Rechnungen gestützt werden soll. Von Seiten der Bw. seien die Organe der Finanzverwaltung mehrfach darauf hingewiesen worden, dass eine Aberkennung des Vorsteuerabzuges für die in Rede stehenden Rechnungen speziell auf Basis der EuGH-Judikatur einen Rechts- und Ermessensmissbrauch darstellen würde und durch solches rechtsmissbräuchliches Handeln, selbst wenn das geprüfte Unternehmen im Rechtsmittelverfahren obsiegen würde, ein unwiederbringlicher Schaden zugefügt würde. Die Muttergesellschaft der Bw. sei eine im Mutterland an der Börse handelnde Aktiengesellschaft, die auf Grund ihrer Publizitätsverpflichtung wohl von einer Belastung der Österreichischen Gesellschaft in Höhe von € 1,4 Mio. sofort Mitteilung machen müsste, was unabsehbare Folgen hätte, da in der Vergangenheit bereits Millionen in die wirtschaftliche Restrukturierung von der Muttergesellschaft in die österreichische Gesellschaft gesteckt worden seien, die im Falle einer Insolvenz der österreichischen Gesellschaft auf Grund eines rechtswidrigen Bescheides als frustrierter Aufwand betrachtet werden müssten. Ausdrücklich gerügt werde, dass entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 149 Abs. 1 BAO über die Schlussbesprechung keine Niederschrift aufgenommen worden sei, sondern vielmehr die Vertreter der Finanzverwaltung eine bereits vorbereitete Niederschrift, die nicht dem Verlauf und den Inhalten der Schlussbesprechung entspreche, insbesondere nicht wiedergebe, dass die Organe der Finanzverwaltung mehrfach verweigert hätten, konkrete Rechtsgrundlagen oder Tatbestandselemente darzulegen, auf die eine Versagung des Vorsteuerabzuges gegründet werden könnte.
d) Verfahren UFS
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2008 brachte der UFS der Bw. eine Stellungnahme der Großbetriebsprüfung vom 28. Februar 2007 zur Kenntnis. In diesem Vorhalt und einem weiteren vom 30. Jänner 2008 ersuchte der UFS um Vorlage von Unterlagen bzw. schriftliche Stellungnahme zu einzelnen Punkten. Die Bw. antwortete darauf mit Schreiben vom 27. März 2008:
Zum Vorhalt UFS vom 23. Jänner 2008:
1. Zur Stellungnahme der Großbetriebsprüfung gab die Bw. an, sie habe bereits mehrmals ausgeführt, dass es durchaus üblich sei, dass der Lieferant einer Ware dem Zwischenhändler auch den Abnehmer nenne. Hinsichtlich der Ausführungen der Außenprüfung in der Stellungnahme sei festzuhalten, dass hier die Behörde erster Instanz offenbar selbst in ihrer eigenen Ansicht abweiche und hier der Ansicht der Bw. gefolgt sei, dass die Nennung nicht gleichzeitig gewesen sei. Dass der grundsätzliche Sachverhalt der gleichzeitigen Nennung öfters vorkomme, werde von der Berufungswerberin noch gezeigt. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen werde auf die Berufung verwiesen, insbesondere darauf, dass es keine Besonderheiten aufweise, wenn in einem Unternehmen Aufträge an Personen im Verwandtschaftsgrad vergeben würden. Dies sei in vielen Bereichen sogar üblich und erwecke, wenn dabei die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen passen würden, keinerlei Misstrauen. Hinsichtlich des letzten Punktes der Stellungnahme lege die Bw. das Schreiben der Großbetriebsprüfung vom 20. Februar 2006 vor. Dabei sei verwunderlich, dass sich der damalige Unterzeichner nicht mehr an sein eigenes Schreiben, das gerade einmal ein Jahr zurückgelegen sei, erinnern könne. In diesem werde eben ausgeführt, dass eine Steuervorschreibung auf Ebene der Zwischenhändler und somit der Bw. schwieriger werden dürfte. Aber auch der Verweis auf das neuerliche EuGH-Urteil gehe ins Leere, da gerade dieses EuGH-Urteil zeige, dass eine Steuervorschreibung nicht vorgenommen werden könne, wenn das betreffende Unternehmen von einem Karussell nichts gewusst habe und nichts habe wissen müssen. Die Bw. habe von einem Karussell nichts gewusst, habe auch nichts davon wissen müssen und verweise dazu auf ihr bisheriges Vorbringen.
2. Es sei korrekt, dass es sich bei den Unterlagen, die die Bw. zur C-Ltd. eingeholt habe, um die vom UFS genannten beigelegten Zertifikate handle. Die Bw. habe diese Zertifikate [siehe AB Seite 555 bis 557] zu einem Zeitpunkt eingeholt, als die ersten Kontakte mit der C-Ltd. geknüpft worden seien und die C-Ltd. als neuer Kunde angelegt worden sei. Dabei seien jedenfalls vor Beginn der Geschäftsbeziehung diese Zertifikate und Auskünfte angefordert worden, um Kenntnis über die Kunden zu erlangen. Dies sei ein der ständigen Geschäftspraxis der Bw. entsprechender Vorgang, wonach vor der Anlage von Kundenkonten Firmenbuchauszüge oder Gewerbescheine bzw. bei ausländischen Gesellschaften die entsprechenden Registerurkunden, eingeholt, geprüft und abgelegt worden seien.
Von der Bw. wurde die Frage des UFS nicht beantwortet, zu welchem Zeitpunkt die drei "Certificates" (AB Seite 555 bis 557) eingeholt wurden.
3. Es sei der Bw. nicht möglich, das in der Berufung Seite 8, letzter Absatz, genannte E-Mail von SR an AT betreffend Exportkontakte vorzulegen. Dieses stehe der Bw. weder elektronisch noch in Hardcopy zur Verfügung. Durch den reduzierten Mitarbeiterstand der Bw., der Rationalisierung der IT-Abteilung und des Umzuges könne nicht mehr nachvollzogen werden, wo das E-Mail sei.
4. Der UFS ersuchte um Aufklärung, welche konkreten Leistungen die Bw. erbracht habe, die die G-GmbH nicht erbringen hätte können. Nach dem Vorbringen der Bw. habe die G-GmbH nicht über das logistische System verfügt. Zu Bedenken sei, dass der Export ohnedies durch eine von der Empfängerin C-Ltd. beauftragte Spedition durchgeführt worden sei (Berufung Seite 9f). Die Bw. möge entsprechende Unterlagen über allfällige von ihr erbrachte Leistungen vorlegen.
Die Bw. gab dazu an, sie habe bereits dargestellt, dass für den Export dieser Mengen ein erhebliches logistisches System notwendig sei. Dabei würden nicht nur die Pakete manipuliert, nämlich händisch von einem Ort zum anderen gebracht sondern es sei auch entsprechend kontrolliert und es seien Sicherheitskontrollen eingeführt worden. Die Bw. habe dabei eine beharrliche Einkaufsabteilung "ausgezeichnet", die stringente Verhandlung mit den Kreditoren führe. In der Wareneingangskontrolle seien verschiedene Mitarbeiter eingesetzt gewesen, die über entsprechendes Know-how verfügt hätten. Diese Mitarbeiter hätten einige Jahre Erfahrung im Geschäft mit Computer und EDV-Komponenten gehabt. Diese jahrelange Erfahrung und gute Kenntnisse seien auch notwendig, um echte von unechten Boxen zu unterscheiden. Im Einzelnen würden bei Intel Sealt CPU's Boxen die Größe (Höhe x Breite x Tiefe) an Hand der Herstellerangaben überprüft, das Siegel, ein spezielles Klebeband des Herstellers, auf Echtheit und Unversehrtheit überprüft, eine grammgenaue Gewichtskontrolle gemäß der Herstellerangaben vorgenommen und das Label des Herstellers hinsichtlich Herstellernummer, Stückzahl und Land der Herstellung überprüft. Es habe also mit größtmöglicher Sicherheit festgestellt werden sollen, ob die versiegelten Pakete auch tatsächlich den entsprechenden Inhalt hätten. Weiters sei notwendig, über ein effizientes Lagermanagement zu verfügen (just in time-Lieferung), um effizient und zeitgerecht liefern zu können. Ebenfalls sei es notwendig, über ein Partnernetz aus Logistikpartnern zu verfügen, welche nach kundenspezifischen Bedürfnissen die gewünschten Produkte zeitnahe in 2 bis 48 Stunden ausliefern könnten. Die dabei beginnenden Abläufe seien genau definiert. Die Bw. habe diese Abläufe, wie sie bei Exportgeschäften definiert seien, entsprechend dargestellt und lege als Beilage ./2 ein Diagramm über das Ablaufschema vor, auf das sie als Beweis verweise.
5. Der UFS ersuchte die Bw. um Nennung der konkreten Liquiditätsgründe (laut Schreiben der Bw. an die Großbetriebsprüfung vom 20. Juni 2006, Seite 5, Punkt 11), die die G-GmbH daran gehindert hätten, die Ware nicht selbst und direkt an die C-Ltd. zu verkaufen.
Die Bw. gab dazu an, einzelne Geschäfte mit der C-Ltd. hätten einen Warenwert von über € 500.000,00 gehabt. Selbst bei einer Lieferung erst nach Vorauszahlung werde dabei bereits geliefert, sobald der Kontoeingang bereits bestätigt, noch nicht aber am Konto tatsächlich als Valuta gutgeschrieben sei. Es sei daher eine eigene Liquidität nötig, da das Konto bereits mit dem entsprechenden Betrag belastet, allerdings noch nicht gutgeschrieben worden sei. Es sei für die Bw. anzunehmen gewesen und noch anzunehmen, dass dies ein kleines Unternehmen wie die G-GmbH nicht durchführen könne. Um dies nochmals darzustellen, lege die Bw. Auszüge aus ihrer Buchhaltung vor. Aus einer Beilage ./3 ergebe sich, dass der Fälligkeitszeitpunkt für zB das Geschäft [mit der C-Ltd.] um € 576.000,00 am 14. Juni 2002 gewesen sei, hier Vorab-Kasse bezahlt worden sei; auf der zweiten Seite sei erkennbar, dass auch tatsächlich am 14. Juni 2002 abgeholt worden sei; auf der dritten Seite der Beilage sei erkennbar, dass hier eine Marge von 3,55% erreicht worden sei, die eine absolut handelsübliche Marge dargestellt habe; auf der vierten Seite sei erkennbar, dass der Zahlungseingang erst am 17. Juni 2002 Valuta abzüglich der Spesen gebucht worden sei. Aus einer weiters beiliegenden Kontoübersicht (Beilage ./4) sei erkennbar, dass die Ware an die G-GmbH bereits am 14. Juni 2002 bezahlt, der Zahlungseingang über diese Ware allerdings erst am 17. Juni 2002 gutgeschrieben worden sei. Es liege auf der Hand, dass selbst diese geringen Zeitunterschiede bei diesen Beträgen eine erhebliche Liquidität und
Bonität bei der Bank erforderlich machen würde, über die eine G-GmbH sicherlich nicht verfügen würde. Die Bw. lege weiters einen zweiten Fall vom 2. Mai 2002 vor, bei dem dies ebenso dokumentiert werden könne. Die Marge betrage dabei 2,73%, der Zahlungseingang sei am 3. Mai 2002 erfolgt, die Ware habe an die G-GmbH allerdings bereits am 2. Mai 2002 bezahlt werden müssen.
Weiters lege die Bw. Auszüge aus dem Buchhaltungssystem vor, mit denen ebenso nachgewiesen werden könne, dass Waren einer Lieferung nicht nur an die C-Ltd. versandt, sondern auch an andere Kunden verkauft worden seien. Waren der Lieferung ...282 seien dabei an die C-Ltd., zwei nicht berufungsgegenständliche Abnehmer und an eine deutsche Konzerngesellschaft der Bw. weitergegeben worden. Diese Lieferung sei von der G-GmbH erhalten worden; dieser Nachweis ergebe sich aus der Ad.Nr. ...6, der auf dieselbe Lieferantenummer der G-GmbH hinweise. Diese Waren seien also vom Lieferanten ...6, also der G-GmbH, an verschiedene Kunden verteilt worden. Als Beweis werde auf Beilage./7, Warenrückverfolgung und Kundenanlagen, verwiesen.
Die Waren der Lieferung ...008 seien schriftlich gezielt bei der G-GmbH bestellt worden, und zwar zur Befriedigung eines ganz bestimmten Auftrages. Die gesamte Stückzahl der Lieferung, bestellt bei Lieferant ...6, sei dabei an einen genannten nicht berufungsgegenständlichen Kunden gegangen. Dies zeige, dass die G-GmbH den Status eines herkömmlichen Lieferanten gehabt habe und hier keinerlei Verdacht habe aufkommen müssen. Als Beweis werde auf Beilage./8, Warenrückverfolgung und Kundenanlagen, verwiesen.
Die Bw. lege eine Liste von Waren vor, die bei der G-GmbH bezogen worden seien. Diese Fälle sollen zeigen, dass verschiedene Arten von Computerteilen von der G-GmbH angekauft und an verschiedene Kunden weiterverkauft worden seien. Es seien von der G-GmbH nicht nur die Prozessoren, die an die C-Ltd. weiterveräußert worden seien, gekauft worden, sondern auch an namentlich angeführte andere Unternehmen. Als Beweis gelte Beilage./9, Warenrückverfolgung.
Ebenso lege die Bw. ein Konvolut von Auszügen aus dem Buchhaltungssystem vor, die belegen würden, dass die Einkäufe, die vom Lieferanten G-GmbH (...6) an die Bw. gelangt seien, keinesfalls nur an die C-Ltd. weitergegeben worden seien, wie dies bei Einbindung in ein Karussell üblich wäre. Die Waren seien tatsächlich an verschiedene Kunden weitergegeben worden. Die G-GmbH sei dabei als herkömmlicher Lieferant gesehen und auch behandelt worden. Verdachtsmomente hätten dabei keine aufkommen müssen. Die Bw. verweise als Beweis auf Beilage./10, Warenrückverfolgung aus dem Debitoren- und Buchhaltungssystem.
6. Der UFS ersuchte um Aufklärung, ob der Bw. keine Zweifel gekommen seien, warum die G-GmbH die Ware nicht selbst an die C-Ltd. verkauft habe.
Die Bw. gab dazu an, aus den bereits angeführten Gründen seien der Bw. keine Zweifel gekommen. Es sei im Geschäft der Zwischenhändler durchaus üblich, dass nicht nur Ware sondern auch mögliche Abnehmer der Ware bereits bekannt gegeben würden. Der bloße Name des Abnehmers alleine sei oft nicht ausreichend. Dennoch müssten Verkaufsgespräche geführt werden, ebenso wie Preisverhandlungen. Es sei aus banktechnischen Gründen notwendig, selbst bei Abwicklung über Vorauskasse über eine gewisse Liquidität zu verfügen. Die Bw. weise darauf hin, dass sie selbst oft damit konfrontiert sei, dass ihre Hersteller und Lieferanten mögliche Abnehmer bekannt geben würden. Die Bw. lege dazu ein E-Mail von Microsoft vor, mit der den Mitarbeitern der Bw. eine aktuelle Liste von möglichen Partnern und Abnehmern übersandt werde (Beilage ./11, Liste mit E-Mail vom 27. Oktober 2004).
Weiters lege die Bw. E-Mails von Canon vor, mit denen dezidiert gebeten worden sei, an genau einen bestimmten Kunden eine bestimmte Ware zu liefern (Beilage ./12). Schließlich lege die Bw. ein E-Mail von Microsoft vor, mit der ein bestimmtes Unternehmen als Kunde angeboten werde und im System der Bw. freigeschalten werden sollte (Beilage ./13).
7. Der UFS ersuchte die Bw. um Vorlage von Unterlagen, aus denen ersichtlich sei, dass die Bw. mit der Spedition B bereits in anderen, nicht berufungsgegenständlichen Geschäftsfällen zusammengearbeitet habe (Berufung Seite 10, Punkt 8).
Die Bw. gab dazu an, sie verfüge über keine aktuellen Unterlagen, mit denen eine Zusammenarbeit mit der Spedition B nachgewiesen werden könnte. Eine Zusammenarbeit bzw. eine Abholung durch die Spedition B habe allerdings bei der Bw. keinen Verdacht erwecken können, da die Spedition B ein bekanntes Unternehmen sei, das über 1.700 Mitarbeiter beschäftige und 2006 einen Umsatz von € 380 Mio. erreicht habe.
8. Der UFS ersuchte die Bw. um Vorlage der Vereinbarung mit der C-Ltd. bezüglich Organisation und Bezahlung des Versandes unter Einbeziehung der Spedition B (laut Schreiben der Bw. an die Großbetriebsprüfung vom 17. September 2004, Seite 8, Punkt 8).
Dazu lege die Bw. einen E-Mail-Auszug hinsichtlich einer Bestellung für die C-Ltd. vor. Dabei werde darauf hingewiesen, wohin die Ware zu liefern sei, und dass diese der Spedition B zu übergeben sei. Alles weitere sei direkt von der Spedition B abgewickelt worden. Die Vereinbarung, welche Ware wann geliefert worden sei, und die damit verbundenen Bestellungen, seien mündlich abgelaufen. Dies sei deshalb mündlich erfolgt, um hier keine unnötige Zeitverzögerung zu erreichen. Ein eigener schriftlicher Vertrag, der ausführlich regle, wie die Ware wann zu fließen habe, liege nicht vor. Einen derartigen ausführlichen Vertrag bei solchen Geschäften zu unterzeichnen, entspreche dabei keineswegs einer üblichen Praxis in dieser Branche. Als Beweis gelte ein E-Mail "vom Jänner 2002" als Beilage ./14.
9. Der UFS wies darauf hin, dass die Ausgangsrechnungen der Bw. an die C-Ltd. an die Adresse "D-Court" (D-Court) in Limassol, Zypern, gegangen seien. Als Adresse der Rechnungsempfängerin sei laut dem von der Bw. aus Zypern beigeschafften "Certificates" jedoch eine andere Adresse, nämlich "B-Avenue" (B-Avenue) in Nikosia, Zypern angegeben. Der UFS ersuchte um Auskunft, ob der Bw. auf Grund der verschiedenen Adressen kein Verdacht gekommen sei.
Die Bw. gab dazu an, ihr könne bei den verschiedenen Adressen kein Verdacht kommen, es habe auch kein Grund bestanden, dabei einen Verdacht zu bekommen. Es sei in der Geschäftswelt absolut üblich, dass die Ware an eine andere Adresse als die Rechnungsadresse geliefert werde. Dies könne Gründe haben, die jedenfalls im Bereich des Kunden liegen würden. Ebenso häufig komme es allerdings vor, dass auch die Ware an eine andere Adresse als den Sitz des Kunden oder sonstige Betriebsstätte des Kunden geliefert werde. Dies habe meistens mit dem logistischen System des Kunden zu tun und liege im Bereich des Kunden, der selbst entscheiden könne, wohin er seine Ware geliefert habe möchte. Oft verkaufe der Kunde die Ware selbst weiter und habe daher den Wunsch, dass die Ware direkt an seinen eigenen Kunden geliefert werde. Derartige Streckengeschäfte würden zum Geschäftsalltag gehören. Gleichzeitig könne es aber auch sein, dass der Kunde an einem anderen Ort bloß eine Lagerstätte habe, was für die Bw. nicht nachzuvollziehen sei. Es wäre absolut geschäftsfremd, hier jedesmal genaue, womöglich noch detektivische Kleinarbeit zu betreiben, um herauszufinden, was sich tatsächlich an dem Ort befinde, an den die Ware geliefert werden soll. Dasselbe treffe die Rechnungsadresse, auch dabei könne es verschiedene Gründe haben, die jedenfalls im Bereich des Kunden liegen würden, wohin die Rechnung gesendet werden soll. Diese Gründe seien für die Bw. nicht interessant. Es wäre dabei völlig geschäftsfremd, jedesmal beim Kunden nachzufragen, wieso er eine andere Adresse auf der Rechnung haben möchte.
Zum Vorhalt UFS vom 30. Jänner 2008:
1. Der UFS ersuchte um Vorlage des "Lieferantenanlagenformulars" betreffend die G-GmbH (Berufung Seite 7, Punkt c).
Die Bw. gab dazu an, sie lege mit Beilage ./15 nicht nur das Lieferantenanlageformular sondern auch eine Unbedenklichkeitserklärung vor, [offenbar gemeint:] in der die G-GmbH der Bw. unter ihrem vormaligen Firmennamen erkläre, dass die Ware ordnungsgemäß gekauft und versteuert worden sei, weiters einen damals angefertigten Firmenbuchauszug der G-GmbH, sowie ein E-Mail aus dem Jahr 2001, das bestätige, welche Gewährleistungs- bzw. Garantiezeiten gelten würden. Ebenfalls lege die Bw. ein Besprechungsprotokoll mit der G-GmbH vom 6. März 2002 (Beilage ./16) vor, bei dem insbesondere über die Abwicklung von Garantie- bzw. Gewährleistungsfällen gesprochen worden sei. RMA betreffe die Rücknahme im Garantiefall. Es zeige, dass die Bw. mit der G-GmbH eine handelsübliche Geschäftsbeziehung gehabt habe. Wenn die Produkte nicht verwendet sondern lediglich in den Boxen belassen und lediglich zum Steuerkarussell verwendet worden wären, wozu hätte dann eine Besprechung mit Geschäftsführern und anderen leitenden Angestellten stattfinden sollen, bei der über Garantie und Gewährleistung gesprochen worden sei?
2. Der UFS wies darauf hin, dass die Bestellungen der Bw. bei der G-GmbH erst dann erfolgt seien, wenn die C-Ltd. bereits vorweg die Bw. bezahlt habe. Die Bw. möge angeben, aus welchen Gründen die Bezahlung im Voraus erfolgt sei und ob die Bw. diese Vorgangsweise auch bei ihren anderen Kunden angewendet habe. Gegebenfalls mögen entsprechende Unterlagen vorgelegt werden.
Die Bw. gab an, sie habe bereits ausgeführt, wieso hier mit Vorauszahlung vorgegangen worden sei. Es sei bei Fällen mit neuen Kunden geradezu üblich mit Vorauskassa zu arbeiten. Dies betreffe insbesondere Beträge, die sich nicht im niedrigen Eurobereich bewegen würden sondern darüber. Hier sei geradezu nach der unternehmerischen Sorgfalt und Vorsicht geboten, auf Vorauskassa zu arbeiten. Diese Vorgangsweise werde in verschiedenen Geschäftsfeldern gewählt, insbesondere bei Kunden, die dem Unternehmen noch unbekannt seien oder bei Exportgeschäften.
Die Bw. lege dabei eine Rechnung an ein Unternehmen in Rumänien vom 2. Jänner 2002 als Beilage ./17 vor, bei der als Zahlungsart Vorauszahlung angegeben sei. Der handschriftliche Vermerk sei die Bestätigung der Buchhaltung, dass die Vorauszahlung eingelangt sei. Auf der zweiten Seite der Beilage ./17 stehe im Buchungsjournal das Wort "UW: Überweisung". Auf der dritten Seite, bei der Debitoren-Verwaltung, stehe ein Zahlencode, der auf Vorauskassa hinweise.
3. Der UFS ersuchte die Bw. um Vorlage von schriftlichen Bestellungen der C-Ltd. und anderen von der C-Ltd. an die Bw. gerichteten Schreiben.
Die Bw. gab dazu an, sie habe bereits ausgeführt, dass diese Bestellungen in der Regel mündlich vorgenommen worden seien und es seien einige der elektronischen Daten auch nicht mehr vorhanden gewesen. Die Bw. lege auszugsweise ein E-Mail vom 29. April 2002 (Beilage./18) vor, mit dem ein Mitarbeiter oder Vertreter der C-Ltd. bestellt habe. Gleichzeitig verweise die Bw. auf bereits bisher vorgelegte Dokumente.
4. Die Bw. möge ihre Angaben in der Berufung Seite 13, Punkt 17, erläutern: "Auch hinsichtlich der Weisung, dass die Rechnung auf die C-Ltd. in Zypern auszustellen sei, kann von der Bw. kein besonderes Verdachtsmoment erkannt werden. Die Rechnung sollte gerade an den Lieferanten mit der bereits bekannten Adresse, die auch im Frachtbrief, (der mit zollamtlicher Ausfuhrbestätigung versehen war) enthalten war, ausgestellt werden. Ganz im Gegenteil musste die Bw. daher davon ausgehen, dass an die richtige Rechnungsempfängerin geliefert wurde." Dieses Vorbringen bedeute, dass der Bw. bei Bestellung nicht klar gewesen sei, an wen sie die Ware verkaufe.
Die Bw. gab dazu an, ihre Ausführungen in der Berufung seien insofern unklar, als hier unglücklicherweise das Wort "Lieferant" verwendet worden sei. Richtigerweise müsse es natürlich lauten, dass die Rechnung an den Kunden ausgestellt werden sollte. Hier sei gemeint, dass die Rechnung an den Kunden, an den geliefert worden sei, ausgestellt worden sei. Dass diese Rechnung gerade an den Kunden, an den geliefert worden sei, ausgestellt habe werden sollen, habe natürlich keine Verdachtsmomente erregen können. Das Vorbringen bedeute nicht, dass der Bw. nicht klar gewesen sei, an wen geliefert werden sollte. Es sei vereinbart worden, dass dabei an die C-Ltd. geliefert habe werden sollen. Dies sei dann auch ausgeführt worden. Wie die Bw. bereits dargestellt habe, könne es ihr nicht angelastet werden, wenn der Spediteur, der vom Kunden der Bw. beauftragt worden sei, dann ein rechtswidriges Verhalten setze. Die Bw. habe dem Spediteur jedenfalls die Ware mit dem Auftrag, sie dem Kunden C-Ltd. zu überbringen, übergeben. Genau das sei ja auch bei der Bestellung klar gewesen.
Besprechung 7. April 2008:
An dieser Besprechung nahmen Herr CG (CG), Mitarbeiter der Bw., ein steuerlicher Vertreter der Bw. und der Referent des UFS teil.
Der Referent wies darauf hin, dass die Anerkennung von Vorsteuern nur aus den im Bericht der Außenprüfung vom 9. Oktober 2006 genannten Eingangsrechnungen von der G-GmbH berufungsgegenständlich seien. Laut steuerlichem Vertreter habe es auch Lieferungen von der G-GmbH gegeben, die nicht zur Gänze an die C-Ltd. weitergeliefert worden seien. Deswegen sei die G-GmbH von der Bw. als normaler, unverdächtiger Lieferant erkannt worden und es habe kein Verdacht aufkommen können. Laut Referent sei davon auszugehen, dass die im Bericht der Außenprüfung genannten 21 Eingangsrechnungen von der G-GmbH zu 100% an die C-Ltd. weitergeliefert worden seien. Die Bw. kündigte die Vorlage einer Aufstellung betreffend Lieferungen der G-GmbH an die Bw., die an andere Kunden als die C-Ltd. weitergeliefert worden seien, erstellt für den Zeitraum 1. Jänner bis zum Ende der Geschäftsbeziehung mit der G-GmbH im September 2002, an. Weiters wolle die Bw. nachforschen, ob an die C-Ltd. gelieferte Waren auch von anderen Lieferanten außer der G-GmbH bezogen worden seien.
Auf die Frage, welche Garantie- oder Gewährleistungsfälle es konkret gegeben habe, verweise Herr CG auf das Lieferantenstammblatt Beilage ./15, Punkt "RMA-Handling" und dass die Gewährleistungs- und Garantiefrage bereits bei Eingang der Geschäftsbeziehung mit der G-GmbH abgeklärt worden sei. "RMA" bedeute Return Material Authorization. Es sei normal, dass Gespräche mit Lieferanten auch im Rahmen von Jahresgesprächen stattfinden und dabei relevante administrative Gegenstände erörtert würden, so auch im Fall der Beilage ./16, ein Besprechungsprotokoll vom 6. März 2002. So sei im Zuge eines "Finetunings" die Frist 10 Tage auf 15 Werktage verlängert und eine Verpflichtung der G-GmbH zur Ausstellung einer Gutschrift, die zuvor nicht ausdefiniert gewesen sei, aufgenommen worden.
Weiters werde die Bw. bekannt geben, von wem sie die "Certificates" vom 21. Februar und 28. März 1994 erhalten habe. Der Referent verwies auf das lange zurück liegende Datum dieser Unterlagen.
Schreiben der Bw. an den UFS vom 14. Mai 2008:
Die Bw. wies darauf hin, dass der Referent des UFS in der Besprechung zu Recht darauf hingewiesen habe, dass es im Bericht der Außenprüfung vom 9. Oktober 2006 nur um die Anerkennung von Vorsteuern der dort genannten Eingangsrechnungen gehe. Die Bw. habe allerdings darauf hingewiesen, dass tatsächlich der gesamte Geschäftsverkehr der G-GmbH zu beleuchten sei, da erst dann festgestellt werden könne, ob auf Seiten der Bw. ein entsprechender Verdacht habe aufkommen müssen, dass es sich hier möglicherweise um Steuerbetrug handeln könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sei der Vorsteuerabzug nur dann zu verweigern, wenn ein entsprechender Verdacht vorgelegen sei.
Dass die G-GmbH von der Bw. nicht nur in dem gegenständlichen Zeitraum sondern auch bereits davor als normaler und unverdächtiger Lieferant angesehen worden sei, werde durch die nun vorgelegten Urkunden noch einmal untermauert. Diese Urkunden seien Auszüge aus dem Kunden- und Debitorenverwaltungsprogramm der Bw., die die einzelnen Transaktionen nachweisen könnten.
Konkret könne die Bw. nachweisen, dass an die C-Ltd., die in das vermeintliche Karussell eingebunden gewesen sein soll, nur ein Bruchteil der Waren, die von der G-GmbH bezogen worden seien, weitergeliefert worden seien. Mit dem normalen, handelsüblichen Aufschlag seien auch viele andere Kunden der Bw. mit Waren der G-GmbH bedient worden. Ebenso sei bei dem Lieferanten G-GmbH eine handelsübliche Anzahl an Retourwaren und Reklamationen festgestellt worden.
1. Eingangs lege die Berufungswerberin dazu zwei Übersichtsgrafiken vor, die von der Bw. nun erstellt worden seien und die plastisch greifbar darstellen würden, dass der Anteil der Waren, die an die C-Ltd. verkauft worden seien, nur ein geringes Ausmaß im Vergleich zu den gesamten Wareneinkäufen bei der G-GmbH darstellen würden. In einer Übersichtstabelle ./A seien die Umsätze dabei nach Monaten dargestellt worden. Dabei sei klar erkennbar, dass es zwar einen deutlichen Einkaufsumsatzanstieg mit der G-GmbH gegeben habe, dieser aber nur zu einem verschwindend geringen Anteil an die C-Ltd. weitergegeben worden sei. Vielmehr sei daraus erkennbar, dass offenbar Waren günstig von der G-GmbH hätten eingekauft und an eine breite Palette von Kunden verkauft werden können.
2. In der nächsten Grafik (Beilage ./B) lege die Bw. die einzelnen Wareneingänge der G-GmbH gegen die einzelnen Warenausgänge der C-Ltd. in Stückzahlen vor. Auch dabei sei erkennbar, dass zwar immer wieder eine große Anzahl von CPU's an die C-Ltd. verkauft worden seien, dies aber nicht mit den Einkäufen bei der G-GmbH übereinstimme. Weiters sei daraus erkennbar, dass bereits einen erheblichen Zeitraum zuvor ein signifikanter Anteil an CPU's bei der G-GmbH bezogen worden sei. Dies zu einem Zeitpunkt, als noch gar keine Waren an die C-Ltd. weitergegeben worden seien.
3. Die Bw. lege zu diesen Grafiken auch die dahinter stehenden Zahlen als Beilage ./C (Einkaufs- und Verkaufssummen 2002) und ./D (stückzahlenmäßige Darstellung der Wareneingänge) vor. Besonders in der Beilage ./D sei ersichtlich, dass hier kein Verdacht bei der Bw. habe aufkommen müssen: Nur ein geringer Teil der Lieferungen, die von der G-GmbH gekommen seien, seien an die C-Ltd. weitergegangen. Es sei aus dieser Aufstellung auch erkennbar, dass sehr oft Lieferungen der G-GmbH nur zum Teil an die C-Ltd. weitergesendet bzw. gesplittet und die Waren auch an andere Kunden gesendet worden seien. In einigen wenigen Fällen handle es sich tatsächlich um dieselbe Stückzahl, diese Sendungen seien aber lediglich wenige. Es habe daher bei der Bw. kein Verdacht aufkommen müssen, dass hier möglicherweise ein Karussell bzw. ein Steuerbetrug vorliege.
4. Die Bw. lege weiters eine angefertigte Übersicht (Beilage./E) vor, in der in Prozenten dargestellt werde, wie hoch der Anteil der an die C-Ltd. gegangenen Waren tatsächlich gewesen sei. Insgesamt seien nur 16,96% der von der G-GmbH eingekauften CPU's an die C-Ltd. weitergegeben worden. Selbst wenn nur das Jahr 2002, in dem an die C-Ltd. geliefert worden sei, herausgegriffen werde, seien lediglich 24,05% der von der G-GmbH bezogenen CPU's an die C-Ltd. weiterverkauft worden. Ein Anteil von 24,05% eines Kunden möge zwar nicht gering erscheinen, sei jedoch keineswegs auffällig. Die Bw. werde noch darlegen, dass es in anderen Fällen und bei anderen Produkten ebenso Kunden gegeben habe, die einen weitaus höheren Anteil an Waren bezogen hätten.
Der Anteil von 24,05% im Jahr 2002 bzw. der Gesamtanteil von 16,96% an Waren, die von der G-GmbH bezogen worden seien, lasse nicht nur erkennen, dass hier möglicherweise kein Steuerkarussell vorgelegen sei sondern jedenfalls auch, dass der Bw. keineswegs ein Verdacht habe kommen müssen. Bei Anteilen, die nahe 100% seien, sei wohl ein Verdacht anzunehmen. Im konkreten Fall sei allerdings nicht einmal ein Fünftel der Ware, die von der G-GmbH bezogen worden sei, an die C-Ltd. weitergegeben worden. Wo hier ein Verdacht auf ein Steuerkarussell vorliegen soll, könne nicht erkannt werden.
5. Zur Bestätigung dieser Zahlen lege die Bw. Screenshots und somit Auszüge aus dem Kunden- und Debitorenverwaltungsprogramm vor. Beilage./F stelle einen Auszug hinsichtlich des Lieferanten G-GmbH (unter Angabe der Nummer) und die Gesamtumsätze mit diesem Lieferanten dar. In Beilage ./G seien die gesamten verkauften Stück an CPU's im Jahr 2002 enthalten. Die Auszüge und Zahlen aus dem Debitorenprogramm würden zur Untermauerung der graphischen Darstellungen der Bw. dienen, in denen diese Zahlen bereits aufbereitet worden seien.
6. Zum Beweis dafür, dass nur ein Teil der Waren, die von der G-GmbH bezogen worden seien, an die C-Ltd. weitergegangen und der erhebliche größere Teil auch an andere Kunden geliefert worden sei, lege die Bw. auszugsweise verschiedenen Artikel-Nachverfolgungen vor. Diese Artikelverfolgungen seien aus mehreren Monaten des Jahres 2002 entnommen worden. Daraus sei erkennbar, dass die Waren, die zu einem bestimmten Artikel von der G-GmbH bezogen worden seien, an verschiedene Kunden weitergegeben worden seien. Zu den jeweiligen Artikeln, deren Nummern gelb markiert seien, lege die Bw. die Empfängerliste vor. Dies alles seien exemplarische Darstellungen (Artikel-Nachverfolgungen Beilagen ./H bis ./R).
7. Die Bw. lege zwei weitere Belege dazu vor, die beweisen würden, dass es auch nach Wegfall der C-Ltd. im September 2002 noch Geschäftskontakt und Lieferungen mit der G-GmbH gegeben habe. Dies stelle ebenso einen Beweis dafür dar, dass der Bw. kein Verdacht angesichts der Tätigkeit der G-GmbH habe kommen müssen (Artikel-Nachverfolgungen Beilagen ./S und ./T.
8. Wiederum zur Untermauerung der aufgearbeiteten Daten in den Grafiken, die von der Bw. im laufenden Verfahren erstellt worden seien, um die Zahlen verständlich zu machen, lege die Bw. die unbearbeiteten Rohdaten aus dem Kundenverwaltungsprogramm vor. In Beilage ./U stelle die Bw. sämtliche Verkaufsumsätze an die C-Ltd. dar. Dabei seien alle einzelnen Bestellungen zu jedem einzelnen Beleg nachvollziehbar und aufgelistet. Ebenfalls seien zu jedem einzelnen Beleg die Marge und der Preis aufgelistet. Die einzelnen Ziffern seien dabei bereits in Excel-Listen dargestellt und enthalten. Die Bw. lege die einzelnen Auszüge aus dem Kundenprogramm somit als Konvolut./U (Screenshots) vor.
9. Im Beilagenkonvolut ./V lege die Bw. die Zahlen vor, die hinter den Grafiken für die Einkaufsumsätze bzw. die Wareneingänge der G-GmbH stünden. Dabei lege die Bw. die Gesamtumsätze mit der G-GmbH und ebenso die einzelnen Listen hinsichtlich jedes einzelnen Produkts, das von der G-GmbH bezogen worden sei, vor. Von der G-GmbH seien dabei hauptsächlich CPU's bezogen worden, gleichzeitig auch angegebene Netzkarten und angegebene DVD-Laufwerke. Allein aus diesem Zahlenmaterial ergebe sich, dass die G-GmbH im Bereich der CPU's als ein guter Lieferant habe angesehen werden können, mit dem umsatzstarke Geschäfte abgewickelt worden seien. Auch hier habe der Bw. kein Verdacht aufkommen müssen und aufkommen können.
10. Offen sei auch noch die Frage, ob Waren, die an die C-Ltd. geliefert worden seien, auch von anderen Lieferanten außer der G-GmbH bezogen worden seien. Die Bw. führe dazu aus, dass sich dies insbesondere [aus] der Liste Beilage ./D ergebe, wonach nicht immer die gleichen Mengen sondern auch größere Mengen an die C-Ltd. geliefert worden seien. Tatsache sei, dass die Bw. auch von anderen Lieferanten Waren und auch CPU's bezogen habe, wenn auch nicht in dem Umfang, wie dies von der G-GmbH geschehen sei. Ob tatsächlich exakt die Waren der G-GmbH oder die Waren von anderen Lieferanten an die C-Ltd. weitergeliefert worden seien, lasse sich aus dem Kundenverwaltungsprogramm heute nicht mehr nachvollziehen.
11. Ein weiterer Beleg dafür, dass die G-GmbH als normaler Lieferant habe angesehen werden können und bei den Lieferungen durch die G-GmbH kein Verdachtsmoment habe aufkommen können, seien die Garantien und Gewährleistungsfälle bei Waren, die von der G-GmbH geliefert worden seien. Insgesamt würde sich eine Rücklieferungsquote von Waren der G-GmbH von 1,46% an CPU's ergeben. Für CPU's der Marke Intel habe es eine Rücklaufquote von 0,22% gegeben. Dies liege daran, dass das Unternehmen Intel eine für Kunden angenehme Garantiepolitik habe, die dazu führe, dass fehlerhafte Produkte der Marke Intel direkt mit Intel abgewickelt werden könnten.
Bei der Gesamtquote von 1,46% habe die Bw. keinen Verdacht schöpfen müssen. Die Bw. lege dazu Beilage ./W vor, die eine Übersichtstabelle der Fehlerquote bei CPU-Prozessoren eines vergleichbaren Unternehmens im IT-Großhandel darstelle. Diese Übersicht einer Konzerngesellschaft gebe eine Ausfallsquote von 1,586% und entspreche somit in etwa der Ausfallsquote der Lieferungen der G-GmbH. Die Ausfallsquote der G-GmbH sei somit nicht Verdacht erregend. Dass tatsächlich auch Waren der G-GmbH fehlerhaft gewesen seien und somit zurückgekommen seien, ergebe sich aus Beilage ./X. Wenn diese Waren tatsächlich in ein Steuerkarussell eingebunden worden wären, wieso seien sie dann als fehlerhaft zurückgekommen? Auch diesbezüglich habe der Bw. kein Verdacht kommen müssen.
12. Zur Untermauerung dieser Zahlen lege die Berufungswerberin das Beilagenkonvolut ./Y vor. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass jede einzelne Reklamation gesondert erfasst und gesondert behandelt worden sei. Die Reklamationen seien anschließend an die Lieferantin G-GmbH weitergegeben und von dieser entgegengenommen worden. Die Summe dieser erfassten RMA's (Return Material Authorization) zeige, dass die G-GmbH von der Bw. wie jeder andere Lieferant angesehen und behandelt werde. Wenn die G-GmbH tatsächlich im Verdacht stehen sollte oder tatsächlich als in ein Steuerkarussell eingebunden angesehen werden sollte, wieso sollten sich die Mitarbeiter der Bw. dann die doch erhebliche Mühe machen, die in Beilage ./N dargestellt werde, und jede einzelne Reklamation mit Grund, Datum und Warennummer darzustellen und zu erfassen? Zudem liege wohl auf der Hand, dass es bei Waren, die in einem Steuerkarussell eingebunden seien, zu keiner Reklamation von einzelnen Produkten bzw. Einzelstücken kommen werde, zumal diese auch zumeist in größeren Einheiten weitergegeben worden seien.
Gerade aus Beilage ./Y sei erkennbar, dass hier kein Verdacht habe aufkommen müssen. Die Beantwortung der Frage aus der Unterredung am 7. April 2008, welche Garantie- oder Gewährleistungsfälle es konkret gegeben habe, könne somit unter Hinweis auf Beilage ./Y erfolgen.
13. Der Bw. sei im erstinstanzlichen Verfahren ebenso vorgeworfen worden, dass ihr durch die signifikanten Umsatzsteigerungen Verdacht hätte kommen müssen. Dieser plötzliche Anstieg des Umsatzes mit einem Lieferanten oder auch mit einem Kunden oder aber auch mit beiden gleichzeitig sei allerdings durchaus nichts Ungewöhnliches. Die Bw. lege dazu wieder Screenshots (Beilage ./Z) aus ihrem Warenverwaltungsprogramm vor, die eine plötzliche Umsatzsteigerung der Bw. mit einem einzelnen Lieferanten bzw. Hersteller von 1999 auf 2000 von S 6,842.425,00 auf S 78,350.759,91 und weiter darstellen würden. Dabei handle es sich aber nicht um einen ungewöhnlichen Lieferanten bzw. Hersteller, bei dem Verdacht hätte aufkommen müssen, sondern um HP [gemeint Hewlett Packard] , einen der weltweit größten Unternehmen in diesem Bereich.
14. Ebenso lege die Bw. Daten für eine nicht berufungsgegenständliche andere Lieferantin vor, deren Waren zu einem Großteil an einen einzigen Kunden weitergegangen seien. Auch in diesem Fall habe die Bw. keinen Verdacht schöpfen müssen, obwohl diese Waren in einem Monat zu beinahe 70% an einen nicht berufungsgegenständlichen Kunden weitergeliefert worden seien. Die Bw. habe somit auch die Feststellung untermauert, dass diese Weiterlieferung an den Kunden durchaus geschäftsüblich sei und somit keinen Verdacht habe erregen müssen (Beilage ./AA).
Aus den von der Bw. nun in der Ergänzung der in der letzten Unterredung vorgelegten Urkunden ergebe sich ganz klar, dass der Bw. keine Verdachtsmomente hätten kommen müssen. Die G-GmbH, bei deren Umsätzen die Vorsteuer nicht anerkannt worden sei, habe zum damaligen Zeitpunkt von der Bw. ohne jeglichen Verdacht als herkömmlicher Lieferant angesehen werden können. Die Geltendmachung der Vorsteuer erfolge daher zu Recht.
Vorhalt UFS vom 9. September 2008:
Die Frage des Referenten, von wem die Bw. die "Certificates" vom 21. Februar und 28. März 1994 betreffend die C-Ltd. erhalten habe, insbesondere unter Hinweis auf das bereits lange zurückliegende Datum dieser Unterlagen für Geschäfte des Jahres 2002, blieb seitens der Bw. unbeantwortet. Deshalb wiederholte der UFS die entsprechende Frage im Vorhalt vom 9. September 2008. Weiters führte der UFS aus, dass nach der Stellungnahme der Bw. vom 14. Mai 2008 samt Beilagen nicht festgestellt werde könne, dass es konkrete Gewährleistungs- oder Garantiefälle aus den berufungsgegenständlichen Lieferungen an die C-Ltd. gegeben hätte.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0724-W/07
- Stammnummer
- 41874
- Gültig
- 17.07.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF