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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0724-W/07

Streichung des Vorsteuerabzuges wegen Beteiligung an Umsatzsteuerkarussell (Erkennen des Mehrwertsteuerschwindels)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0724-W/07vom 17.07.2009Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch wenn der damalige Einkaufsleiter der Bw., Herr GD, in der Berufungsverhandlung vor dem UFS über Frage des steuerlichen Vertreters, ob "Frau GH als auffällig bekannt oder obskur" gewesen sei, angab, dass ihm "nichts Negatives" bekannt gewesen sei, hätte die Bw. auf Grund folgender Tatsachen den Mehrwertsteuerbetrug erkennen müssen, wobei der Bw. als juristischer Person (GmbH) die Handlungen und der Kenntnisstand ihrer Organe und Mitarbeiter zuzurechnen ist [vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil 1.10.2007, 12 K 160-04, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008 Nr. 7, Entscheidung Nr. 276]: CPU's waren bereits im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 als für einen Mehrwertsteuerbetrug anfällige Ware bekannt. Auch Herr KF, nunmehr alleiniger Geschäftsführer der Bw. und zugleich Präsident des Verwaltungsrates der Schweizer Muttergesellschaft, wies in der Berufungsverhandlung darauf hin, dass die Bw. damals versucht habe, dass keine solchen Fälle auftreten können. Die Bw. bringt vor, dass sie vom Mehrwertsteuerbetrug bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung der I-GmbH (Nichtabführen der von der I-GmbH geschuldeten Umsatzsteuer an das österreichische Finanzamt) nicht hätte wissen müssen bzw. nicht hätte erkennen können. Herr KF, beschrieb in der Berufungsverhandlung anschaulich das Geschäftsgebiet der Bw.: Auf Grund des schnellen technischen Fortschritts und des damit verbunden Preisverfalls ist es für die Bw. wirtschaftlich interessant, im ansonsten unverdächtigen "Graumarkt" die überschüssigen CPU's der PC-Hersteller über kleine Zwischenhändler zum günstigen Preis einzukaufen und mit Gewinn weiterzuverkaufen. Nach dem Vorbringen der Bw. habe es sich bei der am 15. Jänner 2001, also erst ein Jahr vor dem ersten berufungsgegenständlichen Geschäft gegründeten G-GmbH um einen unverdächtigen kleinen Zwischenhändler in diesem "Graumarkt" gehandelt. Weiters brachte die Bw. vor, die Nennung der Abnehmer durch den Verkäufer sei ein ebenso unverdächtiger Vorgang gewesen und verwies auf Fälle, in denen namhafte Produzenten wie Microsoft und Canon die Bw. anwiesen, eigene Produkte an bestimmte, von diesen Produzenten vorgegebene Kunden weiterzuverkaufen (Beilagen ./11 bis ./13 der Vorhaltsbeantwortung vom 27. März 2008). Bei der G-GmbH handelte es sich jedoch keinesfalls um einen namhaften Produzenten wie die genannten Unternehmen sondern um ein kleines Handelsunternehmen, das erst ein Jahr zuvor gegründet wurde und nur aus einer Gesellschafterin (Frau GH) und einer einzigen Dienstnehmerin (Frau SR) bestand. Selbst wenn die Bw. die 21 berufungsgegenständlichen Geschäfte des Jahres 2002 als Teil des für sie unverdächtigen "Graumarktes" einstufte, war zu erkennen, dass die G-GmbH kein großer Produzent wie Microsoft oder Canon war, und es konnten somit die handelnden Dienstnehmer der Bw. nicht ohne weiteres von einer Unverdächtigkeit der Nennung der C-Ltd. als Abnehmer der von der G-GmbH bezogenen Ware ausgehen. Die Nennung der C-Ltd. als Abnehmer der Ware nahm Herr AT entgegen. Obwohl AT nur Einkäufer der Bw. war, machte er im Fall der berufungsgegenständlichen CPU-Geschäfte den Vorschlag, auch den Verkauf abzuwickeln und drängte auf einen raschen Abschluss der Geschäfte mit der G-GmbH. Obwohl von Seiten der Geschäftsführung vorgeschlagen wurde, von mehreren Lieferanten CPU's zu beziehen, wurden Kontakte zu anderen Unternehmen nie aufgebaut (Niederschrift RH, damaliger Geschäftsführer der Bw., vom 23. Februar 2006). AT nahm somit bei der Bw. eine zentrale Schlüsselstellung in den 21 berufungsgegenständlichen Geschäften ein, indem er mit der Geschäftsführerin der G-GmbH bereits persönlich bekannt war, von ihr die Nennung des Abnehmers C-Ltd. in Zypern entgegen nahm, auf einen schnellen Abschluss der Geschäfte drängte und - obwohl dafür unternehmensintern bei der Bw. andere Personen zuständig waren - auch gleich den Verkauf an die bereits bekannt gegebene Abnehmerin abwickeln wollte. Nach eigener Aussage in der Niederschrift vom 3. März 2003, Seite 3, hatte der damalige Geschäftsführer der Bw., Herr RH, bei den von AT eingeleiteten Geschäften immer "Bauchweh". Dieses "Bauchweh" ist jedoch nicht - wie die Bw. im Schreiben vom 20. Juni 2006 im Betriebsprüfungsverfahren (AB Seite 574) ausführte - darauf zurückzuführen, dass der Geschäftsführer RH (Zitat Bw.:) ""eine derartige Bündelung in einer Person nicht [wollte], um zu verhindern, dass dieser Mitarbeiter seine Kraft bzw. Energie zu sehr in ein Geschäft fokussiert und dadurch die andere Tätigkeit "vergisst"". Vielmehr wollte der Geschäftsführer der Bw. laut Niederschrift vom 3. März 2003 zur Vereinfachung der Geschäftsabwicklung den ausländischen Lieferanten der G-GmbH unter Provisionsbeteiligung von GH genannt bekommen. Dies zumal die Bw. nach Angaben von RH damals auch einen Partner in Hong Kong hatte und dieser die Prüfung sowohl der Ware im Versand als auch der Bezahlung hätte durchführen können. Herr RH gab sich jedoch mit der Weigerung von GH zufrieden, dass diese "dann gleich bei der [Bw.] angestellt werden könnte und sie das nicht will." Nach eigener Aussage hatte der damalige Geschäftsführer der Bw., Herr RH, somit begründete Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Geschäftskonstruktion und wollte die Ware ohne Einschaltung der G-GmbH - wenn auch unter Provisionsbeteiligung von Frau GH offenbar für die Nennung der Abnehmerin - an die C-Ltd. unter Verwendung der eigenen Infrastruktur der Bw. verkaufen. Der Bw. war bekannt, dass sich der Unternehmenssitz der C-Ltd. in Zypern, einem bekannten Steuerparadies, befindet. Die Bw. gab sich mit acht Jahre alten zypriotischen Bestätigungen über die damals erfolgte Eintragung der C-Ltd. ins dortige Firmenbuch zufrieden und holte keine weiteren Informationen über den ausländischen Abnehmer ein. Die Bw. konnte auch über Befragen durch den UFS nicht angeben, wann diese alten Bestätigungen einlangten und wer (welcher Dienstnehmer der Bw.) sie entgegennahm. Überdies war in diesen acht Jahre alten Bestätigungen eine andere Adresse des ausländischen Abnehmers angegeben als jene auf den Ausgangsrechnungen der Bw. Zutreffend wendet die Bw. ein, dass ihr von der Betriebsprüfung nicht der Inhalt der erst nachträglich im Prüfungsverfahren beschafften KSV-Auskunft vom 1. Juni 2004 (AB Seite 835ff) vorgehalten werden kann. Hätte jedoch die Bw. bei Beginn der berufungsgegenständlichen Geschäfte im Jahr 2002 (der letzte Verkauf erfolgte am 20. September 2002) selbst eine KSV-Auskunft betreffend die C-Ltd. eingeholt, ist wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges davon auszugehen, dass sie dieselbe Information erhalten hätte, wie in der KSV-Auskunft vom 6. Dezember 2002. In dieser ist zwar die Rechnungsanschrift der C-Ltd. - neben dem "protokollierten Sitz" in einer anderen zypriotischen Stadt als Adresse - angegeben, jedoch wurde schon damals die C-Ltd. als Offshore-Gesellschaft bezeichnet. Auch wenn der Begriff der Offshore-Gesellschaft eine privilegierte, weil sehr geringe Ertragsbesteuerung im Sitzstaat umschreibt, kann es für die Bw. nicht ohne Interesse sein, über die finanziellen Belange der C-Ltd. informiert zu sein. Es verwundert daher, dass die Bw. sich mit alten Bestätigungen über die Tatsache einer Eintragung ins zypriotische Firmenbuch zufrieden gab, da sie auf Grund dieser alten Unterlagen nicht einmal sicher sein konnte, ob die C-Ltd. im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 - immerhin acht Jahre später - überhaupt noch rechtlich existent oder in der Zwischenzeit bereits gelöscht war. Zur finanziellen Lage der C-Ltd. ist der KSV-Auskunft vom 6. Dezember 2002 zu entnehmen, dass keine näheren Bilanzdaten erhältlich waren, da die C-Ltd. nicht verpflichtet war, diese zu veröffentlichen. Zu "Zahlungsweise / Beurteilung" und "Krediturteil /Höchstkredit", zwei für die Bw. als Geschäftspartnerin der C-Ltd. essentielle Informationen, hätte die Bw. Folgendes erfahren: "Es handelt sich hier um eine Offshore-Gesellschaft. Zahlungsanstände wurden hier nicht bekannt. Ein Einblick in die finanzielle Lage war mangels Zahlenmaterial nicht möglich". Beim Krediturteil wurde überhaupt nur angegeben: "Ein Einblick in die internen Verhältnisse besteht nicht." Die Bw. erhielt keine schriftlichen Bestellungen sondern es rief ein englisch sprechender Mann, der sich mit "Vladimir" vorstellte, über eine russische Telefonnummer an. "Vladimir" trat für die russische Firma RP auf und die Ware sollte an die C-Ltd. in Zypern verkauft werden (Aussage der in der Bw. für den Verkauf zuständigen Frau HS vom 14. April 2003). Sowohl Russland bzw. GUS als auch Zypern waren bereits im Jahr 2002 als nicht unproblematische Handelsverbindungen, insbesondere in Bezug auf Bezahlung der Ware, anzusehen. Auch wenn ein Verkauf und eine Lieferung gegen Vorauskassa, zumal an ein Unternehmen in Osteuropa, im Geschäftsbereich der Bw. durchaus üblich war, und die Bw. auf Grund jeweils problemlos erfolgter Vorauszahlung durch die C-Ltd. keine weiteren Informationen einholte, war die Bw. im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in den bereits zitierten Rechtssachen C-354/03 ua. ("Optingen") und C-439/04 ua., ("Kittel") nicht jeder Sorgfalt im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Geschäften entbunden. Es gehört zum bereits im Jahr 2002 bekannten Erscheinungsbild des über die Landesgrenzen organisierten Mehrwertsteuerbetruges, dass die an der kriminellen Konzeption nicht aktiv beteiligten Zwischenhändler von den Organisatoren des Mehrwertsteuerbetruges durch Vorauskassa in Sicherheit gewogen werden sollen. Zur Erhaltung des Vorsteuerabzuges reicht es daher für einen ordentlichen Kaufmann nicht aus, dass die Bw. zwar ihr eigenes wirtschaftliches Risiko an dem Geschäft durch Vorauskassa absicherte, gleichzeitig jedoch jene Umstände unbeachtet ließ, aus denen für sie erkennbar war, dass andere an der Lieferkette Beteiligte einen Mehrwertsteuerbetrug verübten. In den ersten sechs der insgesamt einundzwanzig der berufungsgegenständlichen Rechnungen (Datum Ausgangsrechnungen Bw. an C-Ltd. 18. Jänner bis 2. Mai 2002) wurden Stückzahlen gehandelt die nicht durch 288 teilbar waren. Diese Rechnungen bezeichnen die Ware noch nicht als "sealed". Dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits betreffend dieser sechs Rechnungen die I-GmbH eine Mehrwertsteuerhinterziehung (Nichterklären der Umsätze an die G-GmbH betreffend auch dieser Ware) beging und dieser Umstand für die Bw. erkennbar war. Der Prokurist der Bw., Herr CG, schloss in der Berufungsverhandlung aus, dass im Jahr 2002 noch andere Geschäfte außer den streitgegenständlichen mit der C-Ltd. getätigt wurden. Daraus kann gefolgert werden, dass die Bw. nur Waren an die C-Ltd. verkaufte, die sie von der G-GmbH einkaufte. Dass die Bw. von der G-GmbH auch Waren kaufte, die nicht an die C-Ltd. verkauft wurden, bzw. bereits im Vorjahr 2001 (unverdächtige) Geschäfte abwickelte, ändert nichts daran, dass die Bw. auf Grund des vom UFS festgestellten Sachverhaltes vom Mehrwertsteuerbetrug betreffend die 21 berufungsgegenständlichen Geschäfte mit der C-Ltd. im Jahr 2002 hätte wissen müssen. Für das Erkennen eines Mehrwertsteuerbetruges kommt es nicht darauf an, dass die verdächtigen Geschäfte ausschließlich mit einem Lieferanten oder zu einem bestimmten (von der Bw. offensichtlich gemeint: hohen) Prozentsatz abgewickelt werden. Auch ist die zypriotische Offshore-Gesellschaft C-Ltd. nicht mit der Schweizer Post und Telekom vergleichbar (Hinweis auf diesen Kunden von Herrn KF in der Berufungsverhandlung). Weiters ist es unerheblich, wenn bei einzelnen der 21 Lieferungen von der G-GmbH die Ware aufgeteilt ("gesplittet") wurde, dh. nicht die vollständige Lieferung der G-GmbH an die C-Ltd. weitergeleitet wurde. Die Bw. legte dem UFS mit Schreiben vom 14. Mai 2008 als Beilage ./D eine von ihr nachträglich angefertigte Aufstellung vor, in der für jeden Tag (Datum des Wareneingangs) die Stückanzahl der von der G-GmbH bezogenen CPU's angegeben ist, und wie viele CPU's davon nach Darstellung der Bw. an die C-Ltd. weitergeliefert worden seien. Die von der Bw. vorgelegte Beilage./D hält jedoch betreffend Anzahl der "gesplitteten" Lieferungen einem Vergleich mit der von der G-GmbH selbst in der eigenen Buchhaltung geführten Saldenliste über die damaligen Lieferungen der G-GmbH an die Bw. (AB Seite 419ff) nicht stand: Der Prüfer markierte auf der Saldenliste der G-GmbH sämtliche der 21 berufungsgegenständlichen Lieferungen der G-GmbH an die Bw. unter Übereinstimmung des Bruttorechnungsbetrages. Demnach sind nur zwei der 21 Lieferungen aufgeteilt worden, was sich aus der verschiedenen Bruttorechnungssumme laut Ausgangsrechnung der G-GmbH in der Saldenliste und jenem Bruttobetrag ergibt, aus dem sich die berufungsgegenständliche Vorsteuer der Bw. ableitet. Es handelt sich um folgende zwei Fälle: | Rechnung G-GmbH | Rechnungsbetrag brutto S | davon für C-Ltd. brutto S | 01.02.2002 | 320.795,16 | 204.600,00 | 08.07.2002 | 642.816,00 | 317.233,20 Auch in den beiden Fällen eines "gesplitteten" Einkaufs von der G-GmbH hätte die Bw. auf Grund des vom UFS festgestellten Sachverhalts vom Mehrwertsteuerbetrug wissen müssen. Die Bw. bringt weiters vor, die Nennung des Abnehmers C-Ltd. durch die Lieferantin G-GmbH sei nicht Verdacht erregend gewesen, da bekannt gewesen sei, dass die G-GmbH "nicht über das logistische System verfügte, derartige Mengen an Waren und Warenwerte zu exportieren" (Berufung Punkt IV.3.). Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Bw. ihrerseits beim Export der Ware vorgeblich an die C-Ltd. in Zypern mit keinerlei eigenem Aufwand behaftet war und die Ware vielmehr ohne ihr Zutun kostenfrei abgeholt wurde, erscheint ein Einbinden der Bw. in die Warenbewegung von der G-GmbH zur C-Ltd. sinnlos. Die Bw. hätte sich die Frage stellen müssen, warum die Ware nicht direkt von der G-GmbH für diese kostenfrei zum vorgeblichen Export an die C-Ltd. abgeholt wird. Bei einem direkten Verkauf an die C-Ltd. ohne Einbindung der Bw. hätte überdies die G-GmbH selbst die Ware teurer, nämlich erhöht um den Aufschlag der Bw., an die C-Ltd. verkaufen können. Auch auf Grund dieser objektiven Umstände hätte die Bw. als ordentlicher Kaufmann daher wissen müssen, dass sie sich mit ihrem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Die von der Bw. ins Treffen geführten Liquiditätsanforderungen, mit denen die G-GmbH bei einem Direktgeschäft mit der C-Ltd. konfrontiert gewesen wäre, wenn der Kaufpreis nicht sofort am Bankkonto einlangte, und dem gegenüber der G-GmbH höheren Kreditrahmen der Bw. bei den Banken (Vorbringen der Bw. im Schreiben an den UFS vom 27. März 2008, Punkt 5), befreien ebenfalls nicht die Bw. von der bei Geschäften mit für einen Mehrwertsteuerbetrug anfälliger Ware notwendigen Sorgfalt. Auch wenn es der Bw. als großes Unternehmen leichter als der G-GmbH gefallen wäre, den Wareneinkauf vorzufinanzieren, hätte die Bw. die oben festgestellten Verdachtsmomente für den Umsatzsteuerbetrug beachten und die Geschäfte ablehnen müssen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die G-GmbH ebenfalls ihren eigenen Wareneinkauf zwischenfinanzieren musste, da anzunehmen ist, dass es auch bei der G-GmbH in einigen Fällen zu den kurzen Zeitspannen zwischen Geschäftsabschluss mit der Bw. und Einlangen des Kaufpreises am eigenen Bankkonto von ein oder zwei Tagen gekommen ist, wenn auch nicht so häufig wie bei den Auslandsüberweisungen der C-Ltd. an die Bw. Aus den berufungsgegenständlichen 21 Geschäften mit der C-Ltd. sind keine Gewährleistungs- oder Garantiefälle (RMA) bekannt (Schreiben der Bw. an den UFS vom 18. September 2008). Auch wenn Intel-Produkte gehandelt wurden und dieser Produzent RMA-Fälle selbst ohne Einschalten der Lieferanten abwickeln würde (Vorbringen der Bw. im Schreiben an den UFS vom 14. Mai 2008, Punkt 11), hätte der Bw. auf Grund des vom UFS festgestellten Sachverhaltes, der Mehrwertsteuerbetrug auffallen müssen. Aus dem Hinweis der Bw. im Schreiben vom 20. Juni 2006 (AB Seite 574), der Kontaktmann der C-Ltd. habe immer um Prozessoren einer bestimmten Marke und Anzahl sowie "zu einem sehr niedrigen Preis" gefragt, kann man einen Steuerbetrug nicht ausschließen, da der Kontaktmann von der Lieferung dieser bestimmten Ware im Umsatzsteuerkarussell informiert war und der Preis dabei keine Rolle spielte. Der Preis war für die am Steuerbetrug Beteiligten so kalkuliert, dass aus der Umsatzsteuerhinterziehung des missing trader I-GmbH nach Finanzierung des an die Bw. zu zahlenden Einkaufspreises genügend Gewinn abfällt. Diesbezüglich wird auf die Berechnung der Betriebsprüfung im Bericht vom 9. Oktober 2006 (DB Seite 16) verwiesen. 3. Zusammenfassung Dem vor Ende der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag auf ""Einholung eines Sachverständigengutachtens über übliche Vorgänge im Distributionshandel mit PC-Komponenten im Jahre 2002 zum Beweis dafür, dass etwa 10 % des Handelsvolumens von solchen Distributoren nicht von Herstellern oder Generalimporteuren zugekauft wurden, sondern über sogenannte Graumarktkanäle, die die Mehrmengen der Komponenten, die PC-Hersteller von den Komponentenherstellern bezogen haben im weltweiten Computerkomponentengroßhandel weiterverteilt haben. Das beantragte Gutachten dient zum Beweis dafür, dass alle oder faktisch alle von der Bp. ins Treffen geführten Indizien die angeblich das "Wissen Müssen" begründen, in dieser Branche des Distributionshandels im Jahr 2002 ganz normale Phänomene waren, die immer wieder im normalen Geschäftsgang aufgetreten sind. Aus diesem Grunde führte das Auftreten solcher Aspekte nicht zu einer Wahrnehmung einer steuerrechtlichen Problemsituation und aufgrund der Üblichkeiten des Auftretens solcher Aspekte auch nicht zu einem "Wissen Müssen"", war aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Die Geschäfte mit einer Offshore-Gesellschaft im Steuerparadies Zypern als Abnehmer einer für Mehrwertsteuerbetrug anfälligen Ware hätte der Bw. als eingeschaltete Zwischenhändlerin und "Brancheninsiderin" verdächtig sein müssen, zumal es sich bei der Vorlieferantin der Bw. um eine erst ein Jahr zuvor gegründete GmbH mit nur einer Gesellschafterin und nur einer Dienstnehmerin handelte, die Vorlieferantin, ein kleines Handelsunternehmen, der Bw. bereits vor dem Verkauf den Abnehmer nannte, eine Vorgangsweise, die nach Darstellung der Bw. in dieser Branche von großen Produzenten (Microsoft, Canon) gepflogen wird, die Bw. außer dem Erhalt von acht Jahre alten zypriotischen Bestätigungen über die damals erfolgte Eintragung ins zypriotische Firmenbuch keine weiteren Informationen über den ausländischen Abnehmer einholte, wobei die Bw. nicht einmal angeben konnte, wann diese alten Bestätigungen einlangten und wer sie entgegennahm, die Bw. auf Grundlage dieser damals bereits acht Jahre alten Bestätigungen nicht sicher sein konnte, ob die Abnehmerin in der Zwischenzeit nicht wieder gelöscht und damit im Zeitpunkt der Geschäfte rechtlich nicht mehr existent war, die Bw. es nicht beanstandete bzw. nicht näher hinterfragte, dass in diesen acht Jahre alten Bestätigungen eine andere Adresse des ausländischen Abnehmers angegeben ist, ein Einbinden der Bw. in die Warenbewegung sinnlos erscheinen musste, da die Bw. mit keinerlei Exportaufwand belastet war, die Ware vielmehr vom vorgeblichen Abnehmer abgeholt wurde und daher kein Grund ersichtlich ist, warum die Vorlieferantin die Ware nicht selbst unter Selbstabholung des Empfängers und auch um den um den Aufschlag der Bw. erhöhten Verkaufspreis an den vorgeblichen ausländischen Abnehmer verkaufte, eine Absicherung des eigenen wirtschaftlichen Risikos durch Vorauskassa durch den vorgeblichen ausländischen Abnehmer die Bw. nicht von der notwendigen Sorgfalt als ordentlicher Kaufmann im Handel mit für Mehrwertsteuerbetrug anfälliger Ware befreien konnte, der Einkäufer der Bw., der die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Vorlieferantin bereits aus der Zeit vor den Geschäften kannte und auch den Namen des ausländischen Abnehmers von der Vorlieferantin entgegennahm, auf einen beschleunigten Verkauf der Ware drängte, obwohl dafür nach der Aufgabenverteilung der Bw. andere Dienstnehmer zuständig waren, und der Geschäftsführer der Bw. bei diesen Geschäften nach eigener Aussage immer "Bauchweh" und somit ein schlechtes Gefühl hatte, der Geschäftsführer der Bw. selbst Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Geschäftskonstruktion hatte und die Ware ohne Einschaltung der Vorlieferantin aber unter deren Provisionsbeteiligung mit vernünftiger Verwendung der eigenen Infrastruktur der Bw. direkt verkaufen wollte. Eine "übliche Vorgangsweise im Distributionshandel mit PC-Komponenten im Jahre 2002" befreit den Unternehmer nicht von seiner gebotenen Sorgfalt beim Handel mit einer zum Mehrwertsteuerbetrug anfälligen Ware. Diese Sorgfaltspflicht besteht unabhängig vom Prozentanteil am Gesamtgeschäftsvolumen. Die gebotene Sorgfalt war der Bw. im konkreten Fall auch zumutbar. So steht es jedem Unternehmer frei, verdächtige Geschäfte abzulehnen. Laut EuGH 6.7.2006, C-439 ua., Kittel ua, Randnummer 51, unter Hinweis auf ein anderes Urteil des EuGH, "müssen Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren". Im vorliegenden Fall konnte die Bw. nach dem vom UFS festgestellten Sachverhalt erkennen, dass ihr Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Die Bw. verließ sich auf acht Jahre alte Unterlagen, aus denen sie über die aktuellen Verhältnisse ihres vorgeblichen ausländischen Abnehmers in einem bekannten Steuerparadies nichts entnehmen konnte und ließ sich ihr eigenes wirtschaftliches Risiko durch Vorausbezahlung des Verkaufspreises absichern, ohne die vom UFS aufgezeigten Verdachtsmomente betreffend Mehrwertsteuerbetrug zu beachten. Die Bw. führt ua. eine Berufungsentscheidung des UFS vom 13.7.2007, RV/2014-W/04, mit dem Hinweis ins Treffen, dass die dortigen Sachverhaltsfeststellungen (zB Einkauf der Ware auf offener Straße gegen hohe Barbezahlung, geballter Umsatzanstieg im Zusammenhang mit den bedenklichen Geschäften usw.) im Fall der Bw. nicht vorliegen würden. Es ist darauf hinzuweisen, dass jeder Fall nach dem eigenen Sachverhalt zu entscheiden ist. Die Schlechtgläubigkeit des Unternehmers als Voraussetzung zur Versagung des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit einem Mehrwertsteuerbetrug ist an Hand einer Einzelfallbetrachtung zu beurteilen. "Die gebotene Einzelfallbetrachtung ermöglicht es weder, abschließende Kriterien für das Kennen bzw. das Kennen Müssen einer Einbeziehung in ein Mehrwertsteuerkarussell aufzustellen, noch können Kriterien dafür aufgestellt werden, deren Erfüllung jedenfalls zur Zulässigkeit der Vorsteuerabzuges führt. Letztendlich sind in eine Gesamtbetrachtung alle Aspekte des Geschäftsfalles in die Beurteilung einzubeziehen" (Brandl in Achatz/Tumpel, Missbrauch im Umsatzsteuerrecht, Linde 2008, Seite 150). Maßgebend ist somit nicht eine isolierte Betrachtung bzw. das Herausgreifen einzelner Fakten, weil erst durch das Zusammenspiel sämtlicher Indizien im jeweils konkret zu beurteilenden Einzelfall eine Gesamtbetrachtung überhaupt erst ermöglicht wird. Im Zuge dieser Gesamtbetrachtung kam der UFS aus den oben dargelegten Gründen zum Ergebnis, dass die Bw. den Mehrwertschwindel hätte erkennen müssen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 17. Juli 2009

Normen und Schlagworte

VorsteuerUmsatzsteuerkarussellErkennen des MehrwertsteuerschwindelsMehrwertsteuerbetrugComputerbauteileSorgfalt des ordentlichen KaufmannsZumutbarkeitOffshore-GesellschaftSteueroaseZypern

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0724-W/07
Stammnummer
41874
Gültig
17.07.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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