Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3758-W/02
Honoraraufwand - betriebliche Veranlassung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3758-W/02vom 11.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die betriebliche Veranlassung gegeben ist. Werden zu einem als Aufwand verbuchten Honorar weder die grundsätzliche Leistungsbeziehung noch die konkrete Leistung mittels Unterlagen nachgewiesen und keine Angaben gemacht, aus denen ein Rückschluss auf die Bemessung des Honorarbetrages gezogen werden kann, so kann die betriebliche Veranlassung nicht als erwiesen angesehen werden. Aus der namentlichen Nennung einer de facto nicht auffindbaren Person sowie der Nennung einer Domizilgesellschaft ist hinsichtlich des Nachweises des tatsächlich Leistenden nichts zu gewinnen. Wird kein hinreichender Zusammenhang des aufgewendeten Honorars mit zukünftig zu erwartenden Betriebseinnahmen nachgewiesen ist die betriebliche Veranlassung ebenso in Zweifel zu ziehen.
Durch die unzureichende Beantwortung eines mit Vorhalt erteilten Auftrages gem. § 138 Abs 1 BAO ist der geforderte Nachweis der Betriebsausgabe nicht als erbracht zu beurteilen. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Auslandsbeziehung (zu einer de facto nicht auffindbaren Person sowie einer Domizilgesellschaft) und der diesbezüglich bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht, hätte schon bei Geschäftsabschluss für Regelungen und Vereinbarungen Sorge getragen werden müssen, um diese Beziehungen vollständig klarstellen und dokumentieren zu können. Durch nicht nachweisbare, lediglich mündlich getroffene Vereinbarungen wurde der in diesem Fall bestehenden Beweisvorsorgepflicht nicht Rechnung getragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch B-DGmbH, vom
4. September 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23 vom
21. Mai 2001 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1999
entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid vom 21. Mai 2001 über die Umsatzsteuer 1999
wird Folge gegeben. Die Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgt gem. der
Erklärung vom
13. September 2001. Die
Höhe der Abgabe beträgt: Euro 94.602,73 (ATS
1.301.762,00)
Der Berufung gegend den Bescheid
vom 21. Mai 2001 über die Körperschaftsteuer 1999 wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Bemessungsgrundlage ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Höhe der
Abgabe beträgt Euro 70.200,07 (ATS 965.974,00).
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um eine
laut Satzung vom 7. Mai 1998 im Bereich Erwerb, Verwaltung und
Veräußerung von Beteiligungen sowie in der Unternehmensberatung
tätige AG. Die Gesellschaft übt ihren Unternehmensgegenstand
insbesondere im deutschsprachigen Raum, in Mittel- und Osteuropa sowie
überhaupt in Kontinentaleuropa aus. Das Stammkapital beträgt bei der
Gründung ATS 1.000.000,00, ist in 10.000 Stück à
ATS 100,00 Namensaktien eingeteilt und wird zur Gänze von den drei
Gründern übernommen. Es haben übernommen: 7000 Stk. Mag.B., 1.500
Stk. Dr.G-K und 1.500 Stk. B-D.GmbH. Als Alleinvorstand ist Dr.G-K eingesetzt.
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. Aufsichtsratsvorsitzender ist
Mag.B.. Die Eintragung ins Firmenbuch erfolgte am 23. Mai 1998. Wie
aus der Satzung u.a. weiters hervorgeht, darf der Vorstand u. a. folgende
Geschäfte nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: Investitionen,
die im einzelnen oder in einem Geschäftsjahr ATS 500.000,00
übersteigen; Geschäftsfälle, die im einzelnen einen Betrag von
ATS 5.000.000,00 erreichen oder überschreiten. Bei der
außerordentlichen Hauptversammlung am 7. Juli 1999 wurde u. a.
die Änderung des Firmenwortlautes sowie die Änderung der Satzung durch
Ausschluss der Einzelverbriefung von Aktien und Umstellung von Namens- auf
Inhaberaktien beschlossen. Zum Zeitpunkt der ersten ordentlichen
Hauptversammlung am 5. November 1999 war alleiniger Aktionär mit
10.000 Stück Aktien der Vorstand Dr.G-K.
Im Zuge der Veranlagung der Berufungswerberin (Bw.)
wurden, infolge Nichtabgabe der Steuererklärungen für das Jahr 1999,
die Besteuerungsgrundlagen für Umsatz- und Körperschaftsteuer seitens
des zuständigen Finanzamtes gem. § 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt. Die Bescheide ergingen mit Datum 21.
Mai 2001.
Über die in der Folge dagegen erhobene
Berufung vom 4. September 2001
samt Ergänzung vom 11. September 2001 wurde mittels
Berufungsvorentscheidung (BVE)
hinsichtlich der Umsatzsteuer voll stattgebend entschieden. Da der zur Berufung
an die Bw. ergangene Vorhalt vom 25. September 2001 trotz mehrmals
(letztmalig bis 15. Dezember 2001) verlängerter Frist
unbeantwortet geblieben war, wurden die Aufwendungen aus dem Titel
Kapitalaufbringungskosten (ATS 884.580,00), Dotierung einer
Rückstellung (ATS 600.000,00) und Schadensfälle
(ATS 5.864.000,00) nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Der Berufung wurde
hinsichtlich der Körperschaftsteuer nur teilweise Folge gegeben. Die
entsprechenden Bescheide ergingen mit Datum
30. Jänner 2002.
Der nunmehr vorliegende
Antrag auf Entscheidung durch die
Berufungsbehörde zweiter Instanz vom 8. Mai 2002 samt Ergänzung
vom 15. Juli 2002 richtet sich sowohl gegen den Umsatzsteuer- als auch
gegen den Körperschaftsteuerbescheid des Jahres 1999.
In der ergänzend beigebrachten Begründung
führte die Bw. aus, dass die Rückstellungsdotierung eine zu erwartende
Forderung der Firma T.GmbH beträfe. Hinsichtlich der
Kapitalaufbringungskosten und der Schadensfälle wurde auf das dem
Vorlageantrag beiliegende Schreiben des Vorstandes der Bw. an den Aufsichtsrat
verwiesen. Es wurde um entsprechende Berücksichtigung sowie um
erklärungsgemäße Veranlagung ersucht. Angaben die Umsatzsteuer
betreffend wurden keine gemacht.
Bei dem angeführten Schreiben vom
27. April 2000 handelt es sich um einen
"Bericht des Vorstandes an den
Aufsichtsrat, Vorfall Herr T.R. -
Herr J.L.", gezeichnet
Dr.G-K, Vorstand. Der Vorstand berichtet darin Folgendes:
"Im Zuge der Akquisition von
Beteiligungskapital zur Finanzierung von Erfolg versprechenden
Unternehmensbeteiligungen hat Herr T.R.,
Mehrheitsgesellschafter der Bw., unter Nutzung
seiner persönlichen Geschäftskontakte versucht, Beteiligungskapital in
der Größenordnung von rund ATS 50 bis 100 Millionen für die Bw.
akquirieren zu lassen. Eine solche Akquisition sollte durch einen Herrn
T.R. persönlich bekannten
Geschäftsmann, Herrn J.L.,
erfolgen. Bei Herrn J.L.
sollte es sich laut Herrn T.R.
um eine im internationalen
Finanzierungsgeschäft im höchsten Maß angesehene Person mit
besten wirtschaftlichen und politischen Kontakten, speziell in Spanien und
Lateinamerika, handeln. Diese Person war und ist dem Vorstand bis heute nicht
bekannt. Es gab auch nie einen persönlichen Kontakt zwischen Herrn
J.L. und dem Vorstand. Herr T.R.
informierte den Vorstand über das Angebot
von Herrn J.L. sich gegen ein Honorar
in der Höhe von ATS 5.864.000,00 dafür zu verwenden, dass
innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren der Bw. Beteiligungskapital in der
Höhe von ca. ATS 50 Millionen für Venture Capital Investments zur
Verfügung gestellt wird. Voraussetzung wäre allerdings, dass dieser
genannte Geldbetrag auf ein Konto von P.Ltd,
Dublin bezahlt wird. Herr T.R.
berichtete dem Vorstand ferner, dass er die
Administration dieses Vermittlungsgeschäftes mit Herrn J.L.
persönlich vereinbart habe. Herr
T.R. war ermächtigt, für die
Bw. Geschäfte abzuschließen und auf den Geschäftskonten für
diese zu zeichnen. Herr T.R.
informierte den Vorstand über die Details
dieser Vereinbarung und ersuchte den Vorstand, die Überweisung des
Geldbetrages rasch durchzuführen. Herr T.R.
berichtete dem Vorstand ferner, dass er dieses
Geschäft und die Person genau geprüft hätte und von den
Erfolgsaussichten dieses Geschäftes und der Verlässlichkeit der Person
J.L. im höchsten Maß
überzeugt sei. Im Zuge der Vorbereitung dieses Vermittlungsgeschäfts
führte Herr T.R. nahezu
täglich Telefongespräche mit J.L..
....................................... Auf
Basis der Absicht des Vorstands und der Gesellschafter, die Vermittlung von
Venture Capital durch Herrn J.L. in
Anspruch zu nehmen, und der mündlich zwischen Herrn T.R.
und Herrn J.L.
getroffenen Vereinbarung wurde eine
schriftliche Vereinbarung zwischen der Bw. und P.Ltd
erstellt. Diese vom Vorstand unterzeichnete
Vereinbarung sollte Herr T.R. Herrn
J.L. im Zuge eines persönlichen
Treffens zur Gegenzeichnung vorlegen. Diese Gegenzeichnung erfolgte jedoch nie.
Die Bw. hat vereinbarungsgemäß den Betrag an P.Ltd
überwiesen und somit ihre Verpflichtung
erfüllt.T.R. berichtete dem
Vorstand von mehreren Telefongesprächen, die er mit J.L. nach dieser
Überweisung im Frühjahr des Jahres 1999 führte.
.........................................Der
letzte Kontakt dieser Art
datiert im
November 1999. Trotz wiederholter Urgenzen und intensivster Versuche, auch
über Kontaktaufnahme mit diversen Personen, die Herrn J.L.
privat bzw. beruflich persönlich gut
kennen, ist es nicht gelungen, von Herrn J.L.
respektive von der in seiner
Verfügungsmacht stehenden Firma P.Ltd
eine ordnungsgemäß ausgestellte
Rechnung für den geleisteten Betrag zu erhalten. Auch wurde der Bw. bislang
keine einzige Person vermittelt, die als Investor agieren möchte. Seit
November 1999 gab es laut T.R. keinen
Kontakt mehr zwischen ihm und J.L..
Auch die Versuche der Kontaktaufnahme durch
verschiedene Personen in Spanien, in Paraguay und in Argentinien, die im Auftrag
des Vorstands handelten, waren bislang erfolglos. Mit der Hoffnung, dass das auf
Basis der getroffenen mündlichen Vereinbarung geschlossene
Vermittlungsgeschäft doch zustande kommen könnte, wurden vom Vorstand
im Jahr 1999 noch keine rechtlichen Schritte gegen Herrn J.L.
bzw. gegen die Gesellschaft P.Ltd
eingeleitet. Nach Rücksprache mit dem
Anwalt der Bw. hat dieser dem Vorstand mitgeteilt, dass er den Fall gern
vertreten möchte, er aber den Vorstand korrekterweise darauf hinweisen
muss, dass eine Klagsführung insbesondere gegen eine, wie sich nun
herausstellte, relativ kurz nach Erhalt des Geldbetrags aus dem Firmenregister
gelöschte Gesellschaft ( die P.Ltd
) zwar mit überproportional hohen Kosten,
mit aber so gut wie keiner Erfolgsaussicht verbunden ist. Der Vorstand,
.........., muss dem Aufsichtsrat berichten, dass somit der Betrag von
ATS 5.864.000,00 als Schadensfall für die Gesellschaft zu betrachten
ist und mit einer Wiedereinbringlichmachung auch nach Auskunft des Rechtsanwalts
nicht gerechnet werden darf."
Da der den geltend gemachten Aufwendungen zugrunde liegende
Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht und im Vorlageantrag nur
zum Teil dargelegt wurde, sowie im Hinblick auf die erhöhte
Mitwirkungspflicht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug, wurde die Bw. seitens
des unabhängigen Finanzsenats mit Vorhalt
vom 5. Jänner 2005 ersucht, den Sachverhalt zu
sämtlichen in Frage gestellten Aufwendungen klarzustellen und entsprechende
Unterlagen zum Nachweis beizubringen. Die Rückstellungsbildung in Höhe
von ATS 600.000,00 ist dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Die
Position Kapitalaufbringungskosten (ATS 884.580,00) ist aufzugliedern und
die zugehörigen Belege seien beizubringen. Hinsichtlich des Schadensfalles
aus dem Honoraraufwand für Akquirierung von Beteiligungskapital
(ATS 5.864.000,00) wurde die Bw. aufgefordert Funktion und Befugnisse des
T.R. darzulegen sowie Angaben über die Kontakte, die
Geschäftsabwicklung etc. mit J.L. sowie mit der P.Ltd, Dublin zu machen.
Weiters wurde die Bw. nach der Berechnung des Honorares, den zugrunde liegenden
Leistungen, der konkreten Vereinbarung, der Durchführung der
Überweisung und deren Veranlassung gefragt. Unterlagen wie Aktennotizen,
Memos, Schriftverkehr, Geschäftsakte, Verträge etc. sollten
beigebracht werden. Ebenso sollte Adresse und Wohnsitz des J.L. genannt sowie
Angaben zu dessen Tätigkeit und zum Österreichbezug gemacht werden.
Details zur P.Ltd, Dublin wie z. B. genaue Adresse, Sitz,
Geschäftsführer, Art der Geschäftstätigkeit, Gesellschafter
sollten angegeben sowie ein Handelsregisterauszug vorgelegt werden.
Mit Vorhaltsbeantwortung
vom 14. Februar 2005 legte die Bw. Unterlagen zur gebildeten
Rückstellung sowie zu den in Frage stehenden Kapitalaufbringungskosten vor.
Hinsichtlich des an die P.Ltd, Dublin bezahlten Aufwandes wurde angegeben, dass
die Zahlung im Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand der Bw., die
Vermittlung von Kapital für betriebliche Projekte, zu sehen sei. Es werde
dazu insbesondere auf den vorgelegten Bericht des Vorstandes an den Aufsichtsrat
verwiesen. Herr T.R. war Mehrheitsgesellschafter der Bw. und habe vorher im
Rahmen der HSBC in London mehrere Jahre Investoren in gleicher Form betreut. Er
habe aufgrund dieser Tätigkeit mannigfaltige Verbindungen zu Kapitalgebern,
teils privater, teils institutioneller Natur und eben auch zu besagtem Herrn
J.L. gehabt. Herr T.R. habe für seine AG den Kontakt hergestellt und die
Konditionen ausgehandelt. Jedwede Information betreffend der Kontaktaufnahme,
Durchführung der Zahlungen, Anweisungen auf welches Konto die Bw. zu zahlen
habe, habe Herr T.R. mitgeteilt und sei dies durch den Vorstand gemäß
den bereits aufliegenden Unterlagen veranlaßt worden. Auch die
Vereinbarung über die Höhe des Honorars habe T.R. getroffen. Es habe
damals kein Zweifel bestanden, dass er gewußt habe wie Verhandlungen zu
führen seien und dass für die Bereitstellung von über ATS 60
Millionen Kapital der Betrag von ATS 5.864.000,00 als Honorar verlangt
werde. Im Zuge der dann erfolgenden Nachforschungen des Vorstandes werde auf die
beiliegenden Unterlagen vom 7. November 2000 verwiesen. Aus diesen sei
ersichtlich, dass Herr J.L. an der P.Ltd 460 von 998 Aktien besessen habe.
Aufgrund der Angaben des durch den Vorstand beauftragten Rechtsanwalts sei zum
Bilanzerstellungszeitpunkt von einem Totalausfall auszugehen gewesen und daher
dieser Betrag unter Schadensfall verbucht worden. Die Bw. habe nachfolgend
aufgrund des erlittenen Schadens alle Tätigkeiten eingestellt.
Bei den mit der Vorhaltsbeantwortung beigebrachten
Unterlagen handelt es sich um Kopien zweier Kontoauszüge samt
zugehörigen Lastschriftanzeigen über die geleisteten Zahlungen:
Kontoauszug Nr. 2 vom 11.3.1999, Überweisung ATS 2.550.000,00 und
Kontoauszug Nr. 4 vom 15.3.1999, Überweisung ATS 3.314.000,00;
Zahlungsgrund bei beiden Geldbewegungen "Consulting Honorar";
Begünstigter P.Ltd; Empfängerbank jeweils Deutsche Bank, Malaga. Der
vorgelegten Kopie des Buchhaltungskontos "Fremdleistungen" auf dem
ursprünglich die Verbuchung des in Frage stehenden Aufwandes erfolgt ist,
ist zu entnehmen, dass die Verbuchung in einem, in Höhe von
ATS 5.864.000,00 mit Datum 1. März 1999, durchgeführt
worden ist. Erst im Rahmen der Umbuchungen wurde der Aufwand als Schadensfall
definiert. Weiters wurden Kopien (Ausfertigungen datiert mit
7. November 2000) diverser Unterlagen in englischer Sprache zur P.Ltd,
Dublin vorgelegt. Es handelt sich um div. Eintragungsunterlagen für das
Handelsregister datiert 21. März 1994, die Liste der
Bezugsberechtigten datiert 9. Juni 1994 und den Löschungsvermerk
vom 16. April 1999. Als Bezugsberechtigte sind daraus zwei Investment
Gesellschaften (Ltd) mit Adresse St. Johns, Isle of Man (479 und 59 Anteile)
sowie J.L. (360 Anteile) und J.L.F. (100 Anteile) mit Adresse jeweils Malaga,
Spanien, festzustellen. Als "company secretary" ist eine
Gesellschaft (Ltd) mit Adresse Isle of Man angegeben. Als
"directors" sind zwei Personen genannt, die diese Funktion auch noch
für mehr als zwanzig weitere Gesellschaften (Ltd)
ausüben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Infolge der Nichtabgabe der Jahreserklärungen zur
Umsatz- und Körperschaftsteuer 1999 wurden seitens des zuständigen
Finanzamtes die Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt und die Abgabenfestsetzungen dementsprechend mit Bescheiden vom
21.5.2001 durchgeführt. Mit der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung
legte die Bw. den Jahresabschluss sowie die Abgabenerklärungen vor und
beantragte die erklärungsgemäße Veranlagung. Die Berufung wurde
mittels Berufungsvorentscheidung (BVE) hinsichtliche der Umsatzsteuer
stattgebend und hinsichtlich der Körperschaftsteuer teilweise stattgebend
erledigt. Mit Schreiben vom 8.5.2002 brachte die Bw. den Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowohl zur Umsatz-
als auch zur Körperschaftsteuer ein. Weder im Antrag selbst noch im
Ergänzungsschreiben dazu waren zusätzliche Vorbringen die Umsatzsteuer
betreffend enthalten.
Durch den Vorlageantrag gilt die Berufung wieder als
unerledigt. Die zwischenzeitig ergangene BVE ist in ihrer Wirkung wie ein
Vorhalt der Abgabenbehörde zu beurteilen. Es wird damit der Partei
Gelegenheit geboten zu entscheidenden Feststellungen der Behörde Stellung
zu nehmen und eventuell auch das Berufungsbegehren abzuändern oder zu
ergänzen.
UMSATZSTEUER
1999
Die Bw. hat im Bezug auf die Umsatzsteuer mit ihrem
Vorlageantrag keinerlei neue Tatsachen oder Anträge vorgebracht, wodurch
das Berufungsbegehren abgeändert oder ergänzt worden wäre.
Demzufolge wird die Entscheidung aufgrund der ursprünglichen Berufung sowie
den dazu vorliegenden Unterlagen getroffen. Da keine Tatsachen gegeben
sind, deren Würdigung zu einem anderen Ergebnis führen als bereits im
erstinstanzlichen Verfahren festgestellt, erfolgt die Festsetzung der
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 auf Basis der vorliegenden
Jahreserklärung. Es wird damit dem Berufungsbegehren voll Rechnung
getragen.
KÖRPERSCHAFTSTEUER
1999
Im Jahresabschluss der Bw. waren u. a. aufgrund der
Positionen "Rückstellung sonstige" sowie
"Kapitalaufbringungskosten" und "Schadensfälle
betriebsbedingte" gewinnmindernd geltend gemachte Aufwendungen
festzustellen. Diesbezüglich wurde die Bw., wie in den
Entscheidungsgründen dargelegt, sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als
auch im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat, aufgefordert, die
Sachverhalte dazu darzulegen und entsprechende Unterlagen, insbesondere im
Hinblick auf die steuerliche Anerkennung der Beträge als Betriebsausgabe,
beizubringen.
"Rückstellung
sonstige"(ATS 600.000,00) in Verbindung mit Aufwandskonto
"Kapitalaufbringungskosten"
(ATS 884.580,00)
Gem. § 9 Abs 1 Z
3 EStG 1988 können Rückstellungen für sonstige ungewisse
Verbindlichkeiten gebildet werden. Eine pauschale Bildung ist nicht
zulässig. Die Bildung der Rückstellung ist nur dann zulässig,
wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen mit dem
Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Die
Voraussetzungen dafür müssen dem Grunde nach bereits zum
Bilanzstichtag vorliegen. Der Höhe nach ist jener Betrag anzusetzen, der
nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich zur Erfüllung
der Verpflichtung notwendig ist. Die Bw. führt in den vorgelegten
Unterlagen aus, dass die Grundlage für die Rückstellungsbildung eine
zu erwartende Forderung im Zusammenhang mit der Kapitalaufbringung für ein
Projekt in Neunkirchen war. Die Leistungsverpflichtung hat gegenüber dem
später verrechnenden Unternehmen bereits 1999 bestanden. Die in der Folge
dazu im Mai 2000 ergangene Rechnung über ATS 600.000,00 wurde
vorgelegt. Aus den vorgelegten Buchhaltungskonten ist festzustellen, dass die
aufwandsmäßige Verbuchung der Rückstellungsdotierung in
Höhe von ATS 600.000,00 auf dem Konto
"Kapitalaufbringungskosten" erfolgt ist. Die weiteren Aufwendungen
aus dem Titel "Kapitalaufbringungskosten" wurden entsprechend
aufgegliedert. Infolgedessen wird der geltend gemachte Aufwand in Höhe von
insgesamt ATS 884.580,00 anerkannt.
"Schadensfälle
betriebsbedingte" - Aufwendungen in Höhe von
ATS 5.864.000,00
Gemäß
§
115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle
zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung
ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Abgabenbehörden haben
Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der
Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Gemäß
§ 119 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen
Gemäß
§ 138 Abs 1
BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen
nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Nach der Judikatur
liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (und damit eine in den
Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) unter anderem dann vor, wenn
Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die sachliche Rechtfertigung
für die erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich Auslandssachverhalten
besteht in der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher
Ermittlungen im Ausland.
Betriebsausgaben sind gem.
§ 4 Abs 4 EStG Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. D. h. wenn die
Aufwendungen objektiv mit der betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang
stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Nach hL und
Rechtsprechung ist die betriebliche Veranlassung dann als gegeben zu beurteilen,
wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich
oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen erbracht wird. Als
Betriebsausgaben sind auch Aufwendungen zur Erzielung künftiger
Betriebseinnahmen zu beurteilen, insoweit ein ausreichender Zusammenhang mit den
künftigen Betriebseinnahmen und somit einer Einkunftsquelle besteht.
Betriebsausgaben sind im allgemeinen durch schriftliche Belege
nachzuweisen.
Dem Rechenwerk der Bw. ist zu entnehmen, dass der o. a.
angeführte Betrag als Betriebsausgabe unter der Position
"Schadensfälle betriebsbedingte" gewinnmindernd geltend gemacht
wurde. Der im Zuge des Verfahrens zu diesem Punkt seitens der Bw. dargestellte
Sachverhalt ist im Hinblick darauf zu prüfen, ob dieser als Schadensfall
definierte, ursprünglich aus der Zahlung eines Honorars an eine P.Ltd,
Dublin resultierende, Aufwand in steuerlicher Hinsicht eine Betriebsausgabe
darstellt oder nicht.
Wie in den Entscheidungsgründen ausgeführt ist,
verweist die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung hinsichtlich des Aufwandes von
ATS 5.864.000,00 zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung und des
Vorliegens von Betriebsausgaben auf den Inhalt des mit dem
Ergänzungsschreiben zum Vorlageantrag beigebrachten Schriftstücks
"Bericht des Vorstandes an den
Aufsichtsrat, Vorfall Herr T.R. -
Herr J.L." vom
27. April 2000. (Der Inhalt des Berichtes ist in den
Entscheidungsgründen zitiert.) Die Bw. legt darin u. a. dar wie es zur
Geschäftsverbindung gekommen ist, wer die Verbindung hergestellt hat und
warum letztlich das betreffende Honorar als Schadensfall gebucht worden
ist.
Die Angaben im Bericht über die
"Vermittlungstätigkeit" des J.L. werden im gesamten Verfahren
nicht durch Unterlagen dokumentiert. Die Bw. gibt an, dass der gesamte Vorgang
auf mündlichen Vereinbarungen und Telefonaten zwischen T.R., dem
Mehrheitsgesellschafter der Bw., und J.L. beruht. Voraussetzung für das
Tätigwerden des J.L. war weiters den in Frage stehenden Honorarbetrag an
eine P.Ltd, Dublin zu überweisen. Die Überweisung des Honorars wurde
in der Folge ohne schriftliche Grundlage oder Vereinbarung auf Veranlassung des
Vorstandes der Bw. durchgeführt. Gegenüber der Abgabenbehörde
wird nicht dargelegt, welche Rolle oder Funktion der P.Ltd im Zusammenhang mit
der Ausführung des Vermittlungsgeschäftes zuzuordnen ist. Den
vorgelegten Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass im März 1999 zwei
Überweisungen in Höhe von einmal ATS 2.550.000,00 und einmal
ATS 3.314.000,00 zuzüglich Spesen vom Konto der Bw. an die als
Begünstigte genannte P.Ltd durchgeführt worden sind. Die
Überweisungen erfolgten jeweils auf ein Konto bei der "Deutsche
Bank" in Malaga, Spanien.
Im Hinblick auf die Frage des grundsätzlichen
Vorliegens einer Leistungsbeziehung sowie der Art und des Umfanges der Leistung,
sind weder dem Bericht des Vorstandes noch der Vorhaltsbeantwortung detaillierte
Ausführungen hinsichtlich der konkreten Leistung zu entnehmen. Die Bw.
schreibt von einer "Vermittlungsleistung", wobei diese in zwei
Formen dargestellt wird. Zum einen dahingehend, dass sich J.L. dafür
verwenden wird, dass der Bw. innerhalb von zwei Jahren Beteiligungskapital in
einer gewissen Größenordnung zur Verfügung gestellt werden wird.
Zum anderen so, dass J.L. selbst das Kapital - aus dem ihm von seiner Klientel
zur Verfügung stehenden Kapital - bereitstellen wird. Inwieweit nun
von einer Vermittlungsleistung, wenn überhaupt, gesprochen werden kann und
zwischen wem das Geschäft tatsächlich hätte abgewickelt werden
sollen bzw. welche Rolle die P.Ltd dabei zu erfüllen hatte, hat die Bw. mit
ihren Ausführungen nicht klargestellt. Ob gegenüber der Bw. der
genannte Geschäftsmann J.L. oder die Zahlungsempfängerin, die P.Ltd,
als Leistungserbringer anzusehen ist, geht aus den Vorbringen der Bw. nicht
hervor. Es ist weder festzustellen welche Kapitalsumme, einmal ist von
ATS 50 Millionen und einmal von über ATS 60 Millionen die
Rede, zur Verfügung gestellt werden soll, noch ist aus den vorliegenden
Angaben ein Rückschluss auf die Bemessung der Höhe des letztlich
bezahlten Honorarbetrages zu ziehen. Verwertbare Angaben wie z. B. der Inhalt
diesbezüglicher Vereinbarungen oder die Modalitäten der Berechnung
werden nicht gemacht. Die Bw. beschränkt sich darauf vorzubringen, dass es
ihr weder gelungen ist die von ihr vorbereitete Vereinbarung unterzeichnen zu
lassen, noch von J.L. bzw. der P.Ltd eine ordnungsgemäße Rechnung zu
erhalten. Eine Beantwortung der seitens des unabhängigen Finanzsenats
gestellten Fragen durch wen, welche Leistungen konkret, zu welchen Konditionen,
für das Honorar erbracht werden sollten, bleibt die Bw. schuldig. Die
seitens der Bw. erwähnte Vereinbarung wird nicht vorgelegt. Auch
hinsichtlich des/der Leistenden wurden nur ungenaue Angaben gemacht. Zu J.L.
beschränken sich die Angaben auf die Ausführungen in dem zitierten
Bericht des Vorstandes vom 27.4.2000 (... eine
im internationalen Finanzierungsgeschäft im höchsten Maß
angesehene Person mit besten wirtschaftlichen und politischen Kontakten,
speziell in Spanien und Lateinamerika. .....). Die im Vorhalt gestellten
Fragen z. B. hinsichtlich dessen Adresse, Wohnsitz, Art der Tätigkeit,
Österreichbezug, bleiben unbeantwortet. Die in den
Entscheidungsgründen aufgeführten Unterlagen zur P.Ltd, Dublin werden
seitens der Bw. unkommentiert vorgelegt. Aus den, in englischer Sprache
gehaltenen, Unterlagen ist auf eine "non resident", d. h. eine
sogenannte Sitzgesellschaft zu schließen. Die Gesellschaft ist als
"Private Company Limited by shares" in das Firmenregister in Dublin
eingetragen. Die Firma wurde im März 1994 gegründet und im April 1999
gelöscht. Der Sitz befindet sich an der Dubliner Adresse des für P.Ltd
tätigen Verwaltungsunternehmens, als Organe sind Personen tätig, die
diese Funktion für mehr als zwanzig weitere Gesellschaften
("Limited"), erfüllen. Über die grundsätzlich bzw.
für die Bw. ausgeübte Tätigkeit dieser Gesellschaft und eine
Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Bw. werden keine Angaben gemacht
oder Unterlagen vorgelegt. Die Bw. merkt lediglich an, dass sich die P.Ltd in
der Verfügungsmacht des J.L. befunden hat. Ihre Nachforschungen im Jahr
2000 haben ergeben dass er 460 der 998 Aktien der P.Ltd in Besitz hatte. Aus den
der Behörde vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass J.L. als
Begünstiger mit 360 Anteilen und ein J.L.F. mit weiteren 100 Anteilen (von
insgesamt 998 Anteilen) registriert waren. Abgesehen davon, dass die Angaben der
Bw. zu den Fakten in den Unterlagen differieren, ist aus dem Anteilsbesitz kein
Rückschluss auf eine Leistungsbeziehung zwischen der Bw. und der P.Ltd zu
ziehen. Die Angabe über den Anteilsbesitz stellt keine Begründung
für eine betrieblich veranlasste Durchführung der Überweisung an
die "Begünstigte", die P.Ltd, dar.
Mit den genannten Angaben und Unterlagen hat die Bw. den
Zusammenhang der Aufwendungen mit der betrieblichen Tätigkeit und somit
deren betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen. Es wurden weder der Nachweis
des grundsätzlichen Vorliegens einer Leistungsbeziehung erbracht, noch
wurde die konkrete Leistung dargelegt. Mit der namentlichen Nennung einer, im
internationalen Finanzgeschehen in höchstem Maße angesehenen, de
facto aber nicht auffindbaren, Person (J.L.) und der Nennung einer
Domizilgesellschaft ist hinsichtlich des Nachweises des tatsächlich
Leistenden nichts zu gewinnen.
Ein weiterer Aspekt im Hinblick auf die Beurteilung der
betrieblichen Veranlassung der Honoraraufwendungen ist die damit in Zusammenhang
stehende Erzielung zukünftiger Betriebseinnahmen. Mit welchen Erträgen
die Bw. aufgrund dieses behaupteten Vermittlungsgeschäftes gerechnet hat
bzw. welche Projekte konkret mit dem in Rede stehenden Kapital finanziert werden
sollten legt Bw. jedenfalls nicht dar. Die Bw. führt, ohne dies näher
zu dokumentieren, nur an, dass eine Akquisition von Beteiligungskapital in der
Größenordnung zwischen ATS 50 - 100 Millionen und der Aufbau
eines Venture Capital Fonds geplant gewesen seien. Als Begründung für
die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen verweist die Bw. auf den
Unternehmensgegenstand "Vermittlung von Kapital für betriebliche
Projekte". Mit diesen Angaben wird kein hinreichender Zusammenhang
des aufgewendeten Honorars mit zukünftig zu erwartenden Einnahmen
nachgewiesen. Die betriebliche Veranlassung des Honorars wird daher auch aus
diesem Grund in Zweifel gezogen.
Der gesamte Sachverhalt stellt sich aber auch aus folgenden
Gründen als wenig glaubhaft dar. Die Summe von ATS 5.864.000,00
wurde als Geschäftsfall mit Datum 1.3.1999, Beleg Nr. 399, in die
Buchhaltung aufgenommen. Der angeführte Beleg wurde der Behörde nicht
vorgelegt. Die beiden Überweisungen erfolgten lt Kontoauszügen in
einem Abstand von fünf Tagen und wie die Bw. vorbringt, auf Veranlassung
des Vorstands, infolge mündlicher Anweisungen durch den vorgeblichen
Mehrheitsgesellschafter T.R.. Wie festzustellen ist, erfolgte die Zahlung obwohl
dem Vorstand, wie er selbst angibt, weder der Geschäftsmann, J.L., noch die
Zahlungsempfängerin, die P.Ltd bekannt gewesen sind und trotz des
Umstandes, dass es nie zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung gekommen
war. Zum Vorbringen, dass T.R. Mehrheitsgesellschafter war mit dem Befugnis
für die Bw. Geschäfte abzuschließen und auf den
Geschäftskonten zu zeichnen, wurden der Behörde keine Unterlagen
vorgelegt die dies nachweisen. Aus dem Protokoll vom 7.5.1998 über
die "Versammlung der Gründer der Bw." geht einer der
Gründer (Mag.B.) als Mehrheitsgesellschafter hervor. Dem
Teilnehmerverzeichnis vom 7.7.1999 zum Protokoll über die
"Außerordentliche Hauptversammlung der Bw." ist das
gleichlautende Gesellschafterverhältnis zu entnehmen. Im
Teilnehmerverzeichnis vom 5.11.1999 zum Protokoll über die "Erste
ordentliche Hauptversammlung", ist eingetragen, dass die Aktien zu 100%
durch den Vorstand der Bw., Dr.G-K, gehalten werden. Ein eventuell bestehendes
Treuhandverhältnis zwischen den aktenkundigen Aktionären und T.R.,
welches die Angabe der Bw. hinsichtlich des Mehrheitsgesellschafters
erklären könnte, wurde gegenüber der Behörde weder behauptet
noch offengelegt. Die behauptete Einflußnahme durch T.R. ist aufgrund des
gegebenen Sachverhalts weder aus gesellschaftsrechtlichen Gründen als
gerechtfertigt zu beurteilen, noch aufgrund vertraglicher Befugnisse
nachgewiesen. Die Vorgehensweise des Vorstandes steht damit keinesfalls im
Einklang mit der ihm in seiner Funktion obliegenden kaufmännischen
Sorgfaltspflicht. Des weiteren stellt sich die Frage nach der
satzungskonformen Vorgehensweise des Vorstands. Aufgrund der Satzung der Bw.
darf der Vorstand Investitionen, die ATS 500.000,00 übersteigen, sowie
Geschäftsfälle, die einen Betrag von ATS 5.000.000,00 erreichen
oder übersteigen, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen. Der
vorliegende schriftliche Bericht vom 27.4.2000, der, wie aus der ersten Zeile zu
ersehen ist "....Auf Anfrage des Aufsichtsrats ....." erstattet
wurde, spricht eher dafür, dass dem Aufsichtsrat die Ereignisse erst im
Nachhinein zur Kenntnis gebracht worden sind. Obwohl sich, wie die Bw.
darstellt, während des Jahres 1999 die Kontaktnahme mit J.L. als schwierig
herausstellt und die Realisierung der Vermittlung in Frage zu stellen war,
werden seitens der Bw. keine nachweislichen bzw. rechtlichen Schritte ergriffen
das geleistete Honorar einbringlich zu machen. Welcher Art die behaupteten
diesbezüglichen Bemühungen des Vorstandes waren um mit J.L. in Kontakt
zu treten wird durch die Bw. nicht ausgeführt oder belegt. Die mit
eventuellen rechtlichen Schritten verbunden Kosten, insbesondere im Hinblick auf
eine Klagsführung gegen eine in der Zwischenzeit gelöschte
Gesellschaft (die P.Ltd), werden, unter Hinweis auf die Auskünfte des
Anwalts der Bw., als überproportional und die Erfolgsaussichten als
verschwindend dargestellt. In Kenntnis dieses Umstandes ist die Bw. zum
Bilanzerstellungszeitpunkt von einem Totalausfall ausgegangen und hat den in der
Buchhaltung bisher als Fremdleistung verbuchten Honoraraufwand nunmehr unter
Schadensfall erfasst. Auch diese Vorgehensweise stellt sich als wenig
glaubhaft und den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes
widersprechend dar. Die auf Empfehlungen des T.R. beruhende ursprüngliche
Überzeugung der Bw., dass es sich bei J.L. um einen integeren
Geschäftsmann und um eine aussichtsreiche Geschäftsverbindung handelt,
führt dazu, dass im März 1999 ein Millionenhonorar in Höhe von
ATS 5.864.000,00 ohne jegliche schriftliche Vereinbarung und vertragliche
Absicherung im Voraus bezahlt wird. Trotz der sich schwierig gestaltenden
Kontakte mit diesem Geschäftsmann unternimmt die Bw. keinerlei
dokumentierte und nachvollziehbaren Schritte um die verursachte Minderung ihres
Betriebsvermögens schon 1999 hintanzuhalten. Unter Hinweis auf
mögliche hohe Kosten im Zusammenhang mit rechtlichen Schritten, geht die
Bw. schon im April 2000 in ihrem Bericht an den Aufsichtsrat davon aus, dass
hier ein Schadensfall vorliegt. In das Rechenwerk zum 31.12.1999 wird keine
Forderung oder Ersatzanspruch eingestellt, sondern der Betriebsabgang
offensichtlich zur Kenntnis genommen. Ergänzend wird angemerkt, dass bei
tatsächlichem Zutreffen des von der Bw. dargelegten Sachverhalts auch die
Überlegung hinsichtlich einer Strafanzeige (gerichtet gegen J.L. bzw. den
Mehrheitsgesellschafter T.R.) denkbar wäre, welche jedoch von der Bw. nicht
erstattet worden ist.
Tatsache ist, dass das Honorar, unabhängig davon ob
buchhalterisch als Fremdleistung oder als Schadensfall erfasst, zu einer
Kürzung des Betriebsergebnisses und zu einem Verlust führt. Das
Betriebsergebnis für das Jahr 1999 hätte ohne diese Aufwandsposition
rund ATS 4,2 Millionen betragen und damit auch unter
Berücksichtigung des aus dem Vorjahr vorhandenen Verlustvortrages zu einem
positiven, zu versteuernden Einkommen geführt. Der gesamte, in sich nicht
als schlüssig zu beurteilende Sachverhalt, erhält erst im Hinblick auf
diese Gewinnminderung Sinn. Das ins Ausland bezahlte Honorar eignet sich in
besonderem Maß dazu, bei der inländischen Besteuerung des Einkommens
eine Abgabenverkürzung zu bewirken.
Die Bw. wurde iSd § 138 BAO mit Vorhalt, unter Hinweis
auf die erhöhte Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit
Auslandssachverhalten, aufgefordert, Unterlagen beizubringen und damit den
Nachweis der Betriebsausgabe zu erbringen. Dieser Aufforderung ist die Bw., wie
oben dargestellt, nur unzureichend nachgekommen. Aufgrund der hier in Frage
stehenden Auslandsbeziehungen, zum einen zur Person des J.L. und insbesonders
zur P.Ltd, hätte die Bw. schon bei Geschäftsabschluss für
Regelungen und Vereinbarungen Sorge tragen müssen, die diese Beziehungen
vollständig klarstellen und dokumentieren können. Durch die nicht
nachweisbaren, lediglich mündlich getroffenen Vereinbarungen hat die Bw.
der in diesem Fall bestehenden Beweisvorsorgepflicht nicht Rechnung getragen.
Durch die unzureichende Beantwortung des mit Vorhalt erteilten Auftrages
gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO ist der geforderte Nachweis seitens der
Bw. nicht erbracht worden.
Die steuerliche Anerkennung des Honorars als
Betriebsausgabe wird daher versagt. Damit verbleibt aber auch für eine
Anerkennung als Schadensfall kein Raum.
Die Berufung wird daher in diesem Punkt
abgewiesen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 11.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Betriebsausgabenbetriebliche VeranlassungHonorarLeistungsbeziehungBetriebseinnahmenerhöhte MitwirkungspflichtDomizilgesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3758-W/02
- Stammnummer
- 14623
- Gültig
- 11.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF