…gezogen. Die Darlegungen, warum die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht fristgerecht abgegeben worden seien, wären nämlich für die Erfüllung des Tatbestandes von Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG irrelevant. Wer diesbezügliche Abgaben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entrichten müsse, handle dem Gesetz schon dann zuwider, wenn…
…von Umsatzsteuervorauszahlungen nur vom Delikt der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen werden. Laut Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis hat der Erstbeschuldigte bereits mit Schreiben (Anmerkung: seines damaligen Steuerberaters) vom 24. Februar 1986 zur Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung) optiert, wobei bereits mit Schreiben mit 1…
…bescheidmäßig festgesetzt werden. Aufgrund dieser unbedenklichen Abgabenfestsetzungen bestehen in objektiver Hinsicht keinerlei Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf die in Punkt c) des Spruchsenatserkenntnisses genannten Zeiträume und Verkürzungsbeträge an Lohnabgaben. Unbestritten hatte der…
…In rechtlicher Hinsicht führte der Spruchsenat aus, dass der Beschuldigte die Umsatzsteuerverkürzungen betreffend eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und die Nichtentrichtung der Lohnabgaben betreffend eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG begangen habe. Beweiswürdigend führte der erstinstanzliche Senat aus…
…Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht rechtzeitig entrichteten bzw. abgeführten Beträge geahndet…
…1998, Pkt. b)] und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in Zusammenhang mit den Lohnabgaben für Oktober 1995 bis Dezember 1996 [Spruchsenatserkenntnis vom 14. Oktober 1998, Pkt. c)] und den Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai, Juni, August, September 1994 [Berufungsentscheidung vom 1. Dezember 1999…
…aufgrund der reumütigen, geständigen Verantwortung des D. vor dem Spruchsenat - fest, dass der Beschuldigte die spruchgegenständlichen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten hat. Der Nachweis einer vorsätzlichen Pflichtverletzung hinsichtlich der Einreichung der Voranmeldungen bzw. von Anmeldungen zur Straßenbenützungsabgabe konnte offenkundig nicht…
…sich um einen Irrtum seiner Gattin gehandelt, könne daher nicht zur Gänze widerlegt werden, weshalb im Zweifel lediglich wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG schuldig zu sprechen sei. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend die finanzstrafrechtliche Vorstrafe gewertet…
…Johannes Maria Weinknecht, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a Finanzstrafgesetz (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung der Beschuldigten vom 11. Februar 2003 gegen das Erkenntnis des beim Finanzamt Salzburg-Stadt eingerichteten Spruchsenates als Organ des Finanzamtes…
…einer nur bedingt vorsätzlichen Handlungsweise des Beschuldigten im Jahre 2003 aus, weshalb der diesbezügliche Vorwurf der Abgabenhinterziehungen auf bloße Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG abzumildern war. Anders stellt sich die Beweislage für 2004 dar: Im Jänner 2004 hat nämlich eine Umsatzsteuersonderprüfung, ABNr…
…FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 24. Juni 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. März 2004, StrNr. 2002/00565-001, nach…
…43 Abs. 1 FLAG zu entrichten. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich in diesem Zusammenhang einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise derartige Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zu diesen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit…
…Mai 2003 und Jänner 2004 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG infolge vorsätzlich nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. II…
…Mai 2003 und Jänner 2004 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG infolge vorsätzlich nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. II…
…Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 31. März 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 23. Oktober 2006, StrNr. 046/2002/00273-001, nach…
…18. Oktober 1999 aus dem Unternehmen ausgeschieden war und ab diesem Zeitpunkt praktisch nur mehr M als abgabenrechtlich Verantwortlicher tätig geworden ist. M habe daher Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten, wobei…
…und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 15. September 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Mai 2006, StrNr. 2005/00106-001, nach…
…Strafausmessung (siehe unten) zu berücksichtigen ist.] Der Erstsenat wertete das strafrelevante Verhalten der Beschuldigten als Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG bzw. als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG und erachtete eine Geldstrafe von € 10.000,-- als tat- und schuldangemessen…
…nach Fälligkeit) in Höhe von ATS 6.402,-- + ATS 6.402,-- + ATS 6.402,-- + ATS 6.402,-- + € 465,25 + € 465,25 für die Voranmeldungszeiträume März, April und September bis Dezember 2001 im Zweifel lediglich derartige Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG…
…Verpflichtung der Nebenbeteiligten zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen und eine damit teilweise einhergehende Umqualifizierung der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG auf vom Beschuldigten zu verantwortende Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG außer Acht gelassen. Dieser Umstand kann vom Berufungssenat aufgrund des zu beachtenden…