…Kontrollmeldungen), die jeweiligen Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Diese Feststellungen wurden dem Spruch des Erkenntnisses zugrunde gelegt. Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt: Für die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der beim…
…Dies treffe auch auf den Beschuldigten zu, zumal im Tatzeitraum und darüber hinaus monatliche Meldungen durchaus auch fristgerecht erfolgt seien und er in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG belangt worden sei. Er habe sich dennoch dafür entschieden…
…gezogen. Die Darlegungen, warum die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht fristgerecht abgegeben worden seien, wären nämlich für die Erfüllung des Tatbestandes von Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG irrelevant. Wer diesbezügliche Abgaben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entrichten müsse, handle dem Gesetz schon dann zuwider, wenn…
…sich aus dem festgestellten Sachverhalt: Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt…
…Heidi Blum in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Tischlermeister, whft. XXX, vertreten durch die Marsoner und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Andreas-Hofer-Straße 43, 6020 Innsbruck, wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom…
…nicht aber eine geplante dauerhaften Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben vorzuwerfen. Insoweit entspricht das strafrelevant verbliebene Verhalten des Finanzstraftäters in typischer Weise dem Tatbild der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, wenngleich - wie oben erwähnt - der Unrechtsgehalt der vorsätzlichen Nichtentrichtung betreffend Juli 2012 als unter…
…von Umsatzsteuervorauszahlungen nur vom Delikt der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen werden. Laut Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis hat der Erstbeschuldigte bereits mit Schreiben (Anmerkung: seines damaligen Steuerberaters) vom 24. Februar 1986 zur Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung) optiert, wobei bereits mit Schreiben mit 1…
…25.5.2021 nur ***Bf1*** als wirtschaftlichen Eigentümer ausgewiesen habe. Mit Strafverfügung vom 22.4.2022 wurde die Verbandsverantwortlichkeit der ***Bf2*** für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen durch ihren Entscheidungsträger ***Bf1*** festgestellt und eine Geldbuße von € 2.000,00 ausgesprochen…
…€ 7.312,14 (gesamt: € 57.906,37) und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Herr ***Bf1*** ist weiters schuldig, als für die abgabenrechtlichen Belange der **A-GmbH** zuständiger Geschäftsführer vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung…
…zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die in dieser Bestimmung darüber hinaus erwähnte Bekanntgabe des geschuldeten Betrages bildet keinen Teil des Tatbildes, sondern stellt einen Strafausschließungsgrund dar. Dementsprechend muss sich ein für die Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderter Vorsatz lediglich…
…sondern anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2011 hätte der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH bis zum 16. August 2011 für die GmbH die Entrichtung einer…
…Zwangslage des Unternehmens anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2012 hatte der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH bis zum 15. Juli 2012 für die GmbH die…
…Vorauszahlung und ebenso des Umstandes gewesen ist, dass diese Zahllast an diesem Tage weder dem Finanzamt bekannt gegeben noch entrichtet werden würde. A hat somit diesbezüglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG zu verantworten. 15.4. Die weitere Tendenz bezüglich der Rechtzeitigkeit…
…mehrfachen und nicht strafrahmenerhöhend wirkenden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Unter Bedachtnahme auf die offensichtlich auch nunmehr noch bestehende angespannte Finanzlage des Finanzstraftäters war in gesamthafter Abwägung der obigen Argumente die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe auf € 1.000,00 zu verringern…
…zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die in dieser Bestimmung darüber hinaus erwähnte Bekanntgabe des geschuldeten Betrages bildet keinen Teil des Tatbildes, sondern stellt einen Strafausschließungsgrund dar. Dementsprechend muss sich ein für die Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderter Vorsatz lediglich…
…bescheidmäßig festgesetzt werden. Aufgrund dieser unbedenklichen Abgabenfestsetzungen bestehen in objektiver Hinsicht keinerlei Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf die in Punkt c) des Spruchsenatserkenntnisses genannten Zeiträume und Verkürzungsbeträge an Lohnabgaben. Unbestritten hatte der…
…In rechtlicher Hinsicht führte der Spruchsenat aus, dass der Beschuldigte die Umsatzsteuerverkürzungen betreffend eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und die Nichtentrichtung der Lohnabgaben betreffend eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG begangen habe. Beweiswürdigend führte der erstinstanzliche Senat aus…
…Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht rechtzeitig entrichteten bzw. abgeführten Beträge geahndet…
…b) vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit nicht entrichteter bzw. abgeführter Lohnabgaben (Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen) in Höhe von insgesamt € 9.194,20 und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie c) vorsätzlich für das Veranlagungsjahr…
…genannter Insolvenzakt) unterblieben (Kontoabfrage). A hat hinsichtlich der wissentlich auch nicht am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführten bzw. entrichteten Lohnabgaben betreffend Jänner 2014 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Wie der Beschuldigten bekannt gewesen, hatte sie betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2014…