Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0093-W/04
Abgrenzung zwischen dem Jahressteuerdelikt nach § 33 Abs. 1 FinStrG und dem Vorauszahlungsdelikt gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0093-W/04vom 07.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
23. Juli 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 7. Juni 2004,
SpS, nach der am 7. Dezember 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten, der
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch zu den
Punkten a) und b) des angefochtenen Erkenntnisses, im Strafausspruch sowie im
Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Der Bw. ist
schuldig, er hat als Geschäftsführer der Fa.S. vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis
Dezember 2001 in Höhe von S 132.882,00 (€ 9.656,91) und
Jänner bis Dezember 2002 in Höhe von € 7.932,00 sowie
Jänner bis Juli 2003 in Höhe von € 544,11 durch
Nichtentrichtung bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten hat.
Gemäß
§§
136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren in Höhe der
Differenzbeträge zum erstinstanzlichen Schuldspruch, und zwar zu Punkt a)
des angefochtenen Erkenntnisses in Höhe eines Teilbetrages an Umsatzsteuer
2001 von S 36.400,00 (€ 2.645,29) sowie an Umsatzsteuer 2002
von € 1.760,00 und in Bezug auf Punkt b) in Höhe eines
Teilbetrages an Umsatzsteuer Jänner bis Juli 2003 von
€ 132,00 eingestellt.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG unter
Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird die Geldstrafe für
die nunmehr zweitinstanzlich wie oben abgeänderten Punkte a) und b) des
angefochtenen Erkenntnisses sowie für den weiterhin unverändert
aufrecht bleibenden Schuldspruch zu Punkt c) mit € 9.600,00 und die
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit
24 Tagen neu bemessen.
Gemäß
§ 28 Abs. 1
FinStrG haftet die nebenbeteiligte Fa.S. für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe im Umfang der Neufestsetzung.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 7. Juni 2004, SpS, wurde der Bw. der bewirkten und
versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1,
Abs. 2 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer der Fa.S. vorsätzlich
a) durch die
Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer für die Jahre 2001
und 2002, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu bewirken versucht habe, dass
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 2001
in Höhe von S 169.282,00 (€ 12.302,20) und
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 9.692,00 verkürzt
werden; und weiters
b) unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juli 2003 in
Höhe von € 676,11 durch Nichtentrichtung bewirkt, wobei er dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe; und
weiters
c) Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet oder abgeführt habe, ohne der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt zu geben, und zwar Lohnsteuer für Jänner 1999 bis
Dezember 2001 in Höhe von S 112.223,00 (€ 8.155,55),
für Jänner bis Dezember 2002 in Höhe von € 2.079,89,
sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
samt Zuschlägen für die Monate Jänner 1999 bis Dezember 2001 in
Höhe von S 92.307,00 (€ 6.708,20) und für Jänner
bis Dezember 2002 in Höhe von € 1.437,27.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG unter Anwendung des
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 11.600,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 29 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten Fa.S.
für die über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend
wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. trotz
ausgewiesener Ladung zur Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht erschienen sei,
gesetzliche Hinderungsgründe dem Senat jedoch nicht bekannt wären,
weshalb die mündliche Verhandlung durchzuführen und das Erkenntnis
aufgrund der Verfahrensergebnisse zu fällen gewesen wäre.
Der arbeitslose
Bw. beziehe monatlich € 60,00 und lebe von der Pension seiner Gattin.
Er habe keine Sorgepflichten und weise drei finanzbehördliche Vorstrafen,
und zwar eine wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aus dem Jahre
1997 sowie zwei wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG aus den Jahren 2000 und 2001 und überdies eine
gerichtliche Verurteilung wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aus.
Aufgrund
langjähriger wirtschaftlicher Tätigkeit und der erlittenen Vorstrafen
verfüge der Bw. über die für den Bereich dieses Verfahrens
maßgeblichen steuerlichen Kenntnisse.
In den Jahren
2001 und 2002 habe der Bw. vorsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldungen
eingebracht, auch keine monatlichen Zahlungen geleistet und schließlich
auch keine Jahressteuererklärungen eingereicht. Ebenso habe er im Zeitraum
Jänner bis Juli 2003 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht und
gleichfalls keine Zahlungen geleistet, wobei er im gesamten Zeitraum 2001 bis
2003 wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, die letztlich Ursache der
Verfehlungen gewesen sei, eine Verkürzung an Steuerleistung nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Ferner habe der
Bw. in den Jahren 1999 bis 2002 vorsätzlich lohnabhängige Abgaben
nicht gemeldet und nicht entrichtet. Bezüglich der Höhe der
strafbestimmenden Wertbeträge werde auf den Spruch des Erkenntnisses
verwiesen.
Diese
Feststellungen würden sich auf eine unbedenkliche Betriebsprüfung
sowie eine Lohnsteuerprüfung, überdies auf das Geständnis des Bw.
bei der Vernehmung am 11. März 2004 vor dem Finanzamt
gründen.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd das Geständnis und das
teilweise Vorliegen von Versuch, als erschwerend hingegen vier einschlägige
Vorstrafen.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 23. Juli 2004, mit welcher eine
Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt wird.
Zu den Punkten
a) und b) des Erkenntnisses dürfe der Bw. festhalten, dass die Nichtabgabe
von Abgabenerklärungen nicht vorsätzlich gemacht worden sei, sondern
vielmehr eine Folge der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft
gewesen wäre. Als im Jahre 2002 die Bilanz für 2001 fällig
geworden sei, sei die finanzielle Lage so angespannt gewesen, dass der
Steuerberater nicht mehr mit der Erstellung der notwendigen und längst
fälligen Bilanzen beauftragt hätte werden können. Im Dezember
2002 sei auch vom Landesgericht Korneuburg die Vorlage der Bilanzen unter
Androhung einer Zwangsstrafe urgiert worden. Mit Jänner 2003 seien
dann die letzten Mitarbeiter gekündigt und abgemeldet worden, da keine
Chance auf Erholung der prekären Situation bestanden hätte. Die
Gesellschaft habe dann 2003 ihre Tätigkeit gänzlich
eingestellt.
Der Bw. habe
also, nachdem eine Gesundung der Firma nicht mehr zu erwarten gewesen sei, keine
Möglichkeit gesehen, die erforderlichen Abgabenerklärungen zu
erstellen. Mit Sicherheit habe er diese Situation nicht absichtlich
herbeigeführt, auch wenn dies aufgrund seiner Vorstrafen angenommen werden
könnte. Aus diesem Grund sei auch die 15%-ige griffweise Zuschätzung
der Betriebsprüfung für ihn nicht einsichtig. Die Höhe der
Abgaben wäre daher um diese 15% zu vermindern.
Die Verletzung
der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht habe er nach
seiner Meinung nur teilweise begangen, nämlich hinsichtlich der nicht
zeitgerechten Anzeigepflicht. Alle Unterlagen die zur Erstellung der Bilanzen
notwendig seien, habe er bereitwillig der Betriebsprüfung vorgelegt. Als
Techniker sei es ihm leider nicht möglich, die Tätigkeiten eines
Steuerberaters zu übernehmen, sodass er wie schon oben erwähnt, nur
aufgrund der aussichtslosen wirtschaftlichen Lage und nicht vorsätzlich die
Abgabenerklärungen nicht abgeben konnte.
Er wisse, dass
er sich seiner Verantwortung nicht entziehen könne, sehe aber trotzdem
einer Herabsetzung der Geldstrafe erwartungsvoll entgegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
b)
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Unbestritten steht im gegenständlichen Fall fest, dass
der Bw. als verantwortlicher Geschäftsführer für die Monate
Jänner 2001 bis Juli 2003 durchgehend keine einzige
Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und auch die entsprechenden Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer nicht entrichtet hat. Er hat in der Folge auch die
Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2001 und 2002 trotz
mehrfacher Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen nicht abgegeben und
dadurch eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in objektiver
Hinsicht verletzt.
In der Folge wurden aufgrund einer Betriebsprüfung
betreffend die Fa.S., welche mit Bericht vom 22. Dezember 2003
abgeschlossen wurde, die Umsatzsteuer 2001 mit S 169.282,00 (entspricht
€ 12.302,20) und die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 9.692,00 aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Belege festgesetzt.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung wendet der
Berufungswerber jedoch im Bezug auf die Höhe der verkürzten
Umsatzsteuerbeträge ein, dass die erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde
gelegte 15-%ige griffweise Zuschätzung durch die Betriebsprüfung
für ihn nicht einsichtig sei und dass der strafbestimmende Wertbetrag daher
um diese geschätzten Abgabenbeträge zu vermindern wäre. Aus
Textziffer 20 des Betriebsprüfungsberichtes ist dazu ersichtlich, dass
wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002
und ungeklärter Lebenshaltungskosten eine griffweise Schätzung durch
den Betriebsprüfer in Höhe von rund 15% des errechneten Umsatzes
vorgenommen wurde, und zwar für das Jahr 2001 in Höhe von
S 182.000,00 und für das Jahr 2002 in Höhe von
€ 8.800,00. Weiters ist aus Textziffer 23 des
Betriebsprüfungsberichtes betreffend Umsatzsteuernachschau für die
Monate Jänner bis Juli 2003 zu ersehen, dass zu den ermittelten
Entgelten laut vorgelegten Unterlagen eine griffweise Zuschätzung in
Höhe von € 660,00 zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
erfolgt ist. Darüber hinaus sind aus dem Prüfungsbericht keinerlei
Anhaltspunkte hinsichtlich einer Unvollständigkeit der vorgelegten
Unterlagen und auch keine weitere Begründung betreffend die
ungeklärten Lebenshaltungskosten (etwa anhand einer entsprechenden
Deckungsrechnung) zu entnehmen. Aus der Aktenlage des
Körperschafsteueraktes der Fa.S. ist dazu ersichtlich, dass der von der
Betriebsprüfung anhand der vorgelegten Rechnungen der Jahre 2001 und 2002
ermittelte jährliche Umsatz ohne griffweise Zuschätzung betreffend das
Jahr 2001 um ca. S 350.000,00 höher ist als der für das Vorjahr
in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 erklärte Umsatz und die
für das Jahr 2002 ermittelte Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der Höhe
nach den erklärten Umsätzen der Jahre 1998 bis 2000 entspricht.
Aufgrund der im Finanzstrafverfahren gegenüber dem Abgabenverfahren
geänderten Beweislast kann daher nach Ansicht des Berufungssenates der
Nachweis einer Abgabenverkürzung bezüglich der aus den
Zuschätzungen zu den 20%-igen Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen der
Tatzeiträume resultierenden Umsatzsteuerbeträge nicht mit der für
ein im Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erbracht werden. Dem
Berufungsbegehren des Bw. war im Zweifel entsprechend der Bestimmung des
§ 98 Abs. 3 FinStrG insoweit zu folgen und das
Finanzstrafverfahren in Bezug auf Punkt a) des angefochtenen Erkenntnisses des
Spruchsenates betreffend Umsatzsteuer 2001 in Höhe eines
Verkürzungsbetrages von S 36.400,00 (entspricht € 2.645,29)
und an Umsatzsteuer 2002 von € 1.760,00 sowie in Bezug auf Punkt b)
des Schuldspruches des erstinstanzlichen Erkenntnisses in Höhe eines
Betrages an Umsatzsteuer Jänner bis Juli 2003 in Höhe von
€ 132,00 teilweise einzustellen.
In subjektiver Hinsicht wendet der Bw. zu den Punkten a)
und b) des Spruchsenatserkenntnisses ein, dass die Nichtabgabe von
Abgabenerklärungen nicht vorsätzlich erfolgt sei, sondern vielmehr
eine von ihm als Geschäftsführer nicht beeinflussbare Folge der
schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH gewesen wäre. Als im Jahr 2002
die Bilanz für 2001 fällig geworden sei, sei die finanzielle Lage so
angespannt gewesen, dass der Steuerberater nicht mehr mit der Erstellung der
notwendigen und längst fälligen Bilanzen beauftragt hätte werden
können. Im Dezember 2002 sei auch vom Landesgericht Korneuburg die Vorlage
der Bilanzen unter Androhung einer Zwangsstrafe urgiert worden. Mit
Jänner 2003 seien schließlich die letzten Mitarbeiter
gekündigt und abgemeldet worden, da keine Chance auf Erholung der
prekären Situation bestanden habe. Die Gesellschaft habe dann 2003 ihre
Tätigkeit gänzlich eingestellt und er habe keine Möglichkeit mehr
gesehen, die erforderlichen Abgabenerklärungen zu erstellen. Im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde dieses Vorbringen vom
Bw. dahingehend ergänzt, dass er gedanklich davon ausgegangen ist, dass die
Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen der Jahre 2001 und 2002 in
der Folge eine schätzungsweise Vorschreibung der Umsatzsteuerzahllasten
dieser Jahre an Hand der vorliegenden Ein- und Ausgangsrechnungen nach sich
ziehen würde.
Auf Grund dieses glaubwürdigen Berufungsvorbringens
hält die erstinstanzlich durch den Spruchsenat zu Punkt a) des
angefochtenen Erkenntnis in Bezug auf die Umsatzsteuerverkürzung der Jahre
2001 und 2002 vorgenommene deliktsmäßige Einordnung des Verhaltens
des Bw. als versuchte Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit
§ 13 FinStrG einer näheren Überprüfung nicht
stand.
Voraussetzung für das Vorliegen einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG in Verbindung
mit § 13 FinStrG durch Nichtabgabe der
Jahressteuererklärungen ist, dass es der Bw. ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die Nichtabgabe bzw.
verspätete Abgabe der Jahressteuererklärungen, somit die Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine zu geringe
Abgabenfestsetzung (im Schätzungswege) zur Folge haben würde.
Wenn jedoch der Beschuldigte, wie im gegenständlichen
Fall davon ausging, dass die Nichtabgabe der Steuererklärungen eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde
zumindest im Ausmaß der von ihm richtigerweise geschuldeten Beträge
nach sich ziehen werde, kann ihm ein Verkürzungsvorsatz hinsichtlich der
Jahresumsatzsteuer des Tatzeitraumes nicht nachgewiesen werden.
Diesfalls steht aber bei zumindest bedingt
vorsätzlicher Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und zumindest
wissentlicher Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu den
Fälligkeitszeitpunkten hinsichtlich des gegenständlichen Tatzeitraumes
einer Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kein rechtliches
Hindernis entgegen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat gestand der Bw. dazu ein, dass er seine Verpflichtung zur Abgabe
der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur zeitgerechten Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen aus den vorangegangenen Finanzstrafverfahren gekannt
habe. An der Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in Bezug
auf Punkt a) als auch in Bezug auf Punkt b) des angefochtenen
Erkenntnisses, in der aus den Spruch ersichtlichen (um die
Umsatzsteuerbeträge aus der Zuschätzung verringerten) Höhe,
besteht daher seitens des Berufungssenates kein Zweifel.
Soweit der Bw. in der gegenständlichen Berufung das
Vorliegen vorsätzlichen Handelns hinsichtlich der Nichtabgabe der
Abgabenerklärungen (Umsatzsteuervoranmeldungen) mit der Begründung in
Abrede stellt, dass diese Verfehlungen eine Folge der schwierigen finanziellen
Situation der GmbH gewesen seien, welche es ihm nicht ermöglicht habe,
einen Steuerberater mit der Erstellung der längst fälligen Bilanzen zu
beauftragen, so kann ihn das nach Senatsmeinung keinesfalls entschuldigen.
Für die Erfüllung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht in Form der Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen
ist die Erstellung der Buchhaltung bzw. einer Bilanz durch einen Steuerberater
kein unabdingbares Erfordernis. Eine schwierige wirtschaftliche Situation eines
Unternehmens, welche es dem Geschäftsführer nicht ermöglicht
einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit der Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärungen zu
beauftragen, entbindet den dafür gesetzlich verantwortlichen
Geschäftsführer nicht auf andere Art und Weise für die
ordnungsgemäße Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen zu sorgen. Bei
entsprechendem Augenmerk auf die diesbezüglichen steuerlichen
Verpflichtungen wäre es dem Bw. auch als in steuerlichen Belangen nicht
versierten Techniker nach Senatsmeinung zweifelsfrei möglich gewesen, die
Umsatzsteuerzahllasten der Tatzeiträume durch einfaches Aufaddieren der
Eingangs- und Ausgangsrechnungen zu ermitteln, was von ihm auch im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung eingestanden wurde.
Aufgrund mehrerer einschlägiger Vorstrafen war dem Bw.
seine grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen zweifelsfrei bekannt. Wegen der schwierigen
finanziellen Situation des Unternehmens war es ihm auch bekannt, dass eine
zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Jänner
2001 bis Juli 2003 zu den jeweilige Fälligkeitstagen nicht erfolgt
ist, womit er eine Verkürzung in Form der nicht zeitgerechten Entrichtung
der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen für gewiss
gehalten hat.
Keinerlei Einwendungen enthält die
gegenständliche Berufung in Bezug auf die seitens des Spruchsenates unter
Punkt c) der Bestrafung zugrunde gelegte Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen Nichtentrichtung der Lohnabgaben
Jänner 1999 bis Dezember 2002. Auch insoweit bestehen seitens des
erkennenden Senates keinerlei Bedenken gegen die Verwirklichung einer
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, hat doch der Bw.
durchgehend in einem Zeitraum von insgesamt drei Jahren keinerlei Zahlungen an
Lohnabgaben geleistet und diese auch nicht der Abgabenbehörde zeitgerecht
bekannt gegeben. Sämtliche Lohnabgaben mussten daher im Rahmen einer
Lohnsteuerprüfung bescheidmäßig festgesetzt werden. Aufgrund
dieser unbedenklichen Abgabenfestsetzungen bestehen in objektiver Hinsicht
keinerlei Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in
Bezug auf die in Punkt c) des Spruchsenatserkenntnisses genannten Zeiträume
und Verkürzungsbeträge an Lohnabgaben. Unbestritten hatte der Bw.
Kenntnis von der monatlichen Entrichtungspflicht der Lohnabgaben der
verfahrensgegenständlichen Tatzeiträume, welche ihm auch im Zuge
mehrerer vorangegangener Finanzstrafverfahren eindeutig vor Augen geführt
wurde. Ursache und Motiv für die Nichtentrichtung dieser
Selbstbemessungsabgaben war auch hier die schwierige finanzielle Situation der
Fa.S..
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer
Herabsetzung der Geldstrafe und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe in dem
aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß vorzugehen.
Für eine darüber hinaus gehende Strafreduzierung
bestand nach Senatsmeinung keinerlei Ermessensspielraum, weist doch der Bw.
bereits vier einschlägige Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG und wegen
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
auf.
Diese Vorstrafen konnten ihn nicht davon abhalten, seine
steuerlichen Erklärungs- und Entrichtungsverpflichtungen im Tatzeitraum
weiterhin völlig zu vernachlässigen, sodass seitens des Spruchsenates
bei der Strafbemessung zu Recht von einem hohen Verschuldensgrad ausgegangen
wurde.
Zwar ist nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates
zusätzlich zu dem erstinstanzlich bereits berücksichtigten
Milderungsgrund des Geständnisses auch noch das durch die wirtschaftliche
Notlage des Unternehmens begründete Handeln des Bw. als weiterer zu
berücksichtigen, demgegenüber ist jedoch der oftmalige Tatentschluss
durch einen längeren Tatzeitraum zusätzlich zu den bereits
berücksichtigten vier einschlägigen Vorstrafen als erschwerend bei der
Strafbemessung ins Kalkül zu ziehen. Auch fällt durch die rechtlich
abgeänderte Subsumption des Punktes a) des angefochtenen Erkenntnisses
als Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG der
erstinstanzlich berücksichtigte Milderungsgrund des (teilweisen) Versuches
weg.
Trotz derzeit gegebener eingeschränkter
wirtschaftlicher Situation des Bw. (Pension bis auf das Existenzminimum
gepfändet, hohe Verbindlichkeiten gegenüber der Abgabenbehörde,
kein Vermögen) konnte seitens des Berufungssenates einer weiteren
Strafreduktion in Anbetracht des hohen Verschuldensgrades und von vier
einschlägigen Vorstrafen und auch unter weiterer Berücksichtigung des
Umstandes, dass seitens des Bw. keinerlei Schadensgutmachung erfolgt ist, nicht
näher getreten werden.
Gegen eine derartige Strafminderung sprechen auch
generalpräventive Erwägungen, welche es nicht ermöglichen, bei
einem mehrfach vorbestraften Täter, welcher keinerlei Schadensgutmachung
geleistet hat, ein niedrigeres Strafausmaß festzusetzen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 28 Abs. 1 FinStrG war der Ausspruch über die
Haftung der nebenbeteiligten Fa.S. für die über den Bw. (nunmehr in
einem laut Spruch verminderten Ausmaß) verhängte Geldstrafe
anzupassen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit.
a FinStrG bleibt der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses
unverändert.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenJahressteuererklärungenUmsatzvorauszahlungenNichtabgabeVerkürzungsvorsatzSchätzungen.Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0093-W/04
- Stammnummer
- 13102
- Gültig
- 07.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF