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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300023/2013

Vergeblicher Einwand des Geschäftsführers einer GmbH, der vorsätzlich keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt hatte, er habe irrtümlich angenommen, sein Steuerberater habe diese dem Fiskus gemeldet - Bestrafung nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300023/2013vom 18.12.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2012 hatte der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH bis zum 15. Juni 2012 für die GmbH die Umsatzsteuer-Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen. Bereits am 30. Mai 2012 hat die F-Steuerberatung-GmbH für die GmbH eine in der Buchhaltung der B-GmbH erstellte Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 10.831,66 ausgewiesen war (Abfrage Abgabenkonto der B-GmbH). Ebenso hätte er bis zum Ablauf des 15. Juni 2012 für den Lohnzahlungszeitraum Mai 2012 die Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von € 3.279,99, von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 2.872,62 und von Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 255,34 veranlassen müssen, was aber nicht geschehen ist (genanntes Abgabenkonto). Statt einen Teil des Guthabens für die Begleichung der Lohnabgaben zu verwenden, veranlasste der Beschuldigte die Auszahlung des gesamten Guthabens am 13. Juni 2012 (Abfrage Abgabenkonto). Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen für Mai 2012 wurden erst im Zuge der Außenprüfung im November 2012 aus den durch die F-Steuerberatung-GmbH nachträglich übermittelten elektronischen Lohnzetteln in einer Gesamtsumme für 01-06/12 errechnet und am 19. November 2012 festgesetzt; eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Abgabenkonto). Laut seinen eigenen Angaben in der Rechtsmittelschrift hat der Beschuldigte zeitgerecht vor Fälligkeit von der gewissenhaft tätigen F-Steuerberatung-GmbH - genauso wie zuvor von der D-Steuerberatung-GmbH - die Höhe der zu entrichtenden bzw. abzuführenden Lohnabgaben gemeldet erhalten, sich aber entschieden, die Geldmittel der GmbH nicht zur zeitgerechten Begleichung der Lohnabgabenansprüche für Mai 2012, sondern in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2012 hatte der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH bis zum 15. Juli 2012 für die GmbH die Umsatzsteuer-Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen. Bereits am 26. Juni 2012 hat die F-Steuerberatung-GmbH für die GmbH eine in der Buchhaltung der B-GmbH erstellte Voranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 12.124,14 ausgewiesen war (Abfrage Abgabenkonto der B-GmbH). Ebenso hätte er bis zum Ablauf des 15. Juli 2012 für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2012 die Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von € 3.279,99, von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 2.872,62 und von Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 255,34 veranlassen müssen, was aber nicht geschehen ist (genanntes Abgabenkonto). Statt einen Teil des Guthabens für die Begleichung der Lohnabgaben zu verwenden, veranlasste der Beschuldigte die Auszahlung des gesamten Guthabens am 13. Juli 2012 (Abfrage Abgabenkonto). Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen für Juni 2012 wurden erst im Zuge der Außenprüfung im November 2012 aus den durch die F-Steuerberatung-GmbH nachträglich übermittelten elektronischen Lohnzetteln in einer Gesamtsumme für 01-06/12 errechnet und am 19. November 2012 festgesetzt; eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Abgabenkonto). Laut seinen eigenen Angaben in der Rechtsmittelschrift hat der Beschuldigte zeitgerecht vor Fälligkeit von der gewissenhaft tätigen F-Steuerberatung-GmbH - genauso wie zuvor von der D-Steuerberatung-GmbH - die Höhe der zu entrichtenden bzw. abzuführenden Lohnabgaben gemeldet erhalten, sich aber entschieden, die Geldmittel der GmbH nicht zur zeitgerechten Begleichung der Lohnabgabenansprüche für Juni 2012, sondern in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Weitere strafrelevante Lohnabgaben sind bei der B-GmbH nicht mehr angefallen, weil die GmbH bzw. ihr Geschäftsführer die Mittel für die Auszahlung der Löhne und Gehälter des Unternehmens nicht mehr aufzubringen vermochte (Dienstgeberakt); am 3. September 2012 wurde schließlich über das Vermögen der GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet, wobei gemäß § 16 Abs. 3 UStG 1994 von Seite der Abgabenbehörde wiederum eine Berichtigung der obgenannten geltend gemachten Vorsteuerbeträge um € 90.020,44 vorzunehmen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 2012, Niederschrift vom 20. Dezember 2012 zu ABNr. 222072/12, Tz. 1 und 4). Im Ergebnis ist daher von einem mit der grundsätzlichen Rechtslage, was seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur zeitgerechten Entrichtung bzw. Abfuhr - der ihm auch bekannten - Lohnabgaben der verfahrensgegenständlichen GmbH, vertrauten Entscheidungsträger auszugehen, welcher bei einer sich immer mehr verschlechternden Kapitaldecke des Unternehmens hinsichtlich der noch verfügbaren Mittel die Disposition zu treffen hatte, wie diese eingesetzt werden sollten. Dabei aber sind die Entscheidungen des Beschuldigten zu Lasten des Fiskus ausgefallen. Der Vorgang seiner Willensbildung ist nachvollziehbar, aber nichts desto trotz finanzstrafrechtlich strafbar. Soweit der Beschuldigte einwendet, im Tatzeitraum von regelmäßigen zeitgerechten Meldungen der Lohnabgaben an den Fiskus durch die von ihm mit der Berechnung derselben beauftragten Steuerberatungskanzlei ausgegangen zu sein, ist ihm zu entgegnen: Es mag zutreffen, dass die vormals seine Rechtsanwaltskanzlei betreuende Wirtschaftstreuhänder D-Steuerberatung-GmbH derartige Meldungen der angefallenen Lohnabgaben an das Wiener Finanzamt vorgenommen hat. Eine derartige Annahme wird zumindest im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten außer Streit gestellt, weshalb eine diesbezügliche Einvernahme des Zeugen Mag.E zu Art und Umfang der vormaligen Dienstleistungen der zuvor befassten Steuerberatungskanzlei entbehrlich ist. Nicht aber trifft es zu, dass etwa der Beschuldigte im strafrelevanten Zeitraum als Geschäftsführer der B-GmbH dem Irrtum verfallen gewesen wäre, dass solches auch nunmehr geschehen würde: Gerade weil die finanziellen Mittel der GmbH begrenzt gewesen sind, war es für den wirtschaftlichen Entscheidungsträger unabdingbar, sich beständig Informationen über die Geldflüsse und die verfügbaren Gelder des Unternehmens zu verschaffen, um alle Möglichkeiten einer Finanzierung auszuschöpfen. Offenkundig war dabei - siehe die obigen Ausführungen - ein wichtiges Element die Rückführung der in den Eingangsrechnungen an die B-GmbH ausgewiesenen Vorsteuern, was - wie vom Beschuldigten selbst dargelegt - aufwändig gewesen ist. So sind beispielsweise - wie oben ebenfalls dargelegt - die jeweils am selben Tag, nämlich am 2. Dezember 2011, in den Voranmeldungen für Juli bis November 2011 geltend gemachten Umsatzsteuerguthaben einer ausführlichen Überprüfung unterzogen und auch nicht an ein und demselben Tag, sondern vielmehr am 2. Dezember 2011 und am 21. Jänner 2012 gebucht worden, sodass zwei Rückzahlungsansuchen des Beschuldigten und zumal in Anbetracht der Rückstände am Abgabenkonto zwingend eine genaue Einsicht in das Abgabenkonto der GmbH, eine längere genaue Überwachung desselben, sowie eine betragliche Fixierung des ersten Rückzahlungsansuchens durch den Geschäftsführer erforderlich gewesen ist. Aufgrund der solcherart intensiven und beständigen Analyse des Abgabenkontos der GmbH durch den Geschäftsführer konnte ihm nicht verborgen bleiben, dass das Abgabenkonto im relevanten Zeitraum keine Verbuchung von Lohnabgaben aufgewiesen hat. Hätte der Beschuldigte daher also die Lohnabgaben, deren Entrichtung bzw. Abfuhr er aus betrieblichen Gründen zuvor bewusst unterlassen hat, der Abgabenbehörde zumindest bekanntgeben wollen, hätte er wohl deren Nachmeldung an den Fiskus veranlasst bzw. in weiterer Folge von vornherein melden lassen - was aber nicht geschehen ist. Daraus erschließt sich in weiterer Folge, dass sich der Beschuldigte eben auch entschlossen hatte, die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben nicht nur nicht zu entrichten bzw. abzuführen, sondern auch dem Fiskus nicht bekannt zu geben. Selbst aber wenn der Beschuldigte, wie er glauben machen will, über den Vorgang der Nichtmeldung der Lohnabgaben - entgegen der Beweislage - eine falsche Vorstellung gehabt hätte, wäre daraus für ihn nichts gewonnen, weil - wie eingangs bemerkt - die Meldung oder Nichtmeldung der nicht zeitgerecht entrichteten bzw. abgeführten Selbstbemessungsabgaben kein Tatbestandselement des § 49 FinStrG darstellt. Der bekämpfte Schuldspruch der Finanzstrafbehörde ist daher zu bestätigen. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Derartige besondere Gründe liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG werden gemäß Abs. 2 leg.cit. mit Geldstrafen bis zur Hälfte der nicht oder verspätete entrichteten oder abgeführten Abgabenbeträge geahndet. Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die konkrete Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher € 1.495,99 + € 1.495,99 + € 1.495,99 + € 1.495,99 + € 1.495,99 + € 1.495,99 + € 1.495,99 + € 3.279,99 + € 3.279,99 + € 3.279,99 + € 3.279,99 + € 3.279,99 + € 3.279,99 + € 1.415,90 + € 1.415,90 + € 1.415,90 + € 1.415,90 + € 1.415,90 + € 1.415,90 + € 1.415,90 + € 2.872,62 + € 2.872,62 + € 2.872,62 + € 2.872,62 + € 2.872,62 + € 2.872,62 + € 125,86 + € 125,86 + € 125,86 + € 125,86 + € 125,86 + € 125,86 + € 125,86 + € 255,34 + € 255,34 + € 255,34 + € 255,34 + € 255,34 + € 255,34 = € 59.712,00 : 2 ergibt € 29.856,00. Bei durchschnittlichem Verschulden, einander die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen sowie durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von rund € 15.000,00. Bezüglich der Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten auf eine nur vorübergehende oder auf eine dauerhafte Abgabenvermeidung ausgerichtet gewesen ist, ist vorerst anzumerken, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten sich über einen Zeitraum von vielen Monaten wiederholt hat, in welchen er vor der Vorschreibung der Abgaben aus Initiative der Abgabenbehörde keine Anstalten gemacht hat, die Lohnabgabenschulden der GmbH etwa nachträglich zu begleichen. Wäre es zu keinem Einschreiten des Finanzamtes gekommen, wären wohl keine Lohnabgaben festgesetzt und zumindest teilweise auch entrichtet worden. Andererseits konnte der Beschuldigte - ihm eine vernunftorientierte Situationseinschätzung unterstellt - auch nicht ernsthaft damit rechnen, dass bei Unterhaltung einer Manufaktur mit 40 bis 50 Arbeitnehmern auf Dauer die Abgabenbehörde das Fehlen der Lohnabgaben nicht hinterfragen würde. Im Ergebnis ist wohl von einer Tatplanung auszugehen, welche weder signifikant zur Ent-, aber auch nicht zur Belastung des Beschuldigten zu führen hat. Den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, des Umstandes der stetig wachsenden finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens, wodurch Dr.A zu seinem Fehlverhalten verleitet worden ist, sowie - wie oben dargestellt - der teilweisen Schadensgutmachung steht als erschwerend gegenüber die Vielzahl der Verfehlungen über einen längeren Zeitraum hinweg. Auch ist die erforderliche Spezial- und Generalprävention zu beachten. Solcherart wäre bei einem derart umfangreichen Ignorieren der abgabenrechtlichen Verpflichtungen wie im gegenständlichen Fall eine zu niedrige Strafe bei ihrem Bekanntwerden geradezu ein Anreiz an potenzielle Finanzstraftäter in ähnlicher Lage wie der Beschuldigte, in ihrer Geschäftsplanung die Befolgung dieser Pflichten ebenso lediglich als vernachlässigbares Element einzuschätzen. In Abwägung all dieser Argumente kann der Ausgangswert auf € 10.000,00 abgemildert werden, wobei die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten noch einen Abschlag auf € 7.000,00 zuließe. Tatsächlich wurde aber lediglich eine Geldstrafe von € 5.000,00, das sind 16,75 % des Strafrahmens, verhängt. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche mit etwa einem Monat zu bemessen gewesen wäre. Tatsächlich wurde aber lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt. Dem Begehren des Beschuldigten kann daher nicht entsprochen werden. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und waren daher ebenfalls unverändert zu belassen. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300023/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2300023.2013
Stammnummer
103267
Gültig
18.12.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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