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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3300003/2014

Kunststoff-Fenster-Erzeuger erzwingt zum wirtschaftlichen Überleben rechtswidrige Abgabenkredite durch Nichtentrichtung der UVZ und Nichteinreichung der UVAs; Vorwurf bloßer Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300003/2014vom 28.04.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2011 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am 15. Februar 2012 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 343.618,57 (beinhaltend die USt aus dem obgenannten Verkauf des Gebäudes) zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat zum Fälligkeitszeitpunkt (unter Einrechnung des Guthabens am Abgabenkonto) € 91.002,88 betragen (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A habe betreffend Dezember 2011 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 343.618,57 begangen. Die fehlende Voranmeldung wurde nach einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme am 29. August 2012 zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater am 5. September 2012 nachgereicht, wobei ein Teil der Zahllast von € 277.011,84 mit einem am Abgabenkonto - infolge der verheimlicht gewesenen Vorauszahlungen - bestehenden Guthaben und Gutbuchungen vom 5. September 2012, 27. September 2012 und 2. Oktober 2012 verrechnet werden konnte (Abgabenkonto). Der restliche Teil von € 66.606,73 wurde ebenfalls als mit strafbefreiender Wirkung entrichtet gewertet (Berechnung Finanzstrafakt Bl. 38), tatsächlich erfolgte die Entrichtung nachträglich mit Gutbuchungen vom 15. und 19. Oktober 2012 (Abgabenkonto). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Umstand der gänzlichen oder zumindest teilweise bestandenen und dem Beschuldigten im Wege des Steuerberaters bekannt gewordenen Tatentdeckung (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG in der damals geltenden Fassung) nicht aufgegriffen; der Vorgang wurde vielmehr gänzlich als konkludente strafbefreiende Selbstanzeige gewürdigt (Finanzstrafakt). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2012 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am 15. März 2012 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 10.241,14 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat zum Fälligkeitszeitpunkt (unter Einrechnung des Guthabens am Abgabenkonto) € 238.389,86 betragen (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A habe betreffend Jänner 2012 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 10.241,14 begangen. Die fehlende Voranmeldung wurde vom Sohn des Beschuldigten am 18. April 2012 nachgereicht, wobei die Zahllast mit einem am Abgabenkonto - infolge der verheimlicht gewesenen Vorauszahlungen - bestehenden Guthaben verrechnet werden konnte (Abgabenkonto). Der Vorgang wurde von der Finanzstrafbehörde als konkludente strafbefreiende Selbstanzeige gewürdigt (Finanzstrafakt). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2012 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am 16. April 2012 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.725,39 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat zum Fälligkeitszeitpunkt (unter Einrechnung des Guthabens am Abgabenkonto) € 261.865,93 betragen (Abgabenkonto). Die fehlende Voranmeldung wurde vom Sohn des Beschuldigten bereits am 18. April 2012 nachgereicht, wobei die Zahllast mit einem am Abgabenkonto - infolge der verheimlicht gewesenen Vorauszahlungen - bestehenden Guthaben verrechnet werden konnte (Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten des A ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass für Jänner 2012 und den folgenden Monat sehr wohl, wenngleich teilweise nur leicht verspätet, Voranmeldungen erstellt worden waren, spricht übrigens ebenfalls gegen die Version eines unbemerkten technischen Defekt, weil dann nach seiner offenkundigen "Behebung" der zeitgerechten Einreichung der Voranmeldungen für die nachfolgenden Monate kein Hindernis entgegen gestanden wäre. Am 9. Mai 2012 wurde dem Beschuldigten das Vorsteuerguthaben der Käuferin aus Anlageverkäufen in Höhe von € 170.000,00 (als Teil des Kaufpreises) überrechnet (Abgabenkonto). Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2012 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am 15. Mai 2012 dem Finanzamt eine Voranmeldung mit einem darin ausgewiesenen Guthaben von € -7.054,27 per FinanzOnline zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist (Abgabenkonto). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat sich damit zum Fälligkeitszeitpunkt auf € 96.385,30 verringert (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A bzw. sein Sohn hätten betreffend März 2012 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Die fehlende Voranmeldung wurde nach einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme am 29. August 2012 zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater am 5. September 2012 nachgereicht (Abgabenkonto). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Umstand der dem Beschuldigten im Wege des Steuerberaters bekannt gewordenen Tatentdeckung (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG in der damals geltenden Fassung) nicht bedacht und der strafrelevante Sachverhalt nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt). Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2012 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am 15. Juni 2012 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 198.067,78 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat zum Fälligkeitszeitpunkt € 299.108,40 betragen (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A habe betreffend April 2012 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 198.067,78 begangen. Die fehlende Voranmeldung wurde nach einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme am 29. August 2012 zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater am 5. September 2012 nachgereicht, wobei aber für die finanzstrafrechtlich fristgerechte Entrichtung der Zahllast am Abgabenkonto kein Guthaben mehr zur Verfügung gestanden ist. Tatsächlich erfolgte eine nachträgliche Entrichtung mittels Gutbuchungen vom 19. Oktober 2012, 14. November 2012, Umbuchungen vom 5. und 31. Dezember 2012 und Saldozahlungen vom 8. Jänner 2013, 17. Jänner 2013, 22. Jänner 2013, 21. Februar 2013, 19. und 21. März 2013, Gutbuchung vom 29. März 2013, Saldozahlungen vom 8. und 9. April 2013 (Abgabenkonto). Die Finanzstrafbehörde wertete nichts desto trotz einen Teilbetrag von € 29.030,58 als mit Gutbuchungen strafbefreiend verrechnet (Berechnung Finanzstrafakt Bl. 38), wobei anzumerken ist, dass mit diesen vom Spruchsenat zusätzlich straffrei gesehenen Beträgen von € 66.606,73 (siehe oben) und € 29.030,58 jedenfalls auch der genannte ursprüngliche Differenzbetrag an am Abgabenkonto vorerst nicht ausgewiesenem (und im Verlauf entsprechend verringertem) Guthaben von € 78.469,71 abgedeckt gewesen ist. Der Umstand der gänzlichen oder zumindest teilweise bestandenen und dem Beschuldigten im Wege des Steuerberaters bekannt gewordenen Tatentdeckung (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG in der damals geltenden Fassung) wurde nicht aufgegriffen; der Vorgang wurde vielmehr gänzlich als konkludente Selbstanzeige gewürdigt, welche teilweise als strafaufhebend erachtet wurde (Finanzstrafakt). In der Sache selbst sah die Finanzstrafbehörde lediglich eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag danach und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG als gegeben. Mangels einer Beschwerde des Amtsbeauftragten besteht für das Bundesfinanzgericht gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG ein Verböserungsverbot; im Übrigen ist dem Gericht auch ein Auswechseln der Sache (wissentliche Nichtentrichtung der Vorauszahlung + bedingt vorsätzlicher Nichteinreichung der Voranmeldung zum Fälligkeitstag anstatt bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung der Vorauszahlung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) verwehrt. Im Ergebnis ist daher lediglich zu bestätigen, dass A betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2012 hinsichtlich eines Vorauszahlungsbetrages an Umsatzsteuer in Höhe von € 169.037,20 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten hat. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2012 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am 16. Juli 2012 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe 14.115,46 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat zum Fälligkeitszeitpunkt 316.420,34 betragen (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A habe betreffend Mai 2012 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 14.115,46 begangen. Die fehlende Voranmeldung wurde nach einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme am 29. August 2012 zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater am 5. September 2012 nachgereicht, wobei aber für die fristgerechte Entrichtung der Zahllast am Abgabenkonto kein Guthaben mehr zur Verfügung gestanden ist, die Entrichtung erfolgte nachträglich mittels Saldozahlungen vom 9. und 23. April 2013 (Abgabenkonto). Die konkludente Selbstanzeige wurde als nicht strafbefreiend erachtet, zumal keine Entrichtung binnen Monatsfrist stattgefunden hat (Finanzstrafakt). Das Fehlverhalten des Beschuldigten wurde lediglich als Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gewürdigt, das Bundesfinanzgericht ist - siehe oben - an diese Entscheidung gebunden. A hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2012 hinsichtlich eines Vorauszahlungsbetrages an Umsatzsteuer in Höhe von € 14.115,46 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2012 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am 16. August 2012 dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist (Abgabenkonto). Die fehlende Voranmeldung wurde nach einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme am 29. August 2012 zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater am 5. September 2012 nachgereicht, wobei in dieser eine Zahllast von € 3.567,36 ausgewiesen war; mittels Eingabe vom 27. September 2012 wurde dies auf ein Umsatzsteuerguthaben von € -11.221,61 korrigiert (Abgabenkonto; Abgabenkonto, Veranlagung 2012). Der aus der damaligen Sicht des Beschuldigten aufgrund der Verheimlichung und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vom Fiskus erzwungene Kredit hat sich damit zum Fälligkeitszeitpunkt auf € 296.992,02 verringert (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A bzw. sein Sohn hätten betreffend Juni 2012 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde der Umstand der dem Beschuldigten im Wege des Steuerberaters bekannt gewordenen Tatentdeckung (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG in der damals geltenden Fassung) nicht bedacht und der strafrelevante Sachverhalt nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt). Erst mit den Nachbuchungen der fehlenden Voranmeldungen hat sich der vom Fiskus erwirkte Zwangskredit auch am Abgabenkonto offenbart; so wies nunmehr der Saldo im September 2012 einen Betrag von über € 300.000,00 aus (Abgabenkonto). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2012 wäre bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am 17. September 2012 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe 33.651,35 zu entrichten gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine Voranmeldung per FinanzOnline zu übersenden gewesen. Beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto). Die fehlende Voranmeldung wurde erst am 27. September 2012 nachgereicht (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 41); die Entrichtung erfolgte nachträglich mittels Saldozahlung vom 23. April 2013, Umbuchung vom 15. Mai 2013, Saldozahlungen vom 17. und 23. Mai 2013, Umbuchung vom 11. Juni 2013 und Saldozahlungen vom 10. und 18. Juni 2013 (Abgabenkonto). Die konkludente Selbstanzeige wurde als nicht strafbefreiend erachtet, zumal keine Entrichtung binnen Monatsfrist stattgefunden hat (Finanzstrafakt). In Anbetracht der nunmehr geänderten Ausgangslage (der Beschuldigte ist mit der Tatsache konfrontiert, dass seine Säumnisse den Fiskus alarmiert haben, eine Betriebsprüfung steht ins Haus, das Spiel mit der Zurückhaltung der Voranmeldungen ist aus, gerade hat der Beschuldigte seinen Sohn angewiesen, die ausständigen Voranmeldungen an das Finanzamt zu übersenden, die verkürzten Umsatzsteuern mussten nachbezahlt werden) erscheint es zweifelhaft, dass der Beschuldigte Mitte September 2012 nun wiederum seinen Sohn angewiesen hätte, die Einreichung der Voranmeldung zu unterlassen. Wohl aber war er gerade zur Zeit der Fälligkeit der Zahllast für Juli 2012 gezwungen, sich mit den Fälligkeiten von Umsatzsteuervorauszahlungen auseinanderzusetzen, weshalb von einem diesbezüglich präsenten Wissenstand des Unternehmers am 17. September 2012 bzw. in den fünf Tagen danach auszugehen ist. Trotz dieses Wissens um die erforderliche fristgerechte Entrichtung hat er sich aber - wohl in Anbetracht der finanziellen Zwangslage - entschieden, die Zahllast für Juli 2012 nicht zu begleichen. A hat betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2012 hinsichtlich eines Vorauszahlungsbetrages an Umsatzsteuer in Höhe von € 33.651,35 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, wenngleich seinem Verhalten - im Vergleich zu den strafrelevanten Vormonaten - ein deutlich niedrigerer Unrechtsgehalt zuzuschreiben ist. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Derartige Gründe liegen nicht vor und wurden auch nicht konkret behauptet. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 leg.cit. mit Geldstrafen bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbeträge geahndet. Dabei ist nach § 21 Abs. 1 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen. Hängen wie bei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich (§ 21 Abs. 2 Satz 3 FinStrG). Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall daher angedrohte Strafrahmen beträgt € 169.037,20 + € 14.115,46 + € 33.651,35 = € 216.804,01, davon die Hälfte ergibt € 108.402,01. Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, wäre von einem durchschnittlichen Verschulden des Finanzstraftäters auszugehen und lägen bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände vor, ergäbe sich solcherart eine Geldstrafe von etwa € 54.000,00. Den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Täters, der erfolgten Schadensgutmachung, des Umstandes der finanziellen Zwangslage, welche den Beschuldigten zu seinem deliktischen Verhalten verleitet hat, sowie seiner Mitwirkung an der Aufklärung des finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes steht als erschwerend die Mehrzahl der deliktischen Angriffe entgegen. Wie oben ausgeführt, ist dem Beschuldigten die Erzwingung einer Kreditierung der Umsatzsteuer, nicht aber eine geplante dauerhaften Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben vorzuwerfen. Insoweit entspricht das strafrelevant verbliebene Verhalten des Finanzstraftäters in typischer Weise dem Tatbild der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, wenngleich - wie oben erwähnt - der Unrechtsgehalt der vorsätzlichen Nichtentrichtung betreffend Juli 2012 als unter dem Durchschnitt liegend zu werten ist. Der Gesetzgeber will aber durch eine ausreichende Sanktionierung derartigen Fehlverhaltens gesichert wissen, das sowohl der Täter selbst als andere Personen in der Lage des Beschuldigten bei Bekanntwerden der Entscheidung von der Begehung weiterer derartiger Säumigkeiten abgehalten werden. In Abwägung dieser Argumente wäre der obige Ausgangswert auf € 25.000,00 abzumildern, wovon unter Bedachtnahme auf die persönliche Situation und wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, wie von ihm dargestellt, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes noch eine weitere Abmilderung auf € 15.000,00, das sind lediglich 13,84 % des Strafrahmens, angebracht gewesen wäre. Gleiches gilt auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, bei welcher aber der Umstand einer derzeitig angespannten finanziellen Lage außer Ansatz zu bleiben hat, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe ohnehin für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben ist. In gesamthafter Abwägung wäre nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Wochen angemessen gewesen. Von Seite des Spruchsenates sind aber lediglich eine Geldstrafe von € 11.000,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt worden. Da eine Verböserung, wie erwähnt, nicht zulässig ist, waren die verhängten Sanktionen lediglich zu bestätigen. Die dem Beschwerdeführer vom Spruchsenat auferlegten Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist, und sind daher rechtens. Im Ergebnis erweist sich daher die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gründet sich vielmehr auf eine gesicherte Rechtslage, wobei die vorzunehmende Beweiswürdigung und eine Ermessensabwägung ebenfalls eine wesentliche Rolle gespielt haben. Innsbruck, am 28. April 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3300003/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3300003.2014
Stammnummer
106831
Gültig
28.04.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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