Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0007-K/03
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung, Strassenbenützungsabgabe und Lohnabgaben bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit, Finanzordnungswidrigkeiten, Selbstbemessungabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0007-K/03vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie
die Laienbeisitzer Dr. Kurt Dellisch und Dir. Heinrich Jäger als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Besch., vertreten durch
die Kanzleigemeinschaft Dr. Rausch & Partner, wegen
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom
13. Juni 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt
Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Klagenfurt vom 07. Mai 2003,
SpS I-18/03, nach der am 09. September 2003 in Abwesenheit des
Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit seiner Verteidigerin, Frau
Mag. Christine Stodolak-Tengg für die Kanzleigemeinschaft Dr. Rausch
& Partner, des Amtsbeauftragten OR Dr. Erich Schury, sowie der
Schriftführerin Alexandra Dumpelnik durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung des Amtsbeauftragten wird
Folge gegeben und das angefochtene
Erkenntnis im Ausspruch über Strafe und Kosten dahingehend abgeändert,
dass die Geldstrafe gemäß
§ 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG auf
€
3.000,--
(in
Worten: Euro dreitausend)
und die Kosten des
Verfahrens gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG auf
€ 300,--
(in
Worten: Euro dreihundert)
angehoben werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 07. Mai
2003, SNr 2002/00203-001, hat das Finanzamt Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Besch. nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes
Klagenfurt als verantwortlicher Gesellschafter der Fa. D und
Mitgesellschafter
1.) betreffend die Monate
Oktober, November und Dezember 2001 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe
von insgesamt € 34.949,61 sowie
2.) betreffend die Monate
November und Dezember 2001 Lohnabgaben in Höhe von insgesamt €
1.890,88 und Straßenbenützungsabgaben in Höhe von insgesamt
€ 1.029,92
nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt hat, weshalb über ihn
gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- und
für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen ausgesprochen
wurde.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 150,--
bestimmt.
Der
Spruchsenat ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Der Beschuldigte ist österreichischer
Staatsbürger und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ungefähr
€ 3.000,--. Er besitzt ein Wohn- und ein Mietshaus, welches mit
ATS 2,000.000,-- hypothekarisch belastet ist. Im strafrelevanten Zeitraum
betrieb er ein Frachtunternehmen. Der Beschuldigte kam als abgabenrechtlich
Verantwortlicher in diesem Unternehmen seinen steuerlichen Verpflichtungen beim
Finanzamt bis Oktober 2001 stets pünktlich nach.
Im letzten Quartal des Jahres 2001 traten finanzielle
Schwierigkeiten auf, welche darin mündeten, dass die Hausbank die
Zahlscheine, welche dem Institut zwecks Überweisung der Umsatzsteuer,
Lohnabgaben und Straßenbenützungsabgabe übermittelt wurden,
nicht mehr überwiesen hat.
Spätestens im November 2001 war dem Beschuldigten
klar, dass keine Überweisungen mehr auf seine Rechnung getätigt
werden. Zu diesem Zeitpunkt hielt er es auch ernstlich für möglich,
dass keine Zahlungen mehr geleistet würden. Entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldungen und Straßenbenützungsanmeldungen reichte
er nicht ein. Er hat auch nicht die Höhe der geschuldeten Beträge dem
Finanzamt bekanntgegeben.
Es war dem Beschuldigten daher bewusst, dass diese Abgaben
nicht spätestens am fünften Tag nach deren Fälligkeit entrichtet
werden.
Nachträglich am 28. Februar 2002 reichte der
Beschuldigte Umsatzsteuervoranmeldungen ein und gab von sich aus die
geschuldeten Umsatzsteuerbeträge bekannt. Gleichzeitig beantragte er
für den entstandenen Rückstand eine Zahlungserleichterung, welche
eingeräumt wurde. Nachdem er mit der Bezahlung der Raten in Verzug geraten
war, trat Terminverlust ein. Am 21. Mai 2002 beantragte D. nochmals die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung.
Nachdem er im September 2002 erneut in Zahlungsverzug
geraten war, leitete die Finanzstrafbehörde I. Instanz das
Finanzstrafverfahren ein.
Der Spruchsenat verwies in seiner Beweiswürdigung
bezüglich der Verkürzungsbeträge auf den Abgabenakt und die
nachträglich eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen. Der Umstand, dass
der bei der Hausbank zur Verfügung stehende Kontokorrentrahmen bereits seit
sechs Monaten ausgeschöpft und überzogen gewesen wäre, lasse nur
den Schluss zu, der Beschuldigte habe es ernstlich für möglich
gehalten, dass die Bank die Zahlungen bzw. Überweisungen einstellen und
damit verbunden Gläubiger zumindest verspätet ihre Gelder erhalten
würden. Als Folge einer lebensnahen Betrachtungsweise des
Geschehensablaufes sei die Annahme eines bedingt vorsätzlichen Handelns
unumgänglich.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte der Spruchsenat
als mildernd das Geständnis, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des
Beschuldigten, sowie die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend die
Tatwiederholung im Deliktszeitraum.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die rechtzeitige
Berufung des Amtsbeauftragten mit dem Antrag, die Geldstrafe tat- und
schuldangemessen anzuheben.
Eine Berufung des Beschuldigten liegt nicht
vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die erstinstanzliche Entscheidung ist hinsichtlich ihres
Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen, ebenso wurde von den Parteien die
Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe nicht aufgegriffen.
In gegenständlicher Rechtssache steht aufgrund der
gegebenen Akten- und Beweislage - zumal auch aufgrund der reumütigen,
geständigen Verantwortung des D. vor dem Spruchsenat - fest, dass der
Beschuldigte die spruchgegenständlichen Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten hat. Der Nachweis einer
vorsätzlichen Pflichtverletzung hinsichtlich der Einreichung der
Voranmeldungen bzw. von Anmeldungen zur Straßenbenützungsabgabe
konnte offenkundig nicht erbracht werden.
Gegenstand der Entscheidung des Berufungssenates ist daher
die Frage, ob die Ausmessung der Geldstrafe zutreffend erfolgt ist oder, wie vom
Amtsbeauftragten vorgebracht, zu niedrig ausgefallen ist.
Gemäß
§ 23 FinStrG ist Grundlage für
die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß. Zusätzlich sind bei der Bemessung der
Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Der vom Gesetzgeber für den gegenständlichen Fall
vorgesehene Strafrahmen beträgt gemäß
§ 49 Abs.2 iVm §
21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe konkret € 18,935,20 bzw.
gemäß
§ 20 Abs.2 FinStrG für die Ersatzfreiheitsstrafe drei
Monate.
Innerhalb dieses Rahmens sind also die tatsächlichen
Sanktionen unter Bedachtnahme auf Milderungs- und Erschwernisgründe bzw.
die wirtschaftliche und persönliche Situation des Finanzstraftäters
auszumessen, wobei einer schlechten finanziellen Lage des zu Bestrafenden
naturgegebenermaßen bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe -
welche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
vorzuschreiben ist - keine Bedeutung (siehe oben) zukommen
kann.
Die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe von €
1.500,-- beträgt somit lediglich 7,92 % (!) dieses Strafrahmens, womit die
Erstbehörde doch weit unter dem möglichen verhängbaren
Strafrahmen geblieben ist. Eine derart extrem milde Sanktion erklärt sich
offenkundig lediglich aus dem Umstand, dass in ganz besonderem Maße auf
die sich aus der Aktenlage erschließenden Milderungsgründe und die im
Deliktszeitraum vorhandene schlechte wirtschaftliche Situation des
Finanzstraftäters Bedacht genommen worden ist.
Zur wirtschaftlichen Situation des D. hat die Verteidigerin
in der Berufungsverhandlung vorgebracht, dass der verheiratete Beschuldigte
nunmehr Inhaber eines Holzbringungs- und Holzbearbeitungsunternehmens mit drei
Mitarbeitern sei und monatlich für private Zwecke rund € 1.000,-- zur
Verfügung hat. Er besitzt noch ein mit Hypotheken belastetes Privathaus in
O; ihn treffen keine Sorgepflichten, zumal die Ehegattin ein eigenes Einkommen
aufweist. Eine derartige wirtschaftliche Lage ist ein Argument für eine
niedrige Strafe.
Die vom Erstsenat festgestellten Milderungs- und
Erschwerungsgründe sind zutreffend.
Zugestandenermaßen hat der Beschuldigte durch die
- wenn auch verspätet - offen gelegten
Umsatzsteuervoranmeldungen auch Selbstanzeigen im Sinne des § 29 Abs. 1
FinStrG erstattet, denen aber die strafbefreiende Wirkung mangels entsprechender
Entrichtung der Abgaben nicht zukommt.
Immer im Auge zu behalten ist aber die Wirkung, die eine
Entscheidung des Berufungssenates bei ihrem Bekanntwerden erzielen könnte.
Im gegenständlichen Fall wäre zu befürchten, dass andere
potentielle Finanzstraftäter aus der Geschäftswelt des
Berufungswerbers eine derart milde Geldstrafe fälschlicherweise als Hinweis
deuten könnten, die Verletzung grundsätzlicher abgabenrechtlicher
Pflichten über einige Monate hinweg und die rechtswidrige Erzwingung von
Krediten von der Republik Österreich zur Fortführung eines sich in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindenden Betriebes mit dem Ergebnis einer zu
prognostizierenden teilweisen Uneinbringlichkeit der Selbstbemessungsabgaben
wäre trotz der sich ergebenden negativen Beispielswirkung für die
Finanzstrafbehörden selbst eine vernachlässigbare Größe.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der
Finanzstrafsenate als Finanzstrafbehörden II. Instanz sind 10 % des
möglichen Strafrahmens eine Art Strafuntergrenze, um auch
generalpräventiven Überlegungen den unabdingbar gebotenen Raum zu
geben.
Eine Erhöhung der geringen Geldstrafe war daher schon
aus generalpräventiven Erwägungen geboten.
Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe
die Waage, wäre bei unauffälligen spezial- und generalpräventiven
Argumenten und einer wohlgeordneten persönlichen und wirtschaftlichen
Situation eine Geldstrafe in Richtung der Hälfte des Strafrahmens
auszumessen.
Stellt man daher die im gegenständlichen Fall
vorliegenden gravierenden Milderungsgründe der finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit, der finanziellen Zwangslage, welche offenbar den Beschuldigten
zu seinem Verhalten verleitet hat, das Geständnis, die Mitwirkung an der
Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes in Form der Selbstanzeige und
die erfolgte Schadensgutmachung den Erschwerungsgründen in Form einer
Mehrzahl deliktischer Angriffe und dem Aspekt der ebenfalls zu beachtenden
Generalprävention gegenüber, erweist sich tatsächlich eine
Geldstrafe von lediglich € 3.000,--, das sind nur 15,84 % des Strafrahmens
als tat- und schuldangemessen.
Bei der mit tatsächlich 30 Tagen festgesetzten
Ersatzfreiheitsstrafe hätte sich bei einer maximalen Ausmessung von drei
Monaten unter Bedachtnahme auf diese Überlegungen allenfalls Raum für
eine mögliche Verringerung ergeben. Diesbezüglich liegt jedoch kein
Berufungsbegehren vor. Eine denkbare Reduzierbarkeit aus der Sicht des
Berufungssenates findet Raum im zuzubilligenden Entscheidungskalkül des
Erstsenates und bedingt keine vom Berufungssenat aufzugreifende Rechtswidrigkeit
des Erstbescheides.
Die Erhöhung der Geldstrafe führt aufgrund der
Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach die Verfahrenskosten
pauschal mit 10 % der verhängten Geldstrafe auszumessen sind, zwingend zu
einer Kostenvorschreibung von € 300,-- an den Beschuldigten.
Es
war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Klagenfurt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Klagenfurt,
09. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-K/03
- Stammnummer
- 9480
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF