Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0048-S/03
Schuldhafte Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben einer Inhaberin eines Personalleasingunternehmens infolge finanzieller Schwierigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0048-S/03vom 26.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Ing. Franz
Junger und Dipl.Ing. Dr. Christoph Aigner als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen A, vertreten durch Dr. Klinger &
Rieger OEG, Alpenstraße 114, 5033 Salzburg, wegen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs. 1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom
7. Oktober 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
11. August 2003, StrNr: 2003/00161-001, nach der am
26. April 2004 in Anwesenheit des Verteidigers Dr. Michael
Klinger für die Firma Dr. Klinger & Rieger OEG, des
Amtsbeauftragten Oberrat Dr. Josef Inwinkl, sowie der Schriftführerin
Zankl Eleonore, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten, durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu Recht
erkannt:
I.
Der Berufung der Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und die vom Spruchsenat
verhängte
Geldstrafe
auf
€ 9.500,--
(in
Worten: Euro neuntausendfünfhundert)
sowie die für den Fall
der Uneinbringlichkeit derselben zu vollziehende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
dreizehn
Tage
herabgesetzt.
II.
Im Übrigen wird der Berufung der Beschuldigten keine Folge
gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
11. August 2003, SNr 2003/00161-001, hat der Spruchsenat beim
Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde I. Instanz wegen Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs. 2 lit.a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit.a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich
1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die
Zeiträume April [gemeint: Mai] bis Juli, August, Oktober,
Dezember 2002, Jänner und Februar 2003 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt
€ 61.338,56 [tatsächlich: € 60.181,07] (Mai bis
Juli 2002 € 39.882,69 + August 2002 € 7.008,96 +
Oktober 2002 € 11.486,61 + Dezember 2002 € 199,94
+ Jänner 2003 € 175,57 + Februar 2003
€ 1.426,90) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten hat, sowie
2. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuern
betreffend die Zeiträume Jänner bis Dezember 2001
[tatsächlich laut Aktenlage: Februar bis September, Dezember 2000] in
Höhe von S 9.321,22 und betreffend Juni 2002 in Höhe von
€ 692,35, sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen betreffend die Zeiträume Jänner
bis Dezember 2001 [tatsächlich laut Aktenlage: Februar bis September,
Dezember 2000] in Höhe von S 24.637 und betreffend Juni 2002
[tatsächlich laut Aktenlage: April, Juni 2002] in Höhe von
€ 3.005,31 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. abgeführt hat.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 [iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 10.000,-- und [gemäß
§ 20 FinStrG] für den
Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen
verhängt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 [lit.a] FinStrG pauschal mit € 363,--
bestimmt.
Der Entscheidung liegt die
Feststellung des Spruchsenates zu Grunde, dass die finanzstrafrechtlich
unbescholtene Beschuldigte ein Personalleasingunternehmen betreibt und zwei
Sorgepflichten [Sorgepflichten für 2 Kinder] hat. Sie befindet sich in
erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, die seit etwa zwei Jahren entstanden
sind, als einer ihrer wichtigsten Schuldner und Auftraggeber, von welchem sie
€ 50.000,-- bekommen hätte sollen, ausgefallen ist. Davon habe
sich ihr Unternehmen bislang nicht wiederholen können, sie habe auch
Schwierigkeiten mit ihrer Hausbank, die infolge überzogener Konten
Überweisungsaufträge - so auch im inkriminierten Zeitraum
- nicht mehr durchführte. Die Beschuldigte hat von diesen
finanziellen Schwierigkeiten und der mangelnden Bereitschaft der Hausbank,
Überweisungen zu tätigen, gewusst; sie war sich ihren
abgabenrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde im
strafrelevanten Zeitraum ebenfalls bewusst. Tatsächlich ist es aber auf
Grund der wirtschaftlichen Situation nicht zur Leistung [Entrichtung bzw.
Abfuhr] der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben
gekommen.
Anlässlich der UVA-Prüfungen betreffend die
Zeiträume April bis August 2002 (Niederschrift vom
10. Oktober 2002, AB-Nr. 209023/02), Oktober bis
Dezember 2002 (Niederschrift vom 24. Jänner 2003,
AB-Nr. 205004/02) und betreffend Jänner bis Februar 2003
(Niederschrift vom 1. April 2003, AB-Nr. 104025/03) wurde
festgestellt, dass [ergänze: bis zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten] diverse Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
eingereicht [und die diesbezüglichen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht
entrichtet] worden sind.
Dies führte zu einem Mehrergebnis für die
Zeiträume April [gemeint: Mai] bis Juli 2002 in Höhe von
€ 41.040,58, August 2002 in Höhe von € 7.008,96,
Oktober 2002 in Höhe von € 11.486,61, Dezember 2002 in
Höhe von € 199,94, Jänner 2003 in Höhe von
€ 175,57 und Februar 2003 in Höhe von
€ 1.426,90.
Vor Prüfungsbeginn brachte die Beschuldigte jeweils
rechtzeitig Selbstanzeigen ein, welchen jedoch mangels ebenfalls rechtzeitiger
Entrichtung eine strafbefreiende Wirkung lediglich hinsichtlich eines
anlässlich der Selbstanzeige am 9. Oktober 2002 am Abgabenkonto
befindlichen Guthabens in Höhe von € 1.157,89 eine
strafaufhebende Wirkung zukommt.
[Der Voranmeldungszeitraum April 2002 findet zwar als
strafrelevant (irrtümlich) Erwähnung, jedoch hinsichtlich der
erfassten strafbestimmenden Wertbeträge keine
Berücksichtigung.]
Anlässlich der Lohnsteuerprüfung über die
Zeiträume Jänner 2003 bis Dezember 2001
(Prüfungsbericht vom 25. November 2002) wurde festgestellt, dass
Lohnabgaben ebenfalls [nicht bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten
bzw. auch] nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet
bzw. abgeführt worden sind.
[Dem genannten Lohnsteuerprüfungsbericht vom
25. November 2002 ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der Monate
Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August und September 2000 keine
Zahlungen erfolgten und betreffend Dezember 2000 nur Teilbeträge
entrichtet wurden, sodass sich Abfuhrdifferenzen in Höhe von
S 11.006,-- an Lohnsteuern, S 22.085,-- an Dienstgeberbeiträgen
und S 2.552,-- an Zuschlägen zu letzteren ergeben hatten.
Irrtümlich wurden jedoch zur Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages
Guthaben aus dem Jahre 2001 in Höhe von S 1.685,--,
S 1.848,-- und S 20,-- von diesen Werten abgezogen, sodass der
Spruchsenat (umgerechnet) als strafrelevant lediglich S 9.321,-- an
Lohnsteuern, S 21.942,-- an Dienstgeberbeiträgen und S 2.532,--
an Zuschlägen als strafrelevant erachtete.
Ebenfalls ergibt sich aus dem genannten
Lohnsteuerprüfungsbericht, dass betreffend Juni 2002
€ 813,73, betreffend April und Juni 2002 Dienstgeberbeiträge
in Höhe von € 2.840,82 sowie betreffend Juni 2002
Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von
€ 234,08 nicht entrichtet bzw. abgeführt worden sind, wobei
jedoch wiederum Guthaben aus anderen Monaten zum Abzug gebracht worden sind und
in der Gesamtschau als strafrelevant für den Erstsenat lediglich verblieben
€ 692,40 an Lohnsteuern, € 2.777,89 an
Dienstgeberbeiträgen und € 227,39 an Zuschlägen zu
Dienstgeberbeiträgen.
Die strafrelevante Gesamtsumme beträgt daher
hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen € 60.181,07 und nicht
€ 61.338,56, weil von letzterem Betrag der straffrei anlässlich
der Selbstanzeige verbleibende Betrag von
S 1.157,89 tatsächlich in Abzug
zu bringen ist - ein Umstand, der bei der Strafausmessung (siehe unten) zu
berücksichtigen ist.]
Der Erstsenat wertete das
strafrelevante Verhalten der Beschuldigten als Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs. 2 lit.a FinStrG bzw. als Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG und erachtete eine Geldstrafe von
€ 10.000,-- als tat- und schuldangemessen, wobei er als mildernd das
Tatsachengeständnis, die Unbescholtenheit der Beschuldigten, ihre
schwierige finanzielle Situation, eine überwiegende Schadensgutmachung und
den Umstand wertete, dass Selbstanzeige erstattet wurde, als erschwerend
hingegen den langen Tatzeitraum wertete.
Dagegen richtet sich die Berufung
der Beschuldigten, welche eine Reduzierung der Strafhöhe unter dem Hinweis
auf die schwierige und äußerst angespannte finanzielle Lage begehrt.
Der Konkursantrag der Gebietskrankenkasse vom 8. September 2003
hätte gerade noch abgewendet werden können.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG werden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit
einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Neben
der Geldstrafe wäre gemäß dieser Gesetzesstelle in Verbindung
mit § 15 Abs. 3 FinStrG erforderlichenfalls sogar mit einer Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten vorzugehen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG werden
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG mit einer
Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht entrichteten bzw. nicht
abgeführten Abgabenbetrages geahndet.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ist der
Strafrahmen für die Geldstrafe die Summe der Strafdrohungen hinsichtlich
der einzelnen Fakten.
Der Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche
Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG tatsächlich (teilweise umgerechnet) € 123.444,89
(umgerechnet in S 1,689.638,71).
Gemäß
§ 23 Abs. 2
und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters berücksichtigen.
Zu Recht hat der Erstsenat als mildernd ein
Tatsachengeständnis, die Selbstanzeigen der Beschuldigten, ihre schwierige
wirtschaftliche Situation, welches sie offensichtlich zu ihrem Verhalten
verleitet hat, sowie eine Schadensgutmachung (welche zwischenzeitlich zur
Gänze abgeschlossen ist), berücksichtigt.
Dem steht jedoch gegenüber die Vielzahl der
deliktischen Angriffe über einen langen Zeitraum, welchen ein
planmäßiges Verhalten der Beschuldigten zur Erzwingung rechtswidriger
Abgabenkredite zu entnehmen ist. Dieses Verhalten hat sie auch bereits vor den
strafrelevanten Zeiträumen an den Tag gelegt, jedoch gelang es ihr damals,
nach erfolgten Selbstanzeigen die strafrelevanten Abgaben noch zeitgerecht zu
entrichten (vergleiche UVA-Prüfung vom 25. Oktober 2000, die
Selbstanzeige vom 2. Mai 2001, sowie die Selbstanzeige vom
16. April 2002). Offenkundig haben in der Folge die Mittel gefehlt, um
wiederum eine strafaufhebende Wirkung zu erzielen.
Die Tatbestände des § 33 Abs. 2 lit.a
FinStrG und des § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG und die darin
formulierten Strafdrohungen wollen aber gerade einem derartigen Verhalten
entgegenwirken, weshalb aus präventiven Gründen durchaus
grundsätzlich eine weit höhere Geldstrafe verhängt hätte
werden können. Eine Geldstrafe im Ausmaß von lediglich 7,99 %,
wie vom Erstsenat vorgeschrieben, erweist sich daher offenkundig als zu
gering.
Mangels einer Strafberufung des Amtsbeauftragten ist es
jedoch infolge des bestehenden Verböserungsverbotes nach § 161
Abs. 3 FinStrG dem Berufungssenat verwehrt, die Geldstrafe entsprechend
anzuheben, und sind dem erkennenden Senat grundsätzlich die
Überlegungen des Erstsenates überbunden.
Bedenkt man somit die sich offenkundig noch weiter
verschlechternde wirtschaftliche Situation der Beschuldigten, ihre beschriebenen
persönlichen Umstände, sowie den sich verstärkenden
Milderungsgrund der Schadensgutmachung, war auch nochmals die verhängte
Geldstrafe auf die spruchgemäße Höhe abzumildern.
Eine weitere Reduzierung des verhängten
Sanktionsübels ist jedoch zumal auf Grund des Eindruckes, welche eine
derartige Entscheidung bei ihrem Bekanntwerden in der Branche der Beschuldigten
gegenüber anderen potenziellen Finanzstraftätern erwecken würde,
nicht zulässig.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch anzumerken ist, dass diesbezüglich der
Umstand der schwierigen finanziellen Situation der Beschuldigten ohne Relevanz
verbleibt, da eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Die Kostenfestsetzung des Erstsenates gründet sich auf
die bezogene Gesetzesstelle und ist zutreffend.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig, es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
26. April 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
PersonalleasingPersonalleasingunternehmerinSelbstbemessungsabgabenEntrichtungAbfuhrVorauszahlungenUmsatzsteuervorauszahlungenLohnabgabenLohnsteuerDienstgeberbeiträgeZuschlägeAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitenStrafausmessungPräventionSpezialpräventionGeneralprävention
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0048-S/03
- Stammnummer
- 12986
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF