…Pflicht zur Entrichtung von AE-Zinsen knüpft ausschließlich an die Tatsache an, dass für Abgabenschuldigkeiten infolge einer aufrechten Aussetzung ein Zahlungsaufschub besteht - und dieser besteht eben bis zur Ablaufverfügung. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Ihre Festsetzung ist nach…
…hingewiesen, mit welcher die Berufung vom 16.6.2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 26.5.2004 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen (30.791,40 €) für die Zeit vom 11.5.1999 bis 26.5.2004 als unbegründet abgewiesen wurde. 1.2. Einen gleichzeitig…
…Die Aussetzungszinsen werden mit € 4.632,50 festgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 15. Dezember 2005, GZ. RV/0100-W/02, wurde über die von der Aussetzung der Einhebung betroffenen Haftungs- und Zahlungsbescheide hinsichtlich…
…J., vom 7. Februar 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 29. Dezember 2010 betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum 12. Oktober 2010 bis 29. Dezember 2010 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe  …
…Dieses Berufungsverfahren werde auch zum Gegenstand dieses gegenständlichen Verfahrens gemacht. Bezüglich der Anfrage, ob sich die Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen oder gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen richte, werde mitgeteilt, dass im Zuge des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2004 und der damit zusammenhängenden Verfahren noch…
…Juni 2009 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum 18. Dezember 2007 bis 26. Juni 2009 betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Aussetzungszinsen werden mit 121,69 Euro festgesetzt. Die Fälligkeit des sich dadurch ergebenden Mehrbetrages gegenüber…
…betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Nach der Aktenlage wurden mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 3. Jänner 2008, Zl. 700000/yyy/2007, Altlastenbeiträge in der Höhe von € 70.704,00 zuzüglich eines Säumniszuschlages und eines Verspätungszuschlages…
…wo von einer Festsetzung für maximal 12 Monate die Rede ist. Dieser Zeitraum ist willkürlich angegeben und findet im Gesetz keinen Rückhalt. In der Berufungsvorentscheidung wird zutreffend festgestellt, dass es der Abgabepflichtige auch in der Hand hat, gar keine bzw. keine weiteren Aussetzungszinsen auflaufen zu…
…Eine Festsetzung von Aussetzungszinsen wäre allenfalls bis zur Entscheidung des Berufungssenates I der Region Wien zulässig gewesen. Im Übrigen sei das Abgabenverfahren selbst bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSaG ausgesetzt und sei zu erwarten, dass von einer Erhebung eines Altlastenbeitrages überhaupt Abstand genommen…
…die gesetzlichen Voraussetzungen des § 212a Abs. 9 BAO für die Festsetzung der Aussetzungszinsen gegeben, sodass die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrag von € 18.458,41 zu Recht erfolgte. Der gerügten Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und ist vorerst zu entgegnen, dass vom Bw. nicht dargetan wird…
…vom 5. Jänner 2007 bsi 26. Jänner 2007 Aussetzungszinsen in der Höhe von € 95,04 fest. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Berufung stützt der Bw. vor allem auf seine Ansicht, die Festsetzung der Aussetzungszinsen sei rechtswidrig, weil weder im Berufungsverfahren in der Sache…
…betreffend Festsetzung der Aussetzungszinsen vom 24. Juli 2006, StNr., entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Gebührenbescheid vom 30. August 2000 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber der gleichnamigen Rechtsvorgängerin der Berufungswerberin (Bw.) eine Rechtsgebühr in Höhe von S…
…betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber der Bw. eine Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 4.901…
…der Forderung seit 23. November 2005 bzw. die Zahlungsaufforderung vom 16. Jänner 2006 hinsichtlich der ausgesetzt gewesenen Abgabenschuldigkeiten zwar unzulässig gewesen, jedoch ist darüber nicht im gegenständlichen Berufungsverfahren betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen abzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 1. Februar 2007
…die Festsetzung von Aussetzungszinsen jede gesetzliche Basis. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Dezember 2005 als unbegründet ab. In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. vor, dass in der Berufungsvorentscheidung von…
…die Rechtmäßigkeit des Aussetzungszinsenbescheides ausschließlich unter dem Gesichtspunkt in Frage, dass sie auch gegen den Bescheid über die Nichtbewilligung der Aussetzung Berufung erhoben hat, worüber bislang noch nicht entschieden wurde. Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist aber die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den gegenständlichen…
…nicht nachvollziehbar und ist überdies den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung fremd. Zudem stünde eine "allfällige Sperre des Guthabens" in Ermangelung eines Antrages gemäß § 212a Abs. 8 BAO in keinem Zusammenhang mit der Festsetzung von Aussetzungszinsen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 11. März 2005
…nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall lag diese die Einbringung hemmende Wirkung des Aussetzungsantrages nach den obigen Ausführungen nicht vor. Demnach ist die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen nicht eingetreten. Daher war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Wien, am 16…
…Gutschriften trotz Urgenz nicht durchgeführt worden. In Würdigung dieser Tatsachen werde ersucht, die Aussetzungszinsen nur in Höhe von 25 % des festgesetzten Betrages, das sind ATS 63.499.-- vorzuschreiben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.Jänner 2001 wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 212 a Abs…
…Die zwischenzeitige Vorschreibung dieser Aussetzungszinsen sei rechtswidrig. Über die Berufung wurde erwogen: Die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO ermöglicht es dem Abgabepflichtigen bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Entrichtung von Abgabenbeträgen, deren endgültige Festsetzung vom Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängt…