Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0810-W/06
Festsetzung von Aussetzungszinsen an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0810-W/06vom 10.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JP, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 vom 28. September 2005 betreffend Aussetzungszinsen
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. September 2005 setzte das
Finanzamt für den Zeitraum vom 15. März 2000 bis
22. Dezember 2004 Aussetzungszinsen im Betrag von
€ 13.874,52 fest.
In der dagegen infolge Verlängerung der
Rechtsmittelfrist rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber (Bw.) aus, dass er eine solche Aussetzung für den genannten
Zeitraum nicht beantragt habe und sie ihm auch nicht bewilligt worden sei. Damit
fehle für die Festsetzung von Aussetzungszinsen jede gesetzliche
Basis.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Dezember 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der
Bw. vor, dass in der Berufungsvorentscheidung von einem Aussetzungsantrag vom
14. März 2000 und einem Bescheid vom 12. Mai 2000
gesprochen werde.
Beides betreffe eine PM.. Der angefochtene Bescheid
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen beziehe sich allerdings auf eine
völlig andere Person. Es treffe daher der in der Berufung vorgetragene
Einwand zu, dass der Bw. eine Aussetzung nicht beantragt habe und diese ihm
daher auch nicht bewilligt worden sei, weshalb jede gesetzliche Grundlage
für die Vorschreibung von Aussetzungszinsen fehle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus
Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt
gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der
Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für
Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch
keine Änderung ein.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Wie aus dem Bescheidadressaten des Bescheides über den
Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 22. Dezember 2004, den "eM,"
hervorgeht, wurde die Aussetzung der Einhebung einer nicht mehr existenten
Personengesellschaft bewilligt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 29.9.1997, 93/17/0042) ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO
jedenfalls unzulässig , den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die
nicht mehr besteht. Ein an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft
ergangener Bescheid vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Auf Grund dieser
Rechtslage erging zwar der ursprünglich ebenfalls an die eM als
Bescheidadressaten gerichtete Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen erneut an den Bw., ein wirksamer Bescheid über den Ablauf
einer Aussetzung der Einhebung an die Gemeinschaft der zuletzt Beteiligten wurde
nach der Aktenlage jedoch nicht erlassen. Mangels wirksamer Verfügung des
Ablaufes der Aussetzung erfolgte die Festsetzung von Aussetzungszinsen daher zu
Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0810-W/06
- Stammnummer
- 22341
- Gültig
- 10.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF