Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2063-W/03
Festsetzung von Aussetzungszinsen bei bestehendem Guthaben am Abgabenkonto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2063-W/03vom 11.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HS, vertreten durch IB, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 28. März 2003 betreffend
Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. März 2003 setzte das
Finanzamt für den Zeitraum von 20. Juli 2001 bis 28. März
2003 gemäß
§ 212a Abs.9 Bundesabgabenordnung (BAO)
Aussetzungszinsen in Höhe von € 359,13 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen aus, dass die Behörde
mittels Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom
19. Juni 2001 (eingebracht am 25. April 2001) das gesamte, zum
damaligen Zeitpunkt bestehende Guthaben von € 3.473,47 nicht
ausbezahlt habe und bis heute gesperrt gewesen sei. Der Bw. stelle daher den
Antrag, das seit dem 25. April 2001 bestehende, gesperrte Guthaben vom
strittigen Betrag abzuziehen bzw. Guthabenszinsen zu ermitteln, den
Aussetzungszinsen gegenüberzustellen und die Aussetzungszinsen neu zu
berechnen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Oktober 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. vor, dass die Abgabenbehörde zu den Vorbringen in
der Berufung betreffend die Sperre des Guthabens von € 3.329,98 seit
2001 und den damit in Zusammenhang stehenden Antrag auf Berücksichtigung
bzw. Gegenrechnung von Guthabenzinsen nicht Stellung genommen und auch nicht
rechnerisch berücksichtigt habe. Erst seit der letzten Buchungsmitteilung
scheine der Vermerk "Guthaben ist gesperrt" nicht mehr auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 8 BAO dürfen zur
Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt
ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§
215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist
§ 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des
Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu
entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich
hingewiesen wurde.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld
hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Unbestritten ist, dass mit Bescheid vom 28. März
2003 der Ablauf der mit Bescheid vom 24. Juli 2001 bewilligten Aussetzung
der Einhebung der Einkommensteuer 1998, 1999 und 2000 verfügt wurde, so
dass gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen
festzusetzen waren.
Der Hinweis auf das damalige Guthaben von
€ 3.473,47 übersieht, dass dieses Guthaben die
Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen nicht vermindern konnte, da
ein Verlangen des Bw. gemäß
§ 212 Abs.8 BAO, das gesamte
Guthaben zur Entrichtung oder zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren
Einhebung ausgesetzt ist, zu verwenden, vom Bw. weder behauptet noch aus der
Aktenlage feststellbar ist. Auch ist eine Verzinsung eines Guthabens nicht
vorgesehen, sodass auch eine Gegenüberstellung von Guthabenszinsen mit den
Aussetzungszinsen nicht möglich ist.
Dem Einwand, dass das Guthaben von € 3.473,47,
dessen Rückzahlung der Bw. am 25. April 2001 beantragte, nicht
ausbezahlt wurde, ist zu entgegnen, dass dieses durch die Verbuchung der
Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 am 12. Juni 2001 verbraucht wurde,
sodass es für eine Rückzahlung nicht mehr zur Verfügung
stand.
Die eingewendete Sperre des Guthabens ist aus der Aktenlage
nicht nachvollziehbar und ist überdies den Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung fremd. Zudem stünde eine "allfällige Sperre des
Guthabens" in Ermangelung eines Antrages gemäß
§ 212a Abs. 8 BAO
in keinem Zusammenhang mit der Festsetzung von Aussetzungszinsen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2063-W/03
- Stammnummer
- 14642
- Gültig
- 11.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF