Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0537-I/03
Festsetzung von Aussetzungszinsen bei noch unerledigter Berufung gegen die Ablehnung der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0537-I/03vom 31.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
11. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 21. Juli
2003 betreffend Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erhob
mit Schreiben vom 24. April 2003 Berufung gegen die nach einer
Betriebsprüfung ergangenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1996 bis 1999 sowie Umsatz-
und Einkommensteuer 1996 bis 1999. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung der betreffenden Abgaben gemäß
§ 212a
BAO.
Das Finanzamt
wies den Aussetzungsantrag mit Bescheid vom 21. Juli 2003 mit der
Begründung ab, dass die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg
versprechend erscheine. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag setzte das
Finanzamt gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO für den
Zeitraum 6. Mai 2003 bis 21. Juli 2003 Aussetzungszinsen im Betrag von
1.115,51 € fest. Nach der Bescheidbegründung seien die
Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben, für die aufgrund
des Antrages auf Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten
sei.
In der gegen
den Zinsenbescheid erhobenen Berufung vom 11. August 2003 brachte der
steuerliche Vertreter der Bw. vor, dass auch gegen den Bescheid über die
Abweisung des Aussetzungsantrages Berufung erhoben worden sei. Da der zuletzt
genannte Bescheid tatsachen- und rechtwidrig bzw. mangelhaft begründet und
daher aufzuheben sei, sei auch der Aussetzungszinsenbescheid mangels
entsprechender Rechtsgrundlage aufzuheben. Weiters wurde die Aussetzung der
Einhebung der Aussetzungszinsen beantragt.
Das Finanzamt
gab der Berufung gegen den Aussetzungszinsenbescheid mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2003 keine Folge. Begründend
führte es unter Bezugnahme auf § 212a Abs. 9 lit. a BAO
aus, dass ab dem Tag der Anmerkung des Aussetzungsantrages auf dem Abgabenkonto
der Bw. bis zur Erlassung des die Aussetzung abweisenden Bescheides ein
Zahlungsaufschub eingetreten sei, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Vorschreibung der Aussetzungszinsen gegeben seien.
Mit weiterem
Bescheid vom 1. Oktober 2003 verfügte das Finanzamt gemäß
§ 212a Abs. 5 lit. a BAO den Ablauf der (mit Bescheid vom
3. September 2003 bewilligten) Aussetzung der Einhebung der
Aussetzungszinsen.
Im
Vorlageantrag vom 16. Oktober 2003 wiederholte die Bw. ihren Standpunkt.
Ergänzend brachte sie vor, dass ihr Aussetzungsantrag vom Finanzamt wie
üblich "angemerkt" worden sei. Gemäß
§ 212a
Abs. 9 BAO dürften Aussetzungszinsen erst nach Abweisung des
Aussetzungsantrages vorgeschrieben werden. Da die Bw. auch gegen den Bescheid
über die Abweisung des Aussetzungsantrages berufen und unter einem die
Aussetzung des Streitgegenstandes des Hauptverfahrens im Betrag von
188.953,57 € beantragt habe, sei "die aufschiebende Wirkung der
Einhebung des Streitwertes der Hauptsache gewahrt". Folglich gäbe es
"keinen erledigenden Bescheid über diese Aussetzung". Die Anlastung von
Aussetzungszinsen sei daher rechtswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Nach § 212a Abs. 2
lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit
die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend
erscheint.
Wurde die
Aussetzung - wie im Berufungsfall - nicht bewilligt, wobei die
Rechtmäßigkeit des die Aussetzung der Einhebung ablehnenden
Bescheides nicht Gegenstand der Entscheidung über die Berufung gegen den
Aussetzungszinsenbescheid ist, besteht nach § 212a Abs 9
lit. a BAO dennoch Zinsenpflicht ab dem Zeitpunkt des Antrages, weil
bereits aufgrund des Aussetzungsantrages Einbringungshemmung iSd § 230
Abs. 6 BAO eintritt (vgl. Stoll, BAO Kommentar, 2281).
Die Bw. stellt
die Rechtmäßigkeit des Aussetzungszinsenbescheides
ausschließlich unter dem Gesichtspunkt in Frage, dass sie auch gegen den
Bescheid über die Nichtbewilligung der Aussetzung Berufung erhoben hat,
worüber bislang noch nicht entschieden wurde. Nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist aber die Festsetzung von
Aussetzungszinsen für den gegenständlichen Zeitraum nicht deshalb
unzulässig, weil das Berufungsverfahren betreffend die Ablehnung der
Aussetzung noch anhängig ist. Vielmehr sieht der vorletzte Satz des
§ 212a Abs. 9 BAO vor, dass im Fall der Nichtstattgabe eines
Antrages auf Aussetzung der Einhebung Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen sind. Aus dem Wortlaut
dieser Bestimmung folgt umgekehrt, dass die Zinsenbemessung im Anschluss an die
Abweisung des Aussetzungsantrages nicht unzulässig ist (vgl. VwGH
18. 12. 2002, 2002/17/0282, zu §§ 212a Abs. 9
letzter Satz BAO und 160 Abs. 9 LAO OÖ). Auch nach Stoll, aaO, kann im
Fall einer Ablehnung des Aussetzungsantrages die Festsetzung der
Aussetzungszinsen (frühestens) im Anschluss an die Nichtbewilligung der
Aussetzung erfolgen.
Die
gegenteilige Rechtsansicht der Bw., wonach Aussetzungszinsen erst nach
Erledigung der Berufung gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages
vorgeschrieben werden dürften, lässt sich den die Aussetzung regelnden
Bestimmungen nicht entnehmen. Auch trifft es nicht zu, dass der in Berufung
gezogene Bescheid über die Ablehnung der Aussetzung nicht "existiert".
Ergibt sich doch aus § 254 BAO, dass die Wirksamkeit eines
angefochtenen Bescheides durch die Einbringung einer Berufung nicht gehemmt und
insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht
aufgehalten wird. Der die Grundlage des angefochtenen Zinsenbescheides bildende
Bescheid über die Nichtbewilligung der Aussetzung hat seine Rechtswirkung
somit ungeachtet dessen entfaltet, dass gegen ihn eine Berufung anhängig
ist (VwGH 27. 5. 1998, 98/13/0044). Die Einbringung dieser Berufung
macht den Zinsenbescheid daher nicht rechtswidrig. Hiefür spricht nicht
zuletzt auch, dass der Tatbestand, an den das Gesetz die
Aussetzungszinsenpflicht knüpft, bereits mit erfolgter Antragstellung
verwirklicht ist (VwGH 19. 2. 1997, 95/13/0046), wobei der
Akzessorietät von Aussetzungszinsen durch die in § 212a
Abs. 9 BAO für den Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld getroffene Regelung (Zinsenberechnung unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages) Rechnung getragen wird.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 31. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0537-I/03
- Stammnummer
- 18080
- Gültig
- 31.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF