…nachzuweisen wäre. Weiters mögen Aufzeichnungen über jene Arbeitszeiten vorgelegt werden, für die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet wurden. Weiters wäre nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (etwa durch Bescheinigung des Arbeitgebers), dass die jeweilige Zulage für Arbeiten gezahlt wird, die mit besonderer Verschmutzung, Erschwernis…
…sind. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei. Gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 sind zusätzlich zu Abs. 1 Zuschläge für…
…auch eine entsprechende steuerliche Behandlung gefordert. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 7.7.2004 wird betreff der Nachtzulage auf die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Zulagen und Zuschlägen gemäß § 68 verwiesen. Die Steuerfreiheit derartiger Zuschläge setze eine konkrete Zuordnung zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit voraus…
…wurde und auch die monatlichen Lohnausweise keinen Nachtarbeitzuschlag ausweisen, kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass ein solcher überhaupt an den Bw. ausbezahlt wurde. Im Übrigen stellt der der VwGH hohe Anforderungen hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge wie…
…den gesamten Berufungssenat. Über die Berufung wurde erwogen: Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei. Als Nachtarbeit gelten gemäß § 68 Abs…
…Zuschläge zur Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit voraus. Das Ableisten derartiger Arbeitzeiten muss konkret nachgewiesen werden. Auch im Berufungsverfahren konnte dieser Nachweis in Form von Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. Zeiterfassungssystemen nicht erbracht werden. Eine steuerfreie Behandlung von Teilen der Schichtzulagen als Nachtarbeitszuschläge war daher ausgeschlossen. Auch aus der…
…EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenen Lohnsteuer. Gemäß § 68 Abs.1 EStG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich…
…HB) ausgeschieden werde, nicht bekannt ist. In diesem Zusammenhang wird noch darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) generell hohe Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge wie auch für Überstundenzuschläge stellt (vgl. ÖStZ 2004, 123 f). In der Begründung…
…Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis € 360,-- monatlich steuerfrei. Gem. Abs. 4 gilt als Überstunde jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt u. a. jene Arbeitszeit, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften und von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften festgesetzt…
…Höhe ein Nachtarbeitszuschlag gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei belassen werden kann. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei. Die Nachtarbeit wird…
…wurde erwogen: Im gegenständlichen Fall ist allein strittig, ob die in den Lohnausweisen bestätigten Nachtarbeitszuschläge steuerfrei gemäß § 68 Abs. 1 EStG behandelt werden können. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemäß § 68 Abs…
…Ausführungen der Berufungsführerin und ihrer Arbeitgeberin explizit nicht als Arbeitszeit gegolten hat (Nachtruhe). Schon deshalb, weil das Begriffsmerkmal "Arbeit" im maßgeblichen Sinn auf die Arbeitsbereitschaft nicht zutrifft, handelt es sich bei der dafür bezahlten Entschädigung auch dann nicht um Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit…
…Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940 S monatlich steuerfrei. Nach § 68 Abs. 6 EStG 1988 gelten als Nachtarbeit zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die…
…EStG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Gemäß § 68 Abs 5 EStG sind unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer…
…Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940,00 S (360,00 €) monatlich steuerfrei. Gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988 gelten als Nachtarbeit zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens drei Stunden, die auf…
…steuerfrei sind. Wenn Zuschläge für an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit erbrachte Überstunden vorliegen, sind die Zuschläge gemäß § 68 Abs. 1 leg. cit. im Rahmen des Freibetrages von monatlich 360,00 € steuerfrei. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können ua. nur dann als nach §…
…Erschwernis - und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags - , Feiertags - und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis € 360,00 (S 4.940,00) monatlich steuerfrei. Nach § 68 Abs. 5 EStG 1988 sind unter Schmutz - , Erschwernis - und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen…
…2.2: Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis ATS 4.940,00 monatlich steuerfrei. Nach Abs. 2 sind zusätzlich zu Abs. 1 Zuschläge für die…
…Fabrik in R und von Februar bis Dezember des Streitjahres bei der KP AG in E beschäftigt. Der Berufungswerber legte eine "Beilage zur Einkommensteuererklärung" vor und begehrte, Überstundenzuschläge in Höhe von 466,20 SFr, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge und damit zusammenhängende…
…Zur Steuerfreiheit der Zuschläge für Nachtarbeit: 1. Rechtliche Rahmenbedingungen: 1.1. Die Anwendung des § 68 EStG 1988 setzt Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gem § 25 EStG 1988 voraus. § 68 EStG 1988 enthält hinsichtlich der Besteuerung von Zuschlägen bei Überstunden und Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit folgende Vorschriften: …