…Lohnbestandteil vorausgesetzt wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schließen lassen, dass in ihr…
20.5.2 Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 68 Abs. 1 und 6 EStG 1988) Rz 1152: Der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 bzw. der erhöhte Freibetrag von 600 Euro (bis 2023: 540 Euro) (§ 68 Abs. 6 EStG 1988) ist jeweils ein…
…Feiertags- und Nachtzulagen in Höhe von CHF 2.818,00 steuerfrei zu berücksichtigen sind. Unstrittig ist die Berücksichtigung der Infektionszulage in Höhe von CHF 1.200,00. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit…
…nachzuweisen wäre. Weiters mögen Aufzeichnungen über jene Arbeitszeiten vorgelegt werden, für die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet wurden. Weiters wäre nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (etwa durch Bescheinigung des Arbeitgebers), dass die jeweilige Zulage für Arbeiten gezahlt wird, die mit besonderer Verschmutzung, Erschwernis…
…sind. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei. Gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 sind zusätzlich zu Abs. 1 Zuschläge für…
…Bf. ausbezahlt wurden. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nun, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur dann als nach § 68 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden können, wenn das Ableisten derartiger Arbeitszeiten im Einzelfall konkret nachgewiesen wird (vgl. zB VwGH 19.03.2008…
…auch eine entsprechende steuerliche Behandlung gefordert. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 7.7.2004 wird betreff der Nachtzulage auf die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Zulagen und Zuschlägen gemäß § 68 verwiesen. Die Steuerfreiheit derartiger Zuschläge setze eine konkrete Zuordnung zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit voraus…
…wurde und auch die monatlichen Lohnausweise keinen Nachtarbeitzuschlag ausweisen, kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass ein solcher überhaupt an den Bw. ausbezahlt wurde. Im Übrigen stellt der der VwGH hohe Anforderungen hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge wie…
…wird. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bzw. damit zusammenhängende Überstunden können aus Überstundenpauschalen grundsätzlich nicht herausgeschält werden (vgl. VwGH 13.9.1977, 0671/77). Die Steuerfreiheit derartiger Zuschläge setzt eine konkrete Zuordnung zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit voraus. Auch bei einer pauschalen Abgeltung ist…
…den gesamten Berufungssenat. Über die Berufung wurde erwogen: Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei. Als Nachtarbeit gelten gemäß § 68 Abs…
…1 und Abs. 6 EStG 1988 lauten: § 68 Abs. 1 Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. § 68 Abs. 6 Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3…
…Zuschläge zur Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit voraus. Das Ableisten derartiger Arbeitzeiten muss konkret nachgewiesen werden. Auch im Berufungsverfahren konnte dieser Nachweis in Form von Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. Zeiterfassungssystemen nicht erbracht werden. Eine steuerfreie Behandlung von Teilen der Schichtzulagen als Nachtarbeitszuschläge war daher ausgeschlossen. Auch aus der…
…EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenen Lohnsteuer. Gemäß § 68 Abs.1 EStG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich…
…HB) ausgeschieden werde, nicht bekannt ist. In diesem Zusammenhang wird noch darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) generell hohe Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge wie auch für Überstundenzuschläge stellt (vgl. ÖStZ 2004, 123 f). In der Begründung…
…Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis € 360,-- monatlich steuerfrei. Gem. Abs. 4 gilt als Überstunde jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt u. a. jene Arbeitszeit, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften und von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften festgesetzt…
…Feiertags- und Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist"; nach § 68 EStG 1988 begünstigte Zulagen und Zuschläge müssen vielmehr zusätzlich zu nicht begünstigtem Grundlohn gezahlt werden und ist eine rein rechnerische Herausschälung eines…
…1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis € 360 monatlich steuerfrei. Soweit Zulagen und Zuschläge durch die Abs. 1 und 2 nicht erfasst werden, sind sie nach dem Tarif…
…Erschwernis- und Gefahrenzulage: Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. § 68 Abs. 5 EStG 1988 lautet auszugsweise: "Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen…
…Höhe ein Nachtarbeitszuschlag gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei belassen werden kann. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei. Die Nachtarbeit wird…
…wurde erwogen: Im gegenständlichen Fall ist allein strittig, ob die in den Lohnausweisen bestätigten Nachtarbeitszuschläge steuerfrei gemäß § 68 Abs. 1 EStG behandelt werden können. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemäß § 68 Abs…