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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100285/2021

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulage - Nachweis

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100285/2021vom 27.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. März 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 19. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (in Folge Bf.) war im Jahr 2020 als Grenzgängerin in der Schweiz bei der ***1*** nichtselbständig tätig. Der Tätigkeitsbereich der ***1*** liegt in der professionellen Pflege und Betreuung. Nach Einreichung der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020 hat das Finanzamt am 19. März 2021 den Einkommensteuerbescheid 2020 erklärungsgemäß auf Grundlage des vorliegenden Lohnausweises und unter Berücksichtigung der von der Bf. geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben erlassen. Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde (elektronisch eingelangt am 27. März 2021) mit dem Vorbringen, dass nunmehr neu eingereichten Lohnausweis steuerfreie Sonn- und Feiertagszulagen in Höhe von CHF 2.818,00 zu berücksichtigen wären. Nach einem vom Finanzamt an die Bf. gerichteten Ergänzungsersuchen vom 29. März 2021 wurden die monatlichen Lohnabrechnungen von Jänner bis Dezember vorgelegt. Im weiteren Ergänzungsersuchen vom 19. April 2014 wies das Finanzamt die Bf. darauf hin, dass gemäß § 68 Abs. 1 EStG Sonn-, Feiertags- und Nachzuschläge bis zu € 360,- steuerfrei zu behandeln seien, nicht jedoch Samstagszulagen. Nachtzulagen seien Zuschläge für in der Zeit von 19 bis 7 Uhr geleistete Arbeitsstunden. Weiters wurde die Bf. ersucht, eine detaillierte Aufstellung der Nacht- und Sonntagsdienste einzureichen und entsprechende Nachweise (Stempeluhraufzeichnungen) beizulegen. Nachdem dieses Ergänzungsersuchen von der Bf. nicht beantwortet wurde erließ das Finanzamt am 15. September 2021 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Daraufhin beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Am 9. November 2021 legte das Finanzamt die Beschwerde vor. In der Stellungnahme wies es darauf hin, dass die steuerliche Berücksichtigung der Sonn- und Feiertagszulangen voraussetzt, dass im fortgesetzten Verfahren die entsprechenden Nachweise erbracht werden. Nach Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurden detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen von der Bf. übermittelt (elektronisch eingelangt am 11.12.2021). Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die in Österreich wohnhafte Bf. erzielte im Jahr 2021 als Grenzgängerin aus einem Dienstverhältnis bei der ***1***, Schweiz nichtselbständige Einkünfte. Im Zuge der Beschwerdeerhebung übermittelte die Bf. dem Finanzamt die Monatslohnabrechnungen für Jänner bis Dezember 2020. Dem Bundesfinanzgericht wurden in der Folge Arbeitszeitaufzeichnungen - betitelt als "Arbeitszeit-Statistik" - vorgelegt. Diese beinhalteten die täglichen Arbeitszeiten von Jänner bis Dezember 2020. Aufstellung der monatlichen Zulagen (laut Lohnabrechnungen) des Jahres 2020: | | Infektionszulage | Sonn- Feiertags-Nachtzulage | Zulagen gesamt | Monat | CHF | CHF | € | Jänner | 100,00 | 369,60 | 432,09 | Februar | 100,00 | 288,35 | 357,33 | März | 100,00 | 219,10 | 293,61 | April | 100,00 | 256,70 | 328,21 | Mai | 100,00 | 287,50 | 356,55 | Juni | 100,00 | 140,10 | 220,92 | Juli | 100,00 | 181,70 | 259,20 | August | 100,00 | 98,80 | 182,92 | September | 100,00 | 212,45 | 287,49 | Oktober | 100,00 | 145,90 | 226,26 | November | 100,00 | 288,75 | 357,70 | Dezember | 100,00 | 329,05 | 394,78 | 1-12/2020 | 1.200,00 | 2.818,00 | 3.697,06 Umrechnungskurs CHF - €: 0,920131 Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, ob Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen in Höhe von CHF 2.818,00 steuerfrei zu berücksichtigen sind. Unstrittig ist die Berücksichtigung der Infektionszulage in Höhe von CHF 1.200,00. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis insgesamt 360 Euro monatlich steuerfrei. Aufstellung der monatlichen Zulagen des Jahres 2020 und Berücksichtigung der monatlichen Deckelung von € 360,00: | | Zulagen gesamt* | § 68 Abs 1 EStG | Monat | € | Zulage monatl. gedeckelt € | Jänner | 432,09 | 360,00 | Februar | 357,33 | 357,33 | März | 293,61 | 293,61 | April | 328,21 | 328,21 | Mai | 356,55 | 356,55 | Juni | 220,92 | 220,92 | Juli | 259,20 | 259,20 | August | 182,92 | 182,92 | September | 287,49 | 287,49 | Oktober | 226,26 | 226,26 | November | 357,70 | 357,70 | Dezember | 394,78 | 360,00 | 1-12/2020 | 3.697,06 | 3.590,19 *Zulagen gesamt: Sonn- Feiertags-Nachtzulage und Infektionszulage In den Monaten Jänner und Dezember 2020 wurden Zulagen über den Betrag von € 360,00 gewährt. Daher erfolgt für diese Monate eine Deckelung auf den steuerfreien Betrag. Somit können im Streitjahr Zulagen in Höhe von € 3.590,19 (CHF 3.901,82) steuerfrei berücksichtigt werden und nicht wie beantragt Zulagen in Höhe von € 3.697,06. Die Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die steuerliche Behandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es war somit keine Rechtsfrage, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, zu lösen. Feldkirch, am 27. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100285/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100285.2021
Stammnummer
139069
Gültig
27.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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