Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0173-F/04
Gebührt für das auf Arbeitsbereitschaft entfallende Entgelt eine Nachtarbeitszulage?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-F/04vom 19.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bf, vom 29. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz, StrNr 438/9504 vom 3. Juni 2004
betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin arbeitet als
Sozialpädagogin in der Schweiz. Ihre Arbeitszeit beträgt von 16.30 Uhr
bis 19.00 Uhr des nächstfolgenden Tages. Die Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00
Uhr bzw 24.00 Uhr bis 8.00 Uhr gilt nicht als Arbeitszeit. Allerdings wird
für diese Zeit ein Pauschalbetrag in Höhe von 40,00 sFr
ausbezahlt. In der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw von
0.00 Uhr bis 8.00 Uhr an arbeitsfreien Tagen besteht für das
Diensthabende Personal Arbeitsbereitschaft. In dieser Zeit wird im Normalfall
geschlafen. Für Dienste an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in
Höhe von 45,00 sFr ausbezahlt. Im Jahr 2003 wurden an die
Berufungsführerin Pauschalien für die Arbeitsbereitschaft in Höhe
von 3.360,00 sFr und Sonntagszulagen in Höhe von 1.170,00 sFr
ausbezahlt.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003
beantragte die Berufungsführerin die Behandlung dieser Pauschalien als
steuerfreie Nachtarbeitszuschläge.
Im Einkommensteuerbescheid vom 3. Juni 2004 wurden diese
Pauschalien für die Arbeitsbereitschaft als steuerpflichtig
behandelt.
In der Berufung vom 29. Juni 2004 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass bisher Nacht- und
Sonntagszulagen von sämtlichen Finanzämtern berücksichtigt worden
seien.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2004 als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 25. Juli 2004 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass auf Grund der
Zimmerbezugszeiten der Jugendlichen um 23.00 Uhr bzw 24.00 Uhr die 100%ige
Anwesenheit der Sozialpädagogin in der Wohngruppe bis mindestens um diese
Zeit erforderlich sei. Auf Grund von Vorkommnissen werde diese Zeit oft
überzogen.
Mit Vorhalt vom 8. November 2004 ersuchte der UFS die
Berufungsführerin zu folgender Aussage Stellung zu nehmen:
"Frau
R erklärte bei einer Vorsprache
beim Finanzamt Bregenz, dass der Großteil der Angestellten des
B zu 80% beschäftigt sei (36,8
Stunden pro Woche). Die Arbeitszeit dauere jeweils von 10 Uhr vormittags bis zum
darauf folgenden Tag um 11 Uhr. In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr werde
geschlafen und bestehe Bereitschaftsdienst. Die Zeit werde jedoch nicht als
Arbeitszeit vergütet. Für die Anwesenheit in der Nacht erfolge eine
Pauschalvergütung in Höhe von 40 sFr. Ein zusätzlicher
Nachtzuschlag zu dieser Grundvergütung werde nicht
ausbezahlt."
Die Berufungsführerin erklärte in der
telefonischen Vorhaltsbeantwortung vom 9. November 2004, dass die ihr
vorgehaltenen Ausführungen der R, insbesondere, dass die Zeit zwischen
23.00 Uhr bzw 24.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Arbeitszeit darstellt und daher die
Anwesenheit in dieser Zeit nur durch die Pauschalabgeltung in Höhe von
40 sFr abgegolten werde, richtig sind. Sie arbeite in der geschlossenen
Gruppe. Dienstbeginn sei um 16.30 Uhr. Der Dienst dauere bis um 19.00 Uhr des
nächstfolgenden Tages. Von Sonntag bis Donnerstag sei die Zimmerbezugszeit
um 23.00 Uhr, von Freitag bis Samstag und an Tagen vor Feiertagen sei die
Zimmerbezugszeit um 24.00 Uhr. Ab der Zimmerbezugszeit bis 6.00 Uhr morgens
sei Nachtruhe. In dieser Zeit habe Sie Rufbereitschaft. Sie habe auch eine
Schlafgelegenheit am Arbeitsplatz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind
gemäß
§ 68 Abs 1 EStG insgesamt bis 360 Euro
monatlich steuerfrei. Als Nachtarbeit gelten gemäß
§ 68 Abs 6 EStG zusammenhängende Arbeitszeiten von
mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr
und 7 Uhr erbracht werden müssen.
Auf das im Berufungsfall in Rede stehende Pauschale in
Höhe von 40,00 sFr treffen die Tatbestandsvoraussetzungen einer
steuerlichen Begünstigung nach § 68 Abs 1 EStG nicht zu. Im
Berufungsfall ist das rechtliche Schicksal von Entgelten strittig, die die
Berufungsführerin dafür erhielt, dass sie sich während bestimmter
Zeiten an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zu dessen jederzeitiger
Verfügung aufzuhalten hatte, diese Zeit aber nach den
übereinstimmenden Ausführungen der Berufungsführerin und ihrer
Arbeitgeberin explizit nicht als Arbeitszeit gegolten hat (Nachtruhe). Schon
deshalb, weil das Begriffsmerkmal "Arbeit" im maßgeblichen Sinn auf die
Arbeitsbereitschaft nicht zutrifft, handelt es sich bei der dafür bezahlten
Entschädigung auch dann nicht um Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit, wenn die Arbeitsbereitschaft in die genannten Zeiten
fällt (vgl VwGH vom 21.10.1993, 92/15/0129).
Die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 19. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-F/04
- Stammnummer
- 13613
- Gültig
- 19.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF