Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0132-F/02
Nachtschichtzulage, Schmutz- und Erschwerniszulage, Überstundenzuschläge,
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0132-F/02vom 12.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vom Arbeitgeber ausbezahlte Nachtschichtzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen und Überstundenzuschläge können nicht unbegrenzt gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei belassen werden. Die Zulagen und Zuschläge können maximal in Höhe der Freibeträge des § 68 Abs.1 und 6 EStG 1988 bzw. in Höhe des Höchstbetrages des § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MM gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1998 vom 27. Juli 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Streitjahr Grenzgänger nach der Schweiz bzw. nach Liechtenstein. Im
Jänner des Streitjahres war er bei der SB Fabrik in R und von Februar bis
Dezember des Streitjahres bei der KP AG in E beschäftigt.
Der Berufungswerber legte eine
"Beilage zur Einkommensteuererklärung" vor und begehrte,
Überstundenzuschläge in Höhe von 466,20 SFr, Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeitszuschläge und damit zusammenhängende
Überstundenzuschläge in Höhe von insgesamt 9.717,73 SFr
steuerfrei zu belassen. Weiters beantragte er Kosten für Arbeitskleidung
und Schuhe in Höhe von insgesamt 256,55 SFr,
Versicherungsbeiträge (vom laufenden Lohn) in Höhe von insgesamt
6.259,10 SFr und das Pendlerpauschale in Höhe von 11.520,00 S
(840,00 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt hat die
beantragten Zulagen und Zuschläge nur in Höhe von insgesamt
7.910,27 SFr gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei
belassen. Die geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitskleidung und Schuhe
hat es in Höhe von insgesamt 173,50 SFr als Werbungskosten anerkannt,
der Höhe nach fand dieser Betrag jedoch keine Berücksichtigung, da
dieser unter dem (bereits berücksichtigten) Werbungskostenpauschale
(1.800,00 S bzw.132,00 €) lag. Das Pendlerpauschale wurde
antragsgemäß berücksichtigt. Die Versicherungsbeiträge
wurden in ihrer Gesamthöhe ebenfalls wie beantragt
berücksichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, in welcher
Höhe die geltend gemachten Zulagen und Zuschläge steuerfrei belassen
und in welcher Höhe die Aufwendungen für Arbeitskleidung und Schuhe
als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
1.
Zulagen und Zuschläge:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis-
und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940,00 S
(360,00 €) steuerfrei. Zusätzlich zu
§ 68 Abs. 1 leg.cit. sind gemäß
§ 68 Abs. 2 leg.cit. Zuschläge für die ersten
fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des
Grundlohnes, insgesamt jedoch höchstens 590,00 S (43,00 €)
monatlich steuerfrei. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im
Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend
in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der
Freibetrag gemäß
§ 68 Abs. 1 leg.cit. um 50%
(§ 68 Abs. 6 EStG 1988).
Laut einer von der KP AG
(Arbeitgeberin im Zeitraum Februar 1998 bis Dezember 1998) dem Finanzamt
übermittelten Aufstellung hat der Berufungswerber innerhalb des obgenannten
Zeitraumes zwei Monate lang gar keine Nachtarbeit (Februar 1998 und August
1998), sieben Monate lang nicht überwiegend Nachtarbeit (März 1998 bis
Juli 1998 und Oktober 1998 und November 1998) und zwei Monate lang (September
1998 und Dezember 1998) überwiegend (im Sinne des
§ 68 Abs. 6 EStG 1988) Nachtarbeit geleistet, was
entsprechend den oben dargestellten rechtlichen Ausführungen zur Folge hat,
dass der erhöhte Freibetrag gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 in Höhe von
7.410,00 S (540,00 €) nur für zwei Monate
berücksichtigt werden kann. Für sieben Monate steht der Freibetrag
gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von
4.940,00 S (360,00 €) zu. Der für die neun Monate insgesamt
zustehende Freibetrag (Höchstbetrag) errechnet sich daher wie
folgt:
4.940,00 S x 7 =
34.580,00 S, 7.410,00 S x 2 = 14.820,00 S, 34.580,00 S +
14.820,00 S = 49.400,00 S :
8,35 S =
5.916,17 SFr.
Die im Lohnzettel ausgewiesene
Nachtschichtzulage (für überwiegende Nachtarbeit) in Höhe von
6.050,70 SFr, die "Schichtzulage 3-er" für Nachtarbeit in
Höhe von 1.749,00 SFr und die Schmutz- und Erschwerniszulage in
Höhe von 3.437,00 SFr können folglich nur im
(höchstmöglichen) Betrag von insgesamt 5.916,17 SFr
gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei
berücksichtigt werden.
Für die restlichen zwei
Monate (Februar 1998 und August 1998), in welchen keine Nachtarbeit und keine
überwiegende Nachtarbeit geleistet worden ist, steht dem Berufungswerber
ein anteiliger Betrag der Schmutz- und Erschwerniszulage in Höhe von
518,93 SFr (Nettolohn iHv
41.514,00 SFr x 7,5% [laut einer Vereinbarung zwischen der KP AG und dem
Finanzamt Feldkirch können Schmutz- und Erschwerniszulagen in Höhe von
maximal 7,5% des Grundlohnes steuerfrei belassen werden] = 3.113,55 SFr :
12 Monate x zwei Monate = 518,93 SFr) gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 zu. Zusätzlich sind
für die Monate Februar 1998 und August 1998 anteilige
Überstundenzuschläge in Höhe von
727,25 SFr (mit den Zuschlägen
und Zulagen gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
zusammenhängende Überstundengrundentlohnung samt Zuschlag
"200%" iHv 1.454,50 SFr : 2 = 727,25 SFr) gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Weiters sind für die
Monate Februar 1998 bis Dezember 1998, zusätzlich zu den Zulagen und
Zuschlägen gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988,
Überstundenzuschläge in Höhe von
633,81 SFr
(Überstundengrundlohn samt Zuschlag "150%" iHv
5.929,05 SFr : 171,50 Stunden x 55 Stunden : 3 = 633,81 SFr)
gemäß
§ 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei
zu belassen.
Hinsichtlich des
Arbeitsverhältnisses mit der SB Fabrik im Jänner des Streitjahres sind
die im Lohnausweis ausgewiesene Nachtschichtzulage in Höhe von
96,30 SFr zur Gänze
gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 und die
Überstundenzuschläge für die ersten fünf Überstunden in
Höhe von 17,81 SFr
(Überstundenzuschlag "25%" iHv 39,60 SFr : 11,12 Stunden x
5 Stunden = 17,82 SFr) gemäß
§ 68 Abs. 2 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Die
"Samstag-Zulage" und die "Tagschichtzulage" können
gemäß den vorstehenden rechtlichen Ausführungen nicht nach
§ 68 EStG 1988 steuerfrei belassen werden.
2.
Werbungskosten:
Werbungskosten eines
Arbeitnehmers sind im Sinne des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben,
die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn
die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter das Abzugsverbot des
§ 20 EStG 1988 fallen. Zu den Werbungskosten zählen
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 Ausgaben
für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung).
Für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist es glaubhaft, dass der Berufungswerber
die Arbeitskleidung und die Schuhe - angesichts seiner Tätigkeit bei der KP
AG - für seine berufliche Arbeit gekauft und auch überwiegend
beruflich genutzt hat, weshalb die in Rede stehenden Aufwendungen in Höhe
von 173,50 SFr dem Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen sind. Da die
Aufwendungen (173,50 SFr x 8,35 S = 1.448,73 S) jedoch auf den
Werbungskostenpauschbetrag (1.800,00 S bzw. 132,00 €) anzurechnen
waren, konnten diese der Höhe nach nicht berücksichtigt
werden.
Bei dem Betrag von
83,05 SFr, welcher vom Berufungswerber für "Materialbezug"
aufgewendet wurde, handelt es sich laut Auskunft der Arbeitgeberin des
Berufungswerbers um Aufwendungen des Berufungswerbers für einen
verbilligten Einkauf von firmeneigenem Material für private Zwecke.
Gemäß
§ 20 EStG 1988 sind Aufwendungen, die ihren
Ursprung in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen haben bzw. deren Zweck
auf die private Sphäre gerichtet ist, nichtabzugsfähige Kosten der
Lebensführung. Unter das Abzugsverbot fallen daher auch die in Rede
stehenden Aufwendungen für den Materialeinkauf für private
Zwecke.
Die Versicherungsbeiträge
sind vom Finanzamt in Höhe von insgesamt 7.244,55 SFr
berücksichtigt worden, wobei es jene Teile der Versicherungsbeiträge,
die vom laufenden Lohn in Abzug gebracht werden müssen, für den
Berufungswerber günstiger errechnete (nämlich 6.434,31 SFr statt
6.259,10 SFr).
Das Pendlerpauschale steht in
der beantragten Höhe (11.520,00 S) zu.
Zusammengefasst ist zu sagen,
dass das Finanzamt die Höhe der Zulagen und Zuschläge, welche
gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei belassen werden
können, und die Höhe der Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 richtig ermittelt hat.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
12. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0132-F/02
- Stammnummer
- 3068
- Gültig
- 12.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF