Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0060-F/03
Können Teile des Grundlohnes als Nachtzuschlag gewertet und steuerfrei behandelt werden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0060-F/03vom 03.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des CC, vertreten durch
Thomas-Jan Waller, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die Fälligkeit dieser
Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Streitjahr Grenzgänger nach Liechtenstein. Er war dort bei der B W in Sch
als Bäcker beschäftigt. Das Finanzamt hat den Berufungswerber
antragsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2001
veranlagt.
In der Berufung vom
9. August 2002 brachte der Berufungswerber vor, dass auf Grund einer
Verwechslung die steuerbegünstigten Nachtstunden nicht berücksichtigt
worden seien. Er lege dazu einen berichtigten Lohnausweis für das Jahr 2001
vor.
Nach Ergehen der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2003 (zusätzliche Begründung
vom 7. Februar 2003) beantragte der Berufungswerber mit nicht näher
begründeten Schreiben vom 10. März 2003 die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis-
und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940,00 S
(360,00 €) monatlich steuerfrei. Gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 gelten als Nachtarbeit
zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens drei Stunden, die auf Grund
betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden
müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im
Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend
in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der
Freibetrag gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
um 50%.
Eingangs ist festzuhalten, dass
auf Grund des Berufsbildes kein Zweifel daran besteht, dass der Berufungswerber
tatsächlich Nachtarbeit im Sinne des
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 verrichtet hat.
Die Nachtarbeit, die bei
bestimmten Berufen geradezu typisch ist und als Normalarbeitszeit festgesetzt
ist, genießt jedoch dann keine steuerliche Begünstigung, wenn sie
"nur" durch einen entsprechend höheren Grundlohn abgegolten wird. Schon die
Bedeutung des Wortes "Zulage", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil
angesprochen wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens
einer Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil
des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Für die
Anwendbarkeit der genannten Bestimmung ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer
für die zur Nachtzeit verrichteten Arbeiten tatsächlich eine Zulage
erhalten hat und diese nicht nur rein rechnerisch aus dem Grundlohn
herausgeschält worden ist (Voraussetzung funktioneller Art).
Nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz mangelt es im gegenständlichen Fall an
dieser Voraussetzung. Im Lohnausweis, welcher der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2001 angeschlossen war, hat der liechtensteinische Arbeitgeber
nämlich keinen Nachtzuschlag ausgewiesen. Auch aus den monatlichen
Lohnausweisen für das Jahr 2001 ist nicht ersichtlich, dass
tatsächlich ein Nachtzuschlag zur Auszahlung gelangt ist. Lediglich in dem
anlässlich der Berufung vorgelegten Lohnausweis bestätigte der
Arbeitgeber nachträglich die
Auszahlung eines Nachtzuschlages in Höhe von 6.397,00 SFr. Weiters
fällt auf, dass der Berufungswerbers erst
nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung einen
Arbeitsvertrag vorlegte, worin die Auszahlung eines Nachtarbeitszuschlages
gemäß des "GAV des Liecht. Bäcker-Konditormeisterverbandes"
bestätigt wird, obwohl der Arbeitgeber in Beantwortung eines Vorhaltes des
Finanzamtes ursprünglich erklärte, dass gar kein schriftlicher
Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei.
Die nachträglich
vorgelegte Bestätigung und der Arbeitsvertrag sind nicht geeignet davon zu
überzeugen, dass der liechtensteinische Arbeitgeber tatsächlich neben
dem Grundlohn einen Zuschlag für Nachtarbeit ausgezahlt hat. Die
Abgabenbehörde schenkt den ursprünglichen Bestätigungen des
Arbeitgebers des Berufungswerbers mehr Glauben als den nachträglichen
Bestätigungen, denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommt einer
früher und zeitnäher getätigten Aussagen höherer
Wahrheitsgehalt zu als einer späteren, abweichenden Aussage. Dafür
dass kein Nachtzuschlag gewährt worden ist, spricht auch, dass laut
Auskunft des Liechtensteinischen Arbeitnehmerverbandes (Herr J) im
liechtensteinischen Gesamtarbeitsvertrag für das Bäckergewerbe gar
kein Zuschlag für die Nachtarbeit vorgesehen ist. Während laut dem
inländischen Kollektivvertrag bei Arbeiten in der Nacht ein Zuschlag
auszuzahlen ist, steht laut dem liechtensteinischen Gesamtarbeitsvertrag kein
Nachtzuschlag zu. Für den Fall aber, dass gegenständlich der
Arbeitgeber dem Berufungswerber im Rahmen einer freien Vereinbarung die Zahlung
eines Nachtzuschlages zugesagt hätte, hätte dieses Übereinkommen
sicherlich auch in der Lohnbuchhaltung seinen Niederschlag gefunden. So hat auch
der frühere Arbeitgeber des Berufungswerbers, bei welchem dieser auch als
Bäcker beschäftigt war, die Auszahlung eines Nachtzuschlages im
Lohnkonto des Berufungswerbers dokumentiert.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gelangte in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass im
gegenständlichen Fall die Steuerbegünstigung des
§ 68 Abs. 1 und 6 EStG 1988 nicht zusteht, weshalb
die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Feldkirch,
3. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0060-F/03
- Stammnummer
- 5707
- Gültig
- 03.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF