Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0210-F/03
Schmutz- und Erschwerniszulage eines Lagerarbeiters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0210-F/03vom 31.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf, ADR, vom 19. Juli 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 25. Juni 2003 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer arbeitete im Jahr 2002 als
Kommissionierer im B-Warenlager und im Kiosk der Firma H in S.
Im Jahreslohnzettel war eine Erschwernis- und Schmutzzulage
in Höhe von 2.280,00 CHF ausgewiesen.
Mit Vorhalt vom 14.4.2004 ersuchte das Finanzamt Bregenz
den Berufungsführer ua um Vorlage einer
Tätigkeitsbeschreibung.
Laut Anruf der Ehegattin des Berufungsführers
arbeitete der Berufungsführer im Kiosk der Firma H . Weiters legte der
Berufungsführer eine Bestätigung der Firma H vor, dass er als
Mitarbeiter in der Produktion beschäftigt sei.
Im Einkommensteuerbescheid vom 25.6.2003 wurde die
Erschwernis- und Schmutzzulage nicht begünstigt besteuert.
In der Berufung vom 19.7.2003 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er als Lagerarbeiter die Aufgabe
habe, die angelieferte bzw verarbeitete Ware zu stapeln und den Vorschriften
entsprechend in Evidenz zu halten. Laut Aufzeichnungen der SUVA staple und
verarbeite jeder Arbeiter täglich zwischen 30 und 40 Tonnen an Gütern
händisch. Dass bei dieser Tätigkeit die Verschmutzung nicht
unwesentlich sei, ergebe sich zwangsläufig. Weiters müsse er
anführen, dass auf Grund der erschwerten Bedingungen viele Arbeiter in
Frühpension gehen müssten. Was seine Tätigkeit als Kioskarbeiter
betreffe, so handle es sich dabei um eine Nebentätigkeit von
wöchentlich zwei mal eineinhalb Stunden.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 25.7.2003 im Wesentlichen aus folgenden
Gründen als unbegründet abgewiesen:
Die Steuerfreiheit von Erschwerniszulagen setze voraus,
dass eine außerordentliche Erschwernis gegenüber den allgemein
üblichen Arbeitsbedingungen vorliege. Der Vergleich zu den allgemein
üblichen müsse innerhalb der jeweiligen Berufssparte gezogen werden.
Wie in der Berufung ausgeführt sei es durchaus üblich, dass bei
Lagerarbeiten eine Verschmutzung eintrete und eine körperliche Belastung
vorhanden sei. Um die Begünstigung gemäß
§ 68 EStG zu
erhalten müsse die Verschmutzung und körperliche Belastung im
Verhältnis zu den vergleichbaren Arbeitsbedingungen ein erhebliches
Ausmaß darstellen. Das sei laut Arbeitsplatzbeschreibung nicht der Fall.
Zudem sei die Zulage pauschal verrechnet und nicht auf die Stunden
beschränkt, in denen der Berufungsführer nach seiner Ansicht eine
erschwerte oder verschmutzende Tätigkeit tatsächlich verrichtet
habe.
Im Vorlageantrag vom 8.8.2003 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen ergänzend vor, dass seine
Arbeitsbedingungen sicher nicht den üblichen Lagerarbeiterbedingungen
entsprechen und seinen Arbeitskollegen die beim Finanzamt Feldkirch veranlagt
werden, die oben beschriebene steuerfreie Zulage anstandslos zuerkannt
würde.
Eine Rückfrage beim Finanzamt Feldkirch hat ergeben,
dass das Finanzamt Feldkirch Mitarbeitern der Firma H auf Grund eines über
eine Betriebsbesichtigung der Firma H im Jahr 1990 durch den damaligen
Fachbereichsleiter Einkommensteuerrecht und den damaligen Leiter des
Arbeitgeberreferates erstellten Aktenvermerkes, SEG-Zulagen steuerlich
begünstigt behandelt. Der Aktenvermerk wurde mittels Telefax dem UFS
übermittelt und hat folgenden Wortlaut:
"AKTENVERMERK
Über das
mit Herrn M, Personalreferent der
H,
S in den dortigen Betriebsräumen
am 24. April 1990 geführte Gespräch.
Thema des
Gesprächs bildeten die von der Firma
H gewährten SEG-Zulagen nach
§ 68 EStG. Zu diesem Zweck wurde eine Betriebsbesichtigung
durchgeführt. Der Leiter des Arbeitgeberreferates,
G hat an dieser Betriebsbesichtigung
teilgenommen.
Die von der
H den einzelnen Mitarbeitern
gewährten Zulagen bestehen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
zurecht. Die Höhe der Zulagen bewegen sich zwischen 0 und 10% und sind von
der Firma entsprechend den einzelnen Arbeitsplatzbedingungen gewährt
worden. Bei den Zulagen handelt es sich zum überwiegenden Teil um Schmutz-
und / oder Erschwerniszulagen (Lärm, Hitze, Kälte, Nässe). Die
Zulagen wurden 12 mal gewährt, d.h., dass bei der Veranlagung 1/12 zu
streichen ist."
Dieser Aktenvermerk wurde dem Finanzamt Bregenz
übermittelt.
Mit Vorhalt vom 18. Mai 2004 ersuchte der UFS den
Berufungsführer folgende Fragen zu beantworten und die Antworten vom
Arbeitgeber bestätigen zu lassen:
"Welche
Tätigkeit üben Sie bei der Firma
H
aus?
Sind Sie dabei Hitze,
Kälte, Lärm, Schmutz oder Nässe
ausgesetzt?
Werden für
vergleichbare Tätigkeiten sämtlichen Arbeitnehmern der Firma
H Erschwernis- und Schmutzzulagen
gewährt?
Laut Aktenvermerk
vom 7.5.1990 bewegen sich die von der H
den einzelnen Mitarbeitern gewährten Zulagen zwischen 0% und 10% und werden
von der Firma entsprechend den einzelnen Arbeitsplatzbedingungen gewährt.
Hat sich an dieser Praxis etwas geändert?"
Der Berufungsführer legte ein Schreiben der Firma H
vom 7.6.2004 vor, wonach ihm die Firma H folgendes bestätigt:
"Sie
sind bei uns als Mitarbeiter Betriebslogistik zuständig für die
Betreuung des Liquidationslagers und des
Mitarbeiter-Kioskes.
Sie
sind durch Ihre Tätigkeit regelmässig, Hitze, Kälte, Lärm,
Schmutz und Nässe ausgesetzt.
Mitarbeiter
die in ähnlichen Funktionen der H,
S, tätig sind erhalten ebenfalls
eine Erschwernis- und Schmutzzulage.
Die
Handhabung der Zulagen in der H,
S, hat sich zum Aktenvermerk vom
7.5.1990 nicht verändert."
Am 22. Juni übermittelte der UFS dem
Berufungsführer folgenden Vorhalt:
"In der von
Ihnen vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung wird vorgebracht, dass Sie als
Mitarbeiter des Liquidationslagers und des Mitarbeiter-Kioskes
regelmäßig Hitze, Kälte, Lärm, Schmutz und Nässe
ausgesetzt sind. Es widerspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, dass
in einem Lager eines Lebensmittel verarbeitenden Betriebes Lärm, Schmutz
und Nässe herrscht. Zudem ist es widersprüchlich, dass Sie Hitze und
Kälte ausgesetzt sind. Sie werden daher ersucht binnen drei Wochen nach
Erhalt dieses Schreibens eine detaillierte Beschreibung ihrer Tätigkeit,
der vorhandenen Hilfsmittel und der Umstände die an ihrem Arbeitsplatz
herrschen dem UFS vorzulegen. Andernfalls wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen."
Der Berufungsführer hat auf den Vorhalt, der ihm am
25.6.2004 zugestellt wurde, nicht reagiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs 1 EStG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360
Euro monatlich steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs 5 EStG sind unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene
Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt
werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter
Umständen erfolgen, die
in
erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und
seiner Kleidung bewirken,
im
Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
infolge
der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz-
oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit
oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Diese
Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie
1. auf Grund
gesetzlicher Vorschriften,
2. auf Grund von
Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,
3. auf Grund
aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4. auf Grund der
vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten
festgelegten Arbeitsordnung,
5. auf Grund von
Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer
kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,
6. auf Grund von
Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen
Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf
der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem
kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite
abgeschlossen wurden,
7.
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern gewährt werden.
Gemäß
§ 68 Abs 8 EStG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in
Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei den im §
67 Abs. 11 genannten Personen unter Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu versteuern,
sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in
Abgabensachen überprüft werden kann, dass die Voraussetzungen der Abs.
1 bis 6 vorliegen.
Die zitierte Bestimmung ist nach
dem Schrifttum (vgl. ÖStZ 1988, S 295) so auszulegen, dass für eine
begünstigte Besteuerung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen im
Wesentlichen drei Bedingungen erfüllt sein müssen.
Die erste Voraussetzung ist funktioneller Art. Sie ist
erfüllt, wenn eine Zulage neben dem Grundlohn gewährt wird. Daraus ist
zum einen abzuleiten, dass Zulagen nicht auf Kosten einer unzulässigen
Kürzung des Grundlohnes gehen dürfen. Zum anderen bedeutet es, dass es
unzulässig wäre, Zulagen lediglich rechnerisch aus dem Grundlohn
herauszuschälen.
Die zweite Voraussetzung für eine begünstigte
Besteuerung von Zulagen ist formeller Art. Anspruch auf Steuerbegünstigung
besteht nach dieser Voraussetzung nur, wenn die Zulagen zumindest
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern gewährt wird. Dies setzt den Abschluss einer
Betriebsvereinbarung voraus, in der Einigung über die zuschlagsvermittelnde
Tätigkeit, deren Ausmaß und die daraus resultierende Zulagenhöhe
erzielt wurde, bzw dass sie innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder
bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
Zusätzlich zu den beiden erstgenannten Voraussetzungen
ist für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen auch die
Erfüllung einer dritten, der sogenannten materiellen Voraussetzung
erforderlich. Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich Tätigkeiten
verrichten, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage
dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen. Um das Vorliegen dieser dritten
Voraussetzung prüfen zu können, ist die Kenntnis der Art und des
Ausmaßes der Dienstpflichten und der Arbeitsbedingungen eines
Arbeitnehmers erforderlich. Der Berufungsführer hat eine
Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt nach der er für die Betreuung des
Liquidationslagers und des Mitarbeiterkioskes zuständig sei und bei seiner
Tätigkeit regelmässig Hitze, Kälte, Lärm, Schmutz und
Nässe in einem Ausmaß ausgesetzt ist, das die steuerlich
begünstigte Behandlung der Erschwernis- und Schmutzzulage rechtfertige.
Weiters brachte er in der Berufung vor, dass nach Aufzeichnungen der SUVA jeder
Arbeiter täglich zwischen 30 und 40 Tonnen händisch staple und
verarbeite und dass daher die Verschmutzung zwangsläufig sei.
Dazu ist Folgendes zu sagen:
Schmutzzulagen sind nicht generell (nach
§ 68 Abs. 5 EStG 1988) begünstigt, die im
Hinblick auf eine Arbeit eines Arbeitnehmers gewährt wurden, die mit
Schmutz verbunden ist. Der bloße Kontakt mit verschmutzenden oder
verschmutzten Materialien bei der Arbeitsverrichtung führt nicht dazu, dass
eine Tätigkeit grundsätzlich als zulagenwürdig im Sinne des
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 anzusehen wäre, denn
jede manuelle Arbeit bewirkt ein gewisses Maß an Verschmutzung. Bei der
Prüfung der Frage, ob die verrichteten Arbeiten in der Tat und
überwiegend mit einer Verschmutzung im Sinne des
§ 68 EStG 1988 verbunden sind, kann ohne weiteres der Anhang
zum Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
7. September 1949, AÖFV 260, als Auslegungsbehelf
herangezogen werden, dessen Ziffer 2 dem Gesetzgeber als Vorbild gedient
und den der Verwaltungsgerichtshof als tauglichen Auslegungsbehelf anerkannt hat
(vgl. VwGH 6.3.1984, 83/14/0095). Aus der Aufzählung im genannten
Erlass wird ersichtlich, dass nur Zulagen für Tätigkeiten nach
§ 68 EStG 1988 begünstigt sind, die gleichsam im
Schmutz verrichtet wurden bzw. in denen unmittelbar mit den genannten oder
vergleichbaren verschmutzenden Stoffen gearbeitet wird (zB Arbeiten mit Teer,
Bitumen und sonstigen kochenden Massen, Arbeiten in benützten
Rauchkanälen, Reinigung von Kesseln, Entladung von Kohlen, Staubkohlen,
Koks, Müll und von Farbzusätzen, Schlackenabfuhr, Arbeiten an
Öl-, Säure- und Fettanlagen, die bereits in Betrieb standen, Haut- und
Darmbearbeitung im Fleischergewerbe, Reinigung von Klosetten und Senkgruben).
Die Tätigkeit des Berufungswerbers ist weder ident noch vergleichbar mit
einer der im zitierten Erlassanhang angeführten Arbeiten. Der
Berufungswerber wurde nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
in einem vergleichbaren Ausmaß, wie jemand der die im Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 7. September 1949,
AÖFV 260 aufgezählten Arbeiten verrichtet, verschmutzt, zumal
Lebensmittelkonserven zwangsläufig sauber sind, da sie ansonsten nicht
gekauft würden.
Erschwerniszulagen können nur dann nach
§ 68 EStG 1988 steuerbegünstigt werden, wenn die zu
verrichtenden Arbeiten, für die die Erschwerniszulage gewährt wird,
gegenüber den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen mit einer ganz
wesentlichen Erschwernis verbunden sind. Die Arbeiten müssen nach der
Definition des § 68 Abs. 5 EStG 1988 unter
Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, wobei der
vom Gesetzgeber geforderte "Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen" nur im Rahmen der jeweiligen Berufssparte gezogen werden
kann. Von Arbeiten unter außerordentlichen Erschwernissen kann nur dann
gesprochen werden, wenn sie sich entweder selbst als außerordentlich
schwierig erweisen oder unter außerordentlich schwierigen Bedingungen
auszuführen sind. Es widerspricht der Erfahrung des täglichen Lebens,
dass in einem Lager eines Lebensmittel verarbeitenden Betriebes Lärm,
Schmutz und Nässe herrscht. Zudem ist es widersprüchlich, dass in
solch einem Lager Hitze und Kälte herrschen. Da der Berufungsführer
trotz Vorhaltes dieser Bedenken, diese nicht ausgeräumt hat, und trotz
Vorhalt keine detaillierte Beschreibung seiner Tätigkeit, der vorhandenen
Hilfsmittel und der Umstände die an seinem Arbeitsplatz herrschen,
vorgelegt hat, war davon auszugehen, dass die Arbeiten - im Vergleich zu
den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen - nicht besonders schwierig
waren bzw. unter besonders schwierigen Umständen erfolgten. Unter
Berücksichtigung der im Anhang des genannten Erlasses aufgezählten
Arbeiten können Arbeiten, die mit Heben von mehr oder minder schweren
Gegenständen verbunden sind (zumal im Berufungsfall mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlich anzunehmen ist, dass für das Heben von schweren
Gegenständen oder Paletten technische Hilfsmittel vorhanden waren) nicht
ganz allgemein als solche angesprochen werden, die unter Umständen des
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 erfolgen. Aus dem Vorbringen
im Vorlageantrag, dass laut Aufzeichnungen der SUVA jeder Arbeiter täglich
zwischen 30 und 40 Tonnen an Gütern händisch staple oder verarbeite,
ist für den Berufungsführer nichts zu gewinnen, da
jeder Arbeiter diese Lasten täglich
händisch stapelt oder verarbeitet und somit für den
Berufungsführer keine im Vergleich zu anderen Arbeitern
außerordentliche Erschwernis vorliegt. Schließlich ist noch darauf
hinzuweisen, dass dem Berufungsführer auch für seine Tätigkeit
als Mitarbeiter in einem Kiosk weder eine Schmutz- noch eine Erschwerniszulage
gebührt, da die Arbeit in einem Kiosk weder mit einer
außerordentlichen Verschmutzung noch einer außerordentlichen
Erschwernis einhergeht.
Wegen Fehlens der materiellrechtlichen Voraussetzung kann
dahin gestellt bleiben, ob die formelle und die funktionelle Voraussetzung
für eine begünstigte Besteuerung im Sinne der obigen Ausführung
vorliegen.
Schließlich wird der Berufungsführer noch darauf
aufmerksam gemacht, dass aus seinem Vorbringen, dass den im Bereich des
Finanzamt Feldkirch veranlagten Arbeitskollegen die Schmutz und
Erschwerniszulagen steuerfrei behandelt werden, nichts zu gewinnen, da daraus
kein Rechtsanspruch auf die rechtswidrige Gewährung der Steuerfreiheit
dieser Zulagen abgeleitet werden kann.
Aus den genannten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 31. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0210-F/03
- Stammnummer
- 11584
- Gültig
- 31.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF