Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2431-W/02
Nachversteuerung einer Abfertigung und von Überstundenzuschlägen; Geltendmachung der Haftung des Arbeitgebers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2431-W/02vom 30.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 23. April 2001 der Bw.,
vertreten durch W&PGmbH, gegen den Haftung- und Abgabenbescheid vom
6. April 2001 des Finanzamtes Baden betreffend Haftung für Lohnsteuer
und Festsetzung eines Säumniszuschlages für den Zeitraum
1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000 wie folgt
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt
abgeändert: Die Lohnsteuernachforderung wird mit
€ 3.718,74 (ATS 51.171,00) und der Säumniszuschlag mit
€ 46,06 (ATS 634,00) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) fand für den im Spruch
genannten Zeitraum eine Lohnsteuerprüfung statt. Hiebei traf das
Prüfungsorgan folgende Feststellungen:
1. Die Bw. habe an Dr.MW anlässlich seines
Ausscheidens aus dem Unternehmen der Bw. im Kalenderjahr 1999 u.a eine
gesetzliche Abfertigung im Ausmaß von sechs Monatsentgelten ausbezahlt und
diese zur Gänze nach § 67 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 begünstigt versteuert. Bei Berechnung des Ausmaßes der
Abfertigung habe die Bw. - entsprechend § 22b der
2. Ergänzung zum Angestelltenvertrag vom 14. Dezember 1996 -
auf Grund der bei der Konzernmutter in der DDR verbrachten Vordienstzeiten eine
Anrechnung von fünf Jahren vorgenommen. Dies nach Auffassung des
Prüfungsorgans zu Unrecht, da der gesetzliche Abfertigungsanspruch des
Dr.MW auf Grund seiner 10 - jährigen
Betriebszugehörigkeit (1. Juli 1989 bis 30. Juni 1999) im
Unternehmen der Bw. lediglich das Vierfache des für den letzten Monat
gebührenden Entgeltes betrage (§ 23 Abs. 1 AngG). Das
Prüfungsorgan nahm eine entsprechende Neuberechnung vor. Die
Lohnsteuernachforderung aus diesem Titel beträgt ATS 31.689,00.
Außerdem gelangte es zur Ansicht, dass in diesem Zusammenhang ein
Säumniszuschlag von ATS 634,00 (2% von 31.689,00) verwirkt
wäre.
2. Weiters stellte das Prüfungsorgan fest, dass in den
Kalenderjahren 1998 und 1999 an Dr.MW unter Nichtbeachtung der im § 68
Abs. 1 EStG 1988 normierten Grenze von ATS 4.940,00 monatlich
überhöhte Überstundenzuschläge steuerfrei zur Auszahlung
gelangten. Die daraus resultierende Lohnsteuernachforderung wurde mit
ATS 23.612,00 ermittelt.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
dadurch, dass es die Bw. mit Bescheid vom 6. April 2001 zur Haftung
für Lohnsteuer heranzog und einen Säumniszuschlag
verhängte.
Ihre Berufung vom 23. April 2001 begründet die
Bw. im Wesentlichen wie folgt:
1. Dr.MW sei jahrzehntelang Mitarbeiter der Firma CIE,
einem staatlichen DDR - Unternehmen in Berlin, bei der es sich um die
Konzernmuttergesellschaft der Bw. gehandelt habe, beschäftigt gewesen. Im
Kalenderjahr 1989 sei Dr.MW in das Tochterunternehmen nach Wien (Bw.)
versetzt worden. Hiebei handle es sich um eine so genannte Konzernversetzung,
weshalb die Bw. die entsprechenden Abfertigungsansprüche übernehmen
habe müssen. Somit bestehe im Hinblick auf Tz 1073 der
Lohnsteuerrichtlinien 1999 ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch von sechs
Monatsentgelten. Außerdem wurde gegen die Verhängung eines
Säumniszuschlages berufen.
2.1. Zwar hafte der Arbeitgeber nach § 82
EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, es liege
jedoch im Ermessen der Behörde die Haftung geltend zu machen. Der
angefochtene Bescheid erscheine schon deswegen rechtswidrig, weil keinerlei
Gründe für die Ermessensübung angegeben worden seien. Dr.MW sei
für die Jahre 1998 und 1999 zur Einkommensteuer veranlagt worden, wobei die
Unrichtigkeit der übermittelten und der Veranlagung zu Grunde liegenden
Lohnzetteln offensichtlich gewesen sei. Die Abgabenbehörde hätte durch
Berichtigung der betreffenden Einkommensteuerbescheide nach § 293b BAO
den Abgabenschuldner (§ 83 Abs. 1 EStG 1988) unmittelbar in
Anspruch nehmen müssen. Eine diesbezügliche Berichtigung werde
ausdrücklich beantragt.
Im Übrigen entfalle im Hinblick auf die
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) in seinem Erkenntnis vom
13. September 1972, 2218/71, die Haftung des Arbeitgebers, wenn der
Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt werde (Schriftsatz vom 2. Juli
2001).
2.2. Bei der Ermittlung der Lohnsteuernachforderung sei
§ 68 Abs. 2 EStG 1988 nicht berücksichtigt
worden.
In seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2001 räumt der
Prüfer ein, dass zusätzlich zum monatlichen Freibetrag von
ATS 4.940,00 (§ 68 Abs. 1 leg. cit.) die
Überstundenzuschläge für die ersten fünf Überstunden im
Monat im Ausmaß von 50% des Grundlohnes, insgesamt jedoch höchstens
ATS 590,00 monatlich steuerfrei zu belassen seien (§ 68
Abs. 2 leg. cit.), womit sich die Lohnsteuernachforderung um
ATS 4.130,00 (14 Monate [Jänner 1998 bis Februar 1999]
a ATS 490,00 ergibt ATS 8.260,00; davon 50%) vermindere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad 1.: Nach § 67 Abs. 3 EStG 1988
wird die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der
Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden
Arbeitslohnes bestimmt, so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn
entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht
wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten
Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des
Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser
Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den
Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des
Dienstverhältnisses auf Grund
gesetzlicher
Vorschriften,
Dienstordnungen
von Gebietskörperschaften,
aufsichtsbehördlich
genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des
öffentlichen Rechts,
eines
Kollektivvertrages oder
der
für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden
Arbeitsordnung
zu
leisten ist.
Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen
und Abfindungen), sind nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 mit dem
Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der
laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen;
Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes
hinaus sind freiwillige Abfertigungen je nach nachgewiesener Dienstzeit mit dem
Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind
solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der
Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu
unterstellen.
Unbestritten ist, dass Dr.MW auf Grund seiner
10 - jährigen Betriebszugehörigkeit einen gesetzlichen
Abfertigungsanspruch hatte, Grundlage hiefür ist § 23 Abs. 1
Angestelltengesetz (AngG). Die Bw. behauptet aber, dass für die Ermittlung
des Abfertigungsausmaßes Vordienstzeiten von fünf Jahren für die
Betriebszugehörigkeit bei der Konzernmutter in der DDR anzurechnen
wären. Mit diesem Hinweis kommt sie aber nicht darüber hinweg, dass
der Abfertigungsanspruch nur auf Grund eines Dienstverhältnisses entsteht
und dass dieser Anspruch dem Dienstnehmer gegen den jeweiligen Dienstgeber
zusteht. Ist also der Abfertigungsanspruch gegen den Dienstgeber gerichtet, muss
streng zwischen den einzelnen Arbeitgebern unterschieden werden. Eine
Zusammenrechnung von Dienstzeiten bei - wie im vorliegenden
Berufungsfall - verschiedenen Dienstgebern kann auch dann nicht
erfolgen, wenn es sich um Unternehmen des selben Konzerns handelt (vgl. VwGH vom
29. April 1966, 0211/66).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass § 23
Abs. 1 AngG teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass es die
Zusammenrechnung nur solcher unmittelbar aufeinender folgender Dienstzeiten zum
selben Arbeitgeber normiert, in denen der Arbeitnehmer nach dem darauf
anzuwendenden nationalen Arbeitsrecht Ansprüche auf Abfertigung oder
vergleichbare Leistungen des Arbeitgebers erwerben konnte (vgl. OGH vom
11. April 2001, 9 ObA 8/01v und vom 4. September 2002,
9 ObA 195/02w). Für den vorliegenden Fall, in dem Dr.MW im ersten
Dienstverhältnis in der DDR keine Abfertigungsansprüche erwerben
konnte, folgt aus dieser Rechtsansicht, dass die im ersten Dienstverhältnis
zurückgelegte Dienstzeit bei der nunmehr nach österreichischem Recht
zu erfolgenden Beurteilung seines Abfertigungsanspruches nicht zu
berücksichtigen ist.
Das Finanzamt ist somit im Recht, wenn es den das
Ausmaß des § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988
übersteigenden Betrag wie einen laufenden Bezug versteuerte (§ 67
Abs. 6 letzter Satz leg. cit.).
Ad 2.1. Nach § 83 Abs. 1 EStG 1988 ist
zwar der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner, der Arbeitgeber
haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn
einzubehaltenden Lohnsteuer (§ 82 leg. cit.). Der Arbeitnehmer wird
nur in den im § 83 Abs. 2 leg. cit. taxativ aufgezählten
Fällen in Anspruch genommen. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des
§ 83 Abs. 2 leg. cit. vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des
Arbeitgebers nicht entgegen (§ 82 zweiter Satz). Nach § 86
EStG 1988 hat das Finanzamt die ordnungsgemäße Einbehaltung und
Abfuhr durch Prüfung der Arbeitgeber zu überwachen.
Die Geltendmachung der Haftung (§ 7 iVm
§ 224 BAO) stellt zwar grundsätzlich eine zu begründende
Ermessensentscheidung dar. In Fällen, in denen jedoch der Zugriff auf den
Hauptschuldner (konkret: Arbeitnehmer) durch außerhalb der
Einflusssphäre der Abgabenbehörde gelegenen Gründen (konkret:
kraft gesetzlicher Normierung im § 83 EStG 1988) nicht
möglich ist, bleibt kein Spielraum für ein Ermessen, die Heranziehung
des Haftenden erfolgt diesfalls in rechtsgebundener Entscheidung (vgl. Stoll,
BAO, Kommentar, Band 2, § 224. Seite 2355; Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 7, Tz 6;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer - Handbuch, EStG 1988,
§ 82, Tz 5).
Die Inanspruchnahme des Dr.MW war kraft eindeutiger
gesetzlicher Normierung nicht möglich. Die Geltendmachung der Haftung
gegenüber der Bw. stellt infolge vorstehender Ausführungen keine (zu
begründende) Ermessensentscheidung dar, sondern hatte kraft gesetzlicher
Anordnung zu erfolgen.
Was nunmehr die Ausführungen der Bw. betrifft, dass
die Haftung des Arbeitgebers entfalle, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer
veranlagt werde, so übersieht die Bw., dass eine Haftungsinanspruchnahme
nur bei gleichzeitiger - im gegenständlichen Fall nicht
erfolgter - Abstattung der Steuer durch den Steuerpflichtigen
unzulässig wäre.
Was den Antrag auf Berichtigung der
Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 des Dr.MW nach
§ 293 b BAO betrifft, so ist der Bw. Folgendes
entgegenzuhalten:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die "Sache" umgrenzt die
Entscheidungskompetenz der Rechtsmittelbehörde. "Sache" ist die
Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheids der Abgabenbehörde
erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf in
einer Angelegenheit, die noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
gewesen ist, keinen Sachbescheid erlassen (vgl. auch Stoll, BAO, Kommentar, Band
3, Seite 2800ff und Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage,
§ 289 Tz 4, jeweils mwH).
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die
Geltendmachung der Haftung (§ 82 EStG 1988) für die Jahre
1998 bis 2000. Der im Zuge des Berufungsverfahrens gestellte Antrag auf
Berichtigung der Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 des Dr.MW nach
§ 293 b BAO führt sohin zu einer anderen Sache als der mit
angefochtenem Bescheid vom 6. April 2001 erledigten und hat daher nicht
Gegenstand dieser Berufungsentscheidung zu sein. Im Übrigen mangelt es der
Bw. - da ihr im Einkommensteuerveranlagungsverfahren des Dr.MW keine
Parteienstellung zukommt - an der Legitimation für einen derartigen
Antrag.
Hinsichtlich des durch das Finanzamt verhängten
Säumniszuschlages ist Folgendes auszuführen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß
§ 217
Abs. 1 iVm § 219 BAO idF vor Inkrafttreten des
Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, mit Ablauf dieses
Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages im
Ausmaß von 2% der nicht entrichteten Abgabe ein, soweit der Eintritt
dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder
§ 218 BAO hinausgeschoben wird (Rechtslage für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch im Jahr 2001 oder früher entstanden ist).
Zufolge der oben dargestellten, auf vor dem 1.1.2002
entstandene Abgabenansprüche anzuwendenden Rechtslage hatte das Finanzamt
nicht zu prüfen, aus welchen Gründen die Entrichtung unterblieben ist
und ob den Bw. ein Verschulden an der Nichtentrichtung traf (VwGH vom
26. Mai 1999, 99/13/0054, und vom 18.Oktober 1999, 98/17/0139). Da es sich
beim Säumniszuschlag um eine kraft Gesetzes entstehende Säumnisfolge
handelt, war dem Finanzamt auch kein Ermessensspielraum eingeräumt, der
eine Bedachtnahme auf die persönlichen Umstände des Abgabepflichtigen
ermöglicht hätte (VwGH vom 14. November 1988, 87/15/0138).
Ad 2.2: Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG
1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten
zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis
ATS 4.940,00 monatlich steuerfrei. Nach Abs. 2 sind zusätzlich zu
Abs. 1 Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im
Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt jedoch
höchstens jedoch ATS 500,00 monatlich steuerfrei. Soweit Zulagen und
Zuschläge durch Abs. 1 und Abs. 2 nicht erfasst werden, sind sie
nach dem Tarif zu versteuern (Abs. 3).
Kraft eindeutiger gesetzlicher Normierung war der Berufung
in diesem Punkt im vom Prüfer in seiner Stellungnahme dargestellten
Ausmaß stattzugeben. Die Lohnsteuernachforderung ver mindert sich
somit um ATS 4.130,00 (von laut Bescheid ATS 55.301,00 auf
ATS 51.171,00).
Was nunmehr den Antrag vom 23. April 2001 auf
Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung betrifft, so ist zu
diesem Vorbringen zunächst zu sagen, dass bis zur Neuordnung des
abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das Abgaben -
Rechtsmittel - Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002,
eine mündliche Verhandlung nur in den durch § 260 Abs. 2 BAO
dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen (wozu die Entscheidung über
eine Berufung betreffend die Haftung für Lohnsteuer und Vorschreibung von
Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen nicht zählt) anzuberaumen
war.
Gemäß
§ 260 BAO in der ab
1. Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG hat über
Berufungen ua gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide grundsätzlich
der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
entscheiden. Nach § 323 Abs. 10 BAO ist er auch für die am
1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen
zuständig.
Für die hier interessierende Frage der Beantragung
einer mündlichen Verhandlung sieht die Übergangsbestimmung des
§ 323 Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach § 284
Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte Anträge auf
mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in Fällen
möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden hatte) ab
1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1
Z. 1 gestellt gelten. Zum anderen wird für jene Berufungen, über
die nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht
durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis
31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Solche Anträge
sind ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BAO, somit am Tag
nach Kundmachung des AbgRmRefG im Bundesgesetzblatt, daher erstmals am
26. Juni 2002, zulässig (Ritz, BAO - Handbuch, Seite 216 und 217;
VwGH vom 16. September 2003, 2003/14/0057).
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage vermittelte
der am 23. April 2001 gestellte Antrag der Bw. keinen Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Wien, am 30.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 83 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 86 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2431-W/02
- Stammnummer
- 11563
- Gültig
- 30.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF