…der Berufungsvorentscheidung darauf hin, dass das gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln aufgrund der im haftungsrelevanten Zeitraum eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen unglaubwürdig sei. Nun trifft es zwar zu, dass die Erzielung von Umsätzen nicht mit dem Zufluss der diesen Umsätzen entsprechenden Erlöse gleichgesetzt werden kann. Es widerspricht jedoch der…
…Rückstand von 268.368,37 € nicht mehr einbringlich wäre. Als "Geschäftsführer" der Gesellschaft sei er für die Entrichtung der Abgaben aus deren Mitteln verantwortlich gewesen. Er möge darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen…
…aus diesem Grund von bisher 65.409,57 € auf 34.976,58 €. 2) Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 14.5.2004 wurde ein Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ab diesem Zeitpunkt tatsächlich keine Gesellschaftsmittel mehr zur Verfügung…
…das Fehlen von Gesellschaftsmitteln in diesem Haftungszeitraum als auch was den Nichteingang bestrittener Gesellschaftsforderungen betrifft, gleichfalls nur bei nicht bewiesenen Behauptungen des Einschreiters geblieben. Vor allem hat er damit auch nicht nachgewiesen, dass es bei Verwendung der im konkreten Haftungszeitraum noch verfügbar gewesenen Gesellschaftsmittel zu…
…Verkürzung der Abgaben bewirkt hat. Vom Berufungswerber wurde das Fehlen von Gesellschaftsmitteln zu den Fälligkeitsterminen der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten weder in der Vorhaltsbeantwortung vom 28.2.2002, vom 1.4.2003 noch in der Berufung behauptet. Das Vorhandensein von Mitteln findet auch in der Aktenlage Deckung…
…Einhebung verwiesen. Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung wird ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe der Berufungsentscheidung vom 29.6.2009 verwiesen. Weder das gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln zu den verbleibenden haftungsrelevanten Fälligkeitsterminen (die Jahre vor der am 1.4.2004 erfolgten…
…L/08). Gleiches gilt für die bloße Behauptung, es wären keine Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen. In der gegenständlichen Berufung wurde jedoch nur unsubstantiiert die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bzw. das Fehlen von Gesellschaftsmitteln behauptet. Damit kam der Berufungswerber der ihn treffenden qualifizierten Behauptungspflicht nicht nach, und löste…
…in denen das Fehlen von Gesellschaftsmitteln schon im Hinblick auf die Ruhendmeldung des Gewerbes ab 1.1.2006 glaubwürdig erschien. Auch im Zuge der Betriebsprüfung wurden keine Feststellungen getroffen, die auf eine betriebliche Tätigkeit der Gesellschaft bzw. das Vorhandensein von Mitteln zu diesen Zeitpunkten schließen…
…getroffenen Feststellungen, denen der Berufungswerber nicht entgegen getreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Insgesamt gesehen wurde im vorliegenden Fall somit weder der wiederholt geforderte Nachweis für das behauptete gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln erbracht, noch die behauptete Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes glaubhaft gemacht. Es wurde…
…Ursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft dargestellt. Den gleichzeitig vorgelegten Unterlagen konnte aber weder die in der Berufung behauptete Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes noch das gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln im Fälligkeitszeitpunkt der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 08/2005 entnommen werden, wie dies im unbeantwortet gebliebenen Vorhalt des…
…Ursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft dargestellt. Den gleichzeitig vorgelegten Unterlagen konnte aber weder die in der Berufung behauptete Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes noch das gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln im Fälligkeitszeitpunkt der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 06/2005 entnommen werden, wie dies im unbeantwortet gebliebenen Vorhalt des…
…noch ein Befriedigungsanteil ermittelt. Vom Bw. wurde damit weder das gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln in diesem Monat nachgewiesen, noch dargestellt, wie hoch der Befriedigungsanteil bei Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes gewesen wäre. Eine betragsmäßige Einschränkung der im Jänner 2003 fällig gewesenen Abgaben auf jenen prozentuellen Anteil, der…
…Der Einwand über die einzusehenden Firmenunterlagen ginge ins Leere, weil nicht die Abgabenbehörde, sondern der Bw das behauptete Fehlen von Gesellschaftsmitteln und die behauptete Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen gehabt hätte. Diese Nachweise wären bislang aber nicht erbracht worden. Bloße Behauptungen genügten für den geforderten Nachweis aber nicht…
…Fälligkeitszeitpunkten der haftungsgegenständlichen Abgaben für deren Entrichtung verantwortlich war, die Entrichtung in dem im Spruch genannten Ausmaß unterblieben ist, von einem gänzlichen Fehlen von Gesellschaftsmitteln nach der Aktenlage nicht auszugehen ist und der Bw. seiner Verpflichtung, die anteilige Befriedigung der Abgabenforderungen nachzuweisen trotz mehrfacher Aufforderung…
…wäre, wurde dadurch Rechnung getragen, dass von der Haftungsinanspruchnahme ohnedies nur Abgabenschuldigkeiten umfasst sind, die vor dem 20.12.1995 fällig waren. Das gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln zu den Fälligkeitsterminen der Abgabenschuldigkeiten wurde nicht glaubhaft gemacht. In der Berufung vom 13.3.1996 wurde ausgeführt…
…Die Rechtsmittelbehörde geht infolge getroffener Feststellungen, und weil der Bw für den Haftungszeitraum das behauptete gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln nicht nachgewiesen hat, berufungsgegenständlich von noch vorhanden gewesenen Mitteln und davon aus, dass diese unter Benachteiligung des Abgabengläubigers vorrangig für andere Gläubiger der Gesellschaft verwendet wurden…
…als Geschäftsführer zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der haftungsgegenständlichen Abgaben für deren Entrichtung verantwortlich war, die Entrichtung in dem im Spruch genannten Ausmaß unterblieben ist, von einem gänzlichen Fehlen von Gesellschaftsmitteln nach der Aktenlage nicht auszugehen ist, vom Bw. auch nie behauptet wurde und der Bw…
…nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Da weder ein Nachweis für das gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln zu den haftungsrelevanten Fälligkeitszeitpunkten, noch die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die…
…Gläubiger stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar. Von der Berufungswerberin wurde das gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln zu den Fälligkeitsterminen der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht behauptet. Das Vorhandensein von Mitteln findet auch in der Aktenlage Deckung, da Umsatzsteuerzahllasten und Lohnabgaben bekannt gegeben und Einzahlungen auf…
…RV/0026-L/09). Gleiches gilt für die Behauptung des gänzlichen Fehlens von Gesellschaftsmitteln. Im Vorhalt vom 7.7.2010 hatte das Finanzamt den Berufungswerber ausdrücklich aufgefordert, sowohl das allfällige Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung, als auch eine allfällige anteilige Verwendung der Mittel für die…