Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1958-L/02
Haftung für geschätzte Umsatzsteuer; wenig erfolgversprechende Berufung, wenn sich die Behörde auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1958-L/02vom 10.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Dr. Michael Metzler, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz, vertreten
durch AD Gertraud Wilflingseder, betreffend Haftung gemäß
§ 9
BAO und Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO nach am
9. Oktober 2003 in Linz durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
1)
Der Berufung gegen den Haftungsbescheid wird teilweise Folge gegeben. Die
Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgaben
eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
in €
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Umsatzsteuer
|
1999
|
15.02.2000
|
12.530,27
|
Umsatzsteuer
|
03/2001
|
15.05.2001
|
203,41
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
15.02.2000
|
250,63
|
Summe
|
|
|
12.984,31
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
2) Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Aussetzung der Einhebung der
Haftungsschuld wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit Gründung der E-GmbH
(Primärschuldnerin) alleiniger Geschäftsführer dieser
Gesellschaft, die steuerlich von der T-Wirtschaftstreuhand GmbH vertreten
wurde.
Die T-Wirtschaftstreuhand GmbH legte gegenüber dem
Finanzamt am 13.11.2000 die steuerliche Vertretung der E-GmbH zurück,
woraufhin das Finanzamt die E-GmbH mit Bescheid vom 16.11.2000 aufforderte, die
Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung 1999 bis 7.12.2000
nachzureichen. Der Bw. beantragte mit Eingabe vom 27.11.2000 "aufgrund von
Unstimmigkeiten mit der Steuerberatungskanzlei" eine Fristerstreckung zur Abgabe
dieser Erklärungen bis 31.1.2001. Das Finanzamt wies dieses
Fristerstreckungsansuchen mit Bescheid vom 6.12.2000 zurück, da das
Ansuchen verspätet (nach Ablauf der Erklärungsfrist) eingebracht
worden sei. Mit weiterem Bescheid vom 10.1.2001 wurde die Festsetzung einer
Zwangsstrafe von S 4.000,00 angedroht, falls die Erklärungen nicht bis
31.1.2001 eingereicht würden. Da auch bis zu diesem Termin die
Erklärungen nicht eingereicht wurden, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom
12.3.2001 die angedrohte Zwangsstrafe fest.
Mit Bescheid vom 29.5.2001, zugestellt am 1.6.2001, wurde
die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 festgesetzt, wobei das Finanzamt wegen
Nichtabgabe der Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelte.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 5.6.2001 wurde
über das Vermögen der E-GmbH das Konkursverfahren
eröffnet.
In einem Vorhalt vom 29.8.2001 wies das Finanzamt den Bw.
auf diese Konkurseröffnung hin. Der Bw. sei als Geschäftsführer
für die Entrichtung der Abgaben der E-GmbH verantwortlich gewesen. Im Zuge
der Erstellung der Forderungsanmeldung sei festgestellt worden, dass (näher
aufgegliederte) Abgabenschuldigkeiten in Höhe von S 447.715,00, die
vor Eröffnung des Konkursverfahrens fällig gewesen wären, nicht
entrichtet worden waren. Der Bw. möge darlegen, weshalb er nicht dafür
Sorge tragen konnte, dass die angeführten Abgaben entrichtet werden (z.B.
Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der
Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die
entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären
vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden, sei dies durch geeignete Unterlagen zu
belegen. Falls nicht nachgewiesen werden könne, dass vorhandene Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden,
möge nachgewiesen werden, welcher Betrag bei anteilsmäßiger
Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen
wäre. Schließlich wurde der Bw. um Bekanntgabe der voraussichtlichen
Quote im Insolvenzverfahren ersucht.
In einer Stellungnahme vom 1.10.2001 legte der Bw. die
Ursachen für die Insolvenz der Gesellschaft dar. Der Antrag auf
Konkurseröffnung stamme von der E-GmbH selbst und sei keinesfalls
verspätet gewesen, sondern unverzüglich erfolgt, nachdem ein
außergerichtlicher Ausgleich gescheitert sei. Es liege daher kein
Verschulden des Bw. vor, dass die Abgaben nicht entrichtet wurden. Die
Gesellschaft habe ohne sein Verschulden nicht über die ausreichenden Mittel
verfügt. In Anbetracht der Insolvenztatbestände sei die
Konkurseröffnung notwendig gewesen. Zum Beweis dafür legte der Bw.
Ablichtungen des Konkursantrages, der Saldensummenbilanzen zum 31.12.2000 und
30.4.2001, der Saldenliste des ersten Halbjahres 2000, sowie der
Offene-Posten-Listen Kreditoren und Debitoren zum 30.4.2001 vor.
Zu den einzelnen Punkten des Vorhaltes vom 29.8.2001
führte der Bw. weiter aus, dass "vorhandene Mittel nicht anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet", sondern
pflichtgemäß der Konkursantrag gestellt worden sei. Es liege daher
auch keine Benachteiligung der Abgabenbehörde im Vergleich zu anderen
Gläubigern vor. Die Höhe der Konkursquote sei derzeit noch nicht
abschätzbar, diesbezüglich möge der Ausgang des Konkursverfahrens
abgewartet werden.
Mit Haftungsbescheid vom 3.5.2002 nahm das Finanzamt den
Bw. für folgende offene Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin im
Ausmaß von insgesamt € 13.049,71 in Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
€
|
davon
90 %
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
13.922,52
|
12.530,27
|
Umsatzsteuer
|
03/2001
|
226,01
|
203,41
|
Verspätungszuschlag
|
1999
|
72,67
|
65,40
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
278,48
|
250,63
|
|
|
14.499,68
|
13.049,71
In der Bescheidbegründung
wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt und auf die den Bw.
im Haftungsverfahren treffende qualifizierte Darlegungs- und Nachweispflicht
hingewiesen, wonach der Bw. darzutun habe, aus welchen Gründen ihm die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten nicht möglich war,
widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seinen Pflichten
schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Der Bw. habe trotz Vorhalt vom
29.8.2001 nicht nachgewiesen, dass ihm eine Erfüllung seiner Pflichten
nicht möglich gewesen wäre und auch nicht belegt, wie die vorhandenen
Gesellschaftsmittel verwendet worden seien. Das Antwortschreiben beschränke
sich auf die Behauptung, keine Gläubiger benachteiligt zu haben, weil ein
außergerichtlicher Ausgleich gescheitert sei und vorhandene Mittel nicht
mehr zur Begleichung von Verbindlichkeiten verwendet worden wären. Das
Finanzamt sei "in diesem Zusammenhang" (gemeint: im Zusammenhang mit dem
außergerichtlichen Ausgleich) nicht kontaktiert worden und es sei aus den
vorgelegten Unterlagen auch nicht erkennbar, wie die vorhandenen Mittel
insgesamt verwendet worden seien. Der Abgabenrückstand setze sich
ausschließlich aus Selbstbemessungsabgaben und Nebengebühren
zusammen, die Umsatzsteuernachforderung für 1999 sei auf die Nichtabgabe
der diesbezüglichen Steuererklärung zurückzuführen. Für
ein Fehlen der Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und
Abgabenausfall wären keine Argumente vorgebracht worden. Da die Exekutionen
bei der Gesellschaft aussichtslos geblieben wären, und im Konkursverfahren
nach Aussage des Masseverwalters nur eine Quote von etwa 10 % erwartet
werden könne, würde der Bw. "mit 90 % der aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten" zur Haftung herangezogen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 3.6.2002
Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung der
haftungsgegenständlichen Abgaben beantragt. Der angefochtene Bescheid
treffe eine unzulässige Umkehrung der Beweislast zulasten des Bw., da
§ 9 BAO keinesfalls zu entnehmen sei, dass sich der Abgabepflichtige
"freibeweisen" müsse, sondern vielmehr die Beweislast ausschließlich
die Abgabenbehörde treffe. Sodann wiederholte der Bw. das Vorbringen in der
Stellungnahme vom 1.10.2001. Schließlich sei das Haftungsverfahren auch
noch nicht abschlussreif, weil die Höhe der Konkursquote noch nicht
abschätzbar sei. Aufgrund einer "Erwartungslage der Quote von 10 %"
könne kein exakter Haftungsbescheid erlassen werden, weil diesem die
entsprechende Bestimmtheit und Schlüssigkeit fehle. Zum Beweis fehlenden
Verschuldens beantragte der Bw. die Beischaffung des Konkursaktes "zum Beweis
seines gesamten Vorbringens". Außerdem beantragte er zum Beweis seines
Berufungsvorbringens seine Vernehmung, insbesondere zum Beweis dafür, dass
ihm die Bezahlung der gegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten nicht
möglich gewesen sei, weil der Gesellschaft die Mittel dafür gefehlt
hätten. Schließlich wurde beantragt, das Berufungsverfahren bis zur
rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens auszusetzen.
In einer "Ergänzung der Berufungsbegründung" vom
25.6.2002 führte der Bw. aus, dass er im relevanten Zeitraum 1999 seiner
kaufmännischen Verantwortung auch betreffend der Abgaben
ordnungsgemäß Rechnung getragen habe, indem die laufenden
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und die Vorauszahlungsbeträge
geleistet worden seien. Die Umsatzsteuernachforderung habe sich erst
während des Konkurses durch eine Schätzung ergeben. Auch an dieser
Schätzung treffe den Bw. kein Verschulden. Eine ordnungsgemäße
Umsatzsteuererklärung während des Konkurses sei aus finanziellen
Gründen nicht möglich gewesen, weil der Masseverwalter keine
Massekosten dafür investieren wollte und die Steuerberatungskanzlei nicht
bereit gewesen sei, ohne Zahlung des Honorars weitere Leistungen zu erbringen.
Diese durch die Schätzung hervorgerufene Umsatzsteuerbelastung sei daher
nicht auf das Verschulden des Bw. oder auf die Vernachlässigung seiner
Geschäftsführerverantwortung zurückzuführen. Diese
Umsatzsteuernachzahlung sei für den Bw. in Anbetracht der
ordnungsgemäßen Umsatzsteuervorauszahlungen auch unvorhersehbar
gewesen. Zum Beweis für dieses Vorbringen beantragte der Bw. die Vernehmung
des Masseverwalters und seine eigene Vernehmung, "wobei diese Vernehmung im
Rahmen einer Verhandlung mit Fragerecht des Vertreters des Bw. erfolgen
wolle".
Mit Bescheid vom 11.9.2002 wies das Finanzamt den Antrag
auf Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben ab. Die
Berufung erscheine nicht erfolgversprechend, weil Nachweise über die
Mittelverwendung nicht vorgelegt worden seien und die Frist für die
Einreichung der Steuererklärungen 1999 vor dem Antrag auf
Konkurseröffnung abgelaufen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.10.2002
Berufung erhoben und neuerlich die Aussetzung der Einhebung der
haftungsgegenständlichen Abgaben beantragt. Der Abweisungstatbestand des
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO liege nicht vor. Die Entscheidung
über den Aussetzungsantrag könne nicht die Entscheidung über die
Berufung selbst vorwegnehmen. Die Anwendung dieses Abweisungsgrundes könne
also nur in besonders eindeutigen Fällen erfolgen. Grundsätzlich sei
bis zur Entscheidung über die Berufung selbst ein Präjudiz
unzulässig, das durch die Abweisung des Aussetzungsantrages geschaffen
würde, ohne dass der Bw. gegen diesen Abweisungsbescheid der selbe
Rechtsschutz zukommen würde, wie gegen die inhaltliche
Berufungsentscheidung. Vor der beantragten Vernehmung des Bw. sei eine
"Beweiswürdigungsentscheidung" auch indirekt im Wege der Abweisung des
Aussetzungsantrages unzulässig. Außerdem habe der Bw. die Aussetzung
des Berufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des
Konkursverfahrens beantragt. Wenn im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen
werde, dass Nachweise für die Mittelverwendung fehlen würden, so gehe
dies am Beweisantrag vorbei, weil auch im Abgabenverfahren keine
Beweismittelverbote bestünden und der Bw. diesen Beweis nicht nur durch
Urkunden, sondern auch durch seine Vernehmung erbringen könne. Der Ablauf
der Frist für die Einreichung der Steuererklärung 1999 sei nicht
relevant, weil der Bw. dafür gesorgt habe, dass die laufenden
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und die Vorauszahlungsbeträge
geleistet wurden. Die Umsatzsteuernachforderung habe sich erst während des
Konkurses durch Schätzung ergeben. An dieser Schätzung treffe den Bw.
kein Verschulden. Die Umsatzsteuernachzahlung sei für den Bw. in Anbetracht
der ordnungsgemäßen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht vorhersehbar
gewesen. Es fehle auch jeglicher Nachweis einer Kausalität der
vorgeworfenen Sorgfaltsübertretung zum Gegenstand des Haftungsbescheides.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 30.6.2003 wurde
das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin nach
Schlussverteilung (§ 139 KO) aufgehoben. Die Konkursquote betrug
9 %.
In der am 9.10.2003 durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung wies der Bw. im Wesentlichen darauf hin, dass die vom
Finanzamt vorgenommene Schätzung der Umsatzsteuer 1999, bei der sich das
Finanzamt an den in den Vorjahren im Zuge der Einreichung der
Jahreserklärung "nachgemeldeten" Umsatzsteuern orientiert hatte, weit
überhöht gewesen sei. Die steuerliche Vertreterin habe die für
das Jahr 1999 bereits erstellte Bilanz aufgrund offener Honorarforderungen nicht
herausgegeben, weshalb eine Einreichung der Abgabenerklärungen für
1999 nicht möglich gewesen wäre. Zu seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen gab der Bw. an, dass er derzeit als Berater bei einem
EDV-Unternehmen monatlich netto ca. € 1.800,00 verdiene und nicht
unterhaltspflichtig sei. Er habe sich ein Haus gekauft und zahle an Kreditraten
monatlich knapp € 1.000,00. Außerdem besuche er eine
Fachhochschule. Dafür wären im Monat rund € 200,00
aufzuwenden.
Mit Schreiben vom 24.10.2003 teilte der Bw. noch
ergänzend mit, dass sein Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens von
seinem persönlichen Abgabenkonto beim Finanzamt Wels mit Bescheid vom
25.9.2003 mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass dieses Guthaben
aufgrund des Haftungsbescheides an das Finanzamt Linz auf die Steuernummer der
Primärschuldnerin übertragen worden sei. Aufgrund dieser Umbuchung sei
die Haftung entsprechend zu reduzieren. Darüber hinaus beweise das
Vorliegen des Steuerguthabens, dass der Haftungsbescheid der Höhe nach
völlig unrichtig sei, da darin von wirtschaftlichen Prämissen
ausgegangen worden sei, die im völligen Widerspruch zum tatsächlich
vorliegenden Umsatzrückgang stehen, der durch das vorliegende Guthaben
nachweisbar sei. Unabhängig davon, dass nach Ansicht des Bw. die
Rechtsauffassung, die Berufungsbehörde sei an die Höhe des geltend
gemachten Abgabenrückstandes gebunden, unrichtig sei, zumal eine Berufung
gemäß
§ 248 BAO mangels Vorliegens eines Bescheides über
Abgabenansprüche gar nicht möglich gewesen wäre, verpflichte die
aktenkundige und sohin evidente Unrichtigkeit der seinerzeit im Zuge des
Insolvenzverfahrens vorgenommenen Schätzung die Berufungsbehörde von
sich aus entsprechende Ermittlungen über die tatsächliche Höhe
der Abgabenverbindlichkeit, für die der Bw. gegebenenfalls hafte,
anzustellen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1)
Haftungsbescheid
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Aus dem wiederholt, zuletzt in der Eingabe vom 24.10.2003
vorgebrachten Einwand des Bw., dass die Schätzung der Umsatzsteuer 1999
weit überhöht gewesen sei, ist für das gegenständliche
Verfahren nichts zu gewinnen. Auch die Frage, ob sich das Finanzamt bei der
Schätzung zu Recht an den in den Vorjahren im Zuge der Einreichung der
Jahreserklärungen "nachgemeldeten" Umsatzsteuern orientiert hat (so ergab
sich etwa für das Jahr 1996 eine Umsatzsteuernachforderung von
S 191.437,00 bei einem Umsatzsteuervorsoll von nur S 82.568,00), muss
im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Bereits in der
mündlichen Verhandlung wurde eingehend dargelegt, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Haftungsverfahren
die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen ist, da Gegenstand
des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid allein die Frage ist, ob der
Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der
Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch, ob die der
Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht (vgl. Ritz,
BAO², § 248 Tz 14 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Auch
wurde darauf hingewiesen, dass es gemäß
§ 248 erster Satz
BAO dem Bw. freigestanden wäre, innerhalb der Frist für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die
Gesellschaft ergangenen, und dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden
Abgabenbescheide zu berufen. Auf diese Berufungsmöglichkeit wurde in der
Rechtsmittelbelehrung des Haftungsbescheides ausdrücklich aufmerksam
gemacht. Dieser Grundsatz, wonach Einwendungen gegen die Richtigkeit der
Abgabenvorschreibung im Haftungsverfahren keine Relevanz zukommt, gilt nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn die Abgabenfestsetzung im
Schätzungsweg erfolgt ist (VwGH 23.5.1990, 89/13/0250).
Unverständlich ist der in der Eingabe vom 24.10.2003
erhobene Einwand, dass eine Berufung gemäß
§ 248 BAO
mangels Vorliegen eines Bescheides über Abgabenansprüche nicht
möglich gewesen wäre. Im gesamten Verwaltungsverfahren, insbesondere
auch in der mündlichen Verhandlung, wurde vom Bw. nie behauptet, dass der
Umsatzsteuerbescheid 1999 nicht rechtswirksam an die Primärschuldnerin
zugestellt worden wäre. In der mündlichen Verhandlung wurde dem
Einwand, dass die Abgabenforderung als solche aus einer Schätzung
entstanden sei, die erst im Zuge des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei,
ausdrücklich entgegengehalten, dass der Umsatzsteuerbescheid 1999 bereits
vom 29.5.2001 - somit vor Konkurseröffnung - datiert. Dem wurde
vom Bw. nicht entgegengetreten. Der Bescheid wurde nachweislich am 1.6.2001 mit
RSb-Brief zugestellt, das Konkursverfahren erst am 5.6.2001 eröffnet. Es
lag somit auch keine "im Zuge des Insolvenzverfahrens vorgenommene
Schätzung" vor.
Aus dem durch § 248 BAO dem Haftungspflichtigen
eingeräumten Berufungsrecht ergibt sich zwar, dass ihm anlässlich der
Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den
haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist. Eine
solche Bekanntmachung kann aber nicht nur durch Zusendung einer Ausfertigung
(Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch,
sondern allenfalls auch durch Mitteilung des Bescheidinhaltes erfolgen.
Der Inhalt des Umsatzsteuerbescheides 1999 wurde dem Bw. im
gegenständlichen Verfahren hinlänglich zur Kenntnis gebracht. Die
Höhe der Umsatzsteuernachforderung war schon dem angefochtenen
Haftungsbescheid zu entnehmen, in dem auch darauf hingewiesen wurde, dass diese
Nachforderung auf die Nichtabgabe der diesbezüglichen Steuererklärung
zurückzuführen sei. Im Übrigen wurde in der mündlichen
Verhandlung nicht vorgebracht, dass der Bw. vom Inhalt des
Umsatzsteuerbescheides keine ausreichende Kenntnis habe. Selbst wenn dem Bw. die
Abgabenansprüche nicht ausreichend zur Kenntnis gebracht worden sein
sollten, hätte er gemäß
§ 248 zweiter Satz BAO einen
darauf abzielenden Antrag stellen können, der zufolge § 248 in
Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO zu einer Hemmung des Laufes der
Berufungsfrist gegen die vom Antrag betroffenen Abgabenbescheide geführt
hätte. Der Bw. hat aber keine Berufung gegen die Abgabenbescheide erhoben
und auch keinen Antrag gemäß
§ 248 zweiter Satz BAO
gestellt. Er hat sich damit der Möglichkeit, die Abgabenbescheide zu
bekämpfen, begeben (VwGH 26.5.1998, 97/14/0080).
Die Stellung des Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer im haftungsrelevanten Zeitraum ist
unbestritten.
Das Konkursverfahren über das Vermögen der E-GmbH
wurde mit Beschluss vom 30.6.2003 aufgehoben, die überwiesene und
verrechnete Konkursquote betrug 9 %. Die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Gesellschaft steht damit fest. Im
Übrigen stand der Umstand, dass im Zeitpunkt der Erlassung des
erstinstanzlichen Haftungsbescheides das Konkursverfahren noch nicht
abgeschlossen war, der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung nicht
entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ist das Vorliegen der Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 BAO bereits
dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die
Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht
befriedigt werden kann. In diesem Fall ist daher kein Abwarten der
vollständigen Abwicklung des Konkursverfahrens erforderlich (Ritz,
BAO², § 9 Tz 6 mit Judikaturnachweisen). Im angefochtenen
Bescheid wies das Finanzamt darauf hin, dass nach Aussage des Masseverwalters
nur mit einer Quote von 10 % zu rechnen sei, und ging daher zu Recht von
der Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgaben im Ausmaß von
90 % aus.
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des
Geschäftsführers ist, darzutun, aus welchen Gründen ihm die
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls
angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (Ritz, BAO²,
§ 9 Tz 22 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Mit dem Einwand in der Berufung, dass die Beweislast im
Haftungsverfahren ausschließlich die Abgabenbehörde treffe, verkannte
der Bw. grundlegend die ihm obliegende qualifizierte Behauptungs- und
Nachweispflicht.
Sowohl in der Stellungnahme vom 1.10.2001 als auch in der
Berufung vom 3.6.2002 wurden in weitwendigen, zum Großteil wortgleich aus
dem Konkursantrag übernommenen Ausführungen die Gründe für
die Insolvenz der Primärschuldnerin dargestellt, und darauf hingewiesen,
dass der Konkursantrag von der E-GmbH selbst stamme und keinesfalls
verspätet gewesen wäre. Für die Frage des Verschuldens im Sinne
des § 9 BAO ist es aber unerheblich, ob der Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der vertretenen GmbH
rechtzeitig gestellt wurde. Den Ursachen für die Zahlungsunfähigkeit
kommt im gegenständlichen Verfahren ebenso wenig Bedeutung zu wie einem
allfälligen Verschulden des Bw. am Eintritt der Insolvenz. Im
Haftungsverfahren ist allein zu prüfen, ob der Geschäftsführer
die ihn obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrgenommen hat.
Zu diesen Pflichten gehört es nicht nur dafür zu
sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden, sondern auch dass die gesetzlich
vorgesehenen Abgabenerklärungen pünktlich eingereicht werden (Ritz,
BAO², § 9 Tz 12).
Diese Pflicht wurde vom Bw. im vorliegenden Fall trotz
wiederholter Aufforderung zur Einreichung der Abgabenerklärungen 1999 und
Festsetzung einer Zwangsstrafe verletzt. In der mündlichen Verhandlung am
9.10.2003 versuchte der Bw. die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 1999
damit zu rechtfertigen, dass die steuerliche Vertreterin wegen offener
Honorarforderungen die bereits erstellte Bilanz 1999 nicht herausgegeben
habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Geschäftsführer im
Fall einer Behinderung in der Wahrnehmung seiner Obliegenheiten durch Dritte
entweder sofort im Rechtsweg alles ihm rechtlich zu Gebote Stehende zu
unternehmen hat, um diesen Zustand abzustellen, oder die
Geschäftsführerbefugnis umgehend zurücklegen muss. Dem
Geschäftsführer, der weiterhin als Geschäftsführer
tätig bleibt, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert
sieht, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last (z.B. VwGH 2.7.2002,
96/14/0076; VwGH 19.2.2002, 2001/14/0205; VwGH 23.4.2001, 97/14/0145, 20.4.1999,
94/14/0147).
Wenn nun ein steuerlicher Vertreter aufgrund offener
Honorarforderungen die bereits erstellte Bilanz bzw. allenfalls auch die bereits
erstellten Abgabenerklärungen nicht herausgibt, muss der
Geschäftsführer zumindest die Grundaufzeichnungen zurückfordern,
um die Erklärungen selbst erstellen zu können. Wird selbst dies vom
steuerlichen Vertreter mit dem Hinweis auf das Zurückbehaltungsrecht
gemäß
§ 471 ABGB verweigert, und ist dem
Geschäftsführer die Erstellung einer Abgabenerklärung aufgrund
fehlender Buchhaltungsunterlagen nicht möglich, muss er seine Funktion
unverzüglich zurücklegen.
Ein schuldhaftes Verhalten im Sinne einer zumindest
leichten Fahrlässigkeit ist aber auch darin zu erblicken, dass ein
steuerlicher Vertreter mit der Führung der Buchhaltung und der Erstellung
eines Jahresabschlusses (weiter) betraut wird, obwohl sich die Gesellschaft
diese steuerliche Vertretung tatsächlich finanziell nicht mehr leisten
kann, da keine ausreichenden Mittel zur vollständigen Begleichung des
Honorars des Steuerberaters mehr zur Verfügung stehen, und daher die
Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes durch den steuerlichen Vertreter
zu gewärtigen ist.
Ebenso stellt es ein zumindest leicht fahrlässiges
Verhalten dar, wenn man sich über die Kosten der einzelnen Leistungen der
steuerlichen Vertretung nicht im Voraus ausreichend informiert, und sich dann
mit Honorarforderungen konfrontiert sieht, die nicht mehr bedient werden
können.
Es geht nicht an, dass ein Vertreter im Sinne des
§ 80 BAO trotz wiederholter Erinnerung und Festsetzung einer
Zwangsstrafe die fortgesetzte Missachtung der Pflicht zur Einreichung von
Abgabenerklärungen, die eine der grundlegenden abgabenrechtlichen Pflichten
darstellt, allein deswegen nicht zu verantworten hätte, weil er die
Buchhaltungsunterlagen dem steuerlichen Vertreter übergeben hat, der sie
aufgrund offener Honorarforderungen nicht mehr herausgibt.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch
noch, dass laut den vorgelegten Offene-Posten-Listen Kreditoren zum 30.4.2001
die offenen Honorarforderungen der T-Wirtschaftstreuhand GmbH im Wesentlichen
aus April und Mai 2000 resultieren. Die Zurücklegung der steuerlichen
Vertretung erfolgte am 13.11.2000, die Festsetzung der Zwangsstrafe wegen
Nichtabgabe der Erklärungen am 12.3.2001, die Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 29.5.2001. Der Bw. hätte daher
ausreichend Zeit gehabt, entweder im Rechtsweg alles ihm rechtlich zu Gebote
Stehende zu unternehmen, um die Behinderung in der Erfüllung der
abgabenrechtlichen Erklärungspflicht abzustellen, oder die
Geschäftsführerbefugnis umgehend zurückzulegen. Da er weiterhin
als Geschäftsführer tätig blieb, obwohl er sich in seiner
Pflichterfüllung behindert sah, lag dem Bw. eine schuldhafte
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO zur Last.
Das Finanzamt hatte in den Bescheiden vom 16.11.2000
(Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärungen) und vom 10.1.2001 (Androhung
der Zwangsstrafe) darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der jeweils gesetzten
Nachfristen eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO erfolgen werde. Dem Bw. musste daher bewusst sein, dass bei
Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung vom Finanzamt eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen vorgenommen würde.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die
Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (Ritz, BAO²,
§ 9 Tz 10 mit Judikaturnachweisen).
Die Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 1999 war am
15.2.2000 fällig. Dass die Gesellschaft bereits zu diesem Zeitpunkt
völlig mittellos gewesen wäre, wurde nicht dargetan, und ist auch den
im Zuge der Stellungnahme vom 1.10.2001 vorgelegten Unterlagen nicht zu
entnehmen.
In welchem ziffernmäßig konkreten Ausmaß
die Gesellschaftsmittel im Fälligkeitszeitpunkt für eine allenfalls
nur mehr anteilige Begleichung der Umsatzsteuernachforderung 1999 noch
ausgereicht hätten, wäre vom Bw. darzulegen gewesen. Unzutreffend war
in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass die Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes aus den Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren
ersichtlich wäre, weshalb von der beantragten Beischaffung des Konkursaktes
abgesehen werden konnte. Die Forderungsanmeldungen geben weder Aufschluss
über das Ausmaß der liquiden Mittel im Fälligkeitszeitpunkt
(15.2.2000), der mehr als ein Jahr vor Konkurseröffnung lag, noch über
die konkrete Mittelverwendung. Selbst aus der Tatsache allein, dass auch andere
Gläubiger bereits zum genannten Fälligkeitszeitpunkt offene
Forderungen an die Primärschuldnerin hatten, die in weiterer Folge im
Konkursverfahren angemeldet wurden, ergibt sich nicht das
ziffernmäßige Ausmaß der Unzulänglichkeit der vorhandenen
Mittel zur Abgabenentrichtung. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der
Abgabenbehörde, jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger
Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt
hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters
tatsächlich bekommen hat, zu ermitteln. Der Nachweis, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (z.B. VwGH 2.7.2002, 96/14/0076; VwGH
9.8.2001, 98/16/0348; VwGH 24.1.2000, 96/17/0404).
Da vom Bw. nicht dargelegt wurde, in welchem
ziffernmäßig konkreten Ausmaß die Gesellschaftsmittel im
Fälligkeitszeitpunkt für eine allenfalls nur mehr anteilige
Begleichung der Umsatzsteuernachforderung 1999 noch ausgereicht hätten,
erfolgte die Haftungsinanspruchnahme für den - abgesehen von der
Konkursquote - ungekürzten Abgabenanspruch zu Recht.
Weiters musste, da das Ausmaß einer allfälligen
Unzulänglichkeit der im Fälligkeitszeitpunkt noch vorhandenen Mittel
zur Abgabenentrichtung nicht dargelegt wurde, davon ausgegangen werden, dass die
dem Bw. vorzuwerfende Pflichtverletzung auch ursächlich für den
gesamten Abgabenausfall war.
In den erstinstanzlichen Haftungsbescheid wurde auch der
wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 1999 mit Bescheid vom 29.5.2001
festgesetzte Verspätungszuschlag aufgenommen. Da dieser jedoch erst am
6.7.2001 und damit nach Konkurseröffnung fällig war, war diese Abgabe
aus der Haftungssumme auszuscheiden und der Berufung insoweit
stattzugeben.
Der haftungsgegenständliche Säumniszuschlag
betrifft die Umsatzsteuernachforderung 1999 und war wie diese am 15.2.2000
fällig. Gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich
persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche im Sinne des
§ 3 Abs. 2 BAO, zu denen auch der Säumniszuschlag
zählt.
Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 03/2001 war
am 15.5.2001 fällig. Dass die Primärschuldnerin zu diesem Zeitpunkt
völlig mittellos gewesen wäre, wurde vom Bw. nicht glaubhaft gemacht,
und ist auch den vorgelegten Unterlagen (insbesondere der Saldenbilanz zum
30.4.2001) nicht zu entnehmen. Die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei
der Verfügung über die vorhandenen Gesellschaftsmittel wurde trotz
Aufforderung durch das Finanzamt nicht dargetan. Es war daher vom Vorliegen
einer schuldhaften Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflicht
auszugehen.
Insgesamt gesehen liegt dem Bw. im gegenständlichen
Fall daher sowohl eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen
Erklärungspflichten als auch der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten zur
Last, die ursächlich für den Abgabenausfall waren.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aufgrund der im
Zuge der mündlichen Verhandlung festgestellten wirtschaftlichen
Verhältnisse, der Tatsache, dass der Bw. erst 33 Jahre alt (geb.
14.3.1970), und daher noch Jahrzehnte erwerbsfähig ist, war nicht von
vornherein davon auszugehen, dass die Haftungsschulden auch beim
Haftungspflichtigen uneinbringlich wären. Darüber hinaus konnte
bereits ein Teil der Haftungsschuld durch Überrechnung von Guthaben in
Höhe von € 405,01 und von € 3.524,34 vom
persönlichen Abgabenkonto des Bw. abgedeckt werden. Unzutreffend ist die
Ansicht des Bw., dass in diesem Umfang die Haftungsinanspruchnahme
einzuschränken wäre, wie dies in der Eingabe vom 24.10.2003 zum
Ausdruck gebracht wurde. Zahlungen des Haftungsschuldners vermindern zwar den
von ihm zu entrichtenden Haftungsbetrag, ändern aber nichts an dem im
Haftungsbescheid aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht (VwGH 27.1.2000,
97/15/0191). Schließlich wurden vom Bw. keine Billigkeitsgründe
vorgebracht, die eine Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung
rechtfertigen würden.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
2)
Aussetzung der Einhebung
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a)
insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint,
oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in
denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn
das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist (§ 212a Abs. 2
BAO).
Im vorliegenden Fall wurde der Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO abgewiesen. Bei der Prüfung
der Frage, ob eine Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend
erscheint, sind lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des
Berufungsvorbringens zu beurteilen. Es ist nicht Aufgabe des
Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen. Mit einer auf
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO gestützten Abweisung eines
Aussetzungsantrages wird daher auch kein Präjudiz für die Erledigung
der diesem Antrag zugrunde liegenden Berufung geschaffen. Eine Berufung ist dann
als wenig erfolgversprechend anzusehen, wenn sich der angefochtene Bescheid auf
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann (vgl. etwa VwGH
26.7.1995, 95/16/0018).
Bereits oben wurde unter Punkt 1) die ständige
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der den Berufungswerber im
Haftungsverfahren treffenden qualifizierten Behauptungs- und Nachweispflicht
dargestellt, und darauf hingewiesen, dass nicht die Abgabenbehörde das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Da weder ein Nachweis für das gänzliche Fehlen von
Gesellschaftsmitteln zu den haftungsrelevanten Fälligkeitszeitpunkten, noch
die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die
vorhandenen Mittel erbracht wurde, erwies sich die Berufung hinsichtlich der im
gegenständlichen Spruch angeführten Abgaben als wenig
erfolgversprechend. Zur Verletzung der Pflicht zur Einreichung einer
Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen unter Punkt 1) verwiesen. In diesem
Zusammenhang hat der Bw. in der Berufung vom 14.10.2002 auch noch vorgebracht,
dass der Ablauf der Erklärungsfrist "nicht relevant" sei, weil der Bw. die
laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und die Vorauszahlungen
geleistet habe. Der Bw. übersieht dabei, dass die Pflicht zur Einreichung
einer Jahresumsatzsteuererklärung unabhängig davon besteht, ob die
laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und die Vorauszahlungen
geleistet werden. Kein Unternehmer wird von der Pflicht zur Einreichung einer
Jahresumsatzsteuererklärung deswegen befreit, weil er die laufenden
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat.
Erfolgversprechend war die Berufung nur hinsichtlich des
erst nach Konkurseröffnung fällig gewesenen
Verspätungszuschlages, sodass insoweit eine Aussetzung der Einhebung in
Betracht gekommen wäre. Die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung
setzt aber schon nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass eine dem
Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung noch anhängig ist. Ab dem
Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung einer Aussetzung der
Einhebung nicht mehr in Betracht.
Da über die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende
Haftungsberufung bereits entschieden wurde (Spruchteil 1), kommt die Bewilligung
einer Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben schon
aus diesem Grund nicht mehr in Betracht (vgl. z.B. VwGH 3.10.1996,
96/16/0200).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
10. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1958-L/02
- Stammnummer
- 7789
- Gültig
- 10.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF