Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0616-L/06
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0616-L/06vom 09.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H, vertreten durch Schmitt &
Schmitt Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., 1030 Wien, Strohgasse 25,
vom 30. Juni 2006 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom
26. Mai 2006 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Firma V GmbH i.L. im Ausmaß von 10.334,17 €
in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf Umsatzsteuer
08/2005 in Höhe von 3.320,73 € eingeschränkt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit 14.1.2004
Geschäftsführer der primärschuldnerischen
Gesellschaft.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 27.1.2006 wurde
ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen.
Auf diesen Umstand wies das Finanzamt den Berufungswerber
in einem Vorhalt vom 16.2.2006 hin. Es wären näher aufgegliederte
Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von insgesamt 18.446,71 € nicht
entrichtet worden. Er möge darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen
ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen
durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden
Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls
vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen.
In einer Stellungnahme vom 2.4.2006 wurden die Ursachen
für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die letztlich erforderliche
Konkursantragstellung eingehend dargestellt. Unter anderem wurde darauf
hingewiesen, dass am 7.6.2006 von der Hausbank der zuvor auf 950.000,00 €
erhöhte Kreditrahmen ohne Vorankündigung per Mail wieder auf
750.000,00 € reduziert worden sei, wodurch die Gesellschaft in
Zahlungsschwierigkeiten geraten sei. Um das normale Geschäft wieder
aufnehmen zu können und weitere Verluste zu vermeiden, hätten die
Gesellschafter "Einschüsse" in Höhe von 100.000,00 €
getätigt. Alle zusätzlich von der Hausbank geforderten
Bürgschaften seien ebenfalls "erfüllt" worden. Mit 18.8.2006 sei die
Gesellschaft wieder liquide gewesen, allerdings nur bis 22.9.2005, da die
Haubank eine Bankgarantie nicht verlängert habe. Ende Oktober habe ein
Spitzen-Gespräch mit der Bank und Beratern mit dem Ergebnis stattgefunden,
dass die Hausbank die Gesellschaft weiter finanzieren werde. Trotz fixer
Aufträge über rund 7 Mio. € habe die Bank dann aber ohne
Vorankündigung am 7.11.2005 das Geschäftskonto gesperrt und damit eine
sofortige und totale Zahlungsunfähigkeit bewirkt, die nicht mehr beseitigt
werden habe können. Von Auftraggeberseite wären in der Folge die
Aufträge entzogen worden, womit auch jede Grundlage für eine
Betriebsfortführung gefehlt habe. Nach Sperre des Kontos sei die Hausbank
über eine Woche nicht erreichbar gewesen. Am 14.11.2006 seien die
schriftlichen Kündigungen der Bankkonten eingegangen. Um den Willen der
Gesellschafter zur Weiterführung des Betriebes darzulegen, hätten die
Gesellschafter dem Unternehmen Darlehen in Höhe von 256.000,00 €
erlassen. Die Bank habe aber auch den Vorschlag, für eine
Übergangszeit eine Umschuldung zu ermöglichen, abgelehnt, sodass die
Beantragung des Konkurses unvermeidlich gewesen wäre. Es sei kein
verwertbares Anlagevermögen vorhanden gewesen. Die restlichen
Kundenforderungen wären an die Bank zediert gewesen, sodass es keinerlei
Möglichkeit zu Begleichung irgendwelcher Verbindlichkeiten gegenüber
Personal, Lieferanten, Krankenkasse, Finanzamt etc. gegeben habe. Nach
Prüfung der Vermögenslage sei der Konkursantrag mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden.
Dieser Stellungnahme waren eine Gesamtübersicht aller
Verbindlichkeiten zum 13.12.2005, eine Übersicht der offenen Sozialabgaben
und Steuern, Kreditorenlisten, Überweisungslisten der Dienstnehmer November
2005, die Kündigungsschreiben der Hausbank vom 11.11.2005, Anwaltsschreiben
an die Hausbank vom 14.11.2005 und 17.11.2005 sowie ein ARGE-Vorvertrag mit
einem potenziellen Geschäftspartner angeschlossen.
Mit Haftungsbescheid vom 26.5.2006 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber für offene und am 17.10.2005 fällig gewesene
Umsatzsteuer 08/2005 in Höhe von 10.334,17 € in Anspruch. Dabei wurde
dem Berufungswerber nach Darstellung der allgemeinen Haftungsvoraussetzungen
vorgehalten, es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass im
Fälligkeitszeitpunkt zwar Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären,
diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet
worden seien. Da bei der Tilgung der Schulden der Gesellschaft die
Abgabenschulden schlechter als die übrigen Verbindlichkeiten behandelt
worden wären, sei von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
auszugehen. Dem Einwand, die Bank habe das Geschäftskonto im November 2005
gesperrt, wurde entgegen gehalten, dass die haftungsgegenständliche
Umsatzsteuer bereits am 17.10.2005 fällig gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.6.2006
Berufung erhoben. Die Gesellschaft sei nicht mit Eigenkapital, sondern zur
Gänze mit Fremdkapital finanziert worden. Dazu werde auf die Stellungnahme
vom 2.4.2006 verwiesen. Daher sei auch die Ansicht des Finanzamtes nicht
richtig, dass Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, diese aber nicht
zumindest anteilig zur Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien.
Die Zahlungsschwierigkeiten hätten bereits im Juni 2005 begonnen, als der
Rahmen durch die Bank von 950.000,00 € auf 750.000,00 € reduziert
worden sei, bei natürlich vollständiger Ausnützung des bisher
gewährten Rahmens. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Konkursantrag nach Ansicht
der Geschäftsleitung noch nicht notwendig gewesen, da ein Auftrag über
einen Betrag von 320.000,00 € für den Zeitraum 2006/2007 bereits
abgeschlossen gewesen sei. In der Folgezeit bis zur Eröffnung des Konkurses
habe die Geschäftsleitung versucht, die offenen Verbindlichkeiten teilweise
zu bedienen. Von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes könne
keinesfalls die Rede sein. Der Berufungswerber habe bis zur
Konkurseröffnung versucht, seinen Gesamtverbindlichkeiten nachzukommen, und
dabei das Finanzamt nicht schlechter gestellt als die übrigen
Gläubiger der Gesellschaft. Eine Pflichtverletzung sei ihm daher nicht
vorzuwerfen.
In einem Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
1.12.2005 wurde der Berufungswerber ersucht, zu folgenden Punkten Stellung zu
nehmen und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
"1) Den bisher
vorgelegten Unterlagen ist die behauptete Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes
bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich der am 17.10.2005 fällig gewesenen
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 08/2005 wurde auch keine Teilzahlung
geleistet. Ferner gibt weder die Gesamtübersicht aller Verbindlichkeiten
zum 13.12.2005 noch die vorgelegte Kreditoren-Saldenliste Auskunft darüber,
welche Mittel der Gesellschaft im Fälligkeitszeitpunkt (17.10.2005)
tatsächlich zur Verfügung standen, und wie diese verwendet
wurden.
Wie das Finanzamt im
angefochtenen Haftungsbescheid zutreffend feststellte, war die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 08/2005 vor der Kontensperre durch die
Hausbank fällig. Insgesamt wurde bisher nicht glaubhaft gemacht, dass der
Gesellschaft im Fälligkeitszeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur
Entrichtung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 08/2005 zur
Verfügung gestanden wären bzw. bei der Verfügung über die
vorhandenen Mittel das Gleichbehandlungsgebot beachtet worden
wäre.
2) In den vorgelegten
Unterlagen findet sich auch eine Überweisungsliste Dienstnehmer für
November 2005, wonach an diese 14.114,89 €
überwiesen wurden.
Abgesehen davon, dass auch dieser Umstand gegen das behauptete Fehlen
ausreichender Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuer spricht, wurden dem Finanzamt Lohnabgaben nur bis
einschließlich August 2005 bekannt gegeben, Lohnabgaben für
spätere Zeiträume sind dem Abgabenkonto nicht zu entnehmen. In der
vorgelegten Übersicht "offene und überfällige" Abgaben werden
dagegen Lohnabgaben für Oktober bis Dezember bzw. fällig am 15.10.,
15.11. und 15.12.2005 in Höhe von 11.392,20 (Lohnsteuern) und 1.053,88 (DB
und DZ) ausgewiesen."
Obwohl die Frist zur Beantwortung dieses Vorhaltes zweimal
verlängert wurde, gab der Berufungswerber keine Stellungnahme
ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuerforderung
für den Zeitraum 08/2005 ist im vorliegenden Fall unbestritten, und war dem
Finanzamt von der Gesellschaft selbst mit einem Betrag von 11.381,11 €
bekannt gegeben worden. Da im Zeitpunkt der Buchung dieser
Selbstbemessungsabgabe am 27.10.2005 am Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe
von 1.046,94 € bestanden hatte, haftete die Umsatzsteuer danach nur mehr
mit dem im Haftungsbescheid angeführten Betrag von 10.334,17 € am
Abgabenkonto aus. Aus der mit Bescheiden vom 5.10.2006 durchgeführten
Veranlagung für das Jahr 2005 ergaben sich weitere Gutschriften, wodurch
die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer auf nunmehr 3.320,73 €
vermindert wurde. Der Berufung war daher insoweit stattzugeben, und die
Haftungsinanspruchnahme auf diesen Betrag einzuschränken.
Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum der
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft
verantwortliche Geschäftsführer.
Im Hinblick auf die mit Beschluss vom 27.1.2006 erfolgte
Konkursabweisung mangels Vermögens ist von der Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer bei der Gesellschaft
auszugehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
In seiner Stellungnahme vom 2.4.2006 hat der
Berufungswerber zwar eingehend die Ursachen für die wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Gesellschaft dargestellt. Den gleichzeitig vorgelegten
Unterlagen konnte aber weder die in der Berufung behauptete Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes noch das gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln
im Fälligkeitszeitpunkt der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer
08/2005 entnommen werden, wie dies im unbeantwortet gebliebenen Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 1.12.2006 festgestellt werden musste. Wie
bereits dort ausgeführt, gibt weder die Gesamtübersicht aller
Verbindlichkeiten zum 13.12.2005 noch die vorgelegte Kreditoren-Saldenliste
Auskunft darüber, welche Mittel der Gesellschaft im
Fälligkeitszeitpunkt (17.10.2005) tatsächlich zur Verfügung
standen, und wie diese verwendet wurden. Weiters war zu berücksichtigen,
dass die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 08/2005 vor der Kontosperre
durch die Hausbank fällig war.
Diesen Feststellungen trat der Berufungswerber nicht
entgegen. Insgesamt gesehen wurde daher weder das behauptete Fehlen
ausreichender Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuer, noch die behauptete Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes
ausreichend glaubhaft gemacht.
Da der Berufungswerber somit nicht ausreichend darlegte,
dass ihn an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer
kein Verschulden treffen würde, war vom Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen. In diesem Fall spricht
nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung
der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO³,
§ 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen).
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber
ist 51 Jahre alt (geb. 23.11.1955) und damit noch geraume Zeit
erwerbsfähig. Aus der mit Bescheid vom 28.7.2006 durchgeführten
Veranlagung des Berufungswerbers zur Einkommensteuer 2005 ergab sich ein
Guthaben von 17.715,86 €, welches am 2.8.2006 zurückgezahlt wurde. Es
ist es auch keineswegs etwa so, dass die Haftung nur bis zur Höhe der
aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999,
99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Die Geltendmachung der
Haftung kann auch dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im
Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht
ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder
künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen
können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177). Da im vorliegenden Fall nicht von
vornherein davon auszugehen ist, dass die Haftungsschuld beim Berufungswerber
zur Gänze bzw. auf Dauer uneinbringlich wäre, war die Geltendmachung
der Haftung zweckmäßig. Billigkeitsgründe, welche die genannten
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden und eine
Abstandnahme von der Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung rechtfertigen
könnten, wurde weder vorgebracht, noch sind solche
aktenkundig.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 9.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0616-L/06
- Stammnummer
- 26433
- Gültig
- 09.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF