Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0760-L/03
Haftung eines Geschäftsführers für den Differenzbetrag, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Abgabenforderungen zu entrichten gewesen wäre
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0760-L/03vom 03.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WJ, vertreten durch Dr. WR, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14. Juli 2003 zu StNr. 000/0000, mit
dem der Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma E GmbH im Ausmaß von
47.208,65 € in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, und die Haftungsinanspruchnahme auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
15.02.02
|
3.131,27
|
Umsatzsteuer
|
11/02
|
15.01.03
|
436,47
|
Lohnsteuer
|
08/02
|
16.09.02
|
2.133,86
|
Lohnsteuer
|
09/02
|
15.10.02
|
1.190,52
|
Lohnsteuer
|
10/02
|
15.11.02
|
1.217,35
|
Lohnsteuer
|
11/02
|
16.12.02
|
7.281,40
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
08/02
|
16.09.02
|
187,46
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
09/02
|
15.10.02
|
49,28
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
10/02
|
15.11.02
|
45,98
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
11/02
|
16.12.02
|
159,87
|
Zuschlag zum
DB
|
08/02
|
16.09.02
|
16,25
|
Zuschlag zum
DB
|
09/02
|
15.10.02
|
4,27
|
Zuschlag zum
DB
|
10/02
|
15.11.02
|
3,98
|
Zuschlag zum
DB
|
11/02
|
16.12.02
|
13,86
|
Verspätungszuschlag
|
06/02
|
23.01.03
|
598,12
|
Verspätungszuschlag
|
07/02
|
23.01.03
|
275,93
|
Summe
|
|
|
16.745,86
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war seit 16.11.1999
Geschäftsführer der Fa. E GmbH (Primärschuldnerin), über
deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 4.2.2003 das
Konkursverfahren eröffnet wurde.
In einem Vorhalt vom 20.3.2003 forderte das Finanzamt den
Bw. auf darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
bei der Gesellschaft aushaftenden Abgaben entrichtet wurden. Entsprechende
Unterlagen zum Beweis dafür wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden
wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich
wurde der Bw. um Darstellung seiner aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse
ersucht.
In einer Stellungnahme vom 2.5.2003 führte der Bw.
aus, dass die Primärschuldnerin ab August 2002 keine Zahlungen mehr leisten
hätte können und in der Folge den Betrieb einstellen hätte
müssen. Die finanzierende Bank (Sparkasse OÖ Bank AG) habe
sämtliche Konten ruhend gestellt. Aus Mitteln der Gesellschaft seien dann
überhaupt keine Verbindlichkeiten mehr beglichen worden, sodass schon aus
diesem Grund die Voraussetzungen für eine Haftung nicht gegeben wären.
Einige wenige Verbindlichkeiten wären gemäß
§ 1422
ABGB von dritter Seite eingelöst worden, was auch keine Haftung
begründen könne. Da der Bw. mit Gesellschaftsmitteln überhaupt
keine Zahlungen mehr leisten hätte können, liege keine
Ungleichbefriedigung vor. Dass die Gesellschaft keine Zahlungen mehr leisten
habe können, dürfte aus der im Rahmen des Konkursverfahrens
durchgeführten Betriebsprüfung bekannt sein, sodass ein weiteres
Beibringen von Unterlagen entbehrlich sei.
In einem weiteren Vorhalt vom 8.5.2003 forderte das
Finanzamt den Bw. auf, die Verwendung der vorhandenen Geldmittel von 1.6.2002
bis 31.1.2003 darzustellen.
Der Bw. gab zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme
ab.
Nachdem sich das Finanzamt beim Masseverwalter über
die voraussichtliche Höhe der im Insolvenzverfahren der
Primärschuldnerin zu erwartenden Konkursquote erkundigt hatte
(voraussichtliche Quote von 10 %), nahm es den Bw. mit Haftungsbescheid vom
14.7.2003 für folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt
47.208,65 € in Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
davon
90%
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
3.479,19
|
3.131,27
|
Umsatzsteuer
|
06/02
|
4.154,29
|
3.738,86
|
Umsatzsteuer
|
07/02
|
3.832,43
|
3.449,19
|
Umsatzsteuer
|
09/02
|
453,33
|
408,00
|
Umsatzsteuer
|
11/02
|
3.412,97
|
3.071,67
|
Umsatzsteuer
|
12/02
|
1.414,39
|
1.272,95
|
Umsatzsteuer
|
01/03
|
14.268,24
|
12.841,42
|
Lohnsteuer
|
08/02
|
2.370,95
|
2.133,86
|
Lohnsteuer
|
09/02
|
1.322,80
|
1.190,52
|
Lohnsteuer
|
10/02
|
1.352,61
|
1.217,35
|
Lohnsteuer
|
11/02
|
8.090,44
|
7.281,40
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/03
|
1.994,67
|
1.795,20
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/02
|
1.010,63
|
909,57
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/02
|
733,98
|
660,58
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/02
|
636,95
|
573,26
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/02
|
2.055,92
|
1.850,33
|
Zuschlag zum
DB
|
08/02
|
87,59
|
78,83
|
Zuschlag zum
DB
|
09/02
|
63,61
|
57,25
|
Zuschlag zum
DB
|
10/02
|
55,20
|
49,68
|
Zuschlag zum
DB
|
11/02
|
178,18
|
160,36
|
"Zuschlag
zum DB"
|
03/02
|
109,92
|
98,93
|
Verspätungszuschlag
|
06/02
|
664,58
|
598,12
|
Verspätungszuschlag
|
07/02
|
306,59
|
275,93
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
404,60
|
364,14
|
|
|
52.454,06
|
47.208,65
In der Bescheidbegründung
wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt, auf die
voraussichtliche Quote im Insolvenzverfahren von 10 % verwiesen und darauf
aufmerksam gemacht, dass die Lohnsteuer vom Gleichbehandlungsgrundsatz
ausgenommen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.8.2003
Berufung erhoben, und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw.
für erst nach Konkurseröffnung fällig gewesene Abgaben nicht zur
Haftung herangezogen werden könne. Eine Haftungsinanspruchnahme für
die Umsatzsteuern 12/2002, 01/2003 und 2001 "(Bescheid vom 11.4.2003)" sei daher
unberechtigt. Sodann stellte der Bw. für die Monate Juni 2002 bis Dezember
2002 anhand von Offenen-Posten-Listen und Bankkontoauszügen die von der
Primärschuldnerin geleisteten Zahlungen den bestehenden Verbindlichkeiten
gegenüber und errechnete daraus für die einzelnen Monate
"Befriedigungsanteile" in Höhe von 52,09 % (Juni 2002), 52,42 %
(Juli 2002), 30,58 % (August 2002), 20,61 % (September 2002),
7,46 % (Oktober 2002), 8,02 % (November 2002), und 8,64 %
(Dezember 2002). Für Jänner 2003 wurde (mangels in der Aufstellung
enthaltener Zahlungen) ein Befriedigungsanteil von 0,00 % in Ansatz
gebracht, ohne für diesen Zeitraum jedoch Bankkontoauszüge vorzulegen.
Die Finanzamtsverbindlichkeiten wurden bei der Berechnung des
Befriedigungsanteils jeweils ohne die vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommene
Lohnsteuer berücksichtigt. Unter Anwendung dieser Prozentsätze auf die
Abgabenschuldigkeiten ergäben sich nach Ansicht des Bw. die
"grundsätzlichen" Haftungsbeträge, von denen noch die voraussichtliche
Konkursquote von 10 % in Abzug zu bringen sei. Hinsichtlich der Lohnsteuer
führte der Bw. aus, dass die Gehälter ab September nicht mehr von der
Gesellschaft ausbezahlt worden wären. Dies gehe "eindeutig" aus den
vorgelegten Bankauszügen hervor. Es sei daher nur die Haftung für die
Lohnsteuer 08/2002 berechtigt. Schließlich sei es seitens der
Finanzbehörden (auch im Rahmen der anlässlich der
Konkurseröffnung durchgeführten Umsatzsteuerprüfung)
verabsäumt worden, die bereits entrichteten Umsatzsteuern für
uneinbringliche Forderungen rückzubuchen und von der Haftungssumme in Abzug
zu bringen. Hinsichtlich der Uneinbringlichkeit der Forderungen (z.B. Forderung
gegen eine näher bezeichnete GmbH) könne der Masseverwalter Auskunft
erteilen. Die rückzubuchende Umsatzsteuer würde den theoretisch
höchstmöglichen Haftungsbetrag bei weitem übersteigen, sodass die
Haftungssumme im Endergebnis auf Null herabzukorrigieren sei.
In einem Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
13.10.2004 wurde der Bw. eingeladen, zu folgenden Punkten Stellung zu
nehmen:
1) In der Berufung wurde
ausgeführt, dass die den haftungsgegenständlichen Lohnsteuern zugrunde
liegenden Löhne ab September 2002 nicht mehr ausbezahlt worden wären.
Entgegen dem Berufungsvorbringen ist dies den vorgelegten Kontoauszügen
ebenso wenig zu entnehmen wie die bis August 2002 unstrittig erfolgte Zahlung
von Löhnen. Die meisten Überweisungen betreffen nicht näher
aufgegliederte Sammelbuchungen oder Überweisungen "lt.
Datenträger".
Die steuerliche
Vertreterin der Gesellschaft hatte dem Finanzamt mit Fax vom 19.2.2003
mitgeteilt, dass die Gesellschaft ab 12/2002 keine Dienstnehmer mehr
beschäftigt habe.
Bei der anlässlich
der Konkurseröffnung durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde nicht
festgestellt, dass ab September 2002 keine Löhne mehr ausbezahlt worden
wären.
In dem von ihrem
Rechtsvertreter eingebrachten Konkursantrag der Gesellschaft vom 29.1.2003 wurde
ausgeführt, dass die Dienstverhältnisse per 22.11.2002 einvernehmlich
aufgelöst worden seien, und nicht mit der Anmeldung von
Dienstnehmerforderungen zu rechnen sei. Bei tatsächlich offenen
Lohnforderungen wäre eine Geltendmachung derselben im Insolvenzverfahren
der Gesellschaft zu erwarten gewesen.
Es erschiene auch
ungewöhnlich, wenn eine in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche
Gesellschaft über mehrere Monate hinweg Lohnabgaben für
tatsächlich nicht ausbezahlte Löhne anmelden und sich aufgrund der
Nichtabfuhr der Lohnabgaben der Gefahr exekutiver Einbringungsmaßnahmen
seitens des Finanzamtes aussetzen würde.
Sollte ungeachtet all
dieser Umstände an der bisherigen Verantwortung (keine Lohnzahlungen ab
September 2002) festgehalten werden, wäre dafür ein entsprechender
Nachweis zu erbringen.
2) Die vorgelegten
Kontoauszüge betreffen nur den Zeitraum 1.6.2002 bis 31.12.2002. Es
mögen auch für den Zeitraum 1.1.2003 bis 4.2.2003
(Konkurseröffnung) Kontoauszüge vorgelegt werden. Sollten daraus
Zahlungen ersichtlich sein, steht es Ihnen selbstverständlich noch frei,
auch für den Monat Jänner 2003 einen "Befriedigungsanteil" (wie
für die Monate Juni bis Dezember 2002) zu ermitteln.
3) Im Zuge der Berufung
wurden die in der Zeit vom 1.6.2002 bis 31.12.2002 geleisteten Zahlungen
dargestellt und durch die Kontoauszüge belegt. Warum war dagegen in der
Vorhaltsbeantwortung vom 2.5.2003 behauptet worden, dass ab August 2002
überhaupt keine Zahlungen mehr erfolgt wären bzw. die Bank keine
Überweisungen mehr durchgeführt hätte?
Der Vertreter des Bw. teilte über Anruf am 8.11.2004
mit, dass bis Ende der Woche noch Unterlagen mit einer Ermittlung der
Befriedigungsquote für Jänner 2003 nachgereicht würden. Die
Anforderung der Kontoauszüge von der Bank habe länger als erwartet
gedauert. Hinsichtlich der Lohnsteuern werde man davon ausgehen müssen,
dass diese doch noch ausbezahlt worden seien, Gegenteiliges werde nicht
nachgewiesen werden können. Auch werde man davon ausgehen müssen, dass
im Fälligkeitstermin der Umsatzsteuer 2001 (15.2.2002 - rund ein Jahr
vor Konkurseröffnung) noch genügend Gesellschaftsmittel für die
Entrichtung dieser Abgabe vorhanden gewesen wären.
Eine schriftliche Stellungnahme zum Vorhalt vom 13.10.2004
wurde in weiterer Folge jedoch nicht mehr eingereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Der Bw. war seit 16.11.1999 Geschäftsführer der
Gesellschaft und damit für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten
bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss vom 4.2.2003
verantwortlich. Ab diesem Zeitpunkt war der Masseverwalter hinsichtlich des
Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter der Gemeinschuldnerin. Hinsichtlich
jener Abgabenschuldigkeiten, die erst ab dem 4.2.2003 fällig waren, kam
daher eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. nicht in Betracht. Dies betrifft die
Umsatzsteuern 12/2002 und 01/2003, sowie die am 17.2.2003 fällig gewesene
Körperschaftsteuervorauszahlung für das erste Quartal
2003.
Die Umsatzsteuer 2001 war dagegen bereits am 15.2.2002
fällig gewesen. Die Umsatzsteuererklärung 2001 war am 27.2.2003 beim
Finanzamt eingelangt. Darin wurde eine Zahllast in Höhe von
366.231,00 S (26.615,04 €) ausgewiesen, die auch der mit Bescheid
vom 18.3.2003 erklärungsgemäß erfolgten Veranlagung zu Grunde
gelegt wurde. Aufgrund der bis dahin vorgeschriebenen Vorauszahlung von
23.135,85 € ergab sich die haftungsgegenständliche Nachforderung
von 3.479,19 €. Im Umsatzsteuerbescheid wurde darauf hingewiesen, dass
diese Nachforderung bereits fällig war. Diese Fälligkeit 15.2.2002
ergab sich aus der Bestimmung des § 21 Abs. 5 UStG.
Im Haftungsverfahren ist bei Selbstbemessungsabgaben
entscheidend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung
abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die Abgaben
bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 9 Tz 10 und die dort zitierten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes). Aus dem Umstand, dass für die Entrichtung der
Umsatzsteuernachforderung gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist
bis 25.4.2003 zur Verfügung stand, ist für den Bw. daher nichts zu
gewinnen.
Zum Hinweis des Bw., dass es seitens der
Finanzbehörden verabsäumt worden sei (im Rahmen der anlässlich
der Konkurseröffnung durchgeführten Umsatzsteuerprüfung) die
bereits entrichteten Umsatzsteuern für uneinbringliche Forderungen
"rückzubuchen" und von der Haftungssumme in Abzug zu bringen, ist darauf
hinzuweisen, dass im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Einwendungen gegen
die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (deren Höhe) nicht mit Erfolg
erhoben werden können (Ritz, BAO², § 248 Tz 14 mit
Judikaturnachweisen).
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Primärschuldnerin steht fest. Das Konkursverfahren wurde
nach Verteilung des Massevermögens mit Beschluss vom 1.12.2003 aufgehoben.
Die Konkursquote betrug lediglich 3,626 %.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass vom
Finanzamt im angefochtenen Erstbescheid unter Bedachtnahme auf die
voraussichtliche Konkursquote jeweils 90 % der offenen
Abgabenschuldigkeiten in Ansatz gebracht worden waren. Dies war zulässig,
da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde nicht
verhalten ist, mit der Haftungsinanspruchnahme bis zur vollständigen
Abwicklung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des
Hauptschuldners zuzuwarten (VwGH 30.1.2003, 2000/15/0086 und 28.5.2002,
99/14/0233). Es bedarf jedoch konkreter Feststellungen der Abgabenbehörde
über die Befriedigungsaussichten beim insolventen Hauptschuldner (VwGH
28.5.2002, 99/14/0233 und 27.4.2000, 98/15/0129). Die voraussichtliche
Befriedigungsquote war im gegenständlichen Fall vom Finanzamt durch
Rückfrage beim Masseverwalter erhoben worden. Eine Ausdehnung der
Haftungsinanspruchnahme auf jeweils 96,374 % der Abgaben (100 %
abzüglich Konkursquote) im Rahmen der Berufungsentscheidung kommt
allerdings nicht in Betracht, da dies zu einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung
infolge Unzuständigkeit der erkennenden Behörde führen würde
(VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029). Der Umfang der Haftungsinanspruchnahme wird
durch den erstinstanzlichen Bescheid begrenzt. Eine darüber hinausgehende
Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung erstmals im Zuge einer
Berufungsentscheidung ist nicht zulässig.
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe des
Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht
die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer
das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung
gezogene Abgabe zur Gänze (VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Der Vertreter haftet nicht für sämtliche
Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem
Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem
eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des
Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden
Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter
nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig
befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt
sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei
gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 24.10.2000, 95/14/0090 mit Hinweis
auf VwGH 23.4.1998, 95/15/0145; VwGH 25.1.1999, 97/17/0144; und VwGH 20.4.1999,
94/14/0147).
Ein derartiger Nachweis wurde vom Bw. im vorliegenden Fall
für die Monate Juni bis Dezember 2002 in der gegenständlichen Berufung
erbracht. Die für die einzelnen Monate als "Befriedigungsanteile"
ermittelten Prozentsätze werden daher der Haftungsinanspruchnahme zugrunde
gelegt. Die Haftung wird dabei auf jenen prozentuellen Anteil
eingeschränkt, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der
Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre. Von
diesem Betrag wird sodann noch die vom Finanzamt im Erstbescheid in Ansatz
gebrachte Konkursquote abgezogen.
Für den Monat Jänner 2003 wurden trotz
Aufforderung im Vorhalt vom 13.10.2004 und telefonischer Zusage vom 8.11.2004
weder die angeforderten Bankkontoauszüge vorgelegt, noch ein
Befriedigungsanteil ermittelt. Vom Bw. wurde damit weder das gänzliche
Fehlen von Gesellschaftsmitteln in diesem Monat nachgewiesen, noch dargestellt,
wie hoch der Befriedigungsanteil bei Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes
gewesen wäre. Eine betragsmäßige Einschränkung der im
Jänner 2003 fällig gewesenen Abgaben auf jenen prozentuellen Anteil,
der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, konnte daher nicht
erfolgen.
Hinsichtlich der - wie oben ausgeführt -
bereits am 15.2.2002 fällig gewesenen Umsatzsteuer 2001 wurde vom Bw.
ebenfalls kein "Befriedigungsanteil" ermittelt. Diese Abgabe, die rund ein Jahr
vor Konkurseröffnung fällig war - was auch gegen ein
(gänzliches) Fehlen ausreichender Gesellschaftsmittel sprach - konnte
daher lediglich um die vom Finanzamt angenommene Konkursquote vermindert werden,
und war somit wie im Erstbescheid mit 3.131,27 € in Ansatz zu
bringen.
Vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen ist die
Lohnsteuer. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne
entfallende Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur
Auszahlung bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt
werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer
nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung
eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über
das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller
Gläubiger) hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Nur dann, wenn die der haftungsgegenständlichen
Lohnsteuer zugrunde liegenden Löhne tatsächlich nicht mehr ausbezahlt
worden sind, liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO
vor, da der Arbeitgeber gemäß
§ 78 Abs. 1 EStG die Lohnsteuer
nur bei einer Lohnzahlung einzubehalten hat. Erfolgt tatsächlich keine
Zahlung der vereinbarten Löhne und Gehälter mehr, besteht auch keine
Einbehaltungs- und Abfuhrpflicht des Arbeitgebers.
Vom Bw. wurde in der Berufung zwar behauptet, dass die
Gehälter ab September 2002 nicht mehr ausbezahlt worden wären,
dafür jedoch kein Nachweis erbracht. Die Gründe, die gegen diese
Verantwortung des Bw. sprachen, wurden bereits im Vorhalt der erkennenden
Behörde vom 13.10.2004 dargelegt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen wird. Der Vertreter trat diesen Argumenten anlässlich des
Telefonates vom 8.11.2004 nicht entgegen. Eine schriftliche Stellungnahme wurde
zum Vorhalt nicht mehr abgegeben.
Insgesamt gesehen war daher vom Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung hinsichtlich folgender bei der
Primärschuldnerin uneinbringlicher Abgabenforderungen
auszugehen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Quote
|
Quoten-betrag
|
Haftung
(90%)
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
15.02.02
|
3.479,19
|
100,00
|
3.479,19
|
3.131,27
|
Umsatzsteuer
|
11/02
|
15.01.03
|
484,97
|
100,00
|
484,97
|
436,47
|
Lohnsteuer
|
08/02
|
16.09.02
|
2.370,95
|
100,00
|
2.370,95
|
2.133,86
|
Lohnsteuer
|
09/02
|
15.10.02
|
1.322,80
|
100,00
|
1.322,80
|
1.190,52
|
Lohnsteuer
|
10/02
|
15.11.02
|
1.352,61
|
100,00
|
1.352,61
|
1.217,35
|
Lohnsteuer
|
11/02
|
16.12.02
|
8.090,44
|
100,00
|
8.090,44
|
7.281,40
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
08/02
|
16.09.02
|
1.010,63
|
20,61
|
208,29
|
187,46
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
09/02
|
15.10.02
|
733,98
|
7,46
|
54,75
|
49,28
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
10/02
|
15.11.02
|
636,95
|
8,02
|
51,08
|
45,98
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
11/02
|
16.12.02
|
2.055,92
|
8,64
|
177,63
|
159,87
|
Zuschlag
zum DB
|
08/02
|
16.09.02
|
87,59
|
20,61
|
18,05
|
16,25
|
Zuschlag
zum DB
|
09/02
|
15.10.02
|
63,61
|
7,46
|
4,75
|
4,27
|
Zuschlag
zum DB
|
10/02
|
15.11.02
|
55,20
|
8,02
|
4,43
|
3,98
|
Zuschlag
zum DB
|
11/02
|
16.12.02
|
178,18
|
8,64
|
15,39
|
13,86
|
Verspätungszuschlag
|
06/02
|
23.01.03
|
664,58
|
100,00
|
664,58
|
598,12
|
Verspätungszuschlag
|
07/02
|
23.01.03
|
306,59
|
100,00
|
306,59
|
275,93
|
Summe
|
|
|
|
|
18.606,51
|
16.745,86
Im Falle des Vorliegens einer
schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung
der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0127).
Aus der Haftungssumme wurde schließlich der vom
Finanzamt im Erstbescheid in Ansatz gebrachte "Zuschlag zum DB 03/02" in
Höhe von 109,92 € bzw. 98,93 € (90 %)
ausgeschieden, da eine solche Abgabenschuldigkeit nie bestand. Gemeint gewesen
sein dürfte ein Verspätungszuschlag in dieser Höhe, der vom
Erstbescheid aufgrund der Fehlbezeichnung jedoch nicht umfasst war.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Bw. ist erst 35
Jahre alt (geb. 12.4.1969) und damit noch Jahrzehnte erwerbsfähig. Seit
8.10.2002 ist er Geschäftsführer der Fa. EI. Im Lohnzettel für
den Zeitraum 27.1.2003 bis 31.12.2003 werden Bruttoeinkünfte in Höhe
von 37.723,84 € ausgewiesen. Eine nähere Darstellung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgte durch den Bw. trotz Aufforderung des
Finanzamtes im Vorhalt vom 20.3.2003 nicht. Insgesamt gesehen kann jedenfalls
nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch
beim Haftungspflichtigen (zur Gänze) uneinbringlich wären. Im
Übrigen ist der zulässige Umfang einer Haftungsinanspruchnahme auch
nicht mit der Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen
Vermögens des Haftungspflichtigen begrenzt (vgl. VwGH 29.6.1999, 99/14/0128
mit Hinweis auf VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0067). Schließlich erstreckten
sich die dem Bw. zur Last liegenden Pflichtverletzungen über einen
längeren Zeitraum. Unter Berücksichtigung aller Umstände war die
Geltendmachung der Haftung daher zweckmäßig. Billigkeitsgründe,
die diese Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden und
eine Abstandnahme von der Haftungsinanspruchnahme rechtfertigen könnten,
wurden vom Bw. nicht vorgebracht.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Zu dem mit Eingabe vom 24.2.2004 gestellten Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird darauf
hingewiesen, dass ein solcher Antrag wirksam nur in der Berufung, im
Vorlageantrag oder in einer Beitrittserklärung gestellt werden kann (§
284 Abs. 1 Z 1 BAO). Anträge, die erst in einem die Berufung
ergänzenden Schreiben gestellt werden. begründen keinen Anspruch auf
mündliche Verhandlung (z.B. VwGH 23.4.2001, 96/14/0091). Die in § 323
Abs. 12 zweiter Satz BAO normierte Übergangsregelung war mit 31.1.2003
befristet und im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da der angefochtene
Bescheid vom 14.7.2003 datiert und die Berufung mit Schriftsatz vom 25.8.2003
erhoben wurde.
Linz, am 3.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0760-L/03
- Stammnummer
- 13351
- Gültig
- 03.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF