Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0106-G/04
Geschäftsführerhaftung, Gleichbehandlungsgebot
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0106-G/04vom 19.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Peter Schlösser, Dr. Christian Schoberl, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Voitsberg betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Haftung auf den Betrag von
€ 8.685,47
eingeschränkt. Im Übrigen wird die Berufung
abgewiesen.
Die Haftung wird hinsichtlich folgender Abgabenschulden,
welche bisher nicht entrichtet wurden, geltend gemacht:
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Zeitraum
|
Abgabenart
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Betrag in Euro
|
2002
|
Umsatzsteuer
|
4.202,16
|
2000
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Körperschaftsteuer
|
2.353,88
|
2002
|
Körperschaftsteuer
|
481,29
|
2003
|
Körperschaftsteuer
|
1.039
|
2002
|
Dienstgeberbeitrag (DB)
|
379,50
|
2002
|
Zuschlag zum DB
|
38,79
|
2002
|
Pfändungsgebühren
|
42,01
|
2002
|
Säumniszuschlag
|
56,98
|
2000
|
Zinsen
|
91,86
|
|
Summe:
|
€
8.685,47
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist seit 24. Oktober 2000
Geschäftsführer der K. GmbH, die im Geschäftszweig
Gastgewerbe (Kellerbar) tätig war und welche fällige
Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 11.356,60 nicht
entrichtete. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid
gegen den Bw. unter Hinweis auf § 9 iVm § 80 BAO und
zog den Bw. zur Haftung wie folgt heran:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in Euro
|
2002
|
Umsatzsteuer
|
4.202,16
|
2000
|
Körperschaftsteuer
|
2.353,88
|
2002
|
Körperschaftsteuer
|
3.061,71
|
2003
|
Körperschaftsteuer
|
1.039
|
2002
|
Dienstgeberbeitrag (DB)
|
387,91
|
2002
|
Zuschlag zum DB
|
121,09
|
2002
|
Pfändungsgebühren
|
42,01
|
2002
|
Säumniszuschlag
|
56,98
|
2000
|
Zinsen
|
91,86
|
|
Summe:
|
€
11.356,60
Dagegen erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und
ersuchte mehrfach um Fristerstreckung, mit der Begründung, dass die
Erstellung einer Liquiditätsaufstellung für den Haftungszeitraum
nötig sei, wozu noch entsprechende Informationen einzuholen wären.
Schließlich führte der Bw. aus, dass er eine schuldhafte Verletzung
seiner in der Bundesabgabenordnung normierten Pflichten als Vertreter der
K. GmbH nicht zu verantworten habe. Betrachte man die durch den Bw.
geleisteten Zahlungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, so
ergäbe sich, dass bei der Gegenüberstellung der geleisteten Zahlungen
eine tatsächliche Benachteiligung der Finanzbehörde nicht vorliege.
Aufgrund der bekannten Begleitumstände, nämlich des allgemeinen
Konjunkturrückganges und dem Umstand, dass deshalb der private Konsum
rückläufig war, habe sich auch bei der K. GmbH (einem
Restaurant-Cafe) ein Umsatzrückgang ergeben. Der Bw. habe
diesbezügliche Umstrukturierungsmaßnahmen gesetzt, welche nicht den
gewünschten Erfolg gebracht hätten. Er habe sich bemüht, seinen
Verbindlichkeiten anteilig nachzukommen. Wie aus beiliegenden Kontoblättern
zu ersehen sei, habe der Bw. laufend Zahlungen an das Finanzamt geleistet,
sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Finanzamt
gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt worden wäre. Der Bw.
habe die vorhandenen Mittel anteilig zur Zahlung sämtlicher
Gesellschaftsgläubiger verwendet. Insgesamt sei somit festzuhalten,
dass der Bw. keine haftungsrelevanten abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen iSd
§ 9 BAO gesetzt habe.
Das Finanzamt forderte den Bw. nach Prüfung der
Unterlagen zur Ergänzung seines Berufungsvorbringens auf und hielt ihm vor,
dass seit 21. August 2002 keine Zahlungen auf das Abgabenkonto der
GmbH erfolgt seien. Zudem gäben die vorgelegten Kontoausdrucke - es
handelte sich dabei um die firmeninterne Verbuchung der verschiedenen Abgaben
- keinen Aufschluss über die finanzielle Gesamtsituation der Firma
und seien diese daher nicht geeignet, schlüssig darzulegen, dass die
Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt
worden wäre. Der Bw. werde daher eingeladen, den Berufungseinwand anhand
geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Mit Aktenvermerk vom 18. Juli 2003 hielt das
Finanzamt fest, dass laut persönlicher Vorsprache des Vertreters des Bw.
Kontoauszüge bzw. gegebenenfalls Kassa-Ausgangskonten soweit vorhanden
ehestmöglich vorgelegt würden, um nachvollziehen zu können, ob
Finanzamtszahlungen unterlassen und andere Gläubiger bevorzugt worden
seien. Diese Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2003
wies das Finanzamt die Berufung ab mit der Begründung, dass die im
Rechtsmittelverfahren vorgelegten Kontoausdrucke des Steuerberaters keinen
Aufschluss über die finanzielle Gesamtsituation der K. GmbH gäben
und daher auch nicht geeignet seien, schlüssig darzulegen, dass die
Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt
worden sei. Dem diesbezüglichen Vorhalt sei innerhalb der wiederholt
verlängerten Frist nicht entsprochen worden, die in Aussicht gestellte
Vorlage der Kontoauszüge bzw. der Kassa-Ausgangskonten sei bis dato nicht
erfolgt. Beweismittel, für die Behauptung, es läge keine schuldhafte
Pflichtverletzung des Bw. vor, fehlten trotz mehrfacher Aufforderung und
Fristerstreckungen nach wie vor.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte der Bw.
ergänzend unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens aus, dass die
S-Bank aufgrund offener Kreditverbindlichkeiten Klage über
€ 69.567,60 gegen die K. GmbH als Erstbeklagte und den Bw. als
Bürge und Zahler als Zweitbeklagten geführt habe. Dazu liege
mittlerweile ein rechtskräftiges Urteil vor. Eine Kopie dieser Klage werde
vorgelegt. Weiters werde eine Rechnung der Stadtwerke vorgelegt, welche
ebenfalls den haftungsrelevanten Zeitraum umfasse. Aus dieser ergäbe sich,
dass der Bw. in diesem Zeitraum keine Zahlungen an die Stadtwerke geleistet habe
und ein Betrag von € 16.848,27 aushafte. Bereits aus diesen Unterlagen
ergäbe sich, dass Verbindlichkeiten in der Größenordnung von
€ 86.415,87 bestünden und der Bw. eine Benachteiligung der
Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern tatsächlich
nicht durchgeführt habe. Der Haftungsbescheid sei ersatzlos zu streichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in
Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von
Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter
Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht
begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen
einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 30.11.1999, 94/14/0173).
Die Abgabenforderungen gegen die K. GmbH wurden vom
Bw. nicht bestritten. Ebenso ist unbestritten, dass dieser im haftungsrelevanten
Zeitraum verantwortlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin
war.
Abgaben sind iSd § 9 Abs. 1 BAO uneinbringlich, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners erfolglos
waren oder voraussichtlich sein werden (VwGH 27.4.2000, 98/15/0129). Die
Uneinbringlichkeit der im Spruch angeführten Abgabenschuldigkeiten steht
nach der Aktenlage und dem Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag über die
hohen Außenstände fest und wurde im Übrigen im Verfahren nie die
Einbringlichkeit der Forderungen bei der K. GmbH behauptet.
Gemäß
§ 20 BAO müssen Entscheidungen,
die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. "Billigkeit" ist die Bedeutung von
"Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien beizumessen,
"Zweckmäßigkeit" umschreibt das "öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einhebung der Abgaben" (VwGH 14.12.1995,
94/15/0003).
Der Bw. ist derzeit unselbständig tätig bzw. kann
aufgrund seines Alters noch lange einen Beruf ausüben. Daraus ergibt sich,
dass durch die Inanspruchnahme des Bw. zur Haftung zukünftig eine zumindest
teilweise Hereinbringung der bei der K. GmbH uneinbringlichen Beträge
zu erwarten ist. Die Haftungsinanspruchnahme erweist sich somit als
zweckmäßig. Im Hinblick auf das Verschulden der Bw. an der
pflichtwidrigen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der
haftungsgegenständlichen Abgaben und der weitgehenden Nichtmitwirkung an
dem Verfahren war der Zweckmäßigkeit gegenüber der Billigkeit
der Vorrang einzuräumen. Zudem dürfen potentiell Haftungspflichtige,
die die übernommenen abgabenrechtlichen Pflichten nur ungenügend
wahrnehmen, nicht gegenüber solchen, die ihre abgabenrechtlichen
Verpflichtungen sorgsam erfüllen, begünstigt werden.
Gemäß
§ 43 Abs. 1 FLAG 1967
(Familienlastenausgleichsgesetz BGBl. 376/1967 idF BGBl. 511/1994) ist der
Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum fünfzehnten
Tag des nachfolgenden Monates an das Finanzamt zu entrichten, desgleichen gilt
für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Die Körperschaftsteuer
bzw. die jeweils festgesetzten Vorauszahlungen sind zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten nicht entrichtet worden. Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am
fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und
des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der
Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein
vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur
Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück. ...
Ebenso sind Pfändungsgebühren,
Säumniszuschlag und Zinsen trotz Fälligkeit nicht entrichtet
worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen
ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (vgl. VwGH 24.9.2002,
2000/14/0081, mwN).
Mit der pauschalen Behauptung einer Gleichbehandlung aller
Gläubiger kommt ein Geschäftsführer seiner Verpflichtung, die
anteilige Befriedigung der Abgabenforderungen nachzuweisen, nicht nach (vgl.
VwGH 22.9.1999, 96/15/0049).
Der Vertreter haftet nicht für sämtliche
Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem
Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem
eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des
Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden
Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter
nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig
befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt
sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei
gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden
(vgl. VwGH 22.9.1999, 96/15/0049). Aus der Verschuldung der GmbH allein
ist noch keine verlässliche Aussage über die Liquiditätslage
abzuleiten (VwGH 19.2.1997, 96/13/0079), es wäre am Bw. gelegen gewesen,
mittels der geforderten Nachweise den entsprechenden Beweis zu erbringen. Nicht
die Abgabenbehörde muss das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachweisen, sondern der zur Haftung herangezogenene Vertreter deren Fehlen (VwGH
16.9.2003, 2000/14/0162). Kommt der Geschäftsführer einer GmbH der
Aufforderung der Abgabenbehörde zur Präzisierung und Konkretisierung
seines Entlastungsvorbringens nicht nach, bleibt die Abgabenbehörde zur
Annahme berechtigt, dass der Geschäftsführer seiner Pflicht schuldhaft
nicht nachgekommen ist (VwGH 29.1.1993, 92/17/0042). Aus der
Begründung der Berufungsvorentscheidung, der Bw. habe die nötigen
Unterlagen nicht vorgelegt, musste der Bw. erkennen, dass seine bisherigen
Ausführungen nicht der geforderten Nachweispflicht entsprachen (vgl. VwGH
28.11.2002, 97/13/0177; zum Vorhaltscharakter einer Berufungsvorentscheidung
vgl. beispielsweise VwGH 26.6.2002, 97/13/0009 mwN). Dessen ungeachtet
wurde auch im Vorlageverfahren die Gleichbehandlung des Abgabengläubigers
nicht belegt. Mit dem lapidaren Hinweis des Bw., dass er keine
haftungsrelevanten abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen gesetzt habe, wurde
die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes in keiner Weise dargelegt. Ebenso
wenig lässt sich aus den Unterlagen zu den aushaftenden Verbindlichkeiten
der K. GmbH der S-Bank und den Stadtwerken gegenüber auf eine
Gleichbehandlung des Abgabengläubigers schließen. Ein
Gastgewerbebetrieb hat erfahrungsgemäß noch andere Verbindlichkeiten
beispielsweise solche Lieferanten, Handwerkern, Versicherungen,
Sozialversicherungsträgern oder Kommunalbehörden gegenüber. In
welcher Höhe Forderungen anderen Gläubigern gegenüber befriedigt
wurden, hat der Bw. nicht erschöpfend dargelegt.
Da der Bw. als Geschäftsführer zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten der haftungsgegenständlichen Abgaben für
deren Entrichtung verantwortlich war, die Entrichtung in dem im Spruch genannten
Ausmaß unterblieben ist, von einem gänzlichen Fehlen von
Gesellschaftsmitteln nach der Aktenlage nicht auszugehen ist, vom Bw. auch nie
behauptet wurde und der Bw. seiner Verpflichtung, die anteilige Befriedigung der
Abgabenforderungen nachzuweisen trotz mehrfacher Aufforderung und
großzügiger Fristerstreckungen nicht nachgekommen ist, ist seine
Haftungsinanspruchnahme rechtmäßig.
Insgesamt gesehen war vom Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen. In diesem Fall
spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine
Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH 26.1.1999,
98/14/0114). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte
für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges
bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig.
Die Beurteilung, ob die Haftung dem Grunde nach zu Recht
besteht, obliegt im Berufungsverfahren der Berufungsbehörde. Sie hat dabei
grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung
auszugehen. Es liegt im Wesen einer meritorischen Entscheidung, dass die
Berufungsbehörde die Sache nach allen tatsächlichen und rechtlichen
Gesichtspunkten neu zu überprüfen hat. Sie hat daher auch im Falle
einer Haftungsinanspruchnahme die Umstände zu berücksichtigen, die im
Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben sind (VwGH 27.4.2000,
98/15/0129). Durch die im Vergleich zum Erstbescheid mittlerweile
ergangenen Veranlagungen betreffend beispielsweise Umsatzsteuer 2001 und
Körperschaftsteuer 2002 hat sich der Rückstand entsprechend
verändert. So verringerten sich der Rückstand an Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die Körperschaftsteuerschuld
2002. Diese neuen Gegebenheiten waren entsprechend zu
berücksichtigen. Die Umsatzsteuerschuld für 2002 und die
Körperschaftsteuerschuld für 2003 haben sich zwar zwischenzeitig
entsprechend erhöht, jedoch steht es dem unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu, eine Haftungsinanspruchnahme
erstmals auszusprechen, da dies in die Kompetenz der Abgabenbehörde erster
Instanz fällt (vgl. VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
19. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0106-G/04
- Stammnummer
- 10812
- Gültig
- 19.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF