Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0144-L/02
Gleichbehandlungsgebot
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0144-L/02vom 19.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 12.2.1996, mit dem der Berufungswerber
gemäß
§ 9 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten
der Fa. T-GmbH im Ausmaß von S 14,721.491,-- in Anspruch genommen
wurde, entschieden:
Der
Berufung wird dahin stattgegeben, dass die Haftungsinanspruchnahme auf folgende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 968.076,14
eingeschränkt wird:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
|
01/95
|
15.03.95
|
143.073,10
|
Umsatzsteuer
|
03/95
|
15.05.95
|
118.145,31
|
Umsatzsteuer
|
04/95
|
16.06.95
|
16.777,40
|
Umsatzsteuer
|
05/95
|
17.07.95
|
38.385,21
|
Umsatzsteuer
|
06/95
|
16.08.95
|
47.033,20
|
Umsatzsteuer
|
08/95
|
16.10.95
|
916,33
|
Umsatzsteuer
|
09/95
|
15.11.95
|
59.789,83
|
Umsatzsteuer
|
10/95
|
15.12.95
|
166.454,44
|
Lohnsteuer
|
1993
|
30.01.95
|
9.293,18
|
Lohnsteuer
|
11/94
|
15.12.94
|
11.360,14
|
Lohnsteuer
|
03/95
|
18.04.95
|
6.022,83
|
Lohnsteuer
|
04/95
|
15.05.95
|
16.887,35
|
Lohnsteuer
|
05/95
|
16.06.95
|
14.297,22
|
Lohnsteuer
|
06/95
|
17.07.95
|
13.281,98
|
Lohnsteuer
|
07/95
|
16.08.95
|
13.265,84
|
Lohnsteuer
|
08/95
|
15.09.95
|
13.870,56
|
Lohnsteuer
|
09/95
|
16.10.95
|
13.932,04
|
Lohnsteuer
|
10/95
|
15.11.95
|
14.583,18
|
Lohnsteuer
|
11/95
|
15.12.95
|
11.250,84
|
Gewerbesteuer
|
1993
|
09.01.95
|
15260,71
|
Gewerbesteuer
|
1993
|
11.09.95
|
2000,54
|
Körperschaftsteuer
|
1993
|
09.01.95
|
111.583,25
|
Körperschaftsteuer
|
1993
|
11.09.95
|
4.233,92
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/95
|
15.02.95
|
545,05
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/95
|
16.08.95
|
272,52
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/95
|
15.11.95
|
272,52
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/94
|
15.12.94
|
13.983,92
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/95
|
18.04.95
|
5.368,92
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/95
|
15.05.95
|
5.332,59
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/95
|
16.06.95
|
4.393,65
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/95
|
17.07.95
|
7.889,80
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/95
|
16.08.95
|
4.019,10
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/95
|
15.09.95
|
4.253,18
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/95
|
16.10.95
|
4.236,68
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/95
|
15.11.95
|
4.666,76
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/95
|
15.12.95
|
3.736,11
|
Zuschlag zum
DB
|
11/94
|
15.12.94
|
1.243,00
|
Zuschlag zum
DB
|
03/95
|
18.04.95
|
596,57
|
Zuschlag zum
DB
|
04/95
|
15.05.95
|
592,50
|
Zuschlag zum
DB
|
05/95
|
16.06.95
|
488,22
|
Zuschlag zum
DB
|
06/95
|
17.07.95
|
876,65
|
Zuschlag zum
DB
|
07/95
|
16.08.95
|
446,57
|
Zuschlag zum
DB
|
08/95
|
15.09.95
|
472,59
|
Zuschlag zum
DB
|
09/95
|
16.10.95
|
470,77
|
Zuschlag zum
DB
|
10/95
|
15.11.95
|
518,52
|
Zuschlag zum
DB
|
11/95
|
15.12.95
|
415,11
|
Vermögensteuer
|
1993
|
26.05.95
|
127,18
|
Verspätungszuschlag
|
09/94
|
13.01.95
|
725,27
|
Eintreibungsgebühr
|
1995
|
16.08.95
|
5.768,91
|
Eintreibungsgebühr
|
1995
|
16.08.95
|
0,87
|
Eintreibungsgebühr
|
1995
|
12.09.95
|
6.732,99
|
Eintreibungsgebühr
|
1995
|
12.09.95
|
0,87
|
Eintreibungsgebühr
|
1995
|
26.09.95
|
7.453,91
|
Eintreibungsgebühr
|
1995
|
26.09.95
|
0,87
|
Säumniszuschlag
|
1993
|
10.03.93
|
97,74
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
30.01.95
|
1.060,08
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
30.01.95
|
2.231,64
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
30.01.95
|
185,90
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
18.04.95
|
120,49
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
18.04.95
|
107,41
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
15.05.95
|
2.362,88
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
15.05.95
|
337,71
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
15.05.95
|
106,68
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
16.06.95
|
335,53
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
16.06.95
|
285,97
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
16.06.95
|
87,86
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
15.03.95
|
4.582,31
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
17.07.95
|
767,72
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
17.07.95
|
265,62
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
17.07.95
|
157,77
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
17.07.95
|
17,51
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
16.08.95
|
940,68
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
16.08.95
|
265,33
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
16.08.95
|
80,38
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
11.09.95
|
40,04
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
11.09.95
|
84,66
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
15.09.95
|
277,39
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
15.09.95
|
85,03
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
16.10.95
|
278,63
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
16.10.95
|
84,74
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
16.10.95
|
18,31
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
15.11.95
|
1.195,83
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
15.11.95
|
291,64
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
15.11.95
|
93,31
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
15.12.95
|
225,00
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
15.12.95
|
74,71
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
15.12.95
|
3.329,07
|
|
|
|
968.076,14
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit
Gesellschaftsvertrag vom 13.3.1987 wurde die Fa. T-GmbH gegründet. Der
Berufungswerber war ab 13.8.1987 als Geschäftsführer dieses
Unternehmens tätig.
Der Sitz der
Gesellschaft befand sich zunächst in L, und wurde in weiterer Folge nach W
verlegt.
Mit Beschluss
des Handelsgerichtes Wien vom 20.12.1995 wurde das Ausgleichsverfahren über
das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.
Das Finanzamt
Linz nahm den Berufungswerber mit Haftungsbescheid vom 12.2.1996 für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Ausmaß von S
14,721.491,- in Anspruch. In der Bescheidbegründung wurden lediglich die
allgemeinen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme, die seit dem
Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1995, 91/13/0037, überholte Rechtsansicht
hinsichtlich Haftung für Umsatzsteuer, sowie die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung für Lohnsteuer
angeführt.
Gegen diesen
Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.3.1996 Berufung erhoben. Darin wurde
bemängelt, dass dem Berufungswerber kein Parteiengehör gewährt
worden sei, und das Finanzamt ohne konkrete Prüfung des Sachverhaltes eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen habe. Es sei zu keiner Benachteiligung
des Finanzamtes "als Altgläubiger" gegenüber anderen
Altgläubigern gekommen. Zu den Fälligkeitszeitpunkten wären
jedenfalls keine ausreichenden Geldmittel vorhanden gewesen, die es
ermöglicht hätten, Altgläubiger, so auch das Finanzamt, zu
bezahlen. Der Geschäftsführer habe für die Tilgung der Abgaben
aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen. Sofern ausreichende
Mittel nicht zur Verfügung stünden, könne dies eine für die
Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
ausschließen. Nach nunmehr einhelliger Judikatur handle es sich bei
Abgabenverbindlichkeiten, auch hinsichtlich der Umsatzsteuer, "um keine
Zug-um-Zug Geschäfte", sodass eine Zahlung gerade von Umsatzsteuer und
anderen Steuern und Abgaben gar nicht zulässig, sondern anfechtbar gewesen
wäre. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gelte für sämtliche
Verkehrssteuern. Tatsache sei, dass ab Mitte 1995 ausschließlich jene
Verbindlichkeiten bezahlt worden seien, die zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes unbedingt notwendig gewesen wären. Die
Haftungsinanspruchnahme sei auch deshalb unbegründet, da die objektive
Uneinbringlichkeit der Abgaben nicht vorliege. Es sei beabsichtigt, den
Ausgleichsantrag in den nächsten Tagen zurückzuziehen und mit der
Befriedigung der Lieferanten zu beginnen. Wenn schon die Konkurseröffnung
nicht zwingend die Uneinbringlichkeit bedeute, so sei die Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens keinesfalls geeignet, von vornherein auf eine objektive
Uneinbringlichkeit zu schließen. Umso weniger könne von einer
Uneinbringlichkeit gesprochen werden, wenn beabsichtigt sei den Ausgleichsantrag
zurückzuziehen.
Mit Beschluss
des Handelsgerichtes Wien vom 15.3.1996 wurde das Ausgleichsverfahren
eingestellt, und mit weiterem Beschluss vom 16.4.1996 der Anschlusskonkurs
eröffnet. Die Eröffnung dieses Anschlusskonkurses wurde nach Rekurs
mit Beschluss vom 9.5.1996 aufgehoben.
In einem
Vorhalt vom 29.1.1997 wies das Finanzamt den Berufungswerber auf die ihn im
Haftungsverfahren treffende qualifizierte Darlegungs- und Nachweispflicht hin.
Der Abgabengläubiger dürfe nicht schlechter behandelt werden wie die
übrigen Gläubiger. Wären also Geldmittel vorhanden, reichten
diese jedoch nicht zur Deckung aller fälligen Verbindlichkeiten aus,
müssten alle Verbindlichkeiten anteilig im gleichen Verhältnis
erfüllt werden. Es möge das Fehlen ausreichender Mittel bzw. die
Nichtbenachteiligung der Abgabenforderungen nachgewiesen werden. Insbesondere
wäre darzustellen, wie hoch die Gesamtverbindlichkeiten gewesen wären
bzw. in welcher Höhe ab Jänner 1995 Zahlungen erfolgt seien. Ferner
verwies das Finanzamt neuerlich darauf, dass die Lohnsteuer vom
Gleichbehandlungsgebot ausgenommen sei (§ 78 Abs. 3 EStG). Ob den
Berufungswerber ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit treffe,
sei für das Haftungsverfahren nicht relevant. Dem Finanzamt seien keine
Möglichkeiten zur Einbringung der haftungsgegenständlichen Abgaben bei
der Gesellschaft bekannt, der Berufungswerber möge solche
darlegen.
Mit Beschluss
des Handelsgerichtes Wien vom 7.3.1997 wurde über das Vermögen der
Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.
Auf diese
Konkurseröffnung wurde in einem Ersuchen vom 24.3.1997 um Erstreckung der
Frist zur Beantwortung des Vorhaltes des Finanzamtes vom 29.1.1997 bis zum
30.4.1997 hingewiesen.
Es wurde in
weiterer Folge jedoch keine Stellungnahme zum Vorhalt des Finanzamtes
abgegeben.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 16.5.1997 daher nur dahin
statt, dass die Haftungsinanspruchnahme auf Abgaben in Höhe von "S
13,306.725,-" (richtig laut Auflistung der Abgaben in der Begründung: S
13,863.107,59 [S 9,657.107,59 + S 4,206.000]) eingeschränkt wurde. Im
Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde auf die ständige Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung für Lohnsteuer verwiesen. Der
Berufungswerber habe auch nicht dargelegt, dass er alle Gläubiger gleich
behandelt habe. Im Hinblick auf die Zurücknahme des Ausgleichsantrages
müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass andere Gläubiger sehr wohl
- zumindest teilweise - befriedigt worden wären. Die Zusage auf
Erfüllung der Verpflichtungen zu 100 % nach Zurücknahme des
Ausgleichsantrages sei nicht eingehalten worden. Durch die Konkurseröffnung
vom 7.3.1997 sei die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen evident. Der
Berufungswerber habe keinerlei Einbringungsmöglichkeiten der
Abgabenschulden bekannt gegeben, die Fragen aus dem Vorhalt vom 29.1.1997 seien
nicht beantwortet worden.
Mit Schriftsatz
vom 23.6.1997 wurde die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und die "Durchführung einer
mündlichen Verhandlung im Zuge des Verfahrens gemäß
§ 284
Abs. 1 BAO" gestellt. In der Begründung wurden die Ursachen für die
finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft näher erläutert (Ausfall
eines Großkunden). Am 20.12.1995 sei das Ausgleichsverfahren eröffnet
worden. Da in den Folgemonaten die "unabgerechneten" Aufträge ausfakturiert
worden seien, und eine ausreichende Finanzierung der Gesellschaft erwartet
werden hätte können, seien am 13.3.1996 der Ausgleichsantrag
zurückgezogen, und am 15.3.1996 das Ausgleichsverfahren eingestellt worden.
Der unberechtigt eröffnete Anschlusskonkurs sei erfolgreich angefochten
worden. Am 7.3.1997 sei - nach Ansicht des Berufungswerbers unberechtigt
- neuerlich ein Konkursverfahren eröffnet worden. Er sei nur bis zur
Ausgleichseröffnung im Dezember 1995 für die Gesellschaft
handlungsfähig gewesen und habe bis dahin Zahlungen veranlassen
können. Mit Ausgleichseröffnung seien die Bankkonten gesperrt worden.
Gleichzeitig sei von der Bank die Zustellung der Kontoauszüge eingestellt
worden, sodass ihm der Überblick über die vorhandene Liquidität
und die durchgeführten Zahlungen gefehlt habe. Nach seinen Informationen
habe die Ausgleichsverwalterin vorhandene liquide Mittel in Höhe von S 4,5
Mio. nicht zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, sondern "im Wesentlichen (etwa
S 1 Mio.)" zur Begleichung ihres Honorars verwendet. Zudem habe der
Berufungswerber ab Ausgleichseröffnung keine Vertretungsbefugnis für
die Gesellschaft mehr gehabt. Richtigerweise beschränke sich die
Haftungsinanspruchnahme daher auf Abgabenschuldigkeiten bis 11/1995. Durch den
Ausfall eines Großkunden seien bis zur Ausgleichseröffnung keine
ausreichenden Mittel vereinnahmt worden, die die sofortige Begleichung der
vollen Abgabenschuld ermöglicht hätten. Für die offenen
Abgabenschuldigkeiten seien beim Finanzamt ebenso wie für die offenen
Sozialversicherungsbeiträge bei der Gebietskrankenkasse Stundungsansuchen
eingebracht worden. Die Gläubiger wären daher gleich behandelt worden.
Der Berufungswerber habe sich bemüht, die zur Begleichung der offenen
Abgabenschuldigkeiten nötigen Finanzmittel zu beschaffen. Die
Ausgleichseröffnung und der damit verbundene Entfall der
Handlungsfähigkeit für die Gesellschaft, die Sperre der Bankkonten und
die Einbehaltung der Kontoauszüge sowie die fortgesetzte und
kontinuierliche Betreibung der Insolvenz von mehreren Seiten, unter anderem auch
durch die Finanzprokuratur, hätten ihn jedoch daran gehindert. Trotzdem
habe er durch die Erstellung von Status und Zwischenbilanzen versucht,
Vorfinanzierungen zu gewährleisten, die die Liquidität der
Gesellschaft sicherstellen und damit positive Schritte zur Erfüllung der
Verpflichtungen der Gesellschaft gesetzt. Durch die fortgesetzten
Insolvenzverfahren und die damit verbundene Handlungsunfähigkeit wären
ihm die Hände gebunden gewesen, was die Betreibung der offenen Forderungen
betroffen habe. Die Eintreibung wäre aber auch nicht von anderer Seite
erfolgt. Deshalb bestehe "zur Zeit" Unklarheit über die Einbringlichkeit
und die mit Insolvenzverfahren leider verbundene Zinslosigkeit der Forderungen.
Der Berufungswerber halte jedoch weiterhin den Rechtsanspruch auf Bezahlung
dieser Rechnungen aufrecht. Er sei bemüht, eine Aufhebung des seiner
Meinung nach neuerlich zu Unrecht eröffneten Konkursverfahrens zu erwirken,
und bis 31.12.1997 durch die Betreibung der Forderungen und durch Herstellung
von neuen Bankverbindungen Finanzmittel und die nötige Liquidität zu
besorgen. Die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft stehe daher
noch nicht fest.
Mit Beschluss
des Handelsgerichtes Wien vom 18.4.2002 wurde das Konkursverfahren über das
Vermögen der Gesellschaft nach Schlussverteilung aufgehoben. Die
Konkursquote in Höhe von 2,2628 % war am 12.4.2002 auf das Abgabenkonto der
Gesellschaft überwiesen worden.
Die
haftungsgegenständlichen Abgaben haften nach Verrechnung der Konkursquote
nur mehr in dem im Spruch angeführten Ausmaß aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Voraussetzung
für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die
Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine
Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Die
Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft wurden vom Berufungswerber nicht
bestritten. Ebenso ist unbestritten, dass dieser im haftungsrelevanten Zeitraum
verantwortlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin
war.
Die
Uneinbringlichkeit der im Spruch angeführten Abgabenschuldigkeiten steht
nunmehr fest. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18.4.2002 wurde das
Konkursverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Konkursquote wurde am
Abgabenkonto verrechnet.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des
Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der
Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung
herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur
Gänze.
Dem Einwand,
dass der Berufungswerber nur bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20.12.1995 für die Erfüllung
der abgabenrechtlichen Pflichten verantwortlich gewesen wäre, wurde dadurch
Rechnung getragen, dass von der Haftungsinanspruchnahme ohnedies nur
Abgabenschuldigkeiten umfasst sind, die vor dem 20.12.1995 fällig
waren.
Das
gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln zu den Fälligkeitsterminen
der Abgabenschuldigkeiten wurde nicht glaubhaft gemacht. In der Berufung vom
13.3.1996 wurde ausgeführt, dass ab Mitte 1995 (nur mehr) jene
Verbindlichkeiten bezahlt worden wären, die zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes unbedingt notwendig gewesen wären. Damit verkannte
der Berufungswerber aber die Rechtslage, wenn er meinte, er durfte die für
die Aufrechterhaltung des Betriebes seiner Meinung nach notwendigen Zahlungen
leisten und erst danach allfällig übrige Beträge für die
Abgabenentrichtung verwenden. Damit benachteiligte er offenkundig bei der
Verfügung über die vorhandenen Mittel bestimmte Gläubiger und
verstieß gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Ferner sprach
auch der Hinweis in der Berufung, nach Zurückziehung des Ausgleichsantrages
mit der Befriedigung der Lieferanten beginnen zu wollen, gegen das
gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln.
Schließlich
wurde im Vorlageantrag vom 23.6.1997 darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt der
Ausgleichseröffnung liquide Mittel von rund S 4,5 Mio. vorhanden gewesen
wären.
Insgesamt
gesehen konnte daher nicht von einem gänzlichen Fehlen von
Gesellschaftsmitteln ausgegangen werden.
Es wurde
bereits darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann haftet, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Der
Berufungswerber wurde vom Finanzamt mit Vorhalt vom 29.1.1997 aufgefordert, die
Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes glaubhaft zu machen, und dazu
insbesondere die Höhe der Gesamtverbindlichkeiten und der ab Jänner
1995 erfolgten Zahlungen darzustellen. Dieser Aufforderung kam der
Berufungswerber jedoch nicht nach.
Auch im
Vorlageantrag vom 23.6.1997 wurde die Gleichbehandlung des
Abgabengläubigers nicht belegt. Mit dem lapidaren Hinweis, dass -
ebenso wie bei der Gebietskrankenkasse - Stundungsansuchen eingebracht
worden wären, wurde die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes in keiner
Weise dargelegt. Eine Verletzung desselben ergab sich im Übrigen wie
bereits ausgeführt schon daraus, dass ab Mitte 1995 jene Verbindlichkeiten
bezahlt wurden, die nach Ansicht des Berufungswerbers zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes notwendig waren.
Aus dem Hinweis
in der Berufung, dass Zahlungen an den Abgabengläubiger anfechtbar gewesen
wären, ist für das Haftungsverfahren nichts zu gewinnen, da die Frage,
ob bzw. inwieweit Zahlungen nach den Bestimmungen der Konkursordnung unwirksam
oder anfechtbar gewesen wären oder nicht, nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich im
Konkursverfahren zu prüfen ist. Die im Abgabenverfahren zu prüfende
Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht
benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt.
Zur
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer wies bereits das Finanzamt auf die
Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG hin. Demnach hat der Arbeitgeber, wenn die
zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Die Nichtabfuhr
von Lohnsteuer kann daher nicht mit dem Fehlen ausreichender Mittel
gerechtfertigt werden.
Insgesamt
gesehen war das vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des
§ 9 BAO auszugehen. In diesem Fall spricht nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vermutung für die
Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und
den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht,
die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des
Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht
aktenkundig.
Die
Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung
des Abgabenanspruches dar. Aufgrund des Alters des Berufungswerbers (geb.
29.5.1955) und der Erwerbsmöglichkeiten kann nicht von vornherein davon
ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen zur
Gänze uneinbringlich sind. So war dieser in der Zeit vom 1.6.1998 bis
28.2.2001 Angestellter bei der Fa. C-GmbH, und von 1.8.2001 bis 30.6.2002 bei
der Fa. M- GmbH (für die Zeit vom 27.2.2001 bis 6.7.2001 war er auch als
Geschäftsführer dieses Unternehmens im Firmenbuch eingetragen). Im
Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Haftung nicht etwa nur bis zur Höhe der
aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen zulässig. Schließlich wurden vom Berufungswerber
keine Billigkeitsgründe vorgebracht, welche die Gründe für seine
Heranziehung zur Haftung überwiegen würden. Insgesamt gesehen war
daher die Geltendmachung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des
öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben
geboten.
Zu dem im
Vorlageantrag gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung ist darauf
hinzuweisen, dass gemäß
§ 323 Abs. 12 letzter Satz BAO nach
§ 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002
gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung ab 1.1.2003 als auf Grund
des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt gelten. Dies betrifft jedoch nur
zulässige Anträge auf mündliche Verhandlung, somit nicht im
Bereich bisher monokratischer Entscheidungszuständigkeit gestellte
Anträge (Ritz, BAO-Handbuch, 216). Für das Haftungsverfahren war
jedoch bisher keine Senatszuständigkeit vorgesehen (Ritz, BAO²,
§ 260 Tz 7). Aus dem zweiten Satz des § 323 Abs. 12 BAO
ergab sich zwar in den Bereichen bisheriger monokratischer
Entscheidungszuständigkeit die Möglichkeit einer Nachholung von
Anträgen auf mündliche Verhandlung. Diese Möglichkeit war jedoch
bis 31.1.2003 befristet.
Im
gegenständlichen Fall wurde innerhalb dieser Frist kein solcher
nachträglicher Antrag gestellt. Es war somit ohne Durchführung einer
mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
19. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0144-L/02
- Stammnummer
- 3738
- Gültig
- 19.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF