A 2f) Dem anhängigen Berufungsverfahren liegt sohin die Rechtsfrage zugrunde, ob die Tätigkeit eines Firmenbezeichnung-Warenpräsentators eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstellt oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits in den Erkenntnissen vom 21.6.1994, 93/14/0217, und vom 12.8…
…Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte hierzu aus: "Erfolgt die Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme an der Arbeitstätte des Arbeitnehmers, stellen Fahrtaufwendungen zum Besuch der Fortbildungsstätte Aufwendungen dar, die vom Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 6…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des NN, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten, betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des XY, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Aufgrund von Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 erlangte…
…Berufung konnte daher in diesem Punkt teilweise stattgegeben werden. Die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten waren um Diätendifferenzen im Betrag von 21,23 € zu erhöhen. Differenz-Km-Geld: Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs…
…strittigen Aufwendungen im Einzelnen festzustellen: 1. Fahrtaufwendungen: Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung anfallen, oder Aufwendungen aus Anlass einer beruflich bedingten Übersiedlung können unbestrittenermaßen als Werbungskosten abzugsfähig sein. Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der Fahrtaufwendungen, die aus diesen Anlässen entstanden sind.…
Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann auch darin begründet sein, dass der Steuerpflichtige jederzeit mit der Abberufung von seiner Arbeitsstelle rechnen musste. Es reicht aber nicht schon die abstrakte Möglichkeit, von der Arbeitsstelle abberufen zu werden, aus, um die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung vom…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder ADir. Reg. Rat Magdalena Edler, Mag. Harald Österreicher und Mag. Heinrich Witetschka über die Berufung des Bw, Adresse, vom 8. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder ADir. Reg.Rat Magdalena Edler, Mag. Harald Österreicher und Mag. Heinrich Witetschka über die Berufung des Bw, Adresse, vom 20. Dezember 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13…
…anteilige Pendlerpauschale zu. 5.3 Fahrtkosten zum Arbeitgeber in Wien nach dem 24. April 2006 Da alle Fahrtaufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und eventuell dem Pendlerpauschale gesetzlich pauschaliert sind, können die tatsächlichen Fahrtkosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden (Atzmüller/Lattner in Wiesner…
…dies bedeute, dass der Bw. das volle Unternehmerrisiko zu tragen habe. Die Fahrtaufwendungen nach G seien für die selbstständige Tätigkeit angefallen und daher als Werbungskosten (gemeint wohl Betriebsausgaben) zu berücksichtigen. Weiters wurde angeführt, dass die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer anzuerkennen seien, da…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 31. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 21. Mai 2010 betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden: Der angefochtene Bescheid vom 21. Mai 2010 und die Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2011 werden gemäß…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 11. April 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden: Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bw, vertreten durch vt, vom 17. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes fa vom 10. April 2008 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes A., vom 11. Mai 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden: Der Berufung wird teilweise Statt gegeben. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird abgeändert. Die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 25. Juli 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 25. Juli 2011 betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden: Der angefochtene Bescheid vom 25. Juli 2011 wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufgehoben und die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.Z., Kraftfahrer, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden-Vöcklabruck, Standort Gmunden, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Bw. ist Lkw-Fahrer (Fernfahrer…
…die besuchte Fachhochschule nicht in der Nähe seiner Arbeitsstätte oder seines Wohnortes . Daher ersuche er die Fahrtaufwendungen wie beantragt (72 km) in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. H) Laut Aktenvermerk des Finanzamtes vom 8. Februar 2005 (OZ 2/2003) sei der Bw. bei…
…im Zusammenhang mit einem beimWIFI besuchten Fortbildungskurs, in Höhe von 43.571,20 S [3.166,44 €] beantragt. Im Zuge der Veranlagung wurde nur ein Teil dieser beantragten Fahrtaufwendungen mit der Begründung nicht anerkannt, dass das amtliche Kilometergeld für Fahrten zwischen Dienststelle und Kursort…
…Besuch der WIFI - Kurse in Wien, im Jahr 1996 im Ausmaß von 10.860,00 S und 1997 von 960,00 S, beantragt. Im Zuge der Veranlagung wurde ein Teil der beantragten Fahrtaufwendungen mit der Begründung nicht anerkannt, dass zwar das amtliche Kilometergeld für Fahrten…