Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0940-W/07
Einkünfte aus einem Lehrauftrag stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nicht abzugsfähig, da der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nach der Verkehrsauffassung jener Ort ist, an dem die Vermittlung von Wissen erfolgt. Fahrtaufwendungen in Höhe des Pendlerpauschales können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Fahrten überwiegend im Lohnzahlungszeitraum angefallen sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0940-W/07vom 05.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren
Mitglieder ADir. Reg.Rat Magdalena Edler, Mag. Harald Österreicher und Mag.
Heinrich Witetschka über die Berufung des Bw, Adresse, vom
20. Dezember 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 3. Dezember 2002 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr 2001 nach der am 22. April
2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das
Kalenderjahr 2001 wird mit € 1.416,03 (Berechnung siehe
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 31. August 2007)
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung RV/0839-W/03 vom 8. August 2005
hat der Unabhängige Finanzsenat über die vom Berufungswerber (in
Folge: Bw.) eingebrachten Berufungen betreffend der Kalenderjahre 1999, 2000 und
2001 entschieden. Vom Bw. wurde gegen die Entscheidung Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 14. März 2007, V82/06 die Worte "Universitäten" "Hochschulen" in
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit als gesetzeswidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis vom
14. März 2007, B 3246/05 hat der Verfassungsgerichtshof die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0839-W/03 vom 8.
August 2005 aufgehoben. Über die vom Bw. eingebrachten Berufungen war daher
neuerlich zu entscheiden.
Im fortgesetzten Verfahren hat das Finanzamt für die
Kalenderjahre 1999 und 2000 die vom Bw. erhaltenen Bezüge aus dem
Lehrauftrag den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet. Die im
Berufungsverfahren in Streit stehenden Aufwendungen für die
Lehrbeauftragtentätigkeit (Fahrtkosten und Diäten) sind vom Finanzamt
mit Berufungsvorentscheidungen berücksichtigt worden. Vor Erlassung der
Berufungsvorentscheidungen hat das Finanzamt an den Bw. ein
Ergänzungsansuchen gerichtet. Dieses Ansuchen hat auch die Berufung
für das Kalenderjahr 2001 umfasst. In dem Schreiben wurde vom Finanzamt
dargelegt, dass ab der Veranlagung für das Jahr 2001 für die
Beurteilung der Einkünftezuordnung von Lehrbeauftragten § 25 Abs. 1 Z
5 EStG 1988 maßgeblich ist. Weiters hat das Finanzamt seine Rechtsansicht
betreffend der Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einkünften aus dem
Lehrauftrag (Fahrtkosten, Diäten, Aufwendungen Arbeitszimmer) sehr
ausführlich dargestellt und dem Bw. die Höhe der anzuerkennenden
Werbungskosten zur Kenntnis gebracht. Im Antwortschreiben hat der Bw. im
Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass auf seinen Fall die Zuordnung der
Bezüge aus dem Lehrauftrag zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 nicht zutreffe,
da er seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung
vorgegebenen Studien - Lehr - oder Stundenplans ausübe. Außerdem
wurde vom Bw. der Antrag gestellt, die Zehntelabschreibung der
Lebensversicherung als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Eine Kopie der
Versicherungsurkunde, nicht aber eine Finanzamtsbestätigung war als Beilage
dem Schreiben angeschlossen.
Mit Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt Aufwendungen
in Höhe von S 40.205,00 berücksichtigt. Dieser Betrag wurde
bereits vom Unabhängigen Finanzsenat in der Berufungsentscheidung
RV/0839-W/03 vom 5. August 2005 der Steuerberechnung des Kalenderjahres 2001
zugrunde gelegt. Die vom Bw. beantragten Aufwendungen für die Fahrten zur
Universität nach G und zurück in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes, die Diäten und die Aufwendungen für das Arbeitszimmer
sind vom Finanzamt nicht anerkannt worden. Die Aufwendungen für die
Lebensversicherung sind mangels Vorlage einer Finanzamtsbestätigung nicht
berücksichtigt worden. Vom Finanzamt wurde in der Begründung dazu
angeführt, dass es davon ausgehe, dass die Versicherungsgesellschaft wegen
der Vinkulierung der Versicherung keine Bestätigung ausgestellt habe, da
dies eine Nachversteuerung von bereits anerkannten Sonderausgaben auslösen
würde.
Daraufhin hat der Bw. einen Vorlageantrag eingebracht.
Ergänzend wurde angeführt, dass die Beurteilung, ob ein Lehrauftrag
inhaltlich den Studienzielen eines Institutes zuzurechnen sei, nicht im Ermessen
der Finanzbehörde liegen könne und dürfe. Es könne auch
nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, die Zuordnung zur selbständigen
Tätigkeit, die jahrzehntelang anerkannt worden sei und die durch die
Aufhebung der dem Gesetz vorausgehenden Verordnung des Bundesministers für
Finanzen durch den VfGH erneut bestätigt worden sei, für die
Folgejahre einfach dadurch außer Kraft setzen zu wollen, dass die
Tätigkeit willkürlich und unter Außerachtlassung der
fallbezogenen Gegebenheiten als der gesetzlichen Bedingung entsprechend
unselbständig zugeordnet werde. Weiters wurde ausgeführt, dass sich
die Remuneration des Lehrauftrages nach Maßgabe des § 2 UniAbgG 1974
bestimme. Nach § 2 Abs. 3 UniAbgG 1974 werde durch die Erteilung eines
remunerierten Lehrauftrages kein Dienstverhältnis begründet. Es werde
beantragt die Einkünfte aus dem Lehrauftrag - wie in den Vorjahren - als
Einkünfte aus selbständiger Arbeit einzuordnen. Falls diesem Begehren
nicht stattgegeben werde, so werde die Zuerkennung des großen
Pendlerpauschales - weil im Lohnrechnungszeitraum Semester die Fahrtstrecke W -
G überwiegend zurückgelegt worden sei, beantragt. Außerdem werde
die Anerkennung der Sonderausgaben beantragt.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde die
Kunstuniversität G ersucht Bestätigungen über den an den Bw.
erteilten Lehrauftrag des Kalenderjahres 2001 sowie einen Studienplan für
das Diplomstudium Bühnengestaltung zu übermitteln. Diesem Ersuchen ist
die Kunstuniversität nachgekommen und hat Bestätigungen der für
das Kalenderjahr 2001 erteilten Lehraufträge sowie einen Studienplan
nachgereicht.
In der am 22. April 2009 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend ausgeführt, dass es sich
in seinem Fall um einen remunerierten Lehrauftrag der Universität G und
nicht um ein Dienstverhältnis handle, wobei die Universität die
Semesterwochenstunden auf das Jahr aufteile und lediglich die Auszahlung der
Remuneration monatlich erfolge. Der Bw. verwies darauf, dass er keine
Sonderzahlungen und keine Urlaubsabfindung erhalten habe und dass auch kein
Kündigungsschutz bestehe. Könne er auf Grund von Krankheit die
Lehrverpflichtung nicht abhalten, entstehe ein Übergenuss der ausbezahlten
Bezüge, den er rückzuerstatten habe. Insofern habe er seines Erachtens
sehr wohl ein Unternehmerrisiko im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit zu
tragen.
Weiters verwies der Bw. darauf, dass seitens der
Universität bestätigt wurde, dass kein Dienstverhältnis vorliege
und dass kein von der Universität vorgegebener Lehrplan zum Tragen komme.
Die Kommission (Institutsleiter, Assistenten und Lehrbeauftragte) der
Studienrichtung Bühnengestaltung würde den Lehrauftrag erstellen,
wobei die Lehrbeauftragten hinsichtlich der Themenfindung bei der Erstellung des
Lehrauftrages eingebunden werden.
Er sei hinsichtlich des Ortes und der Zeit seines Vortrages
an keine Vorgaben gebunden, es würden ihm seitens der Universität
keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, auch stehe ihm an der
Hochschule kein Arbeitszimmer zur Verfügung. Der Bw. verwies noch einmal
darauf, dass er bei seiner Lehrtätigkeit ihm Rahmen eines freien
Dienstvertrages tätig geworden sei und nicht in die Organisation der
Universität eingegliedert sei.
Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gab
der Bw. an, dass es ihm frei stehe, die Lehrveranstaltungen in den
Räumlichkeiten (Seminarräumen) der Universität abzuhalten.
Die Erstellung des Lehrplanes erfolge unter Einbindung des
Berufungswerbers, es gäbe jedoch auch Vorgaben seitens der
Kommission.
Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass seiner
Meinung nach trotz der tragenden Einwendungen des Bw. Einkünfte im Sinne
des § 25 Abs. 1 Z. 5 EStG vorlägen. Dies deshalb, da der Bw. einen
Lehrauftrag, an dessen Erstellung er zwar beteiligt sei, erteilt bekomme und er
die Möglichkeit habe, diesen Lehrauftrag in den Räumlichkeiten der
Universität zu erfüllen. Nach Ansicht des Finanzamtsvertreters habe
der Bw. auch kein Unternehmerrisiko zu tragen, dies deshalb, weil er keinen
Verlust trage, wenn er einzelne Semesterstunden nicht abhalte.
Der Bw. brachte dazu vor, dass es bei der Beurteilung der
gegenständlichen Bezüge immer auf das Gesamtbild der Tätigkeit
ankomme und verwies auf eine vom Bundesministerium für Finanzen
veröffentlichte Rechtsansicht, wonach ein Unternehmerrisiko insbesondere
dann vorliege, wenn die Entlohnung von der erbrachten Leistung abhänge und
mit der Tätigkeit verbundene Aufwendungen im Wesentlichen vom Auftragnehmer
selbst getragen werden müssen (Lohnsteuerrichtlinien RZ 937).
Über Befragen durch die Vorsitzende führte der
Bw. aus, dass es zutreffe, dass dem Lehrauftrag ein bestimmtes Ausbildungsziel
zu Grunde liege, dieses Ausbildungsziel sei im konkreten Fall dadurch bestimmt,
dass den Studenten eine möglichst große Praxisnähe des Berufes
vermittelt werden solle. Wie letztlich dieses Ausbildungsziel erreicht werde,
sei Sache des jeweiligen Lehrbeauftragten.
Über Befragen der Referentin gab der Bw. an, dass das
Arbeitszimmer über einen separaten Eingang von außen verfüge.
Nicht richtig sei, dass der Heizraum ausschließlich über das
Arbeitszimmer betreten werden kann. Vom Erdgeschoss führe eine Treppe
direkt in den Heizraum. Richtig sei aber, dass der Heizraum auch über einen
weiteren Kellerraum und auch vom Arbeitszimmer aus betreten werden könne.
Bei der Treppe, die in den Heizraum führe, handle es sich um eine Treppe,
die über eine feuersichere Klapptüre zu erreichen sei. Das Erdgeschoss
habe eine Nutzfläche von ca. 70m2 und das Dachgeschoss etwa 50 m2.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Der Bw. hat im streitgegenständlichen Jahr neben
seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte
aus Lehraufträgen bezogen. Aus der Bestätigung vom 11. August 2000
geht hervor, dass das Kollegium der Abteilung 7 (Gesang und
Bühnengestaltung) in der Sitzung vom 31. Mai 2000 gemäß
§ 9
Abs. 1 Z 4 Kunsthochschul - Organisationsgesetz BGBL Nr. 54/1970 idgF an den Bw.
einen Lehrauftrag für das Wintersemester 2000 (1. Oktober 2000 bis 31.
März 2001) erteilt hat. Weitere Lehraufträge (Bestätigung vom 30.
Jänner 2001) wurden von der Universität für Musik und
darstellende Kunst in G gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 3
Kunstuniversitäts - Organisationsgesetz BGBL. I Nr. 130/1998 für das
Sommersemester (1. April 2001 bis 30. September 2001) und laut Bestätigung
vom 13. August 2001 für das Wintersemester (1. Oktober 2001 bis 31.
März 2002) erteilt. Als Lehrveranstaltungen sind Geschichte der
Bühnengestaltung und Stückanalyse unter Dramaturgischem Gesichtspunkt
angeführt worden. Die Lehrveranstaltungen haben 2 Wochenstunden
(Bühnengestaltung) bzw. 1 Wochenstunde (Stückanalyse) umfasst.
Für das Kalenderjahr 2001 sind die Bezüge aus den Lehraufträgen
in einem Lohnzettel (A) erfasst und bei der Veranlagung vom Finanzamt den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet worden. Die vom
Bw. geltend gemachten Aufwendungen für Reisekosten, Fortbildung/Literatur
und Bürokosten sind vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung mit
S 40.205,00 als Werbungskosten berücksichtigt worden. Die dem Bw. im
Zusammenhang mit den Lehraufträgen entstandenen Aufwendungen für
Fahrtkosten (Kilometergeld) von W nach G, Diäten sowie die Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer in W sind als Werbungskosten
beantragt aber vom Finanzamt bei Durchführung der Veranlagung nicht
anerkannt worden.
Nach dem Vorbringen des Bw. wird die Einordnung der
Bezüge aus den Lehraufträgen zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit bestritten. Weiters ist der Bw. der Auffassung,
dass seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines von der Universität
vorgegebenen Studienplans erfolgt sei, und dass kein Dienstverhältnis
vorliege. Der Bw. vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass, da sich seine
Tätigkeit an der Kunstuniversität in G seit Jahren nicht geändert
habe, die Bezüge aus den Lehraufträgen den Einkünften aus
selbständiger Arbeit (wie in den Kalenderjahren 1999 und 2000) zuzurechnen
seien und die von ihm beantragten Aufwendungen für die Fahrtkosten nach G,
die Diäten und die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als
Betriebsausgaben abzugsfähig seien.
Das Finanzamt ist der Meinung, dass trotz der Einwände
des Bw. die Bezüge aus den remunerierten Lehraufträgen den
Einkünften des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 zuzuordnen sind.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988 in der
für das Kalenderjahr 2001 geltenden Fassung sind Bezüge und Vorteile
aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBL. I 2000/142 wurde ab
der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 eine neue Regelung für
Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden in das Gesetz
eingefügt. Demnach sind gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge,
Auslagenersätze und Ruhe - (Versorgungs -)Bezüge von Vortragenden,
Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der
Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien - Lehr -oder Stundenplanes
ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen - oder Monatsstunden zu
Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. Nicht darunter fallen Bezüge,
Auslagenersätze und Ruhe - (Versorgungs - )Bezüge von Vortragenden,
Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind, die
vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Förderung der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBL. Nr. 172/1973, betreiben,
ausgenommen Abs. 1 Z 1 lit. a ist anzuwenden. Nach § 47 Abs. 2 letzter Satz
EStG 1988 ist ein Dienstverhältnis bei Personen anzunehmen, die Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers, die Bezüge von Personen, die bei einer Bildungseinrichtung
eine unterrichtende Tätigkeit im Rahmen eines von der jeweiligen
Bildungseinrichtung vorgegebenen Lehr - Studien - oder Stundenplanes
ausüben, generell als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
einzuordnen, auch wenn ohne eine solche Regelung im Einzelfall nach den von der
Rechtsprechung und Lehre entwickelten Kriterien die Merkmale einer
selbständigen Tätigkeit überwiegen sollten. Wenn der Gesetzgeber
in diesem Zusammenhang der Lehrplanbindung die entscheidende Bedeutung für
die Einkünftezuordnung zukommen lässt, kann dem von Verfassungs wegen
nicht entgegengetreten werden: Bei einem Personenkreis, bei dessen Mitgliedern
die Merkmale einer selbständigen und einer unselbständigen Arbeit in
den verschiedensten Kombinationen zusammentreffen (können) und die exakte
Zuordnung in vielen Fällen nicht eindeutig oder nur mit erheblichem
Ermittlungsaufwand möglich ist, darf der Gesetzgeber eine unwiderlegbare
Typisierung an Hand des Merkmales der organisatorischen Eingliederung in den
Betrieb einer Bildungseinrichtung vornehmen und auf diesem Weg die sonst
erforderliche aufwendige Einzelfallprüfung vermeiden.
Der Verfassungsgerichtshof hat es in seinem
Prüfungsbeschluss für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, dass
der Gesetzgeber die Bezüge der Lehrenden an Bildungseinrichtungen, die ihre
Tätigkeit im Rahmen eines vorgegebenen Studien -, Lehr - oder Stundenplanes
ausüben, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
rechnet.
Über Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates hat
die Kunstuniversität G Bestätigungen über die dem Bw. erteilten
Lehraufträge des Kalenderjahres 2001 sowie einen Studienplan für die
Studienrichtung Bühnengestaltung an der Hochschule für Musik und
darstellende Kunst in G übermittelt. Aus den nachgereichten
Bestätigungen vom 11. August 2000, vom 30. Jänner 2001 und vom
13. August 2001 geht hervor, dass dem Bw. gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 3
Kunstuniversitäts - Organisationsgesetz BGBL. I Nr. 130/1998 folgende
Lehraufträge erteilt worden sind: Lehrveranstaltungen über die
Geschichte der Bühnengestaltung (2 Wochenstunden WS 2000/2001, 2
Wochenstunden Sommersemester 2001) und Stückanalyse unter dramaturgischem
Gesichtspunkt (zwei Mal je 1 Wochenstunde WS 2000/2001, SS 2001 und WS
2001/2002). Der Studienplan für die Studienrichtung Bühnengestaltung
des Kalenderjahres 2001 ist in 3 Abschnitte eingeteilt. Abschnitt I umfasst die
Aufnahmsprüfung, im Abschnitt II sind die Pflicht - und Freifächer
angeführt und im Abschnitt III sind die Prüfungen der Studienrichtung
Bühnengestaltung aufgelistet. Außerdem enthält der Studienplan
eine Stundentafel, welche als Empfehlung für das Studium
Bühnengestaltung (Studienkennzahl: V 542) zu verstehen ist. Der
Abschnitt II ist unterteilt in § 2 (Pflichtfächer), § 3
(Lehrveranstaltungen), § 4 (Nachweis von Vorkenntnissen) und
§ 5 (Freifächer). Bei den Lehrveranstaltungen ist unter Punkt 3
Fach Theatergeschichte Geschichte der Bühnengestaltung und die Anzahl der
Semesterwochenstunden angegeben. Unter Punkt 10 (Fach Theaterliteratur,
Dramaturgie und Regie) ist die Stückanalyse unter dramaturgischem
Gesichtspunkt (auch Blocklehrveranstaltung) und die Stundenanzahl
angeführt.
Nach der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
stellen Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese
Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien
-, Lehr - oder Stundenplanes ausüben, Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit dar. Die Vortragstätigkeit muss an einer
Bildungseinrichtung ausgeübt werden. Zu den Bildungseinrichtungen
zählen im Wesentlichen Universitäten, Hochschulen, Akademien,
Fachhochschulen, Pädagogische Akademien sowie allgemein - und
berufsbildende höhere Schulen. Vorgegebene Studien -, Lehr - oder
Stundenpläne sind jene nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen (zB. Universitäts - Studiengesetz, Universitäts -
Organisationsgesetz).
Voraussetzung für die Einbindung des Vortragenden in
die Organisation der Bildungseinrichtung ist ein regelmäßiges
Tätigwerden im Rahmen des Studien - Lehr oder Stundenplanes. Ein
regelmäßiges Tätigwerden liegt dabei bereits bei einer
Lehrverpflichtung von mindestens einer Semesterwochenstunde vor. Wird diese
Lehrveranstaltung geblockt, liegen ebenfalls Einkünfte im Sinne des §
25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vor (vgl. Doralt, Kommentar, EStG, Tz 78 zu §
25).
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zählen nicht nur die Bezüge aus der Lehr- und Vortragstätigkeit
(die in jeder beliebigen Vermittlung von Kenntnissen bestehen kann) sondern auch
das Entgelt für alle damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden
Leistungen, wie zB. Prüfungstätigkeit, die Erstellung von Lehrbehelfen
(Skripten), die Begleitung von Exkursionen, die Betreuung von Studierenden (zB.
Diplomanden), die Abhaltung von Sprechstunden, die Teilnahme an Konferenzen etc.
(vgl. Maschinda, Welche Vortragende sind ab 1.1. 2001 lohnsteuerpflichtig?
ÖStZ 2001, 250 ff).
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Bw.
aufgrund von Lehraufträgen an der Universität für Musik und
darstellende Kunst G tätig geworden ist. Aus dem von der Universität
übermittelten Studienplan für das Kalenderjahr 2001 geht ua. hervor,
dass mit Beschluss der Studienkommission vom 15. April 1996 der Studienplan
für Bühnengestaltung wesentlich geändert und vom
Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst mit Erlass vom 21.
Juni 1996, GZ. 60.713/15-I/B/5A/96 genehmigt worden ist. Die vom Bw.
abgehaltenen Lehrveranstaltungen sind im Studienplan der Studienrichtung
Bühnengestaltung (Studienkennzahl: V 542) enthalten. Der Lehrauftrag
wurde über eine bzw. zwei Semesterwochenstunden erteilt. Nach den
Ausführungen des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung erstellt
die Kommission (Institutsleiter, Assistenten und Lehrbeauftragte) der
Studienrichtung Bühnengestaltung den Lehrauftrag, wobei die
Lehrbeauftragten hinsichtlich der Themenfindung bei Erstellung des Lehrauftrages
eingebunden werden. Dem Studienplan liegt ein bestimmtes Ausbildungsziel zu
Grunde. Das Ausbildungsziel ist im vorliegenden Fall dadurch bestimmt, dass
durch die Abhaltung des Lehrauftrages den Studenten eine möglichst
große Praxisnähe des Berufes vermittelt werden soll. Auch wenn der
Bw. den Ablauf der Lehrveranstaltung selbstständig gestalten kann und an
keine vorgeschriebenen Lehrpläne gebunden ist, ändert dies nichts an
der Tatsache, dass seitens der Kunstuniversität sehr wohl ein Studienplan
vorgegeben ist, im Rahmen dessen der Bw. seine Lehrtätigkeit ausübt.
Die vom Bw. ausgeübte Lehrtätigkeit ist daher, wie vorstehend
aufgezeigt worden ist, im Rahmen eines von der Universität vorgegebenen
Studienplans erbracht worden. Dass der Lehrauftrag von der Kommission - unter
Mitwirkung bzw. Einbeziehung des Bw. - beschlossen wurde, ändert daran
nichts. Somit liegen die im § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 genannten
Voraussetzungen zweifelsfrei vor. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sind daher die Bezüge des Bw. aus den
Lehraufträgen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu
qualifizieren.
Daran vermag auch der Hinweis des Bw. auf die Bestimmung
des § 2 Abs. 3 UniAbgG 1974 wonach durch die Erteilung eines remunerierten
Lehrauftrages kein Dienstverhältnis begründet werde, etwas zu
ändern, weil sich aus hochschulorganisationsrechtlichen Vorschriften
für sich allein nicht bestimmen lässt, ob
abgabenrechtlich eine Tätigkeit als
selbständige oder unselbständige anzusehen ist. Ob selbständige
oder nichtselbständige Einkünfte vorliegen, ist ausschließlich
nach abgabenrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen, so dass
steuerrechtlich auch dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
vorliegen können, wenn auf Grund (anderer) gesetzlicher Vorschriften ein
Dienstverhältnis ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Einstufung nach
§ 2 Abs. 3 UniAbgG 1974 ist daher für die steuerliche Beurteilung der
Einkünfte von Lehrbeauftragten nicht maßgebend. Würden von der
Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 nur jene Lehr - und
Vortragstätigkeiten erfasst, die ohnedies bereits aufgrund der allgemeinen
Kriterien im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß
§ 47
Abs. 2 EStG 1988 ausgeübt werden, bräuchte es die angeführte
Sonderbestimmung nicht. Im Wesentlichen werden daher von dieser Bestimmung die
Lehrenden und Vortragenden erfasst, die aufgrund eines mit der
Bildungseinrichtung abgeschlossenen freien Dienstvertrages oder Werkvertrages
tätig werden. Die in § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gesetzlich fingierte
Lohnsteuerpflicht geht als lex spezialis den anderen Regeln des
Einkommensteuerrechtes zur Zuordnung von Einkünften vor. Wären daher
die Bezüge des Bw. aus dem Lehrauftrag nach den allgemeinen
Zuordnungsregeln den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen,
so sind diese Bezüge nach der Sonderbestimmung nach § 25 Abs. 1 Z 5
EStG 1988 dennoch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zuzuordnen und somit lohnsteuerpflichtig.
Die vom Bw. im Zusammenhang mit den Lehraufträgen des
Kalenderjahres 2001 beantragten Aufwendungen für Fahrtkosten, Diäten
und Arbeitszimmer sind daher nach den Kriterien des § 16 EStG 1988
(Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) zu
beurteilen. Das Finanzamt hat in seiner ausführlich gehaltenen
Berufungsvorentscheidung nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch
die Gesetzessystematik dargelegt und daraus die für den
gegenständlichen Berufungsfall richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen wird daher auch auf die
eingehende Begründung in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
verwiesen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass es zulässig
ist, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides
zu verweisen (VwGH vom 14. September 1992, Zl. 91/14/0044 und vom
6. Oktober 1992, Zl. 91/14/0176).
Angemerkt wird noch, dass auf das Vorbringen des Bw., die
Aufwendungen für die Sonderausgaben bei Durchführung der Veranlagung
zu berücksichtigen, nicht näher einzugehen war, da durch diese
Berufungsentscheidung keine Änderung des Gesamtbetrages der Einkünfte
erfolgt ist. Laut Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 31. August 2007
beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr 2001
S 729.517,00, sodass sich nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 3 EStG
1988 im vorliegenden Fall kein absetzbarer Betrag für Sonderausgaben
ergibt.
Dem Berufungsbegehren war daher im Umfang der
Berufungsvorentscheidung zu Folgen, sodass wie im Spruch zu entscheiden
war.
Wien, am 5.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0940-W/07
- Stammnummer
- 40771
- Gültig
- 05.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF