Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0434-W/05
Fahrtaufwendungen bei Besuch der Berufspädagogischen Akademie des Bundes, wenn eine Beurlaubung durch den Dienstgeber vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0434-W/05vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NN, gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Pölten, betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte in seiner elektronisch am 29. Juni 2004 abgegebenen
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003, bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, Reisekosten in Höhe von €
3.471,12.
Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 wurde am 2. Juli 2004 erklärungsgemäß
erlassen.
Mit Schreiben vom 2. Dezember
2004 wurde der Bw vom Finanzamt aufgefordert die beantragten Aufwendungen
für Unterhalt, Reisekosten und die Betriebsausgaben mittels geeigneter
Belege nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Bw am 4. Jänner 2005
nach.
Unter diesen Unterlagen
befindet sich auch eine Bestätigung des Amtes der
Niederösterreichischen Landesregierung. In diesem, als Dekret bezeichneten
Schreiben, wird bestätigt, dass dem Bw aufgrund seines Ansuchens
gemäß
§ 4 des Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 172/1966,
für die lehrgangsmäßige Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der
Diplomprüfung für das Lehramt für Berufsschulen an der
Berufspädagogischen Akademie des Bundes ein Urlaub in der Dauer von 2
Semestern während des Schuljahres 2003/2004 unter Weiterbezahlung der
Bezüge gewährt wird.
Aufgrund der
Überprüfung der Unterlagen wurde der Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2003 vom 2. Juli 2004 mit Bescheid vom 14. Jänner 2005
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und die Wiederaufnahme wie folgt
begründet:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist."
Mit gleichem Datum wurde auch
ein neuer Sachbescheid erlassen, indem von den beantragten Reisekosten nur
€ 478,40 anerkannt wurden. In der Begründung führte das Finanzamt
aus, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag und einem
allfällig zustehenden Pendlerpauschale abgegolten seien. Arbeitstätte
sei jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber
regelmäßig tätig werde. Eine Arbeitsstätte liege auch dann
vor, wenn das dauernde Tätigwerden an einem Fortbildungsinstitut (zB
Entsendung zu einer mehrmonatigen Berufsfortbildung) erfolge. Anstelle der
beantragten tatsächlichen Fahrtkosten sei das Pendlerpauschale zu
berücksichtigen gewesen.
Der Bw erhob mit Schriftsatz
vom 25. Jänner 2005 Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 und den Vorauszahlungsbescheid für das Kalenderjahr 2005 und
Folgejahre vom 14. Jänner 2005 und führte dazu begründend aus:
"Mit
dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2003 eine
Einkommensteuernachforderung von 1361,71 Euro
vorgeschrieben.
Dieser
Betrag wurde aber nicht richtig errechnet, da gemäß
Lohnsteuerrichtlinien 1999, Randzahl 292 F, Verwaltungsgerichtshoferkenntnis
89/14/0276 vom 04.03.1990 die Fahrtkosten zwischen Wohnung und
Berufspädagogischer Akademie (Beurlaubung während Besuch BPA) als
Werbungskosten abzugsfähig sind.
Ich
beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen
Bescheides, mit dem meinem Berufungsvorbringen Rechung getragen
wird.
Gemäß
§ 212a BAO beantrage ich die Aussetzung der Einhebung der Nachzahlung in
Höhe von 1361,71 Euro und der Vorauszahlungen für das Kalenderjahr
2005 in Höhe von 6041,60 Euro.
Weiters
beantrage ich die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides 2005 und, da meine
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in diesem Jahr ca. 1300 Euro
betragen werden, die Festsetzung der Vorauszahlungen für 2005 mit 500
Euro."
Im Akt befindet sich nach
dieser Berufung nochmals eine Kopie des oben bereits angeführten Dekretes
des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung.
Das Finanzamt hat mit
Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom 3. Februar 2005 die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 als unbegründet
abgewiesen. Die Abweisung der Berufung wurde wie folgt
begründet:
"Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitstätte sind gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6
EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes
Pendlerpauschale abgegolten. Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der
Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird.
Tatsächliche Fahrtkosten (zB Kilometergeld) können daher für
derartige Fahrten nicht berücksichtigt werden. (RZ 291)
Verlagert
sich das regelmäßige Tätigwerden zu einer neuen
Arbeitstätte, sind die Fahrten vom Wohnort zu dieser Arbeitstätte als
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte gemäß
§ 16 Abs 1
Z 6 EStG 1988 zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der
Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitstätte befristet dienstzugeteilt oder
entsendet wird, und von vornherein feststeht, dass er an dieser neuen
Arbeitstätte länger als einen vollen Kalendermonat durchgehend
tätig wird, stellen die Fahrten zur neuen Arbeitstätte mit Wirksamkeit
der Zuteilung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte dar. (RZ 292) Wie
bereits in der RZ 291 angeführt, sind diese Fahrten mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und einem eventuell zustehenden Pendlerpauschale
abgegolten."
Weiters wurde eine stattgebende
Berufungsvorentscheidung mit gleichem Datum betreffend den
Vorauszahlungsbescheid für das Kalenderjahr 2005 und Folgejahre erlassen
und die Vorauszahlungen wie beantragt mit € 500,00
festgesetzt.
Gegen die
Berufungsvorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 brachte der Bw fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ein und führte darin wie folgt aus:
"Meines
Wissens sind gemäß Lohnsteuerrichtlinie 1999, Randzahl 292 F,
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis 89/14/0276 vom 04.03.1990 die Fahrtkosten
zwischen Wohnung und Berufspädagogischer Akademie (Beurlaubung während
Besuch BPA- siehe Anlage 1) abzugsfähig.
Eine Recherche
bei Arbeitskollegen ergab, dass diese Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt
wurden. Ich berufe mich auf den Gleichheitsgrundsatz.
Das
Pendlerpauschale wurde für den in Frage kommenden Zeitraum (September 2003
bis Dezember 2003) nicht beantragt.
Ich beantrage
die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides,
mit dem meinem Berufungsvorbringen Rechung getragen wird."
Der Berufung war das bereist oben angeführte Dekret
des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung
beigelegt.
Mit Bericht vom 14. März 2005 legte das Finanzamt die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Bw wurde von seinem
Dienstgeber für die lehrgangsmäßige Ausbildung zum Zwecke der
Ablegung der Diplomprüfung für das Lehramt für Berufschulen an
der Berufspädagogischen Akademie des Bundes ein Urlaub in der Dauer von 2
Semestern während des Schuljahres 2003/2004 unter Weiterbezahlung der
Bezüge gewährt (Dienstfreistellung nach § 4 des
Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 172/1966).
Dies zeigt, das es sich bei dem
Besuch des Kurses nicht um die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber
dem Dienstgeber handelt, sondern um eine Tätigkeit, die zwar mit der
nichtselbständigen Arbeit des Bw im Zusammenhang steht, nicht jedoch
Dienstleistung gegenüber dem Dienstgeber ist. Die Beurlaubung erleichtert
dem Dienstnehmer nur die Erfüllung der im Dienstvertrag übernommenen
Pflicht zur Ablegung der Diplomprüfung.
Die jeweilige
Fortbildungsstätte ist daher nicht Arbeitstätte im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Bei den Fahrten des Bw von seiner Wohnung zum
Fortbildungsort und zurück handelt es sich daher nicht um Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, sondern um Fahrten zur Sicherung und Erhaltung
seiner Einnahmen als Lehrer.
Fortbildungskosten dienen dazu,
im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass
sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161).
Als Werbungskosten kommen in
Betracht neben den unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungs- oder
Umschulungsmaßnahmen (z.B. Kursgebühren, Kosten für
Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur), auch Fahrtkosten zur Ausbildungs-,
Fortbildungs- oder Umschulungsstätte in tatsächlich angefallenem
Umfang (z.B. Kilometergelder), sofern diese nicht bereits durch den
Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten
sind und Tagesgelder, sofern eine Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt.
Da der Bw von seinem
Dienstgeber für die Dauer von 2 Semestern während des Schuljahres
2003/2004 beurlaubt war, liegt keine Dienstzuteilung vor. Die beantragten Kosten
für die Fahrten zur berufspädagogischen Akademie, in Höhe von
€ 3.471,12, stehen zu.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 15.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0434-W/05
- Stammnummer
- 19437
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF