Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0596-W/02
Reisekosten (Kilometergeld, Taggeld) iZm Fortbildung (WIFI-Lehrgang Bilanzbuchhalterprüfung). FA: Fahrten Wohnort - Arbeitsstätte (Bw machte nur Fahrten am Sa geltend, nicht wochentags), weiterer Tätigkeitsmittelpunkt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0596-W/02vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw gegen die
Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 1996 und 1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
arbeitet in Wien als Beamtin und hat in den Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1996 und 1997
unter dem Titel Werbungskosten unter anderem Kilometergelder, im Zusammenhang
mit beimWIFI besuchten Fortbildungskursen,
beantragt und zwar in folgenden Höhen:
|
Jahr
|
S
|
1996
|
6.210,00
|
1997
|
3.255,40
Weiters
wurden Tagesdiäten für den Besuch der WIFI - Kurse in Wien, im Jahr
1996 im Ausmaß von 10.860,00 S und 1997 von 960,00 S,
beantragt.
Im Zuge der Veranlagung wurde
ein Teil der beantragten Fahrtaufwendungen mit der Begründung nicht
anerkannt, dass zwar das amtliche Kilometergeld für Fahrten zwischen
Dienststelle und Kursort zustehe. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen
Wohnort und Dienststelle seien aber bereits durch die Berücksichtigung des
Verkehrsabsetzbetrages und des Pendlerpauschales abgegolten.
Hinsichtlich der
nichtanerkannten Diäten wurde in der Bescheidbegründung
ausgeführt, dass die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit anzunehmen ist, wenn der Dienstnehmer an einem Einsatzort
regelmäßig wiederkehrend tätig wird (zB an einem Tag
wöchentlich) und eine Anfangsphase von fünf Tagen überschritten
wird, sodass ein Verpflegungsmehraufwand ausgeschlossen werden muss. Dies gilt
auch, wenn der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken dient (VwGH vom 26. Juni 1990,
87/14/0024).
Gegen diese
Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahr 1996 und 1997 erhob die Bw mit
gesonderten Schreiben Berufungund
führte in diesen gleichlautend aus, dass sich die Berufung gegen die
Nichtberücksichtigung von Werbungskosten richte, ohne dass mittels Ersuchen
um Ergänzung Aufklärung über die in Frage stehenden Beträge
begehrt worden wäre. Es sei dadurch dem Grundsatz des Parteiengehörs
nicht Rechnung getragen worden, was einen Verfahrensmangel begründet, der
zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.
Weiters beantrage die Bw die
Bescheide aufzuheben und durch neu zu erlassende Bescheide zu ersetzen, welche
die von ihr in den die Veranlagungsjahr 1996 und 1997 beantragten Werbungskosten
berücksichtigt.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 wurde wie folgt begründet
(auf diese Begründung wurde in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 verwiesen):
"Zu
den amtlicherseits gekürzten Werbungskosten-Positionen im
einzelnen:
Aufwendungen
für Weiterbildung -
Fahrtgelder
Reisen
im Zusammenhang mit Berufsfortbildung aus eigener Initiative gelten als
beruflich veranlasst. Für jede beruflich veranlasste Reise können
Fahrtkosten geltend gemacht werden.
Mit
der Begründung, dass die Kosten für Fahrten auf einer Wegstrecke, die
der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz entspricht, zur Gänze
durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten seien, wurde die
Anerkennung der Fahrtkosten verweigert. In diesem Zusammenhang wurde auf das
VwGH-Erkenntnis 91/13/0205 vom 27. März 1996 verwiesen.
In
Kenntnis des Umstandes, dass Fahrtkosten nur insoweit angesetzt werden
können, als sie nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw.
Pendlerpauschale gedeckt sind, wurden im Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 1996 lediglich jene Fahrtkosten geltend
gemacht, die an Samstagen - also an Nicht-Arbeitstagen - angefallen
sind. Dieses Faktum geht aus dem Antrag eindeutig hervor.
Bei
der Beurteilung des Sachverhalts wurde behördlicherseits dieser Tatsache
keine Beachtung geschenkt. Das zitierte VwGH-Erkenntnis 92/13/0205 lässt
sich auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht übertragen, da es sich
bei den dort erwähnten Fahrten um Dienstreisen im Sinne des § 26 Z 4
EStG (erster Tatbestand) handelt, dem Rechtsanwaltsanwärter keine
effektiven Mehraufwendungen entstanden sind und die Fahrten offensichtlich an
Arbeitstagen erfolgten.
Aufgrund
obiger Ausführungen beantrage ich daher erneut die Anerkennung der als
Werbungskosten geltend gemachten Fahrtkosten in unverminderter Höhe von
6.120,00 S.
Aufwendungen
für Weiterbildung -
Tagesgelder
Reisen
in Zusammenhang mit Berufsfortbildung aus eigener Initiative gelten als
beruflich veranlasst. Für beruflich veranlasste Reisen können
Diäten angesetzt werden, wenn die Reise im Inland länger als drei bzw.
im Ausland länger als fünf Stunden dauert. Die
Tagesgelder(Diäten) sollen den im Zuge der Reise entstehenden
Verpflegungsmehraufwand abdecken.
Kein
Ansatz von Diäten ist zulässig, wenn sich aufgrund der
Regelmäßigkeit der Reisebewegungen ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit ergibt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der
Steuerpflichtige wiederkehrend (zB wöchentlich an einem bestimmten Tag) an
einem Einsatzort tätig wird und eine Anfangsphase von fünf Tagen
überschritten wird. Behördlicherseits wird das VwGH-Urteil 87/14/0024
vom 26. Juni 1990 zitiert, wonach ein Verpflegungsmehraufwand auch denn
auszuschließen sei, wenn es sich um einen Aufenthalt zur
Fortbildungszwecken handelt.
In
der Bescheidbegründung wird zwar ausgeführt, dass ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit erst ab dem fünften Tag gegeben ist,
tatsächlich wurden jedoch sämtliche Tagesgelder gestrichen. In diesem
Punkt ist mE materielle Rechtswidrigkeit gegeben, da auch die Anerkennung der
anteiligen Tagesgelder für die jeweils ersten fünf Tage verweigert
wurden. Ich erlaube mir auf das VwGH-Erkenntnis 93/13/0099 vom 2. August 1995 zu
verweisen, dass über diesen Punkt abspricht.
Ich
beantrage die Anerkennung von Werbungskosten unter dem Titel Tagesgelder in
Höhe von 2.100,00 S. Dieser Betrag entspricht dem Ansatz von jeweils
fünf anteiligen Tagessätzen für die Freitag-Abend- bzw. die
Samstag-Ganztages-Kurstermine. Die Verpflegungsmehraufwendungen resultieren aus
den unterschiedlichen Öffnungszeiten der Speiselokale in der näheren
Umgebung des Kursortes in Wien I, Herrengasse."
In der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1997 wird noch ergänzend
ausgeführt:
"Ich
beantrage daher die Anerkennung der Fahrtkosten in ungekürzter Höhe
von 3.255,40 S.
Aufwendungen
für Weiterbildung -
Tagesgelder
Hinsichtlich
der Taggelder scheint aufgrund des im Jahr 1996 entstandenen weiteren
Mittelpunktes der Tätigkeit die Streichung der Diäten gerechtfertigt
zu sein. In diesem Punkt erfolgt daher keine Bescheidabweichender
Antrag."
Aufgrund dieser Berufungen
wurde mit einem ergänzenden ausführlichen Schreiben vom 21. August
1998 der Bw die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und dadurch der durch
die Abweichungen von der Erklärung ohne Vorhalt entstandene
Verfahrensmangel saniert.
Im Antwortschreiben der Bw vom
15. September 1998 gab die Bw nochmals ihre bereits in der Berufung dargelegte
Auffassung wieder.
Mit Bericht vom 23. September 1998 legte das Finanzamt die
Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung
der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Akten des
Finanzamtes steht folgender Sachverhalt fest:
Die Bw arbeitet im3 Bezirk in
Wien. Die von ihr in Wien besuchte Fortbildungsveranstaltung fand im 1. Bezirk
statt.
Strittig sind die beantragten
Fahrtaufwendungen für die an Samstagen durchgeführten Fahrten nach
Wien (= Dienstort) sowie die beantragten Tagesdiäten für die ersten 5
Kurstage in Wien.
Kilometergeld
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.3.2000, 97/14/0103, ausgeführt dass
Aufwendungen, die der Steuerpflichtige deshalb tätigt, um seine bisherigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, und dadurch seinen
Beruf besser ausüben zu können, als Fortbildungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig sind.
Beruflich
veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise -
stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem
amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis
führt (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Eine
Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe
zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige
Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit
dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten.
Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen
werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung
zurückzukehren. Dies trifft auf die gegenständlichen Fahrten nicht
zu.
Dem Umstand, dass eine
Fortbildungseinrichtung auf dem Weg zur Arbeitsstätte gelegen ist oder von
der Arbeitsstätte aus in kürzerer Entfernung als vom Wohnort aus
erreicht werden kann, kommt allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung
Bedeutung zu. Nämlich für die Frage, ob die Fahrten zusätzlich
angefallen sind oder mit dem Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. der Heimfahrt
von dieser verbunden wurden.
Es ist unstrittig, dass die von
der Bw besuchten Kurse der beruflichen Fortbildung dienten, und somit die damit
im Zusammenhang entstanden Fahrtkosten Werbungskosten darstellen.
Im
berufungsgegenständlichen Fall beantragt die Bw Kilometergeld für die
an "arbeitsfreien" Samstagen durchgeführten Fahrten. Auf Basis dieser
Feststellung sind die von der Bw unternommenen Fahrten auch nicht teilweise mit
dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale abgegolten.
Die Fahrtstrecke Wohnung - WIFI
ist zwar teilweise mit der Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitstätte ident, die
Fahrt wird jedoch nicht unternommen um die Arbeitstätte aufzusuchen bzw.
von dieser wieder nach Hause zu gelangen. Die beantragten Werbungskosten
für Fahrten nach Wien an "arbeitsfreien" Samstagen in Höhe von
6.210,00 S für 1996 und von 496,80 S für 1997 werden
gewährt.
Verpflegungsmehraufwand
Mit dem Begriff der Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von
Erkenntnissen auseinander gesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der
Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit eines
Steuerpflichtigen angesehen werden muss, zu keiner Reise führt. Die
Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen
Aufenthalten nur in den bei derartigen Reisebewegungen in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwendungen gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§
20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Verpflegungsaufwendungen (vgl. das hg
Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/13/0132). Aufwendungen für
Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den Kosten der
Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Steuerpflichtigen darauf
angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Die
einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen nach
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 findet ihre Begründung darin, dass einem
Steuerpflichtigen die besonders preisgünstigen
Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen - vom Wohnort in
größerer Entfernung gelegenen - Aufenthaltsort in der Regel nicht
bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie
typischerweise zu Mehraufwendungen führt (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Mai
1996, 93/13/0013). Hält sich ein Steuerpflichtiger jedoch länger an
einem Ort auf, sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten
ausreichend bekannt, weswegen Verpflegungsmehraufwendungen im Weg von
Tagesgeldern nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen sind. Werden
verschiedene berufliche Tätigkeiten im selben Ort im örtlichen
Nahebereich ausgeübt, führt dies nicht zu steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwendungen (vgl. das hg Erkenntnis vom
28. Jänner 1997, 95/14/0156). Da sich der von der Bw besuchte Kursort (Wien
1) im örtlichen Nahebereich ihrer Arbeitsstätte (Wien 3) befindet,
sind die geltend gemachten Tagesgelder nicht als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
|
Beilage:
|
1 Berechnungsblatt für
das Jahr 1996 in S
|
|
1 Berechnungsblatt für
das Jahr 1996 in €
|
|
1 Berechnungsblatt für
das Jahr 1997 in S
|
|
1 Berechnungsblatt für
das Jahr 1997 in €
Wien,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0596-W/02
- Stammnummer
- 5770
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF