5.6.6 Fahrtkosten 5.6.6.1 Berücksichtigung der Fahrtkosten Rz 287: Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar, sondern sind als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 (Aufwendungen für die berufliche…
5.6.6.2 Abgrenzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Rz 291: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein ggf. zustehendes Pendlerpauschale und den Pendlereuro abgegolten. Das gilt auch für Fahrten zwischen…
5.4.4 Vorgangsweise bei von der Wohnung aus angetretenen Dienstreisen 5.4.4.1 Zeitliches Überwiegen Rz 263a: Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten von der Wohnung zur…
5.9.21.4 Reisekosten Rz 383d: Sofern eine gesetzliche Regelung vorliegt, wonach Fahrten bzw. Reisen eines politischen Mandatars als Dienstreisen im Sinne des § 26 EStG 1988 zu qualifizieren sind, unterliegen die vom Arbeitgeber geleisteten Ersätze, soweit sie die Sätze des § 26 EStG 1988 nicht…
A 2f) Dem anhängigen Berufungsverfahren liegt sohin die Rechtsfrage zugrunde, ob die Tätigkeit eines Firmenbezeichnung-Warenpräsentators eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstellt oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits in den Erkenntnissen vom 21.6.1994, 93/14/0217, und vom 12.8…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom 31. Juli 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom 27. Juli 2015, betreffend Einkommensteuer 2014 (Arbeitnehmerinnenveranlagung) zu Recht erkannt: Der Beschwerde…
…Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte hierzu aus: "Erfolgt die Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme an der Arbeitstätte des Arbeitnehmers, stellen Fahrtaufwendungen zum Besuch der Fortbildungsstätte Aufwendungen dar, die vom Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 6…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des NN, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten, betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. April 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr ***FA***) vom 18. März 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 sowie über die Beschwerde vom 28…
5.9.11 Familienheimfahrten 5.9.11.1 Voraussetzungen Rz 354: Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten…
…2016). 5. Die Bf. machte im Beschwerdejahr unter anderem pauschale Fahrtaufwendungen nach Wien (Kilometergeld hin und retour 13.500 km x 0,42) in Höhe von € 5.670 und pauschale Nächtigungsgelder in Höhe von € 810 (18x3x15) als Werbungskosten geltend. 6. Die Bf. fuhr…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des XY, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Aufgrund von Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 erlangte…
…Berufung konnte daher in diesem Punkt teilweise stattgegeben werden. Die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten waren um Diätendifferenzen im Betrag von 21,23 € zu erhöhen. Differenz-Km-Geld: Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs…
…werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. In Streit steht nunmehr einzig, ob der Bf. erwachsene Fahrtaufwendungen in Zusammenhang mit der Erkrankung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Krankheitskosten, wozu auch Kosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital zählen, die…
…strittigen Aufwendungen im Einzelnen festzustellen: 1. Fahrtaufwendungen: Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung anfallen, oder Aufwendungen aus Anlass einer beruflich bedingten Übersiedlung können unbestrittenermaßen als Werbungskosten abzugsfähig sein. Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der Fahrtaufwendungen, die aus diesen Anlässen entstanden sind.…
Finanzierungskosten Rz 1531: Siehe Rz 1421 ff. Firmenwert Rz 1532: Zur Abschreibbarkeit siehe Rz 3187 ff. Fitness-Studio Rz 1533: Siehe Rz 4719, Stichwort "Fitness-Studio". Flugzeug Rz 1534: Siehe Rz 4783 ff. Randzahl 1535: derzeit frei Forschungsprämie - Feststellungsbescheid Rz 1535a: Kosten für eine Bestätigung…
Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann auch darin begründet sein, dass der Steuerpflichtige jederzeit mit der Abberufung von seiner Arbeitsstelle rechnen musste. Es reicht aber nicht schon die abstrakte Möglichkeit, von der Arbeitsstelle abberufen zu werden, aus, um die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung vom…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder ADir. Reg. Rat Magdalena Edler, Mag. Harald Österreicher und Mag. Heinrich Witetschka über die Berufung des Bw, Adresse, vom 8. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder ADir. Reg.Rat Magdalena Edler, Mag. Harald Österreicher und Mag. Heinrich Witetschka über die Berufung des Bw, Adresse, vom 20. Dezember 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13…
…Monatsbeträge umzurechnen (€ 306), wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit zusteht. Die derart errechnete Jahresgrenze wird durch Urlaub oder Krankenstand nicht vermindert. Grundsätzlich sind die Fahrtaufwendungen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen. Mangels Nachweises sind sie zu schätzen (§ 184 BAO)…