Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0875-W/02
Fahrtkosten im Zusammenhang mit einem WIFI - Fortbildungslehrgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0875-W/02vom 06.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist glaubwürdig, dass der Bw, wenn er zwischen Arbeitsende und Kursbeginn ca. 4 Zeit hat, nach Hause fährt, um anschließend den Kursort aufzusuchen. Für diese Fahrten zu einer Fortbildungsveranstaltung steht dann das Kilometergeld zu, es handelt sich nicht um mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegoltene Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt (in S und €) zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat in
der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 1997 unter dem Titel Werbungskosten unter anderem Kilometergelder, im
Zusammenhang mit einem beimWIFI besuchten
Fortbildungskurs, in Höhe von 43.571,20 S [3.166,44 €]
beantragt.
Im Zuge der Veranlagung wurde
nur ein Teil dieser beantragten Fahrtaufwendungen mit der Begründung nicht
anerkannt, dass das amtliche Kilometergeld für Fahrten zwischen
Dienststelle und Kursort zustehe. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen
Wohnort und Dienststelle seien aber bereits durch die Berücksichtigung des
Verkehrsabsetzbetrages und des Pendlerpauschales abgegolten.
Gegen diesen
Einkommensteuerbescheid erhob der Bw Berufungund führte aus, dass laut den Lohnsteuerrichtlinien 1997 der
Fortbildungsaufwand steuerlich absetzbar sei. Fahrtkosten zur
Fortbildungsstätte seien im tatsächlich angefallenem Umfang,
gegebenenfalls in Form von Kilometergeldern sofern diese nicht bereits durch den
Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten
sind (abzugsfähig sind daher nur Aufwendungen für zusätzliche
Wegstrecken) absetzbar. Das beantragte Kilometergeld sei (laut Fahrtenbuch
belegt) zusätzlich zur normalen Wegstrecke (Wohnung - Dienststelle)
angefallen.
Der Bw ersuchte um neuerliche
Durchrechnung der absetzbaren Aufwendungen.
Im Zuge der Bearbeitung der
Berufung wurde das Fahrtenbuch des Bw nochmals abverlangt, um eine genaue
Berechnung der zusätzlich angefallenen Aufwendungen durchführen zu
können.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. Juli 1999 wurde die Berufung als
unbegründetabgewiesen. In der
Begründung führte das Finanzamt aus:
"Gemäß
§ 16 EStG 1988 kann bei Berufsfortbildungskosten für Fahrten von der
Dienststelle zum Kursort das amtliche Kilometergeld berücksichtigt werden.
Im Zuge ihrer Arbeitnehmereranlagung wurde dieses anerkannt. Es bestehe keine
Veranlassung, nach Dienstende den Wohnort aufzusuchen. Es konnte daher kein
amtliches Kilometergeld für die Fahrten vom Wohnort zum Kursort
berücksichtigt werden."
Der Bw stellte daraufhin einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. In der Begründung führt der Bw noch aus, dass es
keine Regelung gebe die ihm Untersagen würde nach der Arbeit nach Hause zu
fahren und von dort aus wieder in die Schule zu fahren, wenn ausreichend Zeit
zur Verfügung steht.
Im durchgeführten Ermittlungsverfahren gab der Bw an
im Jahr 1997 den Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung am WIFI Wien
besucht zu haben. Der Kurs fand aufgrund von Platzproblemen im WIFI in der
Mollardgasse von Montag bis Freitag statt. Der Bw konnte die Beginnzeit des
Kurses nicht mehr genau angeben (17:00 oder 17:30). Das Ende war jeweils nach
Angabe des Bw um 21:00 Uhr. Der Bw führte weiters aus, dass er im Jahre
1997 mit seinem Dienstgeber eine Arbeitszeitregelung von 5:30 bis 13:20
vereinbart hatte .
Der Bw errichte nach eigenen Angaben zu dieser Zeit sein
Haus und fuhr deshalb nach Arbeitsende nach Hause, um, wenn auch nur kurze Zeit,
auf der Baustelle tätig zu sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.3.2000, 97/14/0103, ausgeführt dass
Aufwendungen, die der Steuerpflichtige deshalb tätigt, um seine bisherigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, und dadurch seinen
Beruf besser ausüben zu können, als Fortbildungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig sind.
Beruflich
veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise -
stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem
amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis
führt (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass
Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind,
enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus
Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw.
gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese
Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte
aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren.
Dem Umstand, dass eine
Fortbildungseinrichtung auf dem Weg zur Arbeitsstätte gelegen ist oder von
der Arbeitsstätte aus in kürzerer Entfernung als vom Wohnort aus
erreicht werden kann, kommt allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung
Bedeutung zu. Nämlich für die Frage, ob die Fahrten zusätzlich
angefallen sind oder mit dem Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. der Heimfahrt
von dieser verbunden wurden.
Es ist unstrittig, dass der vom
Bw besuchte Kurs der beruflichen Fortbildung diente, und somit die damit im
Zusammenhang entstanden Fahrtkosten Werbungskosten darstellen.
Nach Angabe des Bw hatte er um
13:20 Uhr Arbeitsende und der Kurs begann erst um 17:00 bzw. 17:30. Es verbleibt
somit zwischen Arbeitsende und Kursbeginn insgesamt 3 Stunden und 40 Minuten
bzw. 4 Stunden und 10 Minuten. Es scheint durchaus glaubwürdig, dass der Bw
nach Arbeitsende nach Hause und für den Kurs dann nach Wien gefahren ist.
Die Fahrtstrecke Wohnung - WIFI
ist zwar teilweise mit der Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitstätte ident, die
Fahrt wird jedoch nicht unternommen um die Arbeitstätte aufzusuchen bzw.
von dieser wieder nach Hause zu gelangen. Aus diesem Grund sind die entstandenen
Aufwendungen nicht durch den Verkehrsabsetzbetrag gedeckt.
Die Wegstrecke Wohnung -
Kursort beträgt ca. 74 km. Der Kurs wurde, wie aus dem Veranlagungsakt
hervorgeht, an 22 Tagen besucht. Es ergeben sich dadurch anzuerkennende
Fahrtkosten von 14.977,60 S.
Die insgesamt anerkannten
Werbungskosten sind somit 17.328,00 S.
Wien,
6. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0875-W/02
- Stammnummer
- 6624
- Gültig
- 06.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF