Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2728-W/07
Differenz-Tagesgeld und Fahrtaufwendungen bei Begründung eines neuen Mittelpunktes der Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2728-W/07vom 13.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 14. Mai 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist als Vizeleutnant beim
Bundesheer beschäftigt. In seiner Einkommensteuererklärung
für 2006 machte er - wie unten im Erwägungsteil im Einzelnen
wiedergegeben - als Werbungskosten Reisekosten im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit in Höhe von 4.223,88 € geltend. Das
Finanzamt anerkannte hievon Reisekosten im Ausmaß von 907,32 €.
Die Nichtanerkennung der Werbungskosten in Höhe von
3.316,56 € (Diätendifferenzen und Differenz-Km-Geld) wurde wie
folgt begründet: "Eine beruflich veranlasste Reise gem. § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt unter anderem erst dann vor, wenn sich der
Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mindestens
25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt. Tagesdiäten bei
Dienstreisen unter 25 km konnten daher nicht berücksichtigt werden."
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wurde die
Berücksichtigung der geltend gemachten Tagesdiäten und der
angefallenen Reisekosten für Dienstreisen beantragt.
Das Finanzamt ersuchte den Bw. um Vorlage einer
Bestätigung des Dienstgebers, "die eine genaue Beschreibung Ihrer
Tätigkeit enthält. Sollten Sie im Außendienst tätig sein,
sind die einzelnen Einsatzgebiete bekanntzugeben."
Laut der Bestätigung seitens des Bundesministeriums
für Landesverteidigung, A.direktion, hat der Bw. "die in der Beilage
angeführten Dienstreisen aufgrund nachangeführter Tätigkeiten
durchgeführt: Bei der Bedarfsermittlung ..., Bedarfsdeckung und
Kontrolle der ... mitwirken. Kleinbeschaffungen ... durchführen.
... An ...kommissionen teilnehmen. Administrative Angelegenheiten
/ Tätigkeiten wahrnehmen.
Überprüfung der ...
...übersichten führen ... ."
Die Angaben der angesprochenen Beilage sind im unten
folgenden Erwägungsteil wiedergegeben.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung: "Eine berufliche
veranlasste Reise gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt unter
anderem erst dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 km vom Mittelpunkt der
Tätigkeit entfernt. Tagesdiäten bei Dienstreisen unter 25 km konnten
daher nicht berücksichtigt werden. Für Dienstreisen in Orte,
die von Ihrem Dienstort über 25 km entfernt sind (...) wurden die von Ihnen
geltend gemachten Diäten bereits im Zuge des Erstbescheides
berücksichtigt."
Der Vorlageantrag wurde begründet wie folgt:
"In der Berufungsvorentscheidung wird der § 16 Abs. 1
Z 9 EStG 1988 zitiert, wonach eine beruflich veranlasste Reise erst dann
vorliegt, wenn die Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 km
vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt liegt. Aus dem Text des
Paragraphen ist diese Behauptung nicht ableitbar. Auch aus dem darin
zitierten § 26 Z 4 EStG 1988 ist diese Textauslegung ebenfalls
nicht ableitbar. Aus dem zitierten § 26 Z 4 EStG 1988 ist
ersichtlich, dass Reisevergütungen in Fahrtenvergütungen bzw.
Kilometergeld einerseits und Tagesgelder bzw. Nächtigungsgelder
andererseits unterschieden werden. Da der von Ihnen verwendete Begriff
'Tagesdiäten' dort nicht angeführt ist, nehme ich an, dass für
Sie alle diese Kosten zusammen in diesem Begriff beinhaltet sind. An
dieser Stelle darf ich nochmals hinweisen, dass sich meine Berufung
ausschließlich auf die verwehrte
Anerkennung der Reisekosten
(Tagesvergütungen bzw. Kilometergeld) bezogen hat. Aus dienstlichen
Gründen habe ich in der Zeit, für die ich meine Ansprüche geltend
mache, meinen Dienstort (...-Kaserne ...) zur Durchführung von
Dienstverrichtungen im ... in 1010 Wien ... verlassen. In diesem
Zusammenhang bin ich gem. § 26 Z 4 bzw. § 26 Z 4
lit. a ein Arbeitnehmer, der seine Dienstreise vom Wohnort angetreten hat.
Diese Entfernung beträgt gem. beiliegender Routenberechnung
26 km für eine Fahrtstrecke. Somit überschreite ich auch die
für mich nicht nachvollziehbare Grenze von 25 km."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw., ein beim österreichischen Bundesheer
beschäftigter Vizeleutnant, hat seinen Dienstort in B.. Im Jahr 2006 war er
- neben weiteren auf Reisen in die Bundesländer ausgeübten Aufgaben,
die nicht verfahrensgegenständlich sind - beim Bundesministerium für
Landesverteidigung, A.direktion, in 1010 Wien auf Dienstauftragsbasis zur
Verrichtung der bereits oben aufgelisteten Tätigkeiten in folgenden
Zeiträumen tätig:
|
Beginn
|
Ende
|
Dauer/Tage
|
Ersatz
RGV
|
Diäten
§ 26
|
Differenz
|
29 05
06 05:55
|
30 05
06 16:30
|
23
|
353,60
€
|
451,26
€
|
97,66
€
|
03 07
06 07:00
|
30 07
06 07:00
|
20
|
89,30
€
|
392,40
€
|
303,10
€
|
31 07
06 06:19
|
30 08
06 16:34
|
19
|
75,20
€
|
372,78
€
|
297,58
€
|
18 09
06 06:19
|
30 09
06 16:34
|
10
|
47,00
€
|
196,20
€
|
149,20
€
|
02 10
06 06:19
|
31 10
06 16:34
|
21
|
84,60
€
|
412,02
€
|
327,42
€
|
02 11
06 06:19
|
30 11
06 16:34
|
21
|
61,10
€
|
412,02
€
|
350,92
€
|
01 12
06 06:16
|
15 12
06 16:33
|
10
|
42,30
€
|
196,20
€
|
153,90
€
An
sämtlichen Tagen kehrte der Bw. (nach Dienstende) an seinen Wohnort in C.
zurück.
Diese Feststellungen beruhen auf der vom Bw. erstellten
Aufstellung und auf der damit übereinstimmenden Reisekostenabrechnung
gegenüber dem Arbeitgeber. Der Umstand der täglichen Rückkehr an
den Wohnort ergibt sich aus dem geltend gemachten Differenz-Km-Geld
(näheres dazu vgl. unten), der Nichtgeltendmachung von Nächtigungsgeld
und im Hinblick auf die Entfernung (von lediglich 26 km). Die in
diesen Unterlagen ausgewiesenen Angaben sind unstrittig. Es bestehen keine
Bedenken, diese Unterlagen der Entscheidung bzw. der vorzunehmenden rechtlichen
Beurteilung zugrundezulegen.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Diätendifferenzen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen
ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die
sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen. Vergütungen des Dienstgebers sind von diesen
Höchstbeträgen abzuziehen.
Gemäß
§ 26 Z 4 b EStG 1988 darf
das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen.
Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede
angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht
für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinn
des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des
Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für
den Kalendertag zu.
Gemäß
§ 20 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach § 16
Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind, nicht abgezogen werden (Z 2
lit. c). Zu den nach § 20 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen
gehört auch jener Verpflegungsmehraufwand, der einer Vielzahl von
Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch erwächst, dass sie aus
beruflichen Gründen genötigt sind, Mahlzeiten außer Haus
einzunehmen (VwGH vom 5.10.1994, Zl. 92/15/0225).
Mit dem Begriff der "Reise" im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in
einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen daran
festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf
Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt
bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur in dem bei derartigen
Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender
Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen
Überlegungen zu führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen
Aufenthaltsdauer an einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines
typisiert als angemessen zu beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben
(vgl. VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996,
93/13/0013, und 20.11.1996, 96/15/0097).
Im Erkenntnis vom 20.4.1999, 98/14/0156, führt der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung für die Anerkennung von
Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin liege, dass der
Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine ausreichenden
Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten hat. Nach
Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein Dienstnehmer,
der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines Haushaltes verpflegt.
Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das Verschaffen
ausreichender Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
notwendig ist, sind auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht
zusammenhängenden Tagen zu berücksichtigen. Weiters hat der
Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt,
wenn die Behörde den Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt
der ersten 15 Tage anerkannt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993, 93/14/0081, führt der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom Vorliegen einer Reise mit der
für sie typischen Reisebewegung gesprochen werden könne, wenn ein
Steuerpflichtiger sich über einen längeren Zeitraum hindurch (in der
Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort aufgehalten hat. Die
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher bei durchgehender
Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5 Tage
möglich.
Eine Reise i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (über eine bestimmte
Distanz hinaus vom örtlichen Nahebereich) entfernt, ohne dass dadurch der
bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird, solange
der aufgesuchte Ort oder das aufgesuchte Gebiet nicht ein weiterer
Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist.
Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen
anderen Einsatzort (oder auf ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet oder
Zielgebiet) durchgehend oder wiederkehrend
über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Im vorliegenden Fall versah der Bw. bis Ende Mai Dienst an
seiner Dienststelle in B. und sodann auf Dienstauftragsbasis beim
Bundesministerium für Landesverteidigung in 1010 Wien.
Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn sich
eine Dienstverrichtung an mehreren aufeinander folgenden Tagen an einem
Einsatzort oder eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an
einem Einsatzort oder eine unregelmäßig wiederkehrende Tätigkeit
an einem Einsatzort ergibt. Wird an
einem Einsatzort dadurch ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen Tagesgelder bei
durchgehender Tätigkeit oder bei Regelmäßigkeit nur für
eine jeweilige Anfangsphase für fünf Tage zu (VwGH 28.5.1997,
96/13/0132). Würde innerhalb von 6 Kalendermonaten kein weiterer
Einsatz an diesem Einsatzort erfolgen, wäre mit der Berechnung der
Anfangsphase von 5 Tagen neu zu beginnen.
Das Entstehen von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt
in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen (VwGH 28.5.1997,
96/13/0132). Diese die Einkünfte mindernde Berücksichtigung von
Verpflegungsmehraufwendungen nach
§ 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 findet ihre Begründung darin, dass einem Steuerpflichtigen die
besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen
Aufenthaltsort i.d.R. nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die
örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt (VwGH
29.5.1996, 93/13/0013). Daher ist bei längeren oder wiederkehrenden
Aufenthalten an einem Einsatzort oder in einem Einsatz- oder Zielgebiet in der
gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Kenntnis über die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren)
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der
Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH 22.3.2000,
95/13/0167; VwGH 28.5.1997, 96/13/0132; VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH
20.9.1995, 94/13/0253, 0254). Dahinter steht die Überlegung, dass es der
längere Aufenthalt dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich dort
über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so einen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132).
Im gegenständlichen Fall wurde Ende Mai der
Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. nach 1010 Wien verlegt. Im Sinne der
obigen Rechtsausführungen stehen Tagesgelder für die ersten fünf
Tage, also für den 29. Mai bis 2. Juni zu. Auf Basis der
Beträge "Ersatz RGV 353,60", "Diäten § 26 Z 7 451,26"
und "Differenz 97,66" errechnen sich unter Bedachtnahme auf die diesen
Beträgen zugrunde liegenden 23 Tage zu berücksichtigende
Tagesgelder in Höhe von (97,66 € : 23 Tage x 5 Tage =)
21,23 €.
Der Berufung konnte daher in diesem Punkt teilweise
stattgegeben werden. Die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten waren
um Diätendifferenzen im Betrag von 21,23 € zu erhöhen.
Differenz-Km-Geld:
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind -
unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen
Höhe gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 als
Werbungskosten anzusetzen. Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht
grundsätzlich unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder. Daher
stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit zu. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in
ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte:
"Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idF
BGBl. I 2005/115 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km 495 Euro jährlich
40 km bis 60 km 981 Euro jährlich
über 60 km 1.467 Euro jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km 270 Euro jährlich
20 km bis 40 km 1.071 Euro jährlich
40 km bis 60 km 1.863 Euro jährlich
über 60 km 2.664 Euro jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der
Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen
Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der
lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers
zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse
für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die
Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für
Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26
Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c
nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten,
dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden
Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen."
Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem
Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in
die Wohnung zurückzukehren.
Die Pauschalbeträge sind Jahresbeträge; sie sind
auf den Lohnzahlungszeitraum umzurechnen; grundsätzlich gilt als
Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat (§ 77 Abs. 1); für
dem Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden (Doralt,
EStG-Kommentar, Tz. 102 zu § 16).
Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mittels
eines laufend geführten Fahrtenbuches zu erfolgen, aus dem der Tag (Datum)
der beruflichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am
Ende der beruflichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt und die
Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in beruflich und privat gefahrene
Kilometer, ersichtlich sind. Die Führung eines Fahrtenbuches kann
entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen (z.B. Reisekostenabrechnungen
gegenüber dem Arbeitgeber) eine verlässliche Beurteilung möglich
ist.
Der Bw. hat nicht tatsächlich angefallene Kosten
nachgewiesen, sondern das amtliche Kilometergeld (in Höhe von
0,38 €) für die Fahrten von C. nach 1010 Wien und retour
beantragt und die dafür vom Dienstgeber erhaltenen Ersätze zum Abzug
gebracht.
Auf Basis der obigen Rechtsausführungen steht
hinsichtlich dieser Fahrten für sämtliche Monate, in welchen die
Fahrten C. - 1010 Wien - C. überwiegend zurückgelegt wurden, die
Pauschalbeträge zu. Gemäß der oben wiedergegebenen Aufstellung
handelte es sich um die Monate von Juni bis Dezember. Dementsprechend
errechnet sich der zu berücksichtigende Betrag in Höhe von
624,75 €.
Der Berufung konnte daher auch in diesem Punkt teilweise
stattgegeben werden. Die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten waren
um Differenz-Km-Gelder im Betrag von 624,75 € zu erhöhen.
Insgesamt gesehen waren die vom Finanzamt anerkannten
Werbungskosten im Betrag von 907,32 € um 21,23 € und um
624,75 € zu erhöhen, wodurch sich Werbungskosten in Höhe von
1.553,30 € errechnen.
Der
angefochtene Bescheid war daher abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 13.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2728-W/07
- Stammnummer
- 38612
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF